Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz
(Tierimpfstoff-Verordnung)

Punkt 77 der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006

Der Bundesrat stimmt der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zu:

Zu § 43 Abs. 2

In § 43 ist der Absatz 2 zu streichen.

Begründung:

Mit § 43 Abs. 2 wird ein Verbot der Verabreichung nicht zugelassener Mischungen eingeführt. Dieses Verbot ergibt sich nicht aus der Richtlinie, es geht damit über die 1:1-Regelung zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus. Ein solches Verbot weicht auch von den geltenden Regelungen für Arzneimittelanwendungen ab, wo verschiedene Fertigarzneimittel - bei entsprechender Wartezeitfestlegung - kombiniert werden dürfen. Da die Richtlinie ohnehin Arzneimittel und Impfstoffe bezüglich dieser Belange einheitlich behandelt, ist auch bei Impfstoffen ein Mischen von Mitteln unter der Verantwortung des den Impfstoff verwendenden Tierarztes zu tolerieren, so dass § 43 Abs. 2 ersatzlos zu streichen ist.

Im Übrigen sind die Beeinträchtigungen durch den Impfvorgang auch aus Tierschutzgründen auf das notwendige Maß zu begrenzen.