Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln
(Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - VorlLMIEV)

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel gilt grundsätzlich ab dem 13.12.2014.

Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ermächtigt die Mitgliedstaaten zum Erlass nationaler Regelungen zur Art und Weise der nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen Pflichtkennzeichnung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (sog. lose Ware). Ziel des nationalen Verordnungsentwurfs ist es, in diesem Bereich ergänzende nationale Vorschriften zu den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union zu schaffen.

B. Lösung

Mit der vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - VorlLMIEV) wird von der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eingeräumten mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, nationale Bestimmungen zur Art und Weise der Pflichtkennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei Lebensmitteln, die nicht vorverpackt an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, vorzusehen.

C. Alternativen

Ohne eine nationale Ausgestaltung der Allergenkennzeichnung loser Ware würde stets das Schriftlichkeitserfordernis, das in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für vorverpackte Lebensmittel gilt, auch auf lose Ware Anwendung finden, mündliche Informationen allein würden nicht ausreichen. Für die Zulassung mündlicher Auskunftsmöglichkeiten unter bestimmten Bedingungen als Ersatz für schriftliche Allergeninformationen gibt es somit keine Alternative zum nationalen Verordnungsentwurf.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund:
Keine.

Länder und Kommunen:
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden keine neuen Informationspflichten im Vergleich zum bisher geltenden Lebensmittelkennzeichnungsrecht eingeführt; neue Informationspflichten sind auf die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zurückzuführen. Im Vergleich zum Schriftlichkeitserfordernis der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stellt die Zulässigkeit mündlicher

Auskunftsmöglichkeiten gegenüber den Verbrauchern bei der Allergenkennzeichnung loser Ware eine Erleichterung für die Wirtschaft dar. Den Unternehmen werden ggf. Kosten für die Schulung des Personals für die Allergenkennzeichnung loser Ware entstehen; diese Kosten sind auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zurückzuführen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Kosten ggf. erhöhter Kontrolltätigkeit der Lebensmittelüberwachung in den Ländern sind auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zurückzuführen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise können in geringem Umfang nicht gänzlich ausgeschlossen werden; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - VorlLMIEV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 20. November 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - VorlLMIEV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - VorlLMIEV)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel

§ 3 Art und Weise der Kennzeichnung bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen

Im Falle des offenen Ausschankes von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes gilt § 2 entsprechend.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

Diese Verordnung umfasst Vorschriften über die Art und Weise der Kennzeichnung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Mit der vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - VorlLMIEV) wird von der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eingeräumten mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, nationale Bestimmungen zur Art und Weise der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die nicht vorverpackt an die Endverbraucher abgegeben werden (sog. lose Ware), vorzusehen.

Im Erwägungsgrund 48 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird erläutert, dass die meisten Fälle allergischer Reaktionen im Zusammenhang mit Lebensmitteln durch lose Ware ausgelöst werden. Allergische Reaktionen können zum anaphylaktischen Schock und in der Folge auch zum Tod führen. Vor diesem Hintergrund will der Unionsgesetzgeber mit der verpflichtenden Regelung der Kennzeichnung von Allergenen auch bei loser Ware ein hohes Schutzniveau sicherstellen. Zuverlässigkeit und Nachprüfbarkeit einer Allergeninformation müssen daher auch durch eine nationale Regelung gewährleistet sein. Dies wird durch schriftliche und elektronische Informationsmedien, die Verbrauchern gut zugänglich sein müssen, erfüllt. Weiterhin wird die Möglichkeit der mündlichen Information neben den vorgesehenen schriftlichen und elektronischen Informationsmöglichkeiten zugelassen. Eine nachprüfbare Dokumentation der verwendeten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen muss bei mündlicher Information jedoch nicht nur den zuständigen Überwachungsbehörden, sondern auch Endverbrauchern auf Nachfrage leicht zugänglich gemacht werden. Unter Berücksichtigung des hohen Schutzbedürfnisses der Betroffenen wird Lebensmittelunternehmen damit mehr Flexibilität bei der Allergenkennzeichnung ermöglicht.

II. Verordnungsgebungskompetenz

Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes gestützt sind.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ist gegeben, die Vorschriften sind von den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen begrenzten mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnissen gedeckt.

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

Die Kennzeichnungsvorschriften unterstützen die Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung indem sie durch aussagekräftige Informationen, die eine gezielte und bewusste Kaufentscheidung ermöglichen, Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit minimieren.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil diese Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden keine neuen nationalen Kennzeichnungspflichten im Vergleich zum bisher geltenden Lebensmittelkennzeichnungsrecht eingeführt; die neue Kennzeichnungspflicht von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei loser Ware ist auf die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zurückzuführen. Im Vergleich zum Schriftlichkeitserfordernis der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stellt die Zulässigkeit mündlicher Auskunftsmöglichkeiten gegenüber den Verbrauchern bei der Allergenkennzeichnung loser Ware eine Erleichterung für die Wirtschaft dar. Für die Unternehmen werden ggf. Kosten für die Schulung des Personals für die Allergenkennzeichnung loser Ware entstehen; diese Kosten sind auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zurückzuführen.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Kosten ggf. erhöhter Kontrolltätigkeit der Lebensmittelüberwachung in den Ländern sind auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zurückzuführen.

VIII. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise können in geringem Umfang nicht gänzlich ausgeschlossen werden; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu § 1

§ 1 beschreibt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Regelung in Absatz 1 geht auf Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zurück. Für die Definition des Begriffs "Endverbraucher" verweist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2001 auf Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Der Begriff "Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung" ist in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert.

Absatz 2 dient der Klarstellung, sofern sich Fragen des Verhältnisses zu weiteren Rechtsnormen stellen, insbesondere solchen, die spezielle Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Lebensmittel enthalten.

Zu § 2

Mit § 2 wird von der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eingeräumten mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, nationale Bestimmungen zur Art und Weise der Pflichtkennzeichnung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/20011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei loser Ware vorzusehen.

Die Absätze 2 und 3 regeln die Art und Weise der Allergenkennzeichnung loser Ware. Dabei geht Absatz 2 zunächst vom Grundsatz der schriftlichen Angabe auf einem dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnenden Schild in den Menükarten oder Preisverzeichnissen aus. Der Kreis der zulässigen Informationsmedien wird jedoch erweitert; hiervon umfasst sind beispielsweise die in der Praxis bereits erprobte sog. Kladden-Lösung, elektronische Waagen-Systeme und computerbasierte Informationsmedien. In diesen Fällen muss in der Verkaufsstätte ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können. Mit Absatz 3 wird die Möglichkeit der mündlichen Information zugelassen. Um die Zuverlässigkeit der mündlich erteilten Allergeninformation sicherzustellen und dem Kriterium der Nachprüfbarkeit gerecht zu werden, muss eine Information über die Verwendung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, immer schriftlich dokumentiert sein. An die Art der Dokumentation sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen; so kann die Dokumentation z.B. mithilfe einer Tabelle durch Ankreuzen des betreffenden Allergens erfolgen, das dem abgegebenen Lebensmittel eindeutig zugeordnet werden kann, oder der Ausdruck einer elektronisch vorgehaltenen Information (beispielsweise durch ein elektronisches Waagen-System). Die Aufzeichnung muss allerdings Kontrollzwecken der zuständigen Überwachungsbehörden genügen. Auf Verlangen ist die schriftliche Dokumentation nicht nur der zuständigen Überwachungsbehörde, sondern auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Nachfrage leicht zugänglich zu machen. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme der schriftlichen Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.

Zu § 3

§ 3 sieht nationale Bestimmungen zur Art und Weise der Pflichtkennzeichnung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/20011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, für den offenen Ausschank von Wein vor.

Zu § 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3132:
Entwurf einer vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Wirtschaft
jährlicher Erfüllungsaufwand:geringfügige Verringerung
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Sonstige KostenEs ist davon auszugehen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Kunden mit den ihnen entstehenden zusätzlichen Kosten belasten werden.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Anhaltspunkte feststellen können, dass das Regelungsvorhaben über das geltende EU-Recht hinausgehenden Erfüllungsaufwand verursacht (gold plating).Vielmehr nutzt der nationale Gesetzgeber den ihm gelassenen Spielraum bestimmte Regelungen des europäischen Recht wahlweise umzusetzen. Dadurch entsteht der Wirtschaft ein geringerer Erfüllungsaufwand. Dies begrüßt der Nationale Normenkontrollrat ausdrücklich.

II. Im Einzelnen

Die europäische Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel regelt das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht. Das vorliegende Regelungsvorhaben regelt Art und Weise der Pflichtkennzeichnung von Stoffen und Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei Lebensmitteln, die nicht vorverpackt (lose) an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Regelungsvorhaben wird kein neuer Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen geschaffen. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich bereits aus dem unmittelbar geltenden europäischen Recht. So können Kosten für die Schulung des Personals für die Allergenkennzeichnung loser Ware entstehen.

Das europäische Recht sieht die Schriftform für die Kennzeichnung loser Ware als Grundsatz vor. Der nationale Gesetzgeber kann davon Ausnahmen zulassen. Deutschland macht von den Spielräumen Gebrauch, die das europäische Recht lässt. Das Regelungsvorhaben sieht vor, dass auch mündliche Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sind. Dadurch verringert sich grundsätzlich für die betroffene Wirtschaft der Erfüllungsaufwand. Allerdings können in diesem Fall zusätzliche Kosten für die Schulung der Mitarbeiter anfallen, damit sie mündliche Auskünfte abgeben können. Darüber hinaus sind schriftliche Aufzeichnungen der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten vorzuhalten.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung in den Ländern aus ggf. erhöhter Kontrolltätigkeit der Lebensmittelüberwachung ergibt sich bereits aus der EU-Verordnung.

Sonstige Kosten

Es ist nicht auszuschließen, dass die Wirtschaft Kosten, die sich bereits aus den Vorgaben der europäischen Verordnung ergeben, an die Endverbraucher weitergibt.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin