Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister - COM (2016) 627 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 456/14 (PDF) = AE-Nr. 140921, AE-Nr. 150559

Europäische Kommission

Brüssel, den 28.9.2016
COM (2016) 627 final

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 295, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), insbesondere Artikel 106a, in Erwägung nachstehender Gründe:

1) Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission (nachstehend "die drei Organe") pflegen im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere mit Artikel 11 Absätze 1 und 2, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.

2) Diese Offenheit ermöglicht allen Interessenträgern, ihre Ansichten zu Beschlüssen, die sich auf sie auswirken können, vorzubringen und damit zu der Faktengrundlage beizutragen, auf der Vorschläge für politische Maßnahmen erarbeitet werden. Durch die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, über die Auffassungen und Fachwissen von außen einfließen können, wird die Qualität der Entscheidungsfindung verbessert.

3) Die drei Organe bekräftigen, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht wesentliche Voraussetzungen sind, und das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Legitimität der Politik-, Gesetzgebungs- und Verwaltungsprozesse in der Union zu wahren.

4) Die Transparenz der Interessenvertretung ist insbesondere wichtig, damit die Bürgerinnen und Bürger die Aktivitäten und den möglichen Einfluss von Interessenvertretern nachverfolgen können. Nach Auffassung der drei Organe wird diese Transparenz am besten durch einen Verhaltenskodex gewährleistet, an dessen Regeln und Grundsätze sich die Interessenvertreter durch die Eintragung in ein Transparenzregister binden.

5) Angesichts der positiven Erfahrungen mit dem durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 20141 eingerichteten Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, sind die drei Organe zu der Auffassung gelangt, dass diese Vereinbarung in angemessener Form erweitert werden sollte.

6) Die drei Organe erkennen die Notwendigkeit der Einrichtung eines verbindlichen Transparenzregisters (nachstehend: das "Register") an, indem bestimmte Formen der Zusammenarbeit von einer vorherigen Registrierung abhängig gemacht werden, womit die Registrierung de facto zu einer Vorbedingung für die Interessenvertretung würde; auf diese

7) Die drei Organe kommen dem Bedürfnis nach, entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten2 möglichst rasch eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Einrichtung eines verbindlichen Registers zu schließen.

8) Die Verwaltung dieses Registers hat unbeschadet der künftigen Vereinbarung der drei Organe über die Modalitäten ihres Beitrags zu den administrativen und finanziellen Ressourcen des Sekretariats des Registers keine Auswirkungen auf ihre Befugnisse oder ihre interne Organisationsgewalt.

9) Die drei Organe verfahren bei der Durchführung dieser Vereinbarung nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

10) Die drei Organe können außerhalb des Rahmens dieser Vereinbarung weitere Maßnahmen im Bereich der Transparenz und des guten Verwaltungshandelns ergreifen, soweit diese nicht mit der Durchführung dieser Vereinbarung oder ihren Zielen kollidieren.

11) Diese Vereinbarung berührt nicht die Ausübung von Rechten gemäß Artikel 11 Absatz 4 EUV (europäische Bürgerinitiative) und Artikel 227 AEUV (Recht zur Petition an das Europäische Parlament) -

VEREINBAREN FOLGENDES:

Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich der interinstitutionellen Vereinbarung

Diese interinstitutionelle Vereinbarung bildet den Rahmen für eine transparente und ethischen Grundsätzen entsprechende Zusammenarbeit zwischen Interessenvertretern, die einer von dieser Vereinbarung erfassten Tätigkeit nachgehen, und den drei Organen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser interinstitutionellen Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Von der interinstitutionellen Vereinbarung erfasste und nicht erfasste Tätigkeiten

1) Diese Vereinbarung gilt für Tätigkeiten, mit denen bestimmte Interessen durch eine Interaktion mit einem oder mehreren der drei Organe, ihren Mitgliedern oder Beamten mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Ausarbeitung oder Durchführung politischer oder gesetzgeberischer Vorhaben oder auf den Willensbildungsprozess in diesen Organen gefördert werden, soweit keine der Ausnahmen nach Absatz 2 oder Artikel 4 greift.

2) Folgende Tätigkeiten gelten nicht als Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1:

Artikel 4
Von der interinstitutionellen Vereinbarung nicht erfasste Einrichtungen

1) Politische Parteien sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen sind jedoch von politischen Parteien geschaffene oder unterstützte Organisationen, deren Tätigkeitsbereich von dieser Vereinbarung erfasst wird.

2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie weltanschauliche und bekenntnisfreie Organisationen im Sinne von Artikel 17 AEUV sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen sind jedoch Vertretungen und Körperschaften sowie Büros und Netze, die geschaffen wurden, um Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche oder bekenntnisfreie Organisationen beim Umgang mit den EU-Organen zu vertreten.

3) Die Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Gebietskörperschaften (einschließlich ihrer Auslandsvertretungen) sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, ebenso wie alle Behördenverbände auf europäischer und nationaler Ebene und auf Ebene der Gebietskörperschaften, sofern sie ausschließlich im Namen der betreffenden Behörden handeln.

4) Die Behörden von Drittstaaten (einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften) sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

5) Zwischenstaatliche Organisationen einschließlich der aus ihnen hervorgegangenen Agenturen und Einrichtungen sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Artikel 5
An die vorherige Registrierung geknüpfte Formen der Zusammenarbeit

1) Die drei Organe binden folgende Formen der Zusammenarbeit an die vorherige Registrierung von Interessenvertretern:

Beim Europäischen Parlament

Beim Rat der Europäischen Union

2) Jedes der drei Organe ergreift die erforderlichen internen Maßnahmen, um den in Absatz 1 aufgeführten Konditionalitäten Wirkung zu verleihen.

3) Jedes Organ kann beschließen, weitere Formen der Zusammenarbeit von einer Registrierung abhängig zu machen, solange diese zusätzlichen Konditionalitäten eine weitere Festigung des aktuellen Rahmens bezwecken.

4) Die Konditionalitäten nach den Absätzen 1 und 3 werden auf einer zu diesem Zweck eingerichteten Internetseite des Registers veröffentlicht.

Artikel 6
Registrierungsvoraussetzungen und Registrierung von Antragstellern

1) Wenn sie einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen Antragsteller nachweisen, dass sie von dieser Vereinbarung erfassten Tätigkeiten nachgehen und somit die Registrierungsvoraussetzungen erfüllen.

2) Hierzu müssen Antragsteller die in Anhang II aufgeführten Informationen vorlegen und ihrer Veröffentlichung zustimmen.

3) Antragsteller können aufgefordert werden, Unterlagen beizubringen, die die Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen und die Richtigkeit der vorgelegten Informationen belegen.

4) Antragsteller werden als registrierte Interessenvertreter in das Register aufgenommen, sobald festgestellt wurde, dass sie die Registrierungsvoraussetzungen erfüllen und davon ausgegangen wird, dass die die Registrierung den Bestimmungen des Anhangs II in Bezug auf die vorzulegenden Informationen genügt.

Artikel 7
Verbänden, NRO, Gewerkschaften, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen ("Mitglieder des Typs C") im Sinne des Kommissionsbeschlusses C(2016) 3301 vom 30.5.2016.

Verhaltenskodex für registrierte Interessenvertreter und Sanktionen

1) Die Regeln und Grundsätze, an die die registrierten Interessenvertreter gebunden sind, sind im dieser Vereinbarung beigefügten Verhaltenskodex enthalten (Anhang III). Mit der Registrierung verpflichten sich die registrierten Interessenvertreter, diesen Regeln und Grundsätzen Folge zu leisten.

2) Wie im Verhaltenskodex festgelegt kann eine Nichtbefolgung seiner Bestimmungen zu Untersuchungen und Maßnahmen gemäß den Verfahren nach Anhang IV dieser Vereinbarung führen.

Untersuchungen können infolge einer Beschwerde oder vom Sekretariat in Eigeninitiative vorgenommen werden.

Die drei Organe treffen die erforderlichen internen Maßnahmen, um gemäß Anhang IV verhängte Maßnahmen durchführen zu können.

3) Gemäß dem Verhaltenskodex sind die registrierten Interessenvertreter unter anderem verpflichtet,

Artikel 8
Verwaltungsrat des Registers

1) der Verwaltungsrat des Registers besteht aus den Generalsekretären der drei Organe. 2)Der Verwaltungsrat

3) Der Verwaltungsrat entscheidet einvernehmlich.

4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 9
Das Sekretariat des Registers

1) Das Sekretariat ist eine gemeinsame Verwaltungsstruktur, bestehend aus einem Koordinator und den Sekretariatsmitgliedern, und ist unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich.

2) Die Sekretariatsarbeit wird von einem Beamten des Generalsekretariats der Europäischen Kommission (nachstehend: der "Koordinator") koordiniert. Die Mitglieder des Sekretariats werden von Bediensteten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission gestellt, die zu diesem Zweck von ihrem Organ zum Sekretariat abgeordnet werden.

Der Koordinator trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Sekretariats und beaufsichtigt seine tägliche Arbeit.

3) Das Sekretariat nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:

4) Das Sekretariat kann dem Verwaltungsrat Leitlinien für registrierte Interessenvertreter zur Genehmigung vorlegen, um die kohärente Anwendung der Artikel 2 bis 6 (Begriffsbestimmungen, Tätigkeiten, nicht erfasste Einrichtungen, an die vorherige Registrierung geknüpfte Formen der Zusammenarbeit, Registrierungsvoraussetzungen und Registrierung von Antragstellern) und der Anhänge dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Artikel 10
Gründungsrechtsakt

Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung nehmen die drei Organe einen separaten Beschluss über die Einrichtung des Sekretariats und des Verwaltungsrats an.

Artikel 11
Ressourcen

1) Die drei Organe gewährleisten, dass das Sekretariat über die personellen, administrativen und finanziellen Ressourcen verfügt, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

2) Die drei Organe stellen dem Sekretariat das erforderliche Personal zur Verfügung, wobei die vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union bereitgestellten Mitarbeiter gemäß den Artikeln 37 Buchstabe a und 38 des Beamtenstatuts an die Kommission abgeordnet werden.

3) Die drei Organe tragen zu gleichen Teilen zum Betrieb des Sekretariats und des Registers bei. Sie schließen eine separate Vereinbarung zu den Vorkehrungen im Hinblick auf ihre Beiträge zu den administrativen und finanziellen Ressourcen des Sekretariats.

Artikel 12
Freiwillige Beteiligung anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU

1) Andere Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union sind aufgefordert, den mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmen als Referenzinstrument für ihre eigene Zusammenarbeit mit Interessenvertretern zu nutzen.

2) Andere Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union können dem Sekretariat mitteilen, dass sie bestimmte Formen der Zusammenarbeit von einer vorherigen Registrierung im Transparenzregister abhängig machen wollen. In der betreffenden Mitteilung sind die Formen der Zusammenarbeit und die einschlägigen Bedingungen anzugeben.

3) Stellt der Verwaltungsrat fest, dass die angegebenen Formen der Zusammenarbeit mit den Zielen des Registers vereinbar sind, sind die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union befugt, diese Formen der Zusammenarbeit von einer Registrierung abhängig zu machen und vom Sekretariat des Registers unterstützt zu werden; im Gegenzug leisten sie einen verhältnismäßigen Beitrag zu den Kosten des Betriebs des Sekretariats und des Registers.

4) Die Annahme einer Mitteilung im Sinne des vorstehenden Absatzes verleiht dem betreffenden Organ oder Amt bzw. der betreffenden Einrichtung oder Agentur nicht den Status einer Partei dieser interinstitutionellen Vereinbarung.

5) Die gemäß Absatz 3 angenommenen Konditionalitäten werden auf der Internetseite des Registers veröffentlicht.

Artikel 13
Freiwillige Beteiligung der Ständigen Vertretungen von Mitgliedstaaten der EU

1) Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 dieser Vereinbarung können die Mitgliedstaaten dem Sekretariat mitteilen, dass sie bestimmte Formen der Zusammenarbeit von Interessenvertretern mit ihren Ständigen Vertretungen bei der EU von einer vorherigen Registrierung im Transparenzregister abhängig machen wollen. In der betreffenden Mitteilung sind die Formen der Zusammenarbeit und die einschlägigen Bedingungen anzugeben.

2) Stellt der Verwaltungsrat fest, dass die angegebenen Formen der Zusammenarbeit mit den Zielen des Registers vereinbar sind, ist die betreffende Ständige Vertretung befugt, diese Formen der Zusammenarbeit von einer Registrierung abhängig zu machen und vom Sekretariat des Registers unterstützt zu werden; im Gegenzug leistet sie einen verhältnismäßigen Beitrag zu den Kosten des Betriebs des Sekretariats und des Registers.

3) Die Annahme einer Mitteilung im Sinne des vorstehenden Absatzes verleiht dem betreffenden Mitgliedstaat nicht den Status einer Partei dieser interinstitutionellen Vereinbarung.

4) Die gemäß Absatz 2 angenommenen Konditionalitäten werden auf der Internetseite des Registers veröffentlicht.

Artikel 14
Schluss- und Übergangsbestimmungen

1) Diese interinstitutionelle Vereinbarung ist für die unterzeichnenden Organe bindend.

2) Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014, die mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert.

3) Diese Vereinbarung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab dem [xx.xx.xxxx] anzuwenden.

4) Interessenvertreter, bei Einsetzen der Anwendbarkeit dieser Vereinbarung bereits registriert sind, ändern ihre Registrierung innerhalb von sechs Monaten dahin gehend, dass sie den neuen Anforderungen dieser Vereinbarung genügt.

5) Auf Meldungen oder Beschwerden zurückgehende Untersuchungen, die auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014 eingeleitet wurden, werden nach dem Verfahren dieser Vereinbarung fortgesetzt.

6) Diese Vereinbarung wird vier Jahre nach Inkrafttreten überprüft.

[Ort], den [Datum]

Europäische Kommission
Brüssel, den 28.9.2016
COM (2016) 627 final

ANNEXES 1 to 4

ANHÄNGE zum Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister

Anhang I
Klassifizierung der REGISTRIERTEN INTERESSENVERTRETER

Das Sekretariat wendet die nachstehende Klassifizierung der registrierten Interessenvertreter an und ist befugt, diese abzuändern.

Kategorien REGISTRIERTER INTERESSENVERTRETER

I. Beratungsfirmen, Anwaltskanzleien, selbstständige Berater a Teilkategorie Beratungsfirmen b Teilkategorie Anwaltskanzleien c Teilkategorie Selbstständige Berater

II. Unternehmen, Gewerbe- und Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Berufsverbände a Teilkategorie Unternehmen b Teilkategorie Gewerbe- und Wirtschaftsverbände c Teilkategorie Gewerkschaften und Berufsverbände d Teilkategorie Organisatoren von Veranstaltungen

III. Nichtstaatliche Organisationen a Teilkategorie Nichtstaatliche Organisationen, Plattformen, Netze, Adhoc-Zusammenschlüsse, vorübergehende Strukturen und andere ähnliche Organisationen

IV. Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen a Teilkategorie Denkfabriken und Forschungseinrichtungen b Teilkategorie Hochschuleinrichtungen

V. Nicht unter die vorstehenden Kategorien fallende Interessenvertreter a Teilkategorie Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten b Teilkategorie Sonstige nicht unter die vorstehenden Kategorien fallende Interessenvertreter

Anhang II
von den SICH REGISTRIERENDEN Organisationen und EINZELPERSONEN BEREITZUSTELLENDE Informationen

I. Allgemeine Angaben

II. spezifische Angaben

A. Vom Register erfasste Tätigkeiten

Angaben zu den EU-Gesetzgebungsvorschlägen, Politikfeldern oder Initiativen, in Bezug auf die eine Zusammenarbeit erfolgt.

B. Verbindungen zu EU-Organen

C. Finanzielle Auskünfte in Bezug auf die vom Register erfassten Tätigkeiten

Alle Beträge sind in Euro anzugeben.

1 Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

2 Mit Abschluss des Registrierungsverfahrens können die registrierten Interessenvertreter die Genehmigung für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments beantragen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Ausweise für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments ausgestellt werden, werden in das Register eingetragen. Aus der Registrierung ergibt sich kein automatischer Anspruch auf einen solchen Zugangsausweis.

Kosten

Sämtliche registrierten Interessenvertreter, die ihre eigenen Interessen gegenüber einem der drei Organe wahrnehmen, geben die geschätzten jährlichen Kosten im Zusammenhang mit den vom Register erfassten Tätigkeiten in den nachstehenden Größenordnungen an. Die geschätzten jährlichen Kosten umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

Jährliche Kosten im Zusammenhang mit den vom Register erfassten Tätigkeiten: < 10 000

10 000 - 24 999
25 000 - 49 999
50 000 - 99 999
100 000 - 199 999
200 000 - 299 999
300 000 - 399 999
400 000 - 499 999
500 000 - 599 999
600 000 - 699 999
700 000 - 799 999
800 000 - 899 999
900 000 - 999 999
1 000 000 - 1 249 999
1 250 000 - 1 499 999
1 500 000 - 1 749 000
1 750 000 - 1 999 999
2 000 000 - 2 249 999
2 250 000 - 2 499 999
2 500 000 - 2 749 000
2 750 000 - 2 999 999
3 000 000 - 3 499 999
3 500 000 - 3 999 999
4 000 000 - 4 499 999
4 500 000 - 4 999 999
5 000 000 - 5 499 999
5 500 000 - 5 999 999
6 000 000 - 6 499 999
6 500 000 - 6 999 999
7 000 000 - 7 999 999
8 000 000 - 8 999 999
9 000 000 - 9 999 999
> 10 000 000

Mandanten geben sämtliche Mittler an, die in ihrem Namen vom Register erfassten Tätigkeiten nachgehen, sowie die nach den einzelnen Mittlern aufgeschlüsselten Kosten in den nachstehenden Größenordnungen. Die geschätzten jährlichen Kosten umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

Größenordnung der Vertretungskosten je Mittler (in Euro): < 10 000

10 000 - 24 999
25 000 - 49 999
50 000 - 99 999
100 000 - 199 999
200 000 - 299 999
300 000 - 399 999
400 000 - 499 999
500 000 - 599 999
600 000 - 699 999
700 000 - 799 999
800 000 - 899 999
900 000 - 1 000 000
> 1 000 000

Für den Mandanten aktiv tätige Mittler, die nicht vom letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfasst werden, sind separat namentlich anzugeben.

Einnahmen

Mittler geben die jährlichen Einnahmen, die ihren unter das Register fallenden Tätigkeiten zugeordnet werden können, in der nachstehenden Größenordnung an. Die jährlichen Einnahmen umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

Der von einzelnen Mandanten für vom Register erfasste Tätigkeiten erhaltenen Beträge werden nach der nachstehenden Tabelle aufgeschlüsselt.

Größenordnung der Einnahmen je Mandant: < 10 000

10 000 - 24 999
25 000 - 49 999
50 000 - 99 999
100 000 - 199 999
200 000 - 299 999
300 000 - 399 999
400 000 - 499 999
500 000 - 599 999
600 000 - 699 999
700 000 - 799 999
800 000 - 899 999
900 000 - 999 999
> 1 000 000

Die Gesamteinnahmen durch vom Register erfasste Tätigkeiten werden vom Register automatisch auf der Grundlage der Summe der geschätzten Einnahmen je Mandant errechnet.

Die Mittler geben alle Mandanten an, in deren Namen sie vom Register erfasste Tätigkeiten ausüben.

Mandanten für die der Mittler aktuell tätig ist, die aber nicht vom letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfasst werden, sind separat namentlich anzugeben.

Mittler, die auf eigene Rechnung (d.h. nicht im Namen ihrer Mandanten) handeln, geben dies in ihrem Registrierungsformblatt an und führen separat entsprechend den obigen Kostentabellen die Kosten für diese Tätigkeiten auf.

Sämtliche registrierten Interessenvertreter einschließlich der Mittler, die unter diese Vereinbarung fallende Tätigkeiten ausüben, geben Betrag und Herkunft der EU-Finanzhilfen an, mit denen ihre Betriebskosten bezuschusst werden.

Spezifische Informationspflichten

Registrierte Interessenvertreter, die rechtmäßig als Organisation ohne Erwerbszweck registriert sind, legen folgende Unterlagen vor:

Durchführung

Das Sekretariat stellt ein Online-Registrierungsformblatt und einen Leitfaden zu den Finanzangaben zur Verfügung, die die registrierten Interessenvertreter gemäß diesem Anhang vorlegen müssen.

Anhang III
VERHALTENSKODEX

Die drei Organe sind der Auffassung, dass alle mit ihnen zusammenarbeitenden registrierten Interessenvertreter diesen Verhaltenskodex einhalten sollen, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um eine einmalige oder eine häufigere Zusammenarbeit handelt.

Die registrierten Interessenvertreter nehmen die nachstehenden Regeln und Grundsätze zur Kenntnis und verpflichten sich zu ihrer Einhaltung. Registrierte Interessenvertreter sind insbesondere verpflichtet:

Anhang IV
UNTERSUCHUNGEN und Massnahmen

1. Allgemeines

1.1. Erfährt das Sekretariat von einer möglichen Nichteinhaltung der Verhaltensregeln, kann es eine Untersuchung einleiten.

1.2. Untersuchungen können infolge einer Beschwerde oder vom Sekretariat in Eigeninitiative eingeleitet werden.

1.3. Die Untersuchung ist ein Verwaltungsverfahren; Verfahrensbeteiligte sind das Sekretariat und der registrierte Interessenvertreter.

1.4. Die Vorschriften über Untersuchungen gelten sowohl für Untersuchungen, die auf eine eingegangene Beschwerde zurückgehen, als auch für Untersuchungen in Eigeninitiative.

2. Beschwerden und die Einleitung von Untersuchungen

2.1. Jede natürliche oder juristische Person kann beim Sekretariat eine Beschwerde einreichen. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Beschwerden sind nur zulässig, wenn

2.2. Das Sekretariat unterrichtet den Beschwerdeführer, ob seine Beschwerde zulässig ist. Ist die Beschwerde unzulässig, unterrichtet das Sekretariat den Beschwerdeführer nach Möglichkeit, wie eine Beschwerde abzufassen ist, damit sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

2.3. Unbeschadet der vorstehenden Absätze kann das Sekretariat auf Eigeninitiative eine Untersuchung einleiten, wenn es der Auffassung ist, dass eine unzulässige Beschwerde Anhaltspunkte für eine hinreichend schwerwiegende Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes enthält.

3. Ersuchen um Klarstellung

3.1. Erhält das Sekretariat Kenntnis von einer möglichen Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes, die zu einer Untersuchung führen könnte, setzt es sich, wenn es ein solches Vorgehen für angemessen und zielführend hält, mit dem betreffenden registrierten Interessenvertreter in Verbindung und ersucht ihn um Klarstellung und Korrektur des etwaigen Fehlverhaltens.

3.2. Das Sekretariat setzt dem registrierten Interessenvertreter eine den Umständen des Sachlage nach angemessene Frist, um seinem Ersuchen nachzukommen.

3.3. Kommt der registrierte Interessenvertreter dem Ersuchen in zufriedenstellender Weise nach und betrachtet das Sekretariat die Angelegenheit als erledigt, kann sie die Akte schließen und gegebenenfalls den Beschwerdeführer davon unterrichten.

3.4. Kommt der registrierte Interessenvertreter dem Ersuchen nicht in zufriedenstellender Weise nach, leitet das Sekretariat eine Untersuchung nach Abschnitt 5 dieses Anhangs ein.

4. Untersuchungsbefugnisse

4.1. Der registrierte Interessenvertreter kommt allen Ersuchen um Informationen und Unterlagen während der Untersuchung uneingeschränkt nach.

4.2. Der registrierte Interessenvertreter stellt dem Sekretariat auf Aufforderung Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Das Sekretariat kann diese im Besitz des registrierten Interessenvertreters befindlichen Unterlagen sichten und/oder kopieren.

4.3. Bei der Sichtung der Dokumente erstellt das Sekretariat einen Bericht mit den Informationen, die für den untersuchten Sachverhalt von Bedeutung sind. Der registrierte Interessenvertreter erhält eine Kopie des Berichts.

4.4. Das Sekretariat kann den betreffenden registrierten Interessenvertreter und/oder den Beschwerdeführer anhören.

4.5. Der registrierte Interessenvertreter und der Beschwerdeführer können angeben, welche Unterlagen (oder Teile davon) und/oder von ihnen gemäß den obigen Abschnitten 4.2 - 4.4 vorgelegten Informationen als vertraulich gemäß den Ausnahmebestimmungen des Artikels 4 der Verordnung 1049/2001 betrachtet werden sollten.

5. Untersuchungen

5.1. Bei der Einleitung einer Untersuchung unterrichtet das Sekretariat den registrierten Interessenvertreter vom Verdacht der Nichteinhaltung bestimmter Bestimmungen des Verhaltenskodexes, den Verdachtsgründen und etwaigen Belegen.

In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen kann das Sekretariat in Erwartung des Beschlusses nach Abschnitt 9 eine Registrierung im Internet-Auftritt des Registers löschen, um eine Beschädigung des Ansehens der Organe der Europäischen Union, des Registers oder Dritter zu vermeiden. Gleichzeitig unterrichtet das Sekretariat in diesen Fällen den registrierten Interessenvertreter von den Gründen für diese Löschung und etwaigen Belegen.

5.2. Der registrierte Interessenvertreter antworten binnen 20 Arbeitstagen.

5.3. Das Sekretariat kann eine längere Antwortfrist gewähren, wenn dies durch die objektiven Merkmale der betreffenden Untersuchung gerechtfertigt ist.

5.4. Verfehlt der registrierte Interessenvertreter die Antwortfrist, kann das Sekretariat seine Registrierung im Internet-Auftritt des Registers löschen, sofern das noch nicht geschehen ist. Das Sekretariat kann die Registrierung erneut eingeben, wenn der registrierte Interessenvertreter seine Antwort vorlegt.

5.5. Benötigt das Sekretariat um weitere Informationen oder Klarstellungen, kann sie den registrierten Interessenvertreter gemäß den Abschnitten 5.1 - 5.3 um diese ersuchen.

5.6. Der Beschwerdeführer wird von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

6. Bemühen um eine Lösung

6.1. Kommt das Sekretariat nach Prüfung aller Gesichtspunkte in der Untersuchung zu der Auffassung, dass der registrierte Interessenvertreter den Verhaltenskodex nicht eingehalten hat, kann es sich um eine Lösung bemühen, durch die das Fehlverhalten korrigiert und/oder seine künftigen Auswirkungen gemildert werden.

6.2. Arbeitet der registrierte Interessenvertreter kooperativ an der Umsetzung dieser Lösung mit, wird die Untersuchung abgeschlossen. Das Sekretariat kann beschließen, gegenüber kooperativen registrierten Interessenvertretern eine mildere Maßnahme zu verhängen oder die Untersuchung ohne Verhängung einer Maßnahme abzuschließen.

6.3. Setzt der registrierte Interessenvertreter die Lösung nicht in zufriedenstellendem Ausmaß um, kann das Sekretariat die Untersuchung abschließen und einen Beschluss auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen fassen.

7. Ausbleiben einer loyalen und konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Sekretariat

Gelangt das Sekretariat zu der Auffassung, dass der betreffende registrierte Interessenvertreter in den oben in Abschnitt 5 beschriebenen Untersuchungsphasen nicht loyal und konstruktiv mitgearbeitet hat, kann es, nachdem es dem registrierten Interessenvertreter Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat, die Untersuchung mit der Feststellung abschließen, dass gegen Buchstaben j des Verhaltenskodexes verstoßen wurde, und auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen Maßnahmen gemäß dem nachstehenden Abschnitt 10 ergreifen.

8. Recht auf Anhörung

Der registrierte Interessenvertreter muss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten, bevor in einem Beschluss die Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes festgestellt wird.

9. Beschluss

9.1. Das Sekretariat schließt die Untersuchung mit einem begründeten Beschluss ab. In dem Beschluss wird aufgeführt, ob eine Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes vorliegt, und welche Maßnahme ergriffen wurde.

9.2. Die registrierten Interessenvertreter werden von ihrem Recht auf Antrag zur Überprüfung oder von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen in Kenntnis gesetzt.

9.3. Der Beschwerdeführer wird vom Ergebnis der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

10. Maßnahmen

10.1. Stellt das Sekretariat einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex fest, kann es folgende Maßnahmen ergreifen:

10.2. Bei der Festlegung der Maßnahme berücksichtigt das Sekretariat sämtliche fallspezifischen Umstände und die Ziele der interinstitutionellen Vereinbarung.

10.3. Registrierten Interessenvertretern, deren Zusammenarbeit mit den Organen in einem oder mehreren Punkten ausgesetzt wurde, sind die betreffenden Formen der Zusammenarbeit untersagt, bist die Aussetzungsfrist abgelaufen ist und bis sie den Gründen, die zur Aussetzung geführt haben, in zufriedenstellender Weise abgeholfen haben.

10.4. Gelöschte Registrierungen dürfen erst wieder eingegeben werden, wenn die Löschungsfrist abgelaufen ist und bis der registrierte Interessenvertreter den Gründen, die zur Löschung geführt haben, in zufriedenstellender Weise abgeholfen hat.

10.5. Der Beschwerdeführer wird vom endgültigen Ergebnis seiner Beschwerde und von den Maßnahmen nach Abschnitt 10.1 in Kenntnis gesetzt.

11. Überprüfung

11.1. Registrierte Interessenvertreter, gegen die Maßnahmen nach Abschnitt 10.1 ergriffen wurde, können einen begründeten Antrag auf Überprüfung des Sekretariatsbeschlusses stellen. Die Ausschöpfung des Überprüfungsverfahrens eröffnet den registrierten Interessenvertretern den Rechtsbehelfsweg nach Abschnitt 12.

11.2. Der Antrag auf Überprüfung ist binnen 15 Arbeitstagen ab Erhalt des Beschlusses über die Maßnahme an den Verwaltungsrat zu richten.

11.3. Der Verwaltungsrat überprüft den Beschluss des Sekretariats.

11.4. Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Verwaltungsrat nicht auf der Grundlage der Antragsgründe anders entscheidet.

11.5. Der Verwaltungsrat teilt dem registrierten Interessenvertreter binnen 20 Arbeitstagen das Ergebnis seiner Überprüfung mit. Die Nichteinhaltung dieser Frist gilt als implizite Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung.

11.6. Registrierte Interessenvertreter können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens die Rechtsbehelfe nach Abschnitt 12 in Anspruch nehmen.

12. Rechtsbehelfe

Die registrierten Interessenvertreter können nach Artikel 263 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen oder nach Artikel 228 AEUV eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen.