Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 4. November 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe 0a - neu - (§ 10 Absatz 1 GOZ), Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - (§ 4 Absatz 1 GOZ), Nummer 13 (Anlage 1, Einleitungssatz GOZ), Nummer 14 - neu - (Anlage 2 - neu -) und Artikel 3 Satz 2 - neu - (Inkrafttreten)

In Artikel 1 Nummer 10 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:

'0a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Als Folge ist

Begründung:

Die Abwicklung von Erstattungsanträgen mit rechnergestützten Programmen hat sich mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil der privaten Krankenversicherung sowie des Systems der Beihilfe entwickelt. Die umfassende maschinelle Unterstützung der Kostenerstattung von Abrechnungen nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte scheitert derzeit allerdings weitgehend an der individuellen Gestaltung der Liquidationen. Allein dadurch wird derzeit eine automatisierte formale Prüfung mit vertretbarem technischen Aufwand und zu wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erschwert.

Durch die vorgeschriebene Verwendung einer einheitlichen Form der Liquidation, die die in § 10 GOZ seit jeher bekannten verbindlichen Angaben enthält, wird der technische Aufwand minimiert, ohne dass dadurch zusätzliche Belastungen für die Zahnärzte entstünden.

Künftige, i.d.R. technisch bedingte Änderungen werden ohne die Durchführung eines zeitaufwendigen Verordnungsverfahrens ermöglicht.

Zu den Folgeänderungen in Buchstabe a:

Die Folgeänderungen in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb erfolgen aus redaktionellen Gründen.

Die mit Folgeänderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe cc eingefügte neue Anlage 2 enthält die Vorlage eines verbindlichen Rechnungsvordrucks.

Zur Folgeänderung in Buchstabe b:

Die Anwendung eines einheitlichen Rechnungsvordrucks wird erst mit zeitlicher Verzögerung wirksam, um den Softwarehäusern für die erforderliche Anpassung der Abrechnungsprogramme einen ausreichenden Zeitraum zu eröffnen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 12 GOZ)

Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

'12. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Überprüfung

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe." '

Begründung:

Die Novellierung führt nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf der Basis des nach der aktuellen GOZ abgerechneten Honorarvolumens (Stand: 2008) zu Mehraufwendungen in Höhe von rund 6 Prozent. Dieser Umfang der Erhöhung beruht auf der Annahme des BMG, dass durch die verschiedenen Anhebungen der Punktzahlen die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nicht mehr auftreten werden. Sollten sich diese Annahmen als nicht praxisgerecht erweisen, ist mit Mehrausgaben über den vom BMG angenommen Wert von 6 Prozent zu rechnen. Diese Mehrausgaben wären von den öffentlichen Kostenträgern der Beihilfe, privaten Krankversicherungsunternehmen, aber auch Privatpersonen (insbesondere Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Inanspruchnahme außervertraglicher Leistungen) zu tragen.

Eine Kostensteigerung über den angenommen Wert von 6 Prozent hinaus wäre nicht sachgerecht.

Auf der Grundlage des von der Bundesregierung zu erstellenden Berichts ist über eine Anpassung der Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte zu befinden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 (Anlage 1 Abschnitt H GOZ)

In Artikel 1 Nummer 13 ist in Anlage 1 Abschnitt H zu Nummer 7090 nach der ersten Abrechnungsbestimmung folgende neue Abrechnungsbestimmung einzufügen:

"Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig."

Begründung:

Mit der Ergänzung wird eine klare Abrechnungsgrundlage für festsitzende laborgefertigte (d.h. im indirekten Verfahren eingegliederte) Provisorien geschaffen, deren Tragezeit unter drei Monate beträgt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 (Anlage 1 Abschnitt L Nummer 7 - neu - GOZ)

In Artikel 1 Nummer 13 ist in Anlage 1 Abschnitt L nach Nummer 6 folgende Nummer 7 einzufügen:"

7.Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.

Begründung:

Die neue Abrechnungsbestimmung soll die Kumulation von Zuschlägen für die Anwendung eines Operationsmikroskops, eines Lasers oder für bestimmte operative Leistungen, die sowohl nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ als auch nach dieser Verordnung für dieselbe Sitzung berechnungsfähig wären, vermeiden. In diesen Fällen können künftig entweder die Zuschläge nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder die entsprechenden Zuschläge nach dieser Verordnung berechnet werden. Dabei entsprechen sich die Zuschläge nach Nummer 0110 GOZ und Nummer 440 GOÄ (Anwendung Operationsmikroskop), Nummer 0120 GOZ und Nummer 441 GOÄ (Anwendung Laser) sowie die Nummern 0500 bis 0530 GOZ und die Nummern 442 bis 445 GOÄ.