Verordnung der Bundesregierung
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
(EWMV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.


Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

Vom .......2006 (BGBl. I S...)

Die Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

§ 1 Meldepflichtige Betriebe

§ 2 Erhebungsmerkmale

§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum

§ 4 Zuständige Stelle

§ 5 Zweck der Erhebung

§ 6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

I. Allgemeines

II. Im Einzelnen

Zu § 1

Absatz 1 listet diejenigen Betriebe auf, die zur Abgabe von Meldungen verpflichtet sind. Es handelt sich um ernährungswirtschaftliche Betriebe, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln von besonderer Bedeutung sind. Gegenüber der bisherigen Meldeverordnung sind Betriebe zur Herstellung von Süßwaren nicht mehr aufgeführt. Dadurch reduziert sich die Anzahl der meldepflichtigen Betriebe.

Bei den Betrieben zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren (Bäckereien und Großbäckereien) sowie zur Be- und Verarbeitung von Fleisch wurde die Abschneidegrenze von sechs auf acht Beschäftigte erhöht. Zu den Beschäftigten zählen, unabhängig davon, ob es sich um voll- oder teilzeitbeschäftigte Personen sowie um Produktions- oder Verkaufspersonal handelt Inhaber/-innen und tätige Mitinhaber/-innen, mithelfende Familienangehörige und alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen einschließlich Auszubildende.

Zu den Schlachtbetrieben zählen Versandschlachtereien, Schlachthöfe und Lohnschlachtereien.

Der Bereich der Be- und Verarbeitung von Fleisch umfasst neben der Fleischwarenindustrie auch das Metzgerhandwerk (Fleischereien) sowie Zerlegebetriebe. Damit sind zukünftig sowohl die Fleischwarenindustrie als auch Zerlegebetriebe erst mit mehr als acht Beschäftigten meldepflichtig. Dadurch werden Kleinbetriebe entlastet.

Zu den Betrieben zur Be- oder Verarbeitung von Fischen gehören sowohl diejenigen, die Fänge der Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei als auch solche, die Fische aus Aquakulturen be- oder verarbeiten.

Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln sind nur noch eingeschränkt meldepflichtig. Da gemäß der neuen Regelungen zur EU-Futtermittelhygieneverordnung ab dem 1. Januar 2006 auch landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse als Futtermittel an andere landwirtschaftliche Betrieb abgeben, als Futtermittelunternehmer gelten, diese aber nicht für die Belange dieser Meldeverordnung relevant sind, wird die Meldepflicht erst ab der für die Versorgung relevanten Größenordnung von mehr 1000 t Jahresproduktion festgelegt.

In der arbeitsteiligen Wirtschaft sind zur Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln neben dem Großhandel und den reinen Lagerbetrieben in immer stärkerem Umfang auch Sortier- und Verpackungsleistungen notwendig. Entsprechende Daten sind daher von diesen Betrieben zu melden. Das gleiche gilt für die Verteiler- und Lagereinrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels.

Für die Aufstellung von Versorgungsplänen sind neben Kenntnissen über die Lagervorräte auch solche über die Distributionsmöglichkeiten dieses Sektors unabdingbar. Absatz 2 regelt die Abgabe der Meldung für Betriebsstätten. Gesonderte Meldungen sind auch für Betriebsstätten von Betrieben gemäß Absatz 1 abzugeben, soweit sie im Vorkassenbereich oder als Shopin-Shop-Geschäft in den Verkaufsstätten des Lebensmitteleinzelhandels ihre Tätigkeit ausüben. Im Bereich der Bäckereien und Großbäckereien hat die technische Entwicklung dazu geführt, dass der Ort der Herstellung und des Abbackens von Teiglingen häufig nicht mehr identisch ist, da der letzte Produktionsschritt, das Abbacken zu verkaufsfertigem Weizenkleingebäck (z.B. Brötchen), vermehrt in reinen Verkaufsgeschäften ohne sonstige Produktion stattfindet. Um sicher zu stellen, dass für solche Betriebsstätten, in welchen lediglich Teiglinge in Ladenbacköfen fertig gebacken werden, kein Fragebogen auszufüllen ist werden diese Betriebsstätten von der Meldepflicht ausgenommen. Absatz 3 stellt klar, dass z. B. ein Supermarkt, in dem beispielsweise aus Obst und Gemüse frischer Saft gepresst wird oder in dem Fleisch zu Hackfleisch oder Wurst zu Fleischsalat verarbeitet wird, nicht meldepflichtig ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung dieser Aktivität im Vergleich zur Haupttätigkeit (Verkauf) nur von einer geringen Bedeutung und für den Betrieb nicht prägend ist.

Zu § 2

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden durch die Verordnung nur die einzelnen Erhebungsmerkmale festgelegt. Die Fragebögen selbst sind dagegen nicht mehr Bestandteil der Verordnung. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung des Normbestandes. Zugleich ermöglicht die Beschränkung auf die Festlegung der meldepflichtigen Tatbestände, dass gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Fragebögen - soweit sie inhaltlich durch diese Verordnung abgedeckt sind - künftig ohne eine Änderungsverordnung möglich sind. Absatz 1 legt die Erhebungsmerkmale fest, zu denen alle meldepflichtigen Betriebe Auskunft geben müssen. Zu den Telekommunikationsanschlussnummern gehören die Telefon-, die Faxnummer, die E-Mail- sowie die Internetadresse. Damit der Kontakt mit dem jeweiligen Betrieb im Bedarfsfall schnell hergestellt werden kann, ist vom Meldepflichtigen der Name und die Telefon- bzw. Handynummer eines Ansprechpartners zu melden. Dies kann wahlweise der/die Betriebsinhaber/in, der/die Leiter/in oder der/die Geschäftsführer/in der Betriebsstätte sein.

Neben den bereits nach geltendem Recht zu machenden Angaben sind zusätzlich zu den Daten über den Strombedarf hinaus auch die anderen Energieträger, die für den Betrieb im Krisenfall notwendig sind, zu melden. Absatz 2 bestimmt die Erhebungsmerkmale, die nur für bestimmte Betriebe der Ernährungswirtschaft relevant sind. Die derzeitige Regelung hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt.

Dies soll durch die Neufassung der Verordnung beseitigt werden. Hierzu trägt auch die bereits erwähnte Orientierung an der branchenüblichen Systematik bei.

Abweichend von der bisherigen Rechtslage sollen für Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren auch Angaben über die Backkapazität erfragt werden. Dies ist notwendig, um abschätzen zu können, ob der Ausfall bestimmter Produktionskapazitäten durch andere Betriebsstätten im Krisenfall kompensiert werden kann.

Angaben zu Betrieben nach Nummer 14 und 15 sind zur Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln in der arbeitsteiligen Wirtschaft unerlässlich. Informationen über die Distributionsleistung des Groß- und Einzelhandels, die Vulnerabilität der zentralen Distributionsstätten, die Ersatzmöglichkeiten bei Ausfall einzelner Standorte sowie die Reichweite der gelagerten Lebens- und Futtermittel im Vermarktungsbereich sind notwendig, um in möglichen Krisenfällen die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleisten zu können.

Die Kenntnis der Lagerkapazität sowie der Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die für den Straßen gebundenen Transport und die Verteilung in die Verkaufsstätten genutzt werden erlaubt Einschätzungen zur Schlagkraft und der benötigten Technik und Infrastruktur zum Betrieb der Anlagen. Bei Sortier- und Verpackungsbetrieben, die die Vermarktung haushaltsüblicher Gebindegrößen ermöglichen, sind Kenntnisse über die Sortier- und Verpackungsleistung erforderlich. Kenntnisse über die Distributionsmöglichkeiten des Lebensmitteleinzelhandels und damit über die Infrastruktur der Verteilerzentren und -lager, Logistikzentren und -lager sowie damit beauftragter Logistikdienstleister sind eine Voraussetzung für die zuständigen Behörden, um in Krisensituationen bei Ausfall solcher Einrichtungen die Distributions- und Logistikkapazitäten noch funktionsfähiger Betriebsstätten optimal ausnutzen zu können. Neben den physischen Lager- und Umschlagkapazitäten sind dabei auch Kenntnisse über die Betriebsfähigkeit bei Strom- und/oder Ausfall von IT-Einrichtungen wichtige Parameter.

Die übrigen Erhebungsmerkmale entsprechen der bisher geltenden Rechtslage.

Gemäß Absatz 3 können die Länder Muster für einheitliche Erhebungsbögen bereithalten, die zu verwenden sind. Jeder Betrieb erhält einen so genannten Mantelbogen, in dem allgemeine Angaben zur Betriebsstätte abgefragt werden. Im Vergleich zur letzten Erhebung wurde die Zahl der darin gestellten Fragen reduziert, so dass dieser Bogen nur noch zwei statt bisher drei Seiten umfasst. Dies trägt zur Entlastung der Meldepflichtigen bei. Darüber hinaus erhält jeder Betrieb, wie bisher, einen für seine betriebliche Ausrichtung spezifischen Fragebogen, der in der Regel nur eine Seite umfasst. Ferner wird den Meldepflichtigen die Möglichkeit eröffnet die Angaben in elektronischer Form abzugeben.

Zu § 3

Absatz 1 bestimmt den Meldepflichtigen.

Nach Absatz 2 sind die Meldungen alle vier Jahre, beginnend im Jahr 2007, abzugeben. Die abzugebenden Meldungen beziehen sich auf das vorangegangene Kalenderjahr.

Zu §§ 4 und 5

Die Vorschriften entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 6

Die Vorschrift überträgt für die genannten Bereiche die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage werden diese Ermächtigungen weiter gefasst.

Zu §§ 7 und 8

Die Vorschriften entsprechen inhaltlich der geltenden Rechtslage.

Zu § 9

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Sie bestimmt ferner, dass die bisherige Meldeverordnung mit Inkrafttreten der neuen Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung außer Kraft tritt.