Verordnung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

Verordnung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. August 2003

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

In Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712) und auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung , jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBl. I S. 771), die zuletzt durch Verordnung vom 29. , September 1999 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird folgender weiterer Tabellenteil angefügt:

Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in dem LehrberufZeugnis über das Bestehen der
- Gesellenprüfung (G)
- Abschlussprüfung(A)
in dem Ausbildungsberuf
Gleichgestellt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:
1. Anlagenelektriker Industrieelektroniker /Industrieelektronikerin, Fachrichtung Produktionstechnik (A)
2. Anlagenmonteur Elektroanlagenmonteur / Elektroanlagenmonteurin (A)
3. Bekleidungsfertiger Modenäher / Modenäherin (A)
4. Betonfertiger - Betonwarenerzeugung Betonfertigteilbauer / Betonfertigteilbauerin (A)
5. Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung Betonstein- und Terrazzohersteller / Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
Betonfertigteilbauer Betonfertigteilbauerin (A)
6. Betonfertiger - Terrazzoherstellung Betonstein- und Terrazzohersteller / Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
7. Binder Böttcher / Böttcherin (G)
8. Hohlglasveredler - Glasmalerei Glasmaler /Glasmalerin (A)
Glas- und Kerammaler / Glas- und Kerammalerin Fachrichtung Glasmalerei (A)
Glas- und Porzellanmaler / Glas- und Porzellanmalerin (G)
1) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
9. Hohlglasveredler - Gravur Glasgraveur / Glasgraveurin (A)
Glasschleifer u. Glasätzer / Glasschleiferin und Glasätzerin, Fachrichtung Gravur (G)
Glasveredler / Glasveredlerin, Fachrichtung Gravur (A).
Glasveredler / Glasveredlerin, Fachrichtung Gravur (G)
10. Hohlglasveredler - Kugeln Glasschleifer und Glasätzer / Glasschleiferin und Glasätzerin, Fachrichtung Schliff (G)
Glasveredler / Glasveredlerin, Fachrichtung Schliff (A)
Glasveredler / Glasveredlerin, Fachrichtung Schliff (G)
Hohlglasfeinschleifer (Kugler) / Hohlglasfeinschleiferin (Kuglerin) (A)
11. Hüttenwerkschlosser Verfahrensmechaniker / Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (A)
12. Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik Funkelektroniker / Funkelektronikerin (A) Kommunikationselektroniker / Kommunikationselektronikerin, Fachrichtung Funktechnik (A)
13. Kommunikationstechniker - Bürokommunikation Kommunikationselektroniker / Kommunikationselektronikerin (A)
14. Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation Informations- und Telekommunikationssystem- Elektroniker /
Informations- und Telekommunikationssystem- Elektronikerin (A)
15. Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik Fernmeldeelektroniker / Fernmeldeelektronikerin (A)
Funkelektroniker / Funkelektronikerin (A)
Industrieelektroniker / Industrieelektronikerin (.)
Informationselektroniker / Informationselektronikerin (A)
Kommunikationselektroniker / Kommunikationselektronikerin (A)
16. Kunststoffverarbeiter Verfahrensmechaniker / Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (A)
17. Maschinenmechaniker Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Fachrichtung Betriebstechnik (A)
Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Fachrichtung Produktionstechnik (A)
Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik (A)
18. Tapezierer und Dekorateur Raumausstatter /Raumausstatterin (G)
19 Verwaltungsassistent Bürokaufmann / Bürokauffrau (A)
Kaufmann / Kauffrau für Bürokommunikation (A)
Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation (A)
20. Werkzeugmechaniker Werkzeugmechaniker / Werkzeugmechanikerin (A)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Der Bundesminister des Innern

Begründung

I. Allgemeiner Teil ,

Mit der vorliegenden Verordnung macht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von der Verordnungsermächtigung des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) Gebrauch, mit denen außerhalb des Geltungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung gleichgestellt werden können, wenn in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden.

Die Änderungsverordnung stellt 20 österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung mit den entsprechenden deutschen Zeugnissen, z.T. beschränkt auf die Fachrichtung des anerkannten Ausbildungsberufes, gleich und erkennt sie als den deutschen Zeugnissen gleichwertig an.

Die 5. Verordnung beruht auf dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen" vom 27.11.1989 (BGBl. II 1991 S. 712), durch das die Gegenseitigkeit der Anerkennung sichergestellt wird. Das dort vereinbarte "Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse" wird gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens durch einen Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich um die in der vorliegenden Verordnung neu aufgeführten Zeugnisse ergänzt werden, sobald die jeweiligen innerstaatlichen Schritte erfüllt sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist dazu die vorliegende Verordnung bis zur Verkündungsreife fertigzustellen.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit weiterer Prüfungsabschlüsse erhöht die Durchlässigkeit der Bildungssysteme über die Staatsgrenzen hinweg und trägt zur Mobilität der Arbeitnehmer bei.

Sie fordert die wirtschaftliche Zusammenarbeit österreichischer und deutscher Unternehmen, indem der Austausch von Fachkräften erleichtert wird.

Durch die Anerkennung von Zeugnissen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Betroffenen und für die Wirtschaft. Es sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten

II. Die Vorschriften im einzelnen

Zu Artikel 1:

Mit der Erweiterung der Anlage zu § 1 werden weitere 20 österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in Lehrberufen aus dem gewerblichtechnischen bzw. dem kaufmännischverwaltenden Bereich in Industrie und Handwerk jeweils mit dem entsprechenden deutschen Zeugnis über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen gleichgestellt.

Die Gleichstellung hat zur Folge, dass der Inhaber des ausländischen Zeugnisses die Rechtstellung erhält, die mit der entsprechenden deutschen Prüfung verbunden ist. Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse wurde vom Bundesinstitut für Berufsbildung gemeinsam mit den Fachverbänden der deutschen Wirtschaft geprüft.

Zu Artikel 2:

Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung und nicht später als der deutsch-österreichische Notenwechsel in Kraft treten.