Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ist bis spätestens zum 9. November 2018 in nationales Recht umzusetzen. Ferner sind die nationalen Vorschriften über technische Hilfsstoffe in einzelnen Punkten an fortentwickeltes Unionsrecht anzupassen.

B. Lösung

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln (Technische Hilfsstoff- Verordnung - THV).

C. Alternativen

Da nationales Recht an geändertes Unionsrecht angepasst werden muss, gibt es keine Alternativen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund:

Keine. Länder und Kommunen:

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Obgleich nach Einschätzung des Verordnungsgebers ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen könnte, hat diese im Rahmen der Beteiligung angegeben, dass für die betroffenen Wirtschaftszweige kein Erfüllungsaufwand zu erwarten ist. Für die Anwendung der "Onein, one-out-Regel" besteht somit keine Veranlassung.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 17. Juli 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Technische HilfsstoffVerordnung1)

Vom ...

Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 2a wird aufgehoben.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 8 wird aufgehoben.

9. § 9 wird § 7.

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

11. Anlage 5 wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ist bis spätestens zum 9. November 2018 in nationales Recht umzusetzen. Ferner sind die nationalen Vorschriften über technische Hilfsstoffe in einzelnen Punkten an fortentwickeltes Unionsrecht anzupassen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verwendungsbedingungen für das Extraktionslösungsmittel Dimethylether werden entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2016/1855 geändert. Die Änderung stellt keine Einschränkung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Vielmehr wird für Kollagen und Kollagenderivate ein höherer Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln festgelegt.

Die bisherige Zulassung von Bleichmitteln wird aufgehoben, da sie mit dem Unionsrecht über Lebensmittelzusatzstoffe nicht vereinbar ist.

III. Alternativen

Da nationales Recht an geändertes Unionsrecht angepasst werden muss, gibt es keine Alternativen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes beruhen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ist gegeben. Die Vorschriften gehen nicht über das Unionsrecht hinaus. Die sanktionsrechtlichen Tatbestände stellen die wirksame Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union sicher.

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die in der Verordnung getroffenen Regelungen dienen der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 enthaltenen Bestimmungen über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden. Die Verordnung trägt somit zur Innovation von Herstel- lungsprozessen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten unter Wahrung eines von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüften hohen Sicherheitsniveaus bei und unterstützt hierdurch die Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.

3. Erfüllungsaufwand

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Obgleich nach Einschätzung des Verordnungsgebers ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen könnte, hat diese im Rahmen der Beteiligung angegeben, dass für die betroffenen Wirtschaftszweige kein Erfüllungsaufwand zu erwarten ist. Für die Anwen- dung der "Onein, one-out - Regel" besteht somit keine Veranlassung.

4. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil diese Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss haben.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1

Die Bezeichnung der Technische Hilfsstoff-Verordnung wird neu gefasst, da durch die Verordnung künftig nur noch die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln geregelt wird.

Nummer 2 Buchstabe a

Der Begriff Zusatzstoff wird terminologisch an den durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe definierten Begriff angepasst.

Ferner wird der Ausnahmetatbestand für naturidentische Aromastoffe aufgehoben. Natur- identische Aromastoffe sind im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 201/13/EG nicht mehr definiert. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstel- lung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, keinen einschlägigen Ausnahmetatbestand für naturidentische Aromastoffe.

Zur Klarstellung werden im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/23/EG zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzte Stoffe in den Ausnahmekatalog aufgenommen. Diese Stoffe sind bereits durch die Gleichstellung mit Lebensmittelzusatzstoffen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfasst.

Nummer 2 Buchstabe b

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist weitgehend durch unmittelbar geltendes Unionsrecht überlagert und insoweit nicht mehr anwendbar. Soweit Vorschriften der Zusatzstoff- Verkehrsverordnung noch anwendbar sind, sind diese für Extraktionslösungsmittel nicht relevant. Absatz 3 ist zur Rechtsvereinfachung aufzuheben.

Nummer 3 Buchstabe a

Die Vorschriften des § 2 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurden aufgehoben. Die bisherige Gleichstellungsregelung ist auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abzustellen.

Nummer 3 Buchstaben b und c

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an den Wasserbegriff gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie an den durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 definierten Begriff "Lebensmittelzusatzstoff".

Nummer 4

Die durch § 2a in Verbindung mit Anlage 5 zugelassenen Bleichmittel sind national als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen worden. Wegen der abschließenden Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind diese Zulassungen aufzuheben.

Nummer 5

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4.

Nummer 6

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Nummer 7

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 und eine redaktionelle Anpassung.

Nummer 8

Hier handelt es sich um die Aufhebung einer entbehrlichen Übergangsregelung.

Nummer 9

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Nummer 10

Hier handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855.

Nummer 11

Hier handelt es sich um die in Nummer 4 genannte Anlage 5, die aufzuheben ist.

Artikel 2

Artikel 2 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Extraktionslösungsmittelverordnung neu bekannt zu machen.

Artikel 3

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

1) Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19).