Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 2 (Eingangssatz, § 1 Abs. 1 und 2 MautHV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die Mauthöheverordnung zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung vom 21. Juli 2008 geändert wurde.

Zu Buchstabe b:

Die Belastung des Güterkraftverkehrsgewerbes ist in der letzten Zeit infolge der geänderten Sozialvorschriften, der steigenden Kraftstoffpreise und der bereits bestehenden Bemautung der Bundesautobahnen stark angewachsen.

Um die vorgesehene Anhebung der Maut mittelstandsverträglicher zu gestalten, soll die Erhöhung der Mautgebühren für Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die den größten Anteil an den Fahrleistungen mautpflichtiger Fahrzeuge erbringen in den ersten zwei Jahren um 2 Cent pro Kilometer geringer ausfallen als dies in dem Entwurf der Bundesregierung vorgesehen ist.

Dementsprechend wird für die Kategorie C, der die Schadstoffklasse S 3 zugeordnet ist, die Mauthöhe bis zum 31. Dezember 2010 niedriger festgesetzt.

Im Wege einer teilweisen Kompensation zu Gunsten der für den Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur benötigten Mittel soll in demselben Zeitraum die Maut in den anderen Schadstoffklassen um 0,1 Cent pro Kilometer erhöht werden.

Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:

Begründung

Die Entschließung greift die ausweislich der Entwürfe des Haushaltsplans 2009 und des Finanzplans 2010 bis 2012 der Bundesregierung bestehende Tendenz, Mautmehreinnahmen zur Absenkung des steuerfinanzierten Anteils der Investitionen zu verwenden, auf. Der Bundesrat stellt damit klar, dass seine Zustimmung zur Verordnung zur aktuellen Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausschließlich von der Erwartung getragen ist, dass zwischen ihm, der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag Übereinstimmung darin besteht, dass angesichts der bestehenden Unterfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland eine Änderung der Mauthöhe neben der Umsetzung der Klimaschutzziele nur vermittelbar ist, wenn sie auch der verlässlichen Erhöhung und Verstetigung der Investitionen des Bundes in die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße dient.