Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 bis 2013 KOM (2004) 471 endg.; Ratsdok. 11586/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 23. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 791/98 = AE-Nr. 982345,
Drucksache 1066/01 = AE-Nr. 013931, AE-Nr. 031404, AE-Nr. 041774 sowie
Drucksache 231/04 (PDF) = AE-Nr. 041039 und AE-Nr. 040946

Begründung zum Vorschlag für einen Beschluss über das Programm "Jugend in Aktion"

1. Hintergrund

In ihrer Mitteilung vom 10. Februar 2004 mit dem Titel "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013" 1 schlug die Kommission als eine vorrangige Priorität für EU-Maßnahmen vor, die europäische Bürgerschaft zu entwickeln.

Am 9. März 2004 legte die Kommission die Mitteilung "Aktive Bürgerschaft konkret verwirklichen: Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt durch Programme im Bereich Jugend, Bürgerbeteiligung, Kultur und audiovisuelle Medien" 154 endg vom 09-03-2004">2 vor, in der die Grundzüge des neuen Programms im Jugendbereich dargelegt werden.

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die aktive Bürgerschaft zu verwirklichen, und zwar durch die Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt in Bereichen, in denen die europäischen Bürger und insbesondere die jungen Menschen direkt in den Integrationsprozess einbezogen werden.

Das Programm JUGEND läuft 2006 aus. Im Lichte der genannten Mitteilungen sowie der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, des Berichts über die Zwischenevaluierung 158 endg. vom 8.3.2004">3 und der Exante-Evaluierung des künftigen Programminstruments legt die Kommission diesen Legislativvorschlag im Hinblick auf die Annahme einer neuen Programmgeneration für den Zeitraum 2007-2013 vor.

1.1. Ausgangssituation

Die mit Beschluss Nr. 1031/2000/EG festgesetzten Ziele des Programms JUGEND basieren auf Artikel 149 Absatz 2 des EG-Vertrages, in dem es heißt: "Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: [. .] Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer [

Die Zwischenevaluierung des Programms JUGEND zeigt, dass dieses Instrument großen Anklang findet und tatsächlich Wirkung zeigt. Die Evaluierung beinhaltet außerdem eine Reihe von Empfehlungen, die umgesetzt werden sollten, um den Entwicklungen im Jugendbereich, den von dieser Art von Programm geweckten Erwartungen sowie dem Wunsch nach Vereinfachung Rechnung zu tragen.

Angesichts ihrer vertraglichen Verpflichtungen und der positiven Ergebnisse der Zwischenevaluierung des Programms schlägt die Kommission vor, die Maßnahmen im Jugendbereich fortzuführen.

1.2. Warum eine neue Etappe?

Die Zusammenarbeit im Jugendbereich hat sich seit der Annahme des Weißbuchs "Neuer Schwung für die Jugend Europas" durch die Kommission im November 2001 erheblich weiterentwickelt.

Im Weißbuch wurde insbesondere die Einführung einer offenen Koordinierungsmethode vorgeschlagen, um die Entwicklung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in vier vorrangigen Bereichen zu fördern: Partizipation, Information, Freiwilligenarbeit und bessere Kenntnis der Jugend. Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme vom Mai 2002 die Vorschläge der Kommission unterstützt.

Der Rat, der die Vorschläge des Weißbuchs begrüßte, hat im Juni 2002 die Rahmenbedingungen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich festgelegt. Im November 2003 setzte der Rat gemeinsame Ziele für die Partizipation und Information der jungen Menschen fest, die ebenfalls im Programmvorschlag Berücksichtigung finden.

Weitere Entwicklungen der Gemeinschaftspolitik fließen in die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ein:

Die genannten Elemente zeigen, dass das Programm einen Beitrag zur aktiven Bürgerschaft junger Menschen in der Gesellschaft und zu ihrem Zugehörigkeitsgefühl zu Europa leisten muss. Ein weiterer Punkt ist die Bildung junger Menschen im weitesten Sinne und damit die Verwirklichung der Ziele des Lissabon-Prozesses. Ferner soll die Solidarität und das gegenseitige Verständnis entwickelt und damit ein Beitrag zum sozialen Zusammenhalt der Union und zum Frieden geleistet werden.

1.3.Die Ziele des neuen Programms

Folgende Ziele werden vorgeschlagen:

Diese Ziele decken sich mit den Prioritäten für die Zusammenarbeit im Jugendbereich und mit den jüngsten Entwicklungen im Bereich der Bürgerschaft.

2. Ergebnis der öffentlichen Konsultation der Betroffenen Akteure und der Folgenabschätzung

Die Kommission hat den Vorschlag im Einklang mit dem Grundsatz des Regierens in Europa ausgearbeitet. Die wichtigsten Akteure des Jugendbereichs hatten Gelegenheit, ihre Beiträge zur künftigen Programmgeneration einzureichen(Europäisches Jugendforum, nichtstaatliche Organisationen und Jugendbetreuer, Nationale Agenturen des Programms JUGEND usw.).

2.1. Die öffentlichen Konsultationen

Die von der Kommission im Dezember 2002 eingeleitete gemeinsame öffentliche Konsultation über die Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und Jugend sowie die Beiträge der Zuschussempfänger des Programms JUGEND haben gezeigt, dass die Akteure des Jugendbereichs und die nationalen Behörden eine übereinstimmende Meinung vertreten:

2.2. Zwischenevaluierung des Programms

Die Kommission hat auch die Ergebnisse der Zwischenevaluierung des derzeitigen Programms JUGEND berücksichtigt.

Der Bericht der Kommissionsstellen über die Zwischenevaluierung basiert auf Folgenabschätzungen der am Programm teilnehmenden Länder und auf Seminaren, die von der Kommission mit den Nationalen Agenturen, mit Zuschussempfängern und unabhängigen Sachverständigen organisiert wurden.

Die Evaluierung erbrachte zahlreiche und übereinstimmende Ergebnisse. Zum einen findet das Programm JUGEND großen Anklang. Zum anderen ergeben sich aus der Evaluierung aufgrund der Entwicklungen im Jugendbereich, der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich sowie der dieser Art von Programm innewohnenden Schwierigkeiten eine Reihe von Empfehlungen:

2.3. Exante-Evaluierung

Der Bericht über die Exante-Evaluierung stellt die Ergebnisse der Überlegungen zur Begründung dieses Vorschlags vor.

Im Bericht wird herausgestellt, dass auf europäischer Ebene auf die Bedürfnisse der jungen Menschen - vom Jugend- bis zum Erwachsenenalter - eingegangen und der von den europäischen Organen, vor allem dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament, geäußerte politische Wille berücksichtigt werden muss.

Der Bericht macht deutlich, wie der Programmvorschlag die jüngste Entwicklung der politischen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Jugendbereich und die Umsetzung der im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten Prioritäten widerspiegelt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Programmvorschlag basiert auf Artikel 149 EGV über die allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, insbesondere auf Absatz 2, in dem es heißt: "Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: [..1 Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer .

3.2. Programmaktionen

Der Programmvorschlag umfasst die folgenden fünf Aktionen:

Die Aktion "Jugend für Europa" zielt vor allem darauf ab, das aktive Engagement junger Menschen zu stärken, und zwar durch die Unterstützung von Austausch, Mobilität und Initiativen junger Menschen sowie ihrer Projekte zur Beteiligung am demokratischen Leben.

Die Aktion "Europäischer Freiwilligendienst" zielt darauf ab, die Solidarität der jungen Menschen, ihren aktiven Bürgersinn sowie das Verständnis junger Menschen füreinander zu fördern. Der europäische Freiwilligendienst wird im Rahmen individueller oder kollektiver Projekte durchgeführt und soll den jungen Menschen die Möglichkeit geben, ihrem persönlichen Engagement Ausdruck zu verleihen, sie aber gleichzeitig in Solidaritätsmaßnahmen der Union einbinden. Ferner trägt diese Aktion dazu bei, die Kooperation mit den freiwilligen Zivildiensten zu verstärken.

Die Aktion "Jugend für die Welt" fördert die Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses und das aktive Engagement der Jugendlichen - im Geiste der Öffnung gegenüber der Welt. Durch diese Aktion wird die Öffnung des Programms für Projekte mit den Nachbarländern des erweiterten Europas und für die Zusammenarbeit im Jugendbereich mit anderen Drittländern ermöglicht.

Die Aktion "Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme" will die Qualität der Unterstützungsstrukturen für junge Menschen verbessern. Sie ermöglicht die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere des Europäischen Jugendforums. Die Aktion trägt bei zur Entwicklung von Austausch-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen für sozialpädagogische Betreuer, von Projekten zur Stimulation von Innovation und Qualität, von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Stellen und von Maßnahmen zur Aufwertung und Unterstützung der Programmstrukturen.

Die Aktion "Förderung der politischen Zusammenarbeit" zielt darauf ab, die Kooperation im Bereich der Jugendpolitik zu stärken. Dies soll geschehen durch die Unterstützung des strukturierten Dialogs zwischen den jungen Menschen und den für Jugendpolitik Verantwortlichen, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und durch Maßnahmen, die eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs bewirken.

3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Programm greift im Wesentlichen dort, wo die Mitgliedstaaten nicht wirksam tätig werden können.

Es ergänzt die nationalen und regionalen Maßnahmen. In der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage werden entsprechende Maßnahmenvorschläge gemacht.

Der zusätzliche Nutzen auf europäischer Ebene ergibt sich aus der Art der Aktion. Die Mitgliedstaaten wären nicht in der Lage, eigenständig europaweite Mobilitätsmaßnahmen für junge Menschen, multilaterale Austauschmaßnahmen, einen europäischen Freiwilligendienst, die Vernetzung von Projekten, die europäische Weiterbildung von sozialpädagogischen Betreuern oder gar die Unterstützung europäischer nichtstaatlicher Jugendorganisationen zu organisieren.

Der europäische Zusatznutzen zeigt sich auch in einer Hebelwirkung für die einzelstaatlichen Maßnahmen, indem die Richtung vorgegeben (Priorität für benachteiligte junge Menschen, Jugendinitiativprojekte, Projekte zur partizipativen Demokratie usw.) und die politische Zusammenarbeit unterstützt wird (durch den strukturierten Dialog mit jungen Menschen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zivildiensten, durch Forschung usw.).

Der Multiplikatoreffekt des Programms ist beträchtlich, da die Begünstigten im Rahmen der Projekte eine europäische Dimension erwerben, die auch ihren Altersgenossen zugute kommen kann.

Die Durchführung des Programms im Jugendbereich umfasst außerdem Maßnahmen, um die politische Sichtbarkeit der jugendpolitischen Maßnahmen der Union deutlich zu verbessern.

3.4. Wahl des Instruments

Die Kommission möchte Konzeption und Durchführung der Gemeinschaftsinstrumente vereinfachen. In diesem Zusammenhang wurden bei der Ausarbeitung des neuen Programms mehrere Möglichkeiten ins Auge gefasst.

Die Zusammenlegung der Programme mit Bezug zur Bürgerschaft zu einem einzigen Rahmenprogramm wurde verworfen, da diese Vorgehensweise keine Vereinfachung mit sich bringt. Die unter den Begriff Bürgerschaft fallenden verschiedenen Bereiche, insbesondere Kultur und Jugend, sind unterschiedlichen Artikeln des

Vertrags zugeordnet, verfügen über spezielle Entscheidungs- und Verwaltungsverfahren und richten sich oft an unterschiedliche Zielgruppen.

Es wurde auch über eine Zusammenlegung mit den Bildungsprogrammen nachgedacht. Diese Möglichkeit wurde ebenfalls verworfen, da die Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung vor allem die Bildungssysteme betreffen, während die jugendbezogenen Maßnahmen sich an alle jungen Menschen richten und innerhalb von weitaus flexibleren Strukturen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Bildung und Jugend in unterschiedlichen rechtlichen und administrativen Bereichen angesiedelt.

Daher erfüllt ein eigenständiges Programm im Jugendbereich mit Querverbindungen zu anderen Gemeinschaftsprogrammen am besten die Kriterien der Vereinfachung und Flexibilität.

3.5. Vereinfachung

Das künftige Programm wird im Vergleich zum derzeitigen Programm stark vereinfacht. Die neue Rechtsgrundlage deckt alle Aktivitäten ab, die derzeit von zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen abgedeckt werden (Programm JUGEND und Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen). Die vier derzeitigen Haushaltslinien werden durch eine einzige Haushaltslinie ersetzt.

Da das neue Programm die Zusammenarbeit im Jugendbereich fördern soll, ist die allgemeine Struktur der Rechtsgrundlage offen; sie umfasst eine Flexibilitätsklausel, damit das Programm erforderlichenfalls an neue Prioritäten angepasst werden kann.

Das neue Programm soll hauptsächlich dezentral verwaltet werden. Die zentralisierten Projekte werden von einer Exekutivagentur verwaltet. Die betreffenden Verwaltungsmodalitäten sind im Finanzbogen dargelegt.

Um die administrative Abwicklung des Programms zu vereinfachen, bezieht die vorgeschlagene Rechtsgrundlage die durch die Verordnung (EG, Euratom)Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen genehmigten Ausnahmeregelungen ein.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Kosten des Programms belaufen sich auf 915 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 (880,6 Mio. EUR für die Programmaktionen und 34,4 Mio. EUR für die technische Unterstützung).

5. Schlussfolgerung

Die neue Rechtsgrundlage greift die wesentlichen Elemente des Programms JUGEND 2000-2006 auf und passt sie gemäß den Empfehlungen der Zwischenevaluierung, der öffentlichen Konsultation und der aus dem Weißbuch-Prozess resultierenden Innovationen an.

Diese Rechtsgrundlage ist so konzipiert, dass das Programm an die künftigen politischen Leitlinien im Jugendbereich angepasst werden kann.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms "JUGEND IN AKTION" im Zeitraum 2007-2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission 1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Beschliessen:

Artikel 1
[Festlegung des Programms]

Artikel 2
[Allgemeine Ziele des Programms]

Artikel 3
[Einzelziele des Programms]

Mit dem Programm werden folgende Einzelziele verfolgt:

Artikel 4
[Aktionen des Programms]

Um die allgemeinen Programmziele und Einzelziele zu verwirklichen, werden die folgenden Aktionen durchgeführt, die im Anhang näher ausgeführt sind.

1. Jugend für Europa

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten zur Beteiligung am demokratischen Leben, um die aktive Bürgerschaft und das gegenseitige Verständnis zu entwickeln.

2. Europäischer Freiwilligendienst

Ziel dieser Aktion ist die stärkere Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

3. Jugend für die Welt

Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 gefördert werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und sozialpädagogischen Betreuern, die Unterstützung von Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Solidaritätssinns sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in den genannten Ländern.

4. Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der sozialpädagogischen Betreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten.

5. Unterstützung der politischen Zusammenarbeit

Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den sozialpädagogischen Betreuern und den politisch Verantwortlichen, die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs erforderlich sind.

Artikel 5
[Teilnahme am Programm]

Artikel 6
[Zugang zum Programm]

Artikel 7
[Internationale Zusammenarbeit]

Artikel 8
[Durchführung des Programms]

Artikel 9
[Durchführungsmaßnahmen]

Artikel 10
[Ausschuss]

Artikel 11
[Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten]

Artikel 12
[Komplementarität mit nationalen Politiken und Instrumenten]

Artikel 13
[Allgemeine Finanzbestimmungen]

Artikel 14
[Finanzbestimmungen für Zuschussempfänger]

Artikel 15
[Überprüfung und Evaluierung]

Artikel 16
[Übergangsbestimmung]

Artikel 17
[Inkrafttreten]


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Im Rahmen der Aktionen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele des Programms werden Projekte begrenzten Umfangs unterstützt, die die aktive Beteiligung junger Menschen fördern.

Die Teilnahme junger Menschen an den Programmaktionen erfordert keine vorherigen Erfahrungen oder Qualifikationen, es sei denn in bestimmten Ausnahmefällen, die in den Aktionen angegeben sind.

Die Aktionen umfassen die folgenden Maßnahmen:

AKTION 1 - Jugend für Europa

Diese Aktion zielt auf die Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen und des gegenseitigen Verständnisses von jungen Menschen durch die nachstehenden Maßnahmen ab.

1.1. Jugendaustausch

Der Jugendaustausch ermöglicht einer oder mehreren Jugendgruppen, zu Gast bei einer Gruppe eines anderen Landes zu sein und gemeinsame Aktivitäten durchzuführen. Er richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren.

Die Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften der verschiedenen Akteure eines Projekts basieren, zielen auf die aktive Beteiligung der jungen Menschen ab und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche soziale und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen und gleichzeitig voneinander zu lernen und das Bewusstsein für ihre europäische Bürgerschaft zu stärken. Im Rahmen der Aktion werden vorrangig multilaterale Mobilitätsmaßnahmen für Gruppen unterstützt.

Der bilaterale Austausch von Jugendgruppen ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um eine erste Aktivität auf europäischer Ebene handelt oder kleine oder lokale Vereinigungen beteiligt sind, die über keine Erfahrung auf europäischer Ebene verfügen. Bilaterale Austauschmaßnahmen eignen sich ebenfalls für benachteiligte junge Menschen, die so stärker in das Programm einbezogen werden können.

Im Rahmen des Austauschs werden ferner Vorbereitungsmaßnahmen, zur Förderung der aktiven Beteiligung der jungen Menschen an den Projekten, insbesondere sprachlicher und interkultureller Natur, sowie transnationale Jugendtreffen unterstützt, auf denen wichtige Themen für die Zukunft junger Menschen und die Zukunft Europas erörtert werden.

1.2. Unterstützung von Jugendinitiativen

Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, bei denen junge Menschen aktiv und direkt von ihnen selbst konzipierte Aktivitäten durchführen, deren Hauptakteure sie sind, um so ihre Eigeninitiative, ihren Unternehmungsgeist und ihre Kreativität zu entwickeln. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. Anbestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Die Maßnahme ermöglicht die Unterstützung von Gruppeninitiativen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene konzipiert wurden, sowie die Vernetzung vergleichbarer Projekte in verschiedenen Ländern. Ziel ist die Stärkung der europäischen Dimension der Initiativen und die Förderung von Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Menschen.

Besondere Aufmerksamkeit genießen benachteiligte junge Menschen.

1.3. Projekte der partizipativen Demokratie

Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte oder Aktivitäten unterstützt, die die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben fördern sollen. Die Projekte und Aktivitäten zielen auf die aktive Teilnahme junger Menschen am Leben der jeweiligen lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft ab.

Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.

Die Aktivitäten oder Projekte basieren auf transnationalen Partnerschaften, die Ideen, Erfahrungen und vorbildliche Verfahren lokaler oder regionaler Aktivitäten oder Projekte zur besseren Beteiligung junger Menschen auf den verschiedenen Ebenen zusammenführen sollen. Im Rahmen dieser Aktivitäten können Konsultationen junger Menschen über ihre Bedürfnisse- und Wünsche organisiert werden, um neue Konzepte für ihre aktive Teilnahme an einem demokratischen Europa zu entwickeln.

AKTION 2 - Europäischer Freiwilligendienst

Freiwilligentätigkeiten sollen durch die nachstehenden Maßnahmen die Solidarität junger Menschen entwickeln, ihre aktive Bürgerschaft fördern und dem gegenseitigen Verständnis der jungen Menschen zugute kommen.

2.1. Individueller europäischer Freiwilligendienst

Die Freiwilligen nehmen außerhalb ihres eigenen Landes an einer nicht gewinnorientierten und nicht bezahlten Tätigkeit teil, die der Allgemeinheit zugute kommt. Der Europäische Freiwilligendienst darf nicht zum Abbau potenzieller oder bestehender bezahlter Arbeitsplätze führen oder diese ersetzen.

Der Europäische Freiwilligendienst hat eine Dauer von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. In begründeten Fällen sind auch kürzere Einsätze möglich, insbesondere, um die Teilnahme benachteiligter junger Menschen zu fördern.

Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Die Maßnahme "Europäischer Freiwilligendienst" deckt insbesondere - ganz oder teilweise - die Vergütung der Freiwilligen, ihre Versicherung, die Reise- und Unterhaltskosten sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschuss für benachteiligte junge Menschen ab.

Im Rahmen der Maßnahme werden außerdem Tätigkeiten mit dem Ziel unterstützt, die Freiwilligen vor allem vor ihrer Abreise zu schulen und die verschiedenen Partner zu koordinieren. Gegebenenfalls können auch Initiativen weiterverfolgt werden, die auf den im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes gemachten Erfahrungen aufbauen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards: die Freiwilligentätigkeit beinhaltet eine nicht formale Bildungserfahrung, die aus pädagogischen Maßnahmen, die die jungen Menschen in persönlicher, interkultureller und fachlicher Hinsicht vorbereiten sollen, sowie einer fortlaufenden persönlichen Betreuung besteht.Besonders wichtig sind die Partnerschaft zwischen den am Projekt beteiligten Akteuren sowie die Vermeidung von Risiken.

2.2. Europäischer Freiwilligendienst für Gruppen

Mit dieser Maßnahme werden Freiwilligenprojekte unterstützt, die dieselben Merkmale wie die unter Punkt 2.1 beschriebenen Projekte aufweisen und Gruppen von jungen Menschen ermöglichen, gemeinsam an europaweiten oder internationalen Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Sport, Zivilschutz, Umwelt, Entwicklungshilfe usw. teilzunehmen.

Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren.

Je nach Aufgaben und Situationen, in denen die Freiwilligen eingesetzt werden, kann es sinnvoll sein, für bestimmte Freiwilligenprojekte Bewerber mit speziellen Qualifikationen auszuwählen.

2.3. Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten

Mit dieser Maßnahme wird die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Freiwilligendiensten unterstützt. Durch das Programm können die Verbesserung von Synergien und die Schaffung von Kompatibilität zwischen den verschiedenen Formen des freiwilligen Zivildienstes auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene gefördert werden, um die europäische Dimension zu stärken.

AKTION 3 - Jugend für die Welt

Ziel dieser Aktion ist die Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses der Völker - im Geiste der Öffnung gegenüber der Welt - in dem gleichzeitig zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Systeme, die die Jugendaktivitäten in den betreffenden Ländern unterstützen, beigetragen wird.An der Aktion können die Partnerländer des Programms teilnehmen.

3.1. Zusammenarbeit mit den Nachbarländern des erweiterten Europa

Mit dieser Maßnahme werden Projekte mit den Partnerländern des Programms unterstützt, die Nachbarländer des erweiterten Europa sind.

Gefördert wird der - grundsätzlich multilaterale - Jugendaustausch, der mehreren Gruppen junger Menschen aus den am Programm teilnehmenden Ländern und aus den Nachbarländern Europas ermöglicht, ein gemeinsames Tätigkeitsprogramm zu verwirklichen. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren. Die Tätigkeiten, die auf transnationalen Partnerschaften zwischen den Akteuren eines Projekts basieren, beinhalten die vorherige Schulung von Führungskräften und die aktive Beteiligung junger Menschen und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche gesellschaftliche und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen. Bezuschusst werden können Maßnahmen zur Förderung der aktiven Teilnahme junger Menschen an den Projekten, insbesondere, wenn es sich um sprachliche und interkulturelle Vorbereitungsmaßnahmen handelt.

Sofern angemessene nationale Verwaltungsstellen in den Nachbarländern eingerichtet werden, können Initiativen von jungen Menschen oder Jugendgruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene unterstützt werden, wenn sie mit vergleichbaren Initiativen in den am Programm teilnehmenden Ländern vernetzt werden. Es handelt sich dabei um Aktivitäten, die die jungen Menschen selbst konzipiert haben und deren Hauptakteure sie sind. Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16Jahren teilnehmen.

Mit der Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die die Fähigkeiten nichtstaatlicher Organisationen im Jugendbereich und deren Vernetzung fördern sollen. Damit wird deren Bedeutung für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Nachbarländern anerkannt. Ziel ist die Ausbildung der sozialpädagogischen Betreuer sowie der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Gefördert werden

Vorbehaltlich künftiger Entwicklungen gelten als Nachbarländer: Belarus, Republik Moldau, Russische Förderation, Ukraine, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästinensische Gebiete, Syrien und Tunesien.

Tätigkeiten, die die Einrichtung von dauerhaften und qualitativ hochwertigen Projekten und Partnerschaften ermöglichen.

Ferner sollen Projekte unterstützt werden, die Innovation und Qualität fördern und auf die Durchführung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich abzielen.

Eine finanzielle Unterstützung kann für Informationsmaßnahmen für junge Menschen und sozialpädagogische Betreuer gewährt werden.

Die Maßnahme unterstützt auch Tätigkeiten im Bereich der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern. Ziel dieser Aktivitäten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und Tätigkeiten der betreffenden Länder im Jugendbereich.

3.2. Zusammenarbeit mit anderen Ländern

Im Rahmen dieser Maßnahme wird die jugendpolitische Zusammenarbeit mit den Partnerländern des Programms unterstützt, insbesondere der Austausch vorbildlicher Verfahren.

Gefördert werden der Austausch sozialpädagogischer Betreuer und ihre Ausbildung sowie der Aufbau von Partnerschaften und Netzen von Jugendorganisationen.

Auf thematischer Basis können multilaterale Jugendaustauschmaßnahmen zwischen diesen Ländern und den am Programm teilnehmenden Ländern durchgeführt werden.

Unterstützt werden Aktivitäten mit potenzieller Multiplikatorwirkung.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern werden aus dieser Maßnahme nur die europäischen Projektteilnehmer finanziert.

AKTION 4 - Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Weiterentwicklung der Strukturen zur Unterstützung junger Menschen,die Unterstützung der Arbeit der sozialpädagogischen Betreuer, die Verbesserung der Qualität des Programms und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen auf europäischer Ebene durch die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen.

4.1. Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

Im Rahmen dieser Maßnahme werden nichtstaatliche europaweit tätige Jugendorganisationen unterstützt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen. Die Tätigkeiten dieser Organisationen müssen insbesondere einen Beitrag zur aktiven Beteiligung der jungen Staatsbürger am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich im weitesten Sinne leisten.

Um einen Betriebskostenzuschuss zu erhalten, muss eine Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen:

Die Organisationen, die einen Betriebskostenzuschuss erhalten, werden im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Mit den ausgewählten Einrichtungen können mehrjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Trotz Abschluss von Rahmenvereinbarungen werden alljährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für weitere Zuschussempfänger durchgeführt.

Vor allem die folgenden Tätigkeiten der Jugendorganisationen können zur Stärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen beitragen:

Im Rahmen dieser Maßnahme werden für die Festlegung des Betriebskostenzuschusses nur die für die reibungslose Durchführung der normalen Tätigkeiten der Einrichtung notwendigen Betriebskosten berücksichtigt: Personalkosten, Gemeinkosten (Mieten, Mietnebenkosten, Ausrüstung, Büromaterial, Telekommunikation, Postgebühren usw.), Kosten interner Sitzungen und Kosten für Veröffentlichung, Information und Verbreitung.

Der Zuschuss wird unter Beachtung der Unabhängigkeit der Einrichtung in Bezug auf ihre Personalauswahl und die detaillierte Definition ihrer Tätigkeiten gewährt.

Die betreffenden Einrichtungen werden zu mindestens 20 9b aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert.

4.2. Unterstützung des Europäischen Jugendforums

Im Rahmen dieser Maßnahme können unter folgenden Bedingungen Zuschüsse für die Unterstützung der laufenden Aktivitäten des Europäischen Jugendforums als Einrichtung von allgemeinem europäischem Interesse gewährt werden:

Die erstattungsfähigen Ausgaben des Europäischen Jugendforums umfassen sowohl die Betriebskosten als auch die für die Durchführung seiner Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Da das Fortbestehen des Europäischen Jugendforums gesichert werden muss, wird bei der Verteilung der Programmmittel folgende Leitlinie berücksichtigt: Die alljährlich dem Europäischen Jugendforum zugeteilten Mittel belaufen sich auf mindestens 2 Mio. EUR.

Nach Eingang eines Arbeitsplans und eines angemessenen Finanzplans können die Zuschüsse dem Europäischen Jugendforum zugewiesen werden. Die Zuschüsse können jährlich gewährt werden oder gemäß einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission alljährlich verlängert werden.

Das Forum wird zu mindestens 20 % aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert. Das Europäische Jugendforum hat insbesondere folgende Aufgaben:

4.3. Ausbildung und Vernetzung sozialpädagogischer Betreuer

Mit dieser Maßnahme wird die Ausbildung von sozialpädagogischen Betreuern, insbesondere Jugendleitern, Projektverantwortlichen, Jugendberatern und pädagogischen Projektmitarbeitern unterstützt. Gefördert wird außerdem der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Ferner werden Tätigkeiten unterstützt, die die Einrichtung von dauerhaften und hochwertigen Projekten und Partnerschaften im Rahmen des Programms ermöglichen. Besondere Bedeutung wird Tätigkeiten beigemessen, die die Beteiligung von benachteiligten jungen Menschen fördern, für die eine Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen besonders schwierig ist.

4.4. Projekte zur Förderung von Innovation und Qualität

Mit dieser Maßnahme werden Projekte gefördert, deren Ziel die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich ist. Dabei können die Konzepte den Inhalt und die Ziele in Verbindung mit der Entwicklung des Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich, die Beteiligung von Partnern aus verschiedenen Umfeldern oder die Verbreitung von Informationen betreffen.

4.5. Informationsmaßnahmen für junge Menschen und sozialpädagogische Betreuer

Diese Maßnahme fördert Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für junge Menschen durch die Verbesserung des Zugangs zu wichtigen Informationen und Kommunikationsdiensten, um die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben auszuweiten und die Verwirklichung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsvolle Bürger zu erleichtern. Zudiesem Zweck werden Tätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt, die den Zugang junger Menschen zu Informationen und Kommunikationsdiensten verbessern, die Bereitstellung hochwertiger Informationen ausweiten und die Beteiligung junger Menschen an der Erstellung und Verbreitung von Informationen fördern. Insbesondere können europäische,nationale, regionale und lokale Jugendportale zur Verbreitung jugendspezifischer Informationen über alle möglichen - hauptsächlich die von jungen Menschen am häufigsten genutzten -Informationskanäle entwickelt werden. Unterstützt werden können auch Maßnahmen, die die Mitarbeit junger Menschen bei der Erstellung und Verbreitung verständlicher,benutzerfreundlicher, gezielter Informationen und Ratschläge fördern, um die Qualität der Informationen und den Zugang für alle jungen Menschen zu verbessern.

4.6. Partnerschaften

Ziel dieser Maßnahme ist die Finanzierung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Einrichtungen, um auf Dauer Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programmmaßnahmen kombinieren können. Die Finanzierung betrifft die Projekte und die Koordinierungstätigkeiten.

4.7 Unterstützung der Programmstrukturen

Diese Maßnahme ermöglicht die Finanzierung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Strukturen, insbesondere der Nationalen Agenturen. Die Unterstützung kann in Form eines Betriebskostenzuschusses von höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten gemäß dem genehmigten Arbeitsprogramm der Agentur geleistet werden. Die Maßnahme ermöglicht ferner die Finanzierung vergleichbarer Einrichtungen, wie nationale Koordinatoren, Ressourcenzentren,das EURODESK-Netzwerk, die Plattform Euro-Med Jugend und die Vereinigungen junger europäischer Freiwilliger, die auf nationaler Ebene gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Durchführungsaufgaben wahrnehmen.

4.8 Valorisierung

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen organisieren, die die Durchführung des Programms erleichtern, und geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen sowie Programmüberwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen durchführen. Diese Tätigkeiten können aus Zuschüssen finanziert werden, die im Zuge von Ausschreibungen vergeben werden, oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

AKTION 5 - Unterstützung der politischen Zusammenarbeit

Ziel dieser Aktion ist die Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.

5.1. Begegnungen junger Menschen mit Verantwortlichen der Jugendpolitiken

Mit dieser Maßnahme werden Tätigkeiten unterstützt, die die politische Zusammenarbeit und den strukturierten Dialog zwischen jungen Menschen und ihren Organisationen und Verantwortlichen von Jugendpolitiken ermöglichen. Ziel dieser Tätigkeiten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich, der vom jeweiligen Ratsvorsitz der Union organisierten Konferenzen sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und Aktivitäten der Europäischen Union im Jugendbereich.

5.2. Unterstützung von Tätigkeiten zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissens im Jugendbereich

Diese Maßnahme unterstützt spezifische Projekte zur Erfassung der vorhandenen Kenntnisse über die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten vorrangigen Themen im Jugendbereich sowie Projekte zur Vervollständigung und Aktualisierung dieser Kenntnisse und zur Erleichterung des Zugangs dazu.

Gefördert werden kann außerdem die Entwicklung von Methoden für die Analyse und den Vergleich von Studienergebnissen und die entsprechende Qualitätssicherung.

Ferner können Tätigkeiten zur Vernetzung der verschiedenen Akteure des Jugendbereichs unterstützt werden.

5.3. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Mit dieser Aktion kann die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, unterstützt werden.

6. Verwaltung des Programms

Der Finanzrahmen des Programms kann auch die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

7. Kontrollen und Prüfungen

Für die gemäß dem Verfahren von Artikel 13 Absatz 2 dieses Beschlusses ausgewählten Projekte wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.

Der Zuschussempfänger bewahrt für die Einsichtnahme durch die Kommission alle Ausgabenbelege für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Zahlung auf. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern aufbewahrt werden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung des Zuschusses unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl überprüfen zu lassen.Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen können Rückzahlungsforderungen der Kommission nach sich ziehen.

Den Bediensteten der Kommission und dem von der Kommission beauftragten externen Personal wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Zuschussempfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Die in Anwendung von Artikel 10 getroffenen Entscheidungen der Kommission, die Vereinbarungen mit den Nationalen Agenturen, die Abkommen mit den teilnehmenden

Drittstaaten sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sehen ausdrücklich eine Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich OLAF, sowie Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof vor. Diese Kontrollen können bei den Nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführtwerden.

Die Kommission kann darüber hinaus gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die - in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe - einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.