Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu -, Nummer 3, Nummer 3a - neu - und Artikel 2a - neu - (§ 71a Absatz 1 Satz 2, § 76 Nummer 8a und Nummer 17 Satz 2 und 3, Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Satz 1 FeV, § 2 Absatz 3, § 6 Satz 2 und 3 FahrlPrüfV)

a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(VkBl. S. 227 ff.)" die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)" eingefügt."

bb) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8a werden ... (weiter wie Regierungsvorlage).

b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzuweisen."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt."

cc) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:

"3a. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)" durch die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" ersetzt."

b) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Die hier genannte Richtlinie wurde im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden überarbeitet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Damit die Änderungen in Kraft treten können, wird mit dieser Änderung die Fundstelle aktualisiert.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Nummer 3 Buchstabe a entspricht der Verordnung. Mit der Änderung in Nummer 3 Buchstabe b wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verfahren bei der unabhängigen Stelle zur Anerkennung von Testverfahren und Kursen einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Daher wird die Frist für die Vorlage von Bescheinigungen verlängert. Da im Bereich der psychologischen Testverfahren bereits am 25. Mai 2018 eine unabhängige Stelle anerkannt worden ist, wird in Satz 3 die Frist konkret benannt.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:

Die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung wurden aufgrund von Beanstandungen der Kommission überarbeitet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Damit die Änderungen in Kraft treten können, werden mit dieser Änderung die Fundstellen aktualisiert.

Zu Buchstabe b:

Bei der Verkündung der Verordnung wurde der Maßgabebeschluss des Bundesrates (BR-Drucksache 372/19(B) HTML PDF ) nicht korrekt umgesetzt. Dies wird hiermit korrigiert.