Beschluss des Bundesrates
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3)

In Artikel 1 ist § 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird zum einen sichergestellt, dass auch die jeweiligen Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus dem Ausland aufnehmen, dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen. Die Änderungen sind notwendig, da ansonsten infolge der Definition des Betriebs in § 2 Nummer 5 die Aufnahme von außerhalb Deutschlands angefallenem Wirtschaftsdünger nicht erfasst wäre.

Zum anderen wird mit Blick auf die von der Verordnung erfassten Biogasanlagen auf das Erfordernis des räumlichen Zusammenhangs mit den jeweiligen Betrieben verzichtet.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 2 Satz 3 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen."

Begründung:

Aus Gründen der Praktikabilität und Vergleichbarkeit soll das Bezugsjahr (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr), welches für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 der Düngeverordnung vom Betriebsinhaber festgelegt wird, auch für die Erstellung der betrieblichen Stoffstrombilanz herangezogen werden.

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist."

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 in den neuen Sätzen 3 und 4 nach der Angabe "Satz 1" jeweils die Angabe "oder 2" einzufügen.

Begründung:

Der Begriff der "viehhaltenden Betriebe" nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung umfasst auch Betriebe mit einem sehr geringen Anfall an Wirtschaftsdünger durch Nutztiere.

Solche Betriebe sollten, sofern sie keinen Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung erstellen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nach § 3 Absatz 4 von den Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 befreit sein. Aus Vereinfachungsgründen sollte für den maßgeblichen Anfall die Grenze von 750 kg Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aus der Düngeverordnung (§ 8 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe c) übernommen werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden wesentliche Regelungen zur Bewertung der nach § 6 Absatz 1 zu erstellenden Stoffstrombilanzen wegen des Sachzusammenhangs in § 6 überführt. Den Betriebsinhabern wird dabei eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die erstellte Bilanz auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen Bilanzwertes in Höhe von 175 kg N je Hektar zu bewerten, oder auf der Grundlage eines nach Anlage 4 ermittelten Bilanzwertes, der die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. In Absprache mit der zuständigen Stelle können die Betriebsinhaber bei der Bewertung in Anlehnung an § 8 Absatz 5 der Düngeverordnung unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge berücksichtigen. Dies kann zum Beispiel die Anwendung größerer Mengen an Kompost sein, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern.

Sofern die zuständigen Stellen der Länder feststellen, dass die nach § 6 Absatz 1 ermittelten Bruttobilanzen die nach Absatz 3 ermittelten zulässigen Werte überschreiten, können sie unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse anordnen, dass der Betriebsinhaber an einer anerkannten Beratung teilzunehmen hat, um künftig einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen.

Begründung zu den Folgeänderungen:

Die Bewertung der Stoffstrombilanzen wird nunmehr in § 6 geregelt. Der bisherige § 7 ist daher zu streichen. Hierdurch ändert sich die Paragrafenfolge. Zudem sind Verweisungen anzupassen.

5. Zu Artikel 1 (§ 7 - neu - Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2)*

In Artikel 1 ist § 7 - neu - wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 8 Absatz 2 Nummer 2 - neu - das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" zu ersetzen.*

Begründung:

In der Vorlage sind spätestens einen Monat nach der jeweiligen Zufuhr oder Abgabe die entsprechenden Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor aufzuzeichnen. Unter Umständen kann eine Vielzahl von Stoffen in den Betrieb aufgenommen bzw. abgegeben werden. Die erforderlichen Belege für den Zu-und Verkauf liegen nicht immer innerhalb eines Monats, z.B. bei quartalsweiser Rechnungslegung, im Betrieb vor. Um den bürokratischen Aufwand angesichts der Aussagekraft zu verringern, sollen die Aufzeichnungsfristen auf drei Monate festgelegt werden.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Aufbewahrungsfristen an die Vorgaben in § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung anzupassen.

* vgl. hierzu Ziffer 4 Buchstabe b sowie die dazugehörigen Folgeänderungen

6. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -)

In Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 sind die Wörter "in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar" jeweils mit dem Fußnotenzeichen "01" und der Fußnote "01 Zutreffendes unterstreichen" zu versehen.

Begründung:

Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten.

B Entschließung