Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

A

Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 4. November 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 ODV)

Artikel 1 § 3 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Inhaltliche Übernahme des Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2010/35/EU, Klarstellung des Gewollten. Der Verordnungstext entspricht nicht den Voraussetzungen der Richtlinie für die Rücknahme bzw. den Rückruf durch den Wirtschaftsakteur.

Die Änderungen sind erforderlich, um dem Gebot der Richtlinienumsetzung Rechnung zu tragen. Hieraus resultiert allerdings zwangsläufig eine fehlende Bestimmtheit, in welchen Fällen die Wirtschaftsakteure ordnungswidrig handeln, sofern eine Rücknahme oder ein Rückruf unterbleibt.

Es ist aber festzustellen, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure ordnungswidrig handeln, wenn sie gegen die Anforderungen zum Inverkehrbringen oder auf dem Markt bereitstellen verstoßen oder erforderliche Korrekturmaßnahmen unterlassen.

2. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 3 Satz 4 ODV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 3 ist Satz 4 zu streichen. Begründung:

Gemäß § 22 Absatz 3 Satz 4 ODV haben die Marktüberwachungsbehörden die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dann zu informieren, soweit sie den Rückruf oder die Rücknahme ortsbeweglicher Druckgeräte anordnen oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagen. § 25 Absatz 1 ODV enthält eine Unterrichtung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch die Marktüberwachungsbehörden im Falle einer Maßnahme nach § 22 Absatz 3 ODV.

Somit besteht eine Doppelregelung. Da mit § 25 ODV weitere Angaben verknüpft sind, ist § 22 Absatz 3 ODV entsprechend anzupassen.

3. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 9 ODV) und

Zu Artikel 2 Nummer 15 ( § 38 Satz 1 GGVSEB)

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung des Zitats des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

4. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, c, e bis h ODV)

In Artikel 1 ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Änderung. § 5 Absatz 1 besteht nur aus einem Satz.

Zu Buchstabe b:

Wie beim Vertreiber in Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sollte auch beim Einführer die Pflicht zur Unterrichtung des Herstellers bußgeldbewehrt sein. Darüber hinaus sollte nicht eine Marktüberwachungsbehörde unterrichtet werden, sondern die konkret zuständige.

Zu Buchstabe c:

Redaktionelle Änderung zur korrekten Gliederung.

5. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a ODV)

In Artikel 1 ist in § 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Satzteil "das einer in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderung nicht entspricht," zu streichen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung zur Angleichung an den Wortlaut in Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a.

6. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d ODV)

In Artikel 1 sind in § 27 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d nach dem Wort "aushändigt" die Wörter "oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt" einzufügen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung zur Angleichung an den Wortlaut in Artikel 1 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b.

7. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b ODV)

In Artikel 1 ist § 27 Absatz 2 Nummer 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Änderung zur Angleichung an den Wortlaut in Artikel 1 § 27 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Änderung zur Angleichung an den Wortlaut in Artikel 1 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wobei es in § 6 Absatz 5 Satz 1 "beifügen" und nicht "beigeben" heißt.

8. Zu Artikel 1 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt B Nummer 2 und 3 ODV)

In Artikel 1 ist Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt B wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung.

9. Zu Artikel 4

Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 4
Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der durch Artikel 2 und 3 geänderten Verordnungen in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Satz 1] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."

Begründung:

Artikel 4 sollte um einen bestimmten Stichtag ergänzt werden, da in Artikel 5 ein gespaltenes Inkrafttreten vorgesehen ist und insofern klargestellt werden muss, an welchem der verschiedenen Inkraftsetzungszeitpunkte der Verordnung angesetzt werden soll. Im Übrigen folgt der Antrag einem neuen Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz.B.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Gemäß Buchstabe D des Vorblattes zur Verordnung erwartet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung infolge der Umsetzung der Verordnung keinen höheren verwaltungstechnischen Aufwand. Gleichzeitig verweist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung darauf, dass sich für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergeben, auf die die Richtlinie 2010/35/EU verweist, und insoweit Verwaltungsstrukturen gegebenenfalls anzupassen sind.

Die Länder stellen hierzu fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 einen Rahmen für die Marktüberwachung der unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte bildet. Allerdings ist den Erwägungsgründen zu der vorgenannten Verordnung zu entnehmen, dass sie nur insoweit zur Anwendung kommen sollte, als dass - bestehende oder zukünftige - Harmonisierungsrechtsvorschriften keine Vorschriften enthalten, die in Ziel, Art und Wirkung der (EG-) Verordnung entsprechen. In der sektorspezifischen Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind Maßnahmen der Marktüberwachung beschrieben, die in der bisherigen Rechtsetzung über "ortsbewegliche Druckgeräte" nicht festgelegt sind. Erst mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU in nationales Recht kommen diese neuen Marktüberwachungsaufgaben zum Tragen.

Auf Grund dessen stellt die in der vorliegenden Verordnung beschriebene Marktüberwachung eine neue Vollzugsaufgabe für die Länder dar. Für diese Aufgaben und Pflichten ist zusätzliches Personal für die Marktüberwachungsbehörden erforderlich. Die Verordnung führt infolgedessen zu finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder.