Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a0 - neu - (§ 2 Nummer 6 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:

Begründung

Die Neufassung des § 2 Nummer 6 nimmt die Wasserkraft und die Windenergie in die Definition der erneuerbaren Energien auf. Ferner beseitigt sie die bisherige Bindung der Definition an den Verwendungszweck und den Ort der Energieerzeugung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( § 5 EnEV), Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - (Inhaltsübersicht Angabe zu § 5 EnEV), Nummer 17 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 EnEV) und Nummer 34 (Anlagen 6 und 7 jeweils Seite 2 Eingabefeld Sonstige Angaben EnEV)

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die seit dem 1. Januar 2009 geltende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geht weiter als die diesbezügliche Prüfpflicht nach § 5 EnEV 2007. Diese Vorschrift kann deshalb entfallen.

Die Vorschrift soll neu gefasst werden, um die Berücksichtigung von auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes erzeugtem und vorrangig zur Deckung des eigenen Energiebedarfs verwendetem Strom aus erneuerbaren Energien zu ermöglichen.

Hinweis:

Im Gebäudebestand soll durch die Ergänzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 EnEV die neue Berechnungsvorschrift des § 5 EnEV angewendet werden können.

Zu den Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des § 5 EnEV.

Zu Buchstabe b:

Bei der Ausstellung eines Energieausweises für einen Neubau ist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EnEV neben den allgemeinen Berechnungsvorschriften auch die Regelung des neu gefassten § 5 EnEV über die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien zu beachten. Der in der Regierungsvorlage in Nummer 17 vorgesehene Änderungsbefehl wird neuer Buchstabe b.

Zu Buchstabe c:

Die Streichung ist eine Folgeänderung zum Fortfall der Prüfpflicht gemäß § 5 EnEV 2007.

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 Satz 2 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist § 7 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen: "Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind."

Begründung

Die Änderung soll Missbrauchsmöglichkeiten begegnen, die sich bei Anwendung der Regierungsvorlage ergeben können. Sie berücksichtigt den erheblichen energetischen Einfluss von Wärmebrücken hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV), Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 2 Satz 1 EnEV) und Nummer 34 (Anlage 6 Seite 2 Eingabefeld Energiebedarf und Fußnote 2 und Anlage 7 Seite 2 Eingabefeld Primärenergiebedarf, Fußnote 2 und Seite 4 Wärmeschutz - Seite 2 EnEV)

Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

In Artikel 1 Nummer 34 sind die Anlagen 6 und 7 (zu § 16) wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Der Regierungsentwurf berücksichtigt nicht die Neufassung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2.

Zu Buchstabe b:

§ 9 Absatz 1 Satz 2 beinhaltet in der Neufassung eine gesetzliche Fiktion und keine Anwendungsregelung. Die redaktionelle Änderung dient der besseren Verständlichkeit. Außerdem soll die neue Berechnungsvorschrift des § 5 auch bei der Änderung von Gebäuden angewendet werden können.

Zu den Folgeänderungen:

Die Änderungen sind redaktionelle Folgen der Änderung unter Buchstabe a.

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 10 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 - neu -, Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 - neu - EnEV) Nummer 24 (§ 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 26b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 EnEV) Nummer 28 (§ 30 EnEV) und Nummer 1 Buchstabe e1 - neu - (Inhaltsübersicht Angabe zu § 30 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist § 10 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

§ 10 Absatz 3 der Regierungsvorlage regelt zwei unterschiedliche Sachverhalte, die nach diesem Antrag getrennt in verschiedenen Absätzen geregelt werden sollen. Satz 1 entspricht inhaltlich der früheren Regelung des § 9 Absatz 3 EnEV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) bzw. der bisherigen Regelung des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung der EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519). Satz 2 (künftig Absatz 4) beinhaltet die neue Verpflichtung, auch die begehbaren Geschossdecken zu dämmen.

Zu Buchstabe b:

Absatz 4 regelt die in Absatz 3 Satz 2 der Regierungsvorlage enthaltene neue Verpflichtung, auch die begehbaren Geschossdecken zu dämmen. Da diese neue Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt greift, ist es zweckmäßig und dient der Rechtsklarheit, sie in einem eigenen Absatz zu regeln. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene materiellrechtliche Abweichung wird in allgemeinerer Form in den neuen Absatz 6 aufgenommen, da die Fragen der Wirtschaftlichkeit nicht nur für den speziellen Fall der Nachrüstung bisher ungedämmter, begehbarer oberster Geschossdecken zutreffen.

Zu Buchstabe c:

Absatz 5 - neu - (Absatz 4 der Regierungsvorlage) schreibt die Übergangsregelung des § 9 Absatz 3 EnEV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) bzw. der bisherigen Regelung des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung der EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) fort und kollidiert mit der Übergangsregelung des § 30 Absatz 4 EnEV. Der Verweis des § 10 Absatz 4 Satz 3 der Regierungsvorlage auf § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung der EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) bedeutet inhaltlich, dass für die oberste Geschossdecke in diesem Fall ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,30 Watt/(m²·K) statt 0,24 Watt/(m²·K) genügt. Die Änderung des Absatzes 5 Satz 3 regelt dies ohne Verweis auf frühere Rechtsverordnungen mit einem festen Zeitpunkt und macht die Übergangsregelung des § 30 Absatz 4 entbehrlich.

Zu Buchstabe d:

Absatz 6 greift die in § 10 Absatz 3 Satz 2 der Regierungsvorlage enthaltene spezielle Wirtschaftlichkeitsklausel auf und erweitert sie in einer allgemeiner gehaltenen Formulierung auf die Nachrüstpflichten des § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 der Regierungsvorlage. Die Regelung soll zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich auch auf die Pflicht des Erwerbers nach Absatz 5 (neu) bezogen werden.

In diesen Fällen bedarf es insoweit einer Abweichungsentscheidung der Behörde nicht. Soweit es allerdings um andere Aspekte der unzumutbaren Härte im Sinne des § 25 als um die Frage der Wirtschaftlichkeit geht, bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 25. Die Anwendbarkeit des § 25 wird auch in Fällen des § 10 Absatz 1 durch den neuen § 10 Absatz 6 nicht berührt.

Zu den Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a:

Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zur geänderten Absatzfolge in § 10 und zur Aufhebung des § 30 (siehe dazu unten zu den Buchstaben b und c).

Zu den Buchstaben b und c:

Der Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Gebäuden und Anlagen (§ 30) bedarf es infolge der Neufassung des § 10 nicht mehr. Den Übergangsregelungen kommen keine rechtsgestaltenden Wirkungen zu. Ob Nachrüstpflichten nach der EnEV 2004 bereits zu früheren Zeitpunkten zu erfüllen waren, jedoch nicht erfüllt wurden, ist angesichts der Neufassung des § 10 unerheblich, da die Nachrüstpflichten jedenfalls weiterbestehen.

Die Übergangsregelung des § 30 Absatz 1, der auf eine entsprechende Anwendung des § 9 Absatz 1 EnEV 2004 verweist, wird durch das vom Inkrafttreten der Änderungsverordnung an wirkende generelle Verbot nach § 10 Absatz 1 überlagert.

Die Übergangsregelung des § 30 Absatz 2, der auf eine entsprechende Anwendung des § 9 Absatz 2 EnEV 2004 verweist, wird durch die inhaltlich identische Nachrüstungspflicht nach § 10 Absatz 2 überlagert.

Die Übergangsregelung des § 30 Absatz 3, der auf eine entsprechende Anwendung des § 9 Absatz 3 EnEV 2004 verweist, wird durch die Nachrüstungspflicht § 10 Absatz 3 überlagert.

Die Übergangsregelung des § 30 Absatz 4 ist wegen der inhaltsgleichen Regelung des § 10 Absatz 4 bzw. Absatz 5 - neu - entbehrlich.

Der Wegfall des § 30 hat eine redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses zur Folge.

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 10a Absatz 2 Satz 3 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 11 sind in § 10a Absatz 2 Satz 3 die Wörter "nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten" durch die Wörter "nach dem 31. Dezember 1989" zu ersetzen.

Begründung

Der Verweis des Satzes 3 der Regierungsvorlage auf die in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte ist unklar, da Satz 1 zwei Zeitpunkte und Satz 2 einen weiteren Zeitpunkt beinhaltet. Mit dem Verweis auf Satz 1 dürfte wohl nicht der 31. Dezember 2019 gemeint sein. Der Verweis in Satz 1 auf den 1. Januar 1990 und der Verweis in Satz 2 auf den 31. Dezember 1989 unterscheiden sich um einen Tag. Angesichts der Frist von 30 Jahren für die Außerbetriebnahme dürfte bei der wesentlichen Erneuerung von Bauteilen nicht auf diesen einen Tag ankommen. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird in Satz 3 das konkrete Datum genannt.

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a1 - neu - (§ 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung

Die Änderung folgt der Begrifflichkeit der Berufsqualifikationsrichtlinie. Berufsqualifizierende Abschlüsse sind die bisherigen Abschlüsse Dipl. Ing. (FH) und Dipl. Ing., die neuen Abschlüsse Bachelor und Master nach dem Bologna-Protokoll, sowie die zur Ausübung des Berufs berechtigenden Staatsexamina.

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 15 Absatz 2 Satz 2 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b sind in § 15 Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern "in entsprechender Anwendung" die Wörter "der jeweiligen Fristen" einzufügen.

Begründung

Nach dem Wortlaut der Regierungsvorlage soll bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen § 12 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Dies erweckt beim Betreiber den Eindruck, die sonstigen raumlufttechnischen Anlagen ohne selbsttätig wirkende Regelungseinrichtungen müssten vor der Nachrüstung einer wiederkehrenden Prüfung entsprechend § 12 Absatz 2 unterzogen werden. Gewollt ist jedoch eine Nachrüstung unter Verweis auf die Fristen des § 12 Absatz 3. Die Änderung stellt dies redaktionell klar.

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 16 Absatz 1 Satz 2 EnEV)

Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung

§ 9 Absatz 1 Satz 2 beinhaltet keine Vorgehensweise sondern eine gesetzliche Fiktion. Die Änderung soll das Gewollte klarer zum Ausdruck bringen.

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 17 Absatz 5 und 6 Satz 2 - neu - EnEV) und Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd (§ 27 Absatz 2 Nummer 2 und 3 - neu - und 4 EnEV)

Artikel 1 Nummer 16 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

In Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b sind Doppelbuchstabe cc und dd wie folgt zu fassen:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die in der Formulierung des § 17 Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz der Regierungsvorlage genannten Paragrafen enthalten nicht durchgehend Anforderungen an Daten, sondern auch Vorgaben für die Berechnung der Energieausweise.

Mit der Änderung des § 17 Absatz 5 wird die Zweckbestimmung der Datenbereitstellung klargestellt. Ferner wird im Hinblick auf die in § 27 Absatz 2 geregelten Ordnungswidrigkeiten klargestellt, dass die vom Eigentümer bereitgestellten oder vom Aussteller ermittelten Daten richtig sein müssen.

Zu Buchstabe b:

Der neue Satz 2 stellt klar, dass bei einer Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage, soweit die Änderung bzw. Erweiterung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 einen neuen Energieausweis erforderlich macht, auch ein gültiger Energieausweis für das unveränderte Bestandsgebäude seine Gültigkeit verliert.

Zur den Folgeänderungen:

Die Formulierung der Nummer 25 der Regierungsvorlage nimmt Bezug auf die Formulierung des § 17 Absatz 5 der Regierungsvorlage, wonach die Daten bestimmten Anforderungen des § 18 und 19 entsprechen müssen. Mit einer Ordnungswidrigkeit kann jedoch nur belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Daten bereitstellt oder bei der Berechnung verwendet. Das Bereitstellen ungeeigneter oder unvollständiger Daten, die damit nicht den Anforderungen entsprechen, kann nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Durch die Änderung des § 17 Absatz 5 wird präzisiert, dass die Bußgeldbewehrung sich auf die Bereitstellung unrichtiger Daten bzw. die Verwendung solcher Daten bei der Berechnung bezieht. Bei der Einschätzung, ob eine Angabe "richtig" im Sinne des § 17 Absatz 5 und des § 27 Absatz 2 Nummer 2 (neu) EnEV ist, muss beachtet werden, dass die in § 9 Absatz 2 Satz 2 EnEV zugelassenen Vereinfachungen und Pauschalierungen weiterhin angewendet werden dürfen.

Des Weiteren wird nach der neuen Nummer 3 mit einem Bußgeld belegt, wer als Aussteller seiner Pflicht zur Plausibilitätskontrolle bezüglich der vom Eigentümer bereitgestellten Daten nicht nachkommt.

11. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 - neu -, Satz 3 - neu -, Absatz 2 , Absatz 2a EnEV), Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (§ 27 Absatz 2 Nummer 2 EnEV) und Nummer 27 (§ 29 Absatz 6 Satz 1 EnEV)

Artikel 1 Nummer 19 ist wie folgt zu fassen:

"19. § 21 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Änderung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 folgt der Begrifflichkeit der Berufsqualifikationsrichtlinie. Berufsqualifizierende Abschlüsse sind die bisherigen Abschlüsse Dipl. Ing. (FH) und Dipl. Ing., die neuen Abschlüsse Bachelor und Master nach dem Bologna-Protokoll, sowie die zur Ausübung des Berufs berechtigenden Staatsexamina.

Die Einbeziehung der Fachrichtung Physik in die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dient der gebotenen Gleichbehandlung. Absolventen der Fachrichtung Physik verfügen über die von § 21 geforderte fundierte Berufsausbildung und Fachkunde und bieten damit die Gewähr für die erforderliche fachliche Qualität, um die Anforderungen an die Erstellung von Energieausweisen und von Modernisierungsempfehlungen zu erfüllen. Anders als der bundesweit nur noch vereinzelt angebotene Studiengang Bauphysik wird der inhaltlich weitergehende Studiengang Physik bundesweit angeboten.

Die in der Regierungsvorlage vorgesehenen mehrfachen Verweise (in § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5) auf andere Absätze sind unübersichtlich und entbehrlich. Mit der Aufnahme des bisherigen Absatzes 2a als Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und dem Verzicht auf die in Absatz 4 der Regierungsvorlage vorgesehene Anerkennungsregelung werden die Regelungen über die Ausstellungsberechtigung in einem Absatz zusammengefasst, so dass es dieser Verweise nicht bedarf.

Für die nach Landesrecht bauvorlageberechtigten Personen (künftig Nummer 5) bedarf es bereits bisher keiner Voraussetzung nach Absatz 2; dies soll sowohl in Absatz 2 (siehe unten) als auch in dem Satzteil nach der neuen Nummer 5 in Absatz 1 durch eine entsprechende Ergänzung klargestellt werden.

Der neu formulierte Satz 3 entspricht inhaltlich dem Satz 2, 2. Halbsatz der Regierungsvorlage, ist jedoch klarer formuliert.

Der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Regelung eines Absatzes 4, wonach eine Landesbehörde oder ein mit dieser Aufgabe Beliehener Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig anerkennen kann, bedarf es angesichts der weiten Fassung des Absatzes 1 Nummer 3 nicht. Mit der Regelung würden die Länder veranlasst, Behörden oder Beliehenen die Aufgabe der Prüfung und Anerkennung einer Gleichwertigkeit der Ausbildung zu übertragen. Mit Absatz 4 würde der Bezug zu den in § 21 Absatz 1 genannten "baunahen" Ausbildungen durchbrochen, die Voraussetzung für fachlich qualifizierte Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind. Ferner würde ein Personenkreis geschaffen, der einen schriftlichen Verwaltungsakt mit einer Anerkennung vorweisen kann, wogegen die Aussteller nach § 21 Absatz 1 über eine derartige Urkunde nicht verfügen.

Für sich genommen rechtfertigen die geschätzten 100 Anträge jährlich die in ihrer Wirkung im Einzelnen nicht überschaubare Zulassung von Einzelfallentscheidungen nicht. Darüber hinaus würde die behördliche Anerkennung aller Voraussicht nach aber auch von Personen beantragt, die nach den derzeitigen Regelungen ohnehin ausstellungsberechtigt sind. Die Folge wäre ein unverhältnismäßiger Verwaltungsmehraufwand, der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht erbracht werden kann. Schließlich wäre die geplante Regelung mit dem Ziel, in § 21 EnEV eine bundeseinheitliche Ausstellungsberechtigung zu schaffen, nicht vereinbar. Als Grenzfall, der in den Katalog der ausstellungsberechtigenden Fachrichtungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EnEV mit aufgenommen werden sollte, hat sich in der Anwendungspraxis der EnEV die Fachrichtung Physik herausgestellt.

Zu Buchstabe b:

Für die nach Landesrecht bauvorlageberechtigten Personen bedarf es bereits bisher keiner Voraussetzung nach Absatz 2.

Zu Buchstabe c:

Folgeänderung aus der Aufnahme der Regelung des bisherigen Absatzes 2a als Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

Zu den Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Änderung wegen des Wegfalls des Absatzes 2a.

Zu Buchstabe b:

Da die Lehrgänge abgeschlossen sind, handelt es sich um einen bestimmten Personenkreis. Die Ausstellungsberechtigung soll auf alle Personen ausgedehnt werden, die einen entsprechenden Lehrgang zum Energieberater des Handwerks vor dem Stichtag absolviert haben. Die Übergangsregelung erfasst damit auch die Personen, mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss, die den entsprechenden Lehrgang vor dem Stichtag absolviert haben. Die bisher vorgesehene Benennung der Eingangsvoraussetzungen für die Weiterbildungslehrgänge ist nicht mehr erforderlich.

12. Zu Artikel 1 Nummer 21 ( § 23 Absatz 5 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 21 ist § 23 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Die Anwendung der in datierten technischen Regeln genannten undatierten technischer Regeln wird auf den Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel im Sinne eines festen Verweises eingefroren.

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b ( § 26 Absatz 2 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b ist § 26 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Bezug auf bauaufsichtliche Vorschriften ist entbehrlich, da es sich bei dem Vollzug der EnEV ausschließlich um Bundesrecht handelt. Die Verantwortung für den Vollzug sollte und kann in der EnEV eigenständig geregelt werden.

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 26a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 24 ist § 26a wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Änderung berücksichtigt die §§ 10 und 14, die den Eigentümer zur Nachrüstung verpflichten und nicht den Bauherrn. Da es sich bei der Nachrüstung im Übrigen um dauerhafte Maßnahmen am Gebäude handelt, sollte die Unternehmererklärung an den Eigentümer gebunden sein. Hinsichtlich der von einem Bauherrn vorgenommenen Änderungen am Gebäude und der zugehörigen Anlagentechnik ist die Rechtsfolge nach § 94 BGB zu beachten.

Zu Buchstabe b:

Die Unternehmererklärung dient als Nachweis der Erfüllung der Pflichten. Einer Nachprüfung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bedarf es nicht. Im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters stellt die Unternehmererklärung eine Erleichterung dar. Die in § 26a Absatz 4 der Verordnung für die Unternehmererklärung vorgesehene Vorlagepflicht wird in Absatz 2 aufgenommen und macht eine besondere Regelung in Absatz 4 entbehrlich.

Zu Buchstabe c:

Die Absätze 3 und 4 sind zu streichen, weil es weder einer Eigentümererklärung noch einer Verpflichtung der zuständigen Behörde zu Stichproben bedarf.

Zur Eigentümererklärung:

Dem Eigentümer eines Gebäudes fehlen in der Regel die Fachkenntnisse um die Übereinstimmung der geänderten oder eingebauten Anlagenteile mit den Anforderungen der EnEV festzustellen.

Eigentümererklärungen, aus denen lediglich die Art der Arbeiten und das Datum von deren Durchführung hervorgehen, nicht jedoch, ob das Ergebnis der Arbeiten den in § 26a Absatz 1 genannten rechtlichen Anforderungen entspricht, sind nutzlos und nicht mit einer Unternehmererklärung vergleichbar, in der die Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen zu bestätigen ist.

Während der Unternehmer nach § 26a Absatz 1 seine Unternehmererklärung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten dem Bauherrn oder Eigentümer gegenüber abzugeben hat, ist in Absatz 3 der Verordnung nicht geregelt, wann die Eigentümererklärung auszustellen ist, sondern nur, wann sie der zuständigen Behörde gegenüber abzugeben ist. Zwischen der Durchführung der Nachrüstungsarbeiten in Eigenleistung und dem Verlangen der zuständigen Behörde kann also ein unbestimmter, auch längerer Zeitraum liegen. Der Inhalt solcher Eigentümererklärungen hängt damit wesentlich vom Erinnerungsvermögen des erklärenden Eigentümers ab.

Die in § 26a Absatz 1 genannten Arbeiten bedürfen nach den Bestimmungen der Landesbauordnungen in der Regel keiner Baugenehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde erfährt allenfalls bei der Änderung von Außenbauteilen von der Baumaßnahme und auch nur, soweit diese nach der jeweiligen Landesbauordnung genehmigungspflichtig sind. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist nicht bekannt, an welchen bestehenden Gebäuden Arbeiten im Sinne des § 26a Absatz 1 durchgeführt wurden und wer deren Eigentümer sind.

Zur Stichprobe:

Die in der Verordnung vorgesehene Stichprobenregelung ist nicht vollzugsfähig. Eine Verpflichtung zur Vorlage der nach Absatz 2 für fünf Jahre aufzubewahrenden Unternehmererklärung auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde reicht aus. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus gegebenem Anlass die Vorlage verlangen, z.B. wenn sie vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 26b Absatz 3 Satz 2 EnEV unterrichtet wurde.

Verlangt die zuständige Behörde von einem Eigentümer die Vorlage einer Erklärung, so ist dies dem betroffenen Eigentümer gegenüber ein Verwaltungsakt, in dem zu bestimmen ist, welche Erklärung welchen Inhalts im Einzelnen bis wann der Behörde vorzulegen und der von der Behörde zu begründen ist. Werden die zuständigen Behörden bundesrechtlich zu Stichproben verpflichtet, so ist dies ein gänzlich unangemessener Verwaltungsaufwand. Eine prophylaktische Aufforderung willkürlich ausgewählter Eigentümer zur pauschalen Vorlage von Erklärungen kommt nicht in Betracht, da dies unverhältnismäßig wäre. Eigentümer, die weder zur Nachrüstung ihrer Gebäude verpflichtet sind, noch Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen haben, könnten sich berechtigt gegen einen solchen Verwaltungsakt zur Wehr setzen.

Die Aufforderung, eine Erklärung vorzulegen, wäre nur demjenigen Eigentümer gegenüber verhältnismäßig, in dessen Gebäude tatsächlich Arbeiten im Sinne des § 26a Absatz 1 durchgeführt wurden, da nur dieser im Besitz einer Unternehmererklärung sein kann und einer Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht unterliegt. Für Eigentümer, die Arbeiten im Sinne des § 26a Absatz 1 an ihrem Gebäude hätten durchführen müssen, jedoch nicht durchgeführt haben, besteht nach dem Wortlaut der Verordnung auch keine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht.

Zur Erfüllung der Stichprobenverpflichtung müssten von der zuständigen Behörde also zunächst die Gebäude, in denen Arbeiten im Sinne des § 26a Absatz 1 durchgeführt wurden, die Art der Arbeiten und die Anschriften der Eigentümer ermittelt werden. Erst dann könnte festgestellt werden, welche Erklärung der jeweilige Eigentümer vorzulegen hat und könnte der Verwaltungsakt erlassen werden.

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 ( § 26b EnEV)

In Artikel 1 Nummer 24 ist § 26b wie folgt zu fassen:"

§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

Begründung

Die Bezugnahme der Absätze 1 und 2 der Regierungsvorlage auf das Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ist entbehrlich, da die neue Überwachungsregelung des § 26b vernünftigerweise erst nach deren Inkrafttreten erstmals angewendet werden kann. Der Begriff heizungstechnische Anlagen in Absatz 1 und 2 nimmt Bezug auf den in § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 verwendeten Begriff.

Eine Anpassung des Begriffs "Bezirksschornsteinfegermeister" ist frühestens mit der nächsten Änderung der EnEV erforderlich, da die in Artikel 1 § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes vorgesehene Aufgabenzuweisung an den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Absatz 5 ist entbehrlich. Die Formulierung als zwingende Regelung bedeutet, dass der Bezirksschornsteinfegermeister zu Modernisierungsempfehlungen in Sinne des § 20 verpflichtet wird, obwohl eine Pflicht zur Nachrüstung gerade nicht besteht. Die zwingende Regelung würde eine für den Eigentümer kostenpflichtige Amtshandlung beinhalten.

In einigen Ländern wurde die Prüfung bestehender heizungstechnischer Anlagen bereits auf der Grundlage von Landesrecht durch die Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt. Es sollte vermieden werden, dass heizungstechnische Anlagen mehrfach überprüft werden und damit unnötige Kosten für die Eigentümer entstehen.

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c - neu - (§ 27 Absatz 3 - neu - EnEV)

In Artikel 1 ist der Nummer 25 folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung

Der Vollzug der EnEV bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten soll weitgehend durch die Unternehmererklärung und behördliche Stichproben erfolgen. Die Anwendung der Vorschriften wird stark davon abhängen, welche Konsequenzen im Fall von Stichproben bei Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften drohen. Deshalb ist es wichtig, dass das Unterlassen des Ausstellens, das Ausstellen unrichtiger Unternehmererklärungen oder das verspätete Ausstellen von Unternehmererklärungen sanktioniert werden kann.

17. Zu Artikel 1 Nummer 29 (Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Nummer 1.1 Satz 3, Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 6 - neu -, Nummer 2.1.2 Satz 2a - neu -, Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Nummer 2.1.1 Satz 3 - neu - EnEV) und Nummer 32 (Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Satz 3 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 29 ist Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Änderungen in Buchstabe a betreffen die rechnerische Berücksichtigung des Energiebedarfs beim Einsatz einer dezentralen elektrischen Warmwasserbereitung.

Satz 3 Halbsatz 1 übernimmt Satz 3 der Regierungsvorlage, senkt aber den dort vorgesehenen Abzugsbetrag von 11,3 auf 10,9 kWh/(m²·a). Diese Reduzierung ist eine rechnerische Konsequenz, die darauf zurückzuführen ist, dass der bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendende Primärenergiefaktor für elektrischen Strom künftig (siehe zu Buchstabe b) nicht mehr 2,7, sondern 2,6 beträgt.

Der neue Satz 3 Halbsatz 2 soll gewährleisten, dass der Primärenergie-Malus in Höhe von 10,9 kWh/(m²·a) nicht zur Anwendung kommt, wenn die Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes durch eine Ersatzmaßnahme nach § 7 Nummer 2 i. V. m. Anlage VI.1 EEWärmeG erfüllt werden soll. Anderenfalls würde eine Verschärfung der EnEV-Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedämmung des Neubaus um weitere 15 Prozent eintreten. Die im Wohnungsbau weit verbreitete Kombination von Brennwertkessel und dezentraler elektrischer Warmwasserbereitung würde durch das zusätzlich zur EnEV wirkende EEWärmeG unwirtschaftlich und allenfalls im Passivhaus einsetzbar.

Der Bundesrat sieht es daher als notwendig an, die geplanten Verschärfungen der Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes mit der Neufassung der Energieeinsparverordnung auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu begrenzen. Die Ergänzung beschränkt die Verschärfungen für die dezentrale elektrische Warmwasserbereitung auf ein wirtschaftlich sinnvolles und energetisch notwendiges Maß.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung betrifft die für flüssige und gasförmige Biomasse (Sätze 3 bis 5) sowie für Strom (Satz 6) anzusetzenden Primärenergiefaktoren. Für flüssige und gasförmige Biomasse sollen auch nähere Voraussetzungen für die Verwendung der Primärenergiefaktoren geregelt werden.

Nach der Verordnung sind die zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs benötigten Primärenergiefaktoren bestimmten technischen Regeln, auf die statisch verwiesen wird, zu entnehmen (vgl. Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 und Nummer 2.1.2 Satz 2 für Wohngebäude; Anlage 2 Nummer 2.1.1 Satz 2 EnEV für Nichtwohngebäude). Spezielle Werte für flüssige und gasförmige Biomasse fehlen dort, und für Strom gilt danach derzeit der Wert 2,7 für den nicht erneuerbaren Anteil.

Mittlerweile liegen Entwürfe der zuständigen Normungsausschüsse des Deutschen Instituts für Normung zur Änderung und Ergänzung der Primärenergiefaktoren in den einschlägigen technischen Regeln vor. Für flüssige oder gasförmige Biomasse (dort als "Bioöl" und "Biogas" bezeichnet) ist ein Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil in Höhe von 0,5 vorgesehen. Für elektrischen Strom soll der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil auf 2,6 festgesetzt werden. Diese Werte sollen mit dieser Änderung unmittelbar in die Verordnung übernommen werden (Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 4 bzw. 6).

Flüssige und gasförmige Biomasse soll allerdings - im Grundsatz wie bisher (§ 2 Nummer 6 EnEV 2007) - nur dann als erneuerbare Energie angesehen und ein entsprechender Primärenergiefaktor verwendet werden, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird (Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 4).

Satz 5 soll gewährleisten, dass der in Satz 4 zugelassene Primärenergiefaktor für flüssige oder gasförmige Biomasse auch im Falle quartiersbezogener Versorgungssysteme verwendet werden darf.

Satz 3 trifft eine ausdrückliche Regelung zu der Frage, welche der im technischen Regelwerk genannten Primärenergiefaktoren zu verwenden sind, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 für Biomasse nicht erfüllt sind. Die Regelung schafft Rechtsklarheit hinsichtlich der zu verwendenden Primärenergiefaktoren.

Zu den Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a:

Mit dieser Ergänzung werden die Regelungen zu den Primärenergiefaktoren für elektrischen Strom sowie flüssige und gasförmige Biomasse im Bereich der Wohngebäude auf das Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude nach Anlage 2 Nummer 2.1.1 erstreckt.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die oben vorgesehene Festlegung von konkreten Zahlenwerten für die Primärenergiefaktoren für Strom sowie flüssige und gasförmige Biomasse unmittelbar in der Verordnung macht einen entsprechenden Vorbehalt in Anlage 4a Satz 3 EnEV erforderlich.

18. Zu Artikel 1 Nummer 29 (Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Tabelle 1 Zeile 1.2, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 jeweils Spalte Eigenschaft ... dritte Unterzeile und Spalten Raum- Solltemperaturen im Heizfall, Zeile 1.14, rechte Spalte Zeile 2.2 rechte Spalte, Zeile 3.1, 3.2 und 3.3, jeweils Spalte "Bauteil/System" Zeile 3.4 - neu -, Nummer 1.3 Satz 2 - neu -, Tabelle 3 Zeile 3, Nummer 2.3 Satz 1, 1a und 1b - neu - und Nummer 3.1.3 Satz 2 Buchstabe b EnEV)

Artikel 1 Nummer 29 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Zu den Doppelbuchstaben aa bis ee:

Es handelt sich bei den Doppelbuchstaben aa bis ee um redaktionelle Berichtigungen und um eine Vereinheitlichung der Darstellungsweise in der Tabelle.

Zu den Doppelbuchstaben ff und gg:

Hallengebäude der gewerblichen und industriellen Nutzung mit typischen Raumhöhen zwischen 4 und 20 m lassen sich - im Gegensatz zu Nichtwohngebäuden mit geringen Raumhöhen - nicht energieeffizient mit statischen Heizsystemen (Wärmeübergabesystemen) beheizen.

Ein Einsatz von Deckenstrahlplatten als Referenztechnik Wärmeübergabe in Hallengebäuden widerspricht in vielen praktischen Fällen den Erfordernissen der gewerblichen und industriellen Nutzung des Gebäudes. Ein wesentlicher Teil der Gebäudetechnik in modernen Hallen befindet sich unter der Hallendecke und lässt keine großflächigen Versperrungen für Komponenten der Heiztechnik zu. Ferner geht eine effektive Betriebsweise von Strahlplatten (als Wärmeübergabesystem bei großen Raumhöhen) mit hohen Systemtemperaturen (z.B. 070/50°C oder höher) einher, wodurch eine effektive Brennwertnutzung des Wärmeerzeugers ausgeschlossen wird.

Doppelbuchstabe gg gibt daher als Referenztechnik für Hallengebäude der gewerblichen und industriellen Nutzung (Unterscheidungsmerkmal nach DIN V 18599: Raumhöhen > 4m) ein dezentrales Warmluftheizungssystem (Wärmeerzeuger, Wärmeverteilung, Wärmeübergabe in Baueinheit) vor. Für die Zeilen 3.1 bis 3.3 entfällt damit die Differenzierung von Systemen nach Raumhöhen; sie sollen ausschließlich für Raumhöhen bis 4 m gelten. Die Grenze "4 m" lehnt sich an die gleichartigen Abgrenzungen in DIN V 18599 an.

Zu Buchstabe b:

Die Ergänzung soll gewährleisten, dass die Anforderungen der Tabelle 2 Zeilen 1 und 2 nicht an Außentüren gestellt werden. Übliche Außentüren können die dort genannten Werte nicht einhalten. Ein gesonderter Grenzwert für Außentüren soll angesichts ihres in der Regel geringen Flächenanteils nicht in die Tabelle aufgenommen werden.

Zu Buchstabe c:

In Hallengebäuden - besonders mit dezentralen Heizsystemen - wird für den reduzierten Heizbetrieb während der Nachtstunden und an Wochenenden sowie in Ferienzeiten ein Abschaltbetrieb gemäß Definition in DIN V 18599-2 : 2007-02 Kap. 6.1.1.1 praktiziert.

Die Berechnung der Bilanzinnentemperatur und damit des Energiebedarfs Heizung über den Absenkbetrieb nach DIN V 18599-2 : 2007-02 würde zu fehlerhaften Ergebnissen führen.

Zu Buchstabe d:

Die Konstruktionseigenschaften der Hüllfläche eines Gebäudes gegen Erdreich haben nur in den Randbereichen (5 m Breite) eines Gebäudes einen relevanten Einfluss auf den integralen Transmissionswärmestrom zwischen zu beheizendem Gebäude und Erdreich und damit auf den Heizenergiebedarf. Die Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Hüllfläche gegen Erdreich darf sich deshalb auf diesen Randstreifen des Gebäudes beschränken.

Eine Ausweitung der Anforderungen des Wärmedurchgangskoeffizienten auf die gesamte Bodenfläche würde insbesondere bei Gebäuden mit großen Grundflächen (wie gewerblichen oder industriellen Hallengebäuden, z.B. 50 m x 20 m oder 100 m x 100 m) und hohen mechanischen Bodenlasten (durch Maschinen, Einrichtungen und Verkehr) zu sehr aufwendigen Bodenkonstruktionen ohne merklichen energetischen Gewinn führen. Derart unwirtschaftliche und nicht nachhaltige Lösungen sollen vermieden werden.

Zu Buchstabe e:

Es soll klargestellt werden, dass das vereinfachte Verfahren für Nichtwohngebäude auch bei Anlagen angewandt werden kann, die zwar mit unterschiedlichen Erzeugern und/oder unterschiedlichen Einrichtungen im Raum, aber für alle Räume des Gebäudes auf die gleiche Art Wärme oder Warmwasser bereitstellen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe f (Anlage 3 Nummer 6 Satz 1 EnEV) und Buchstabe g (Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 2d Spalte 2 und 3, Zeile 2e, Zeile 2f und Zeile 3c Spalte 3 und 4 EnEV)

Nummer 30 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:
Zu Buchstabe b:

Aus Gründen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Verschärfung der Anforderungen an Vorhangfassaden (bisher in Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a mit Tabelle 1 Zeile 2d Spalte 3) auf einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,50 W/(m²·K) beschränkt werden.

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

20. Zu Artikel 1 Nummer 34 (Anlage 6 (zu § 16) Seite 1 Eingabefeld Gebäude, Zeile Erneuerbare Energien - neu -, Zeile Lüftung - neu -, Seite 2 Überschrift Berechneter Energiebedarf des Gebäudes, Eingabefeld Adresse, Gebäudeteil - neu -, Eingabefeld Energiebedarf, Ersatzmaßnahme nach § 7 Nummer 2 EEWärmeG, Eingabefeld Sonstige Angaben Eingabefeld Ersatzmaßnahmen - neu -, Seite 3 Überschrift Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes, Eingabefeld Adresse, Gebäudeteil - neu -,

Anlage 7 (zu § 16) Seite 1 Eingabefeld Gebäude, Zeile Erneuerbare Energien - neu - , Zeile Lüftung - neu - Seite 2 Überschrift Berechneter Energiebedarf des Gebäudes, Eingabefeld Adresse, Gebäudeteil - neu -, Eingabefeld Primärenergiebedarf Gesamtenergieeffizienz, Ersatzmaßnahme nach § 7 Nummer 2 EEWärmeG, Eingabefeld Sonstige Angaben, Eingabefeld Ersatzmaßnahmen - neu -, Seite 3 Überschrift Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes, Eingabefeld Adresse, Gebäudeteil - neu - und Seite 4 Erläuterungen EnEV)

Artikel 1 Nummer 34 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a (Anlage 6 - Energieausweis für Wohngebäude):

Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Angaben ersetzen die bisher im Eingabefeld Sonstige Angaben vorgesehenen Angaben zu erneuerbaren Energien und Lüftungskonzept.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

In der Praxis wird der Energieausweis zumeist EDV-gestützt mit Hilfe von Druckeinrichtungen erstellt, welche die vier Seiten der Energieausweise jeweils unverbunden als Einzelblatt ausgeben.

Um dennoch eine eindeutige Zusammengehörigkeit der Einzelseiten eines Ausweises zu dokumentieren, von denen jeweils nur die erste den Namen und die Unterschrift des Ausstellers trägt, sollen die Seiten 2 und 3 der Ausweise durch ausreichende Identifikationsmerkmale mit der ersten Seite verknüpft werden, auf der alle sonstigen Angaben zu finden sind. Da Seite 4 ausschließlich Erläuterungen enthält, ist dort ein Identifikationsmerkmal verzichtbar.

Zu Dreifachbuchstabe bbb und ccc:

Das bisherige Eingabefeld "Sonstige Angaben" soll durch ein neues Eingabefeld "Ersatzmaßnahmen" ersetzt werden. In dem neuen Eingabefeld sollen die Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nummer 2 EEWärmeG, die durch Verschärfung der Anforderungswerte der EnEV erfüllt werden, zusammengefasst an einer Stelle im Energieausweis dokumentiert werden. Demzufolge kann die Angabe zu Ersatzmaßnahmen im oberen Eingabefeld "Energiebedarf" entfallen.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe bb, Dreifachbuchstabe aaa.

Zu Buchstabe b (Anlage 7 - Energieausweis für Nichtwohngebäude):

Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Ergänzung der Identifikationsmerkmale auf den Seiten 2 und 3 dient - wie beim Muster Energieausweis für Wohngebäude - der Dokumentation der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten (siehe Begründung zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Dreifachbuchstabe aaa).

Zu Doppelbuchstabe bb:

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Dreifachbuchstabe bbb und ccc:

Wie beim Muster Energieausweis für Wohngebäude sollen die Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nummer 2 EEWärmeG zusammengefasst an einer Stelle im Energieausweis dokumentiert werden.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Eine Betrachtung der veröffentlichten Vergleichswerte zeigt, dass die relativ grobe Rundung zur Ermittlung des Skalenendwertes auf die Hunderterstelle in vielen Fällen - insbesondere bei kleinen Zahlen - dazu führt, dass die Vergleichswerte innerhalb der Skala nicht in der beabsichtigten Weise zugeordnet werden können. § 19 Absatz 4 verlangt bei Nichtwohngebäuden, dass die Vergleichswerte für den Verbrauch in den Energieausweis einzutragen sind. Ein stark gerundeter Skalenendwert kann im Einzelfall dazu führen, dass das Pfeilsymbol, mit dem die Eintragung des Referenzwertes vorgenommen wird, deutlich außerhalb der Mitte der Skala liegt, obgleich der Wert eigentlich einen mittleren Verbrauch verkörpern soll.

Eine Rundung auf die Zehnerstelle ist dagegen auf Grund der allgemeinen Genauigkeit der Verfahren geboten; sie ergibt sich bei den veröffentlichten Vergleichswerten im Regelfalle ohnehin. Notwendig wird die Regelung allerdings für die bei Mischnutzungen flächenanteilig ermittelten Referenzwerte.

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Die bisherige Formulierung schränkt die Ermittlung der Vergleichswerte unnötig auf einen flächengewichteten Mittelwert aller statistisch erfassten Gebäude ein. Insbesondere bei weniger häufig anzutreffenden Gebäudenutzungen müssen auch Möglichkeiten zu einer wissenschaftlichen Ermittlung geeigneter Vergleichswerte genutzt werden. Der Informationsgehalt der bisherigen Sätze 2 und 3 dieses Absatzes ist entbehrlich.