Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 67. Sitzung am 14. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/3202 (neu) - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht - Drucksache 18/2601 - in beigefügter Fassung angenommen.

Initiativgesetz des Bundestages
... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht*

Fristablauf: 19.12.14

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 5 wird wie folgt geändert:

* Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7)

3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter "184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1" durch die Wörter "184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, j eweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe "21." durch die Angabe "30." und die Angabe "225 und 226a" durch die Wörter "180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237" ersetzt.

5. § 130 wird wie folgt geändert:

6. § 130a wird wie folgt geändert:

7. § 131 wird wie folgt geändert:

8. § 174 wird wie folgt geändert:

9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

10. In § 176a Absatz 3 wird die Angabe " § 184b Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 184b Absatz 1 oder 2" ersetzt.

11. In § 182 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 vor dem Wort "fehlende" die Wörter "ihr gegenüber" eingefügt.

12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 174 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 174 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

13. § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden §§ 184a bis 184e ersetzt:

" § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien

§ 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

15. Die bisherigen §§ 184e und 184f werden die §§ 184f und 184g.

16. Der bisherige § 184g wird § 184h und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter "einem anderen" durch die Wörter "einer anderen Person" sowie das Wort "der" durch das Wort "die" ersetzt.

17. In § 194 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen" durch die Wörter "oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind" ersetzt.

18. § 201a wird wie folgt gefasst:

" § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

19. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.