Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer an den Aufwendungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) sollen für das Rechnungsjahr 2012 endgültig festgestellt werden.

B Lösung

Die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2012 werden unter Berücksichtigung der geleisteten Entschädigungsaufwendungen und der veränderten Einwohnerzahlen berechnet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es handelt sich nur um geringe Beträge, da die Lastenanteile nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben; somit fallen keine weiteren Kosten an.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 1. Juli 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Fünfundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2012

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2013

Der Bundesminister der Finanzen

Begründung:

1. Allgemeines

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung geregelt.

Die Lastenverteilung für 2012 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher sind mit der Verordnung keine erheblichen Haushaltsausgaben verbunden.

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2012 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 des BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist die Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung zu prüfen. Die Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes erfolgt jährlich. Betroffen sind ausschließlich die elf alten Bundesländer. Es findet im Sinne der Rechtsetzung ein Clearingverfahren der geleisteten Entschädigungsaufwendungen zwischen Bund und Ländern statt. Die Inhalte der Rechtsverordnung sind durch das Bundesentschädigungsgesetz vorgegeben, so dass keine Gestaltungsspielräume bestehen und Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit nicht betroffen sind.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Zu § 1:

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2012 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.

Abschnitt III der Aufstellung weist unter Buchstabe a die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter Buchstabe b die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.

Aus der Verrechnung der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder festgestellt, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge.

Absatz 5 schreibt vor, dass die in den Absätzen 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen verrechnet werden, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der dann noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.

Anlage
Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
55. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Abrechnung für das Rechnungsjahr 2012

- Beträge in Euro -
Nordrhein-
Westfalen
BayemBaden-
Württemberg
Nieder-
sachsen
HessenRheinland-
Pfalz
Schleswig-
Holstein
SaarlandHamburgBremenZusammenBerlin
(West)
Insgesamt
1)
I. Einwohner am 30. Sept. 2012
17.848.80012.655.26010.835.4277.924.0176.111.0343.999.3252.841.4891.010.6181.810.698661.86765.698.5352.165.17167.863.706
II. Entschädigungsleistungen im
Rechnungsjahr 2012
58.820.208,02057.618.096,80019.492.101,72010.892.545,30026.117.538,22082.076.400,370843.126,280988.980,1001.826.672,430494.835,020259.170.504,26022.716.143,580281.886.647,840
III. Die Länder tragen
a) von ihren eigenen Aufwendungen (ohne Aufwendungen Berlins)
35.205.370,23024.961.516,38521.372.037,28715.629.507,42912.053.539,4237.888.357,6095.604.616,1231.993.365,4283.571.461,0211.305.481,196 4) 129.585.252,130 4)129.585.252,130
b) von den Aufwendungen Berlins1.542.865,0861.093.931,178936.623,303684.958,606528.242,851345.704,972245.620,66887.358,659156.518,23857.212,3335.679.035,8953.407.421,5379.086.457,432
c) zusammen36.748.235,31626.055.447,56322.308.660,59016.314.466,03512.581.782,2748.234.062,5825.850.236,7902.080.724,0873.727.979,2591.362.693,529135.264.288,0253.407.421,537138.671.709,562
IV. Nach § 172 Abs. 2 BEG vom22.071.972,70431.562.649,237-2.816.558,870-5.421.920,73513.535.755,94673.842.337,788-5.007.110,510-1.091.743,987-1.901.306,829-867.858,509123.906.216,23519.308.722,043143.214.938,278
Bund zu erstatten bzw. von den Ländern an den Bund abzuführen (-) (II abgüll. 111c)
V. Zahlungen des Bundes und der Länder (-) aufgrund der vorläufigen Abrechnung für 2012
21.999.872,72731.627.537,022-2.774.037,871-5.449.629,14713.548.060,93673.822.652,373-5.013.291,936-1.102.263,925-1.884.440,483-868.243,444123.906.216,25019.308.722,043143.214.938,293
VI. Bleiben zu zahlen vom Bund an die Länder und von den Ländern an den Bund ( - )72.099,977-64.887,785-42.520,99927.708,412-12.304,99019.685,4166.181,42610.519,939-16.866,345384,9340,000-0,015
Auf den Cent gerundet
Auf den Euro gerundet
72.099,98
72.100
-64.887,79
-64.888
-42.521,00
-42.521
27.708,41
27.708
-12.304,99
-12.305
19.685,42
19.685
6.181,43
6.181
10.519,94
10.520
-16.866,35
-16.866
384,93
385
00,00
0
-0,01
0

von den Aufwendungen
Berlinsder übrigenLänderinsgesamt
Der Bund trägt60%13.629.686,14850%129.585.252,130143.214.938,278
Die Länder (außer Berlin) tragen25%5.679.035,89550%129.585.252,130135.264.288,025
Berlin trägt15%3.407.421,5373.407.421,537
Zusammen100%22.716.143,580100%259.170.504,260281.886.647,840

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2593:
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung geprüft.

I. Zusammenfassung:

Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger,
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen:

Mit der Verordnung werden die Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer an den Aufwendungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung für das Jahr 2012 endgültig festgestellt.

Durch die Verordnung werden keine Vorgaben eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter