Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

A. Zielsetzung

Anpassung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens.

B. Lösung

Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 19. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Vom ...

Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBl I S. 112), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. Juni 2015 (BStBl I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"2. - Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist (§ 249 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung)."

b) In Abschnitt 6 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung" ersetzt.

c) Abschnitt 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Unberührt bleiben die Vorschriften der §§ 111 bis 115 der Abgabenordnung über die Rechts- und Amtshilfe sowie entsprechende bundes- und landesrechtliche Regelungen, soweit Geldleistungen, die nicht auf Grund von Steuergesetzen gefordert werden, von den Finanzämtern, den Hauptzollämtern oder den Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Vollstreckungsbehörden zu vollstrecken sind."

d) Abschnitt 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung) sollen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

Dies gilt auch für Ordnungsgelder sowie für Kosten auf Grund von Bescheiden der Finanzbehörden im Bußgeldverfahren (§ 412 Absatz 2, 3 der Abgabenordnung)."

e) Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Einziehung" durch das Wort "Erhebung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Einziehung" durch das Wort "Erhebung" und in Satz 2 das Wort "feststeht" durch die Wörter "zu erwarten ist" ersetzt.

2. Der Dritte Teil wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Vollstreckungsauftrag ist dem Vollziehungsbeamten schriftlich oder elektronisch zu erteilen."

b) Abschnitt 41 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle; dies gilt nicht, wenn die Pfändungsverfügung formularmäßig oder mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wird."

c) Abschnitt 50 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Steuern, die an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen (wie beispielsweise die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer), sind vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 der Abgabenordung zu entrichten, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstück erzielt werden, herrühren."

d) In Abschnitt 52 Absatz 7 Satz 2 werden vor Nummer 1 die Wörter "aus dem Steuerschuldverhältnis" gestrichen.

3. Der Fünfte Teil wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 50 Absatz 4 der Insolvenzordnung). Hat dagegen das Insolvenzgericht im Antragsverfahren zur Sicherung der Masse einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Absatz 2 Nummer 1, 2 erste Alternative der Insolvenzordnung), ist Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt begründete Abgabenansprüche gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 Absatz 2 der Insolvenzordnung). Nur die bis zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters begründeten Abgabenforderungen sind Insolvenzforderungen. Wird das Verfahren nicht eröffnet, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die von ihm begründeten Abgabenforderungen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu erfüllen (§ 25 Absatz 2 der Insolvenzordnung)."

b) Abschnitt 61 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Die im bestätigten Insolvenzplan festgelegten Rechtswirkungen treten kraft

Gesetzes ein (§ 254 Absatz 1 der Insolvenzordnung). Nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplanes und der damit verbundenen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Änderung der Steuerfestsetzung, die zum Wegfall der bereits in der Tabelle und dem Insolvenzplan festgestellten Forderung der Finanzbehörde führen soll, unzulässig. Soweit auf Abgabenforderungen verzichtet wurde, werden diese zu so genannten unvollkommenen Forderungen, die gegenüber dem Schuldner nicht mehr geltend gemacht werden können (Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot). Etwaige Haftungsschuldner können aber weiterhin in Anspruch genommen werden, soweit nicht ein Haftungsausschluss nach § 227 Absatz 2 der Insolvenzordnung in Betracht kommt.

§ 191 Absatz 5 Nummer 2 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anwendbar."

Artikel 2

Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (BStBl I S. 194), die zuletzt durch Artikel 2

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. Juni 2015 (BStBl I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

99(1) Die Vollziehungsanweisung enthält nähere Bestimmungen über die Ausführung der Vollstreckung, soweit sie durch Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsbehörden (Finanzämter, Hauptzollämter und Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist) durchgeführt wird. Die Vollziehungsanweisung ist für die Vollziehungsbeamten der Bundes- und Landesfinanzbehörden verbindlich."

b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

992. - Örtliche Abgrenzung der Amtstätigkeit

Der Vollziehungsbeamte führt die ihm erteilten Aufträge nur im Bezirk der Vollstreckungsbehörde aus, der er angehört. Außerhalb dieses Bezirks darf er nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsbehörde, der er angehört, tätig werden."

c) Abschnitt 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. ein den Vollziehungsbeamten zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen allgemein ermächtigender Ausweis (Dienstausweis). Der Vollziehungsbeamte hat den Dienstausweis im Dienst bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild des Vollziehungsbeamten und mit dem Abdruck des Dienststempels der Vollstreckungsbehörde zu versehen."

2. Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Vollziehungsbeamte hat den Vollstreckungsschuldner an die zuständige Stelle, die den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, zu verweisen, den Vollstreckungsauftrag aber auszuführen, wenn der Vollstreckungsschuldner

Dasselbe gilt vorbehaltlich des Abschnitts 11 auch, wenn der Vollstreckungsschuldner einwendet, dass

In diesen Fällen ist der Vollstreckungsschuldner an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu verweisen, die den Vollstreckungsauftrag erteilt hat."

b) Abschnitt 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Lautet der Vollstreckungsauftrag lediglich auf Pfändung beweglicher Sachen, so darf der Vollziehungsbeamte Wechsel und sonstige Wertpapiere, die an Order lauten (Abschnitt 15 Absatz 3 Nummer 2) nicht wegnehmen. Regelmäßig erteilt jedoch die Vollstreckungsstelle mit dem Auftrag, bewegliche Sachen zu pfänden, zugleich auch den Auftrag, Wechsel und sonstige Wertpapiere, die an Order lauten, wegzunehmen."

c) In Abschnitt 42 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abschnitt 27 Abs. 2" durch die Wörter "Abschnitt 27 Absatz 1" ersetzt.

d) In Abschnitt 43 Absatz 6 Satz 1, Abschnitt 51 Absatz 2, Abschnitt 52 Absatz 1 Satz 2 und Abschnitt 58 Absatz 2 Satz 1werden jeweils die Wörter "des Finanzamts oder Hauptzollamts" durch die Wörter "der Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

f) Abschnitt 59 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn

Artikel 3

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister der Finanzen

Begründung:

Allgemeines

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) und der Vollziehungsanweisung (VollzA) redaktionell an die Änderungen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) und des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) angepasst.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde der § 249 AO dahingehend geändert, dass neben den Finanzämtern und Hauptzollämtern auch Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen wurde, Vollstreckungsbehörden sein können.

In der VollstrA und VollzA wird bisher jedoch nur von "Finanzämtern" und "Hauptzollämtern" gesprochen. Die Begrifflichkeiten sind daher entsprechend anzupassen. Fortan soll der Begriff "Vollstreckungsbehörde" verwendet werden.

Des Weiteren wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Regelungen zur Niederschlagung (§ 261 AO) geändert und neugestaltet. Die Abschnitte 14 und 15 VollstrA, die sich mit der Niederschlagung beschäftigen, sind daher an die neue Rechtslage anzupassen.

Artikel 1 Änderung der VollstrA

Zu Nummer la (Abschnitt 2 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. Vollstreckungsbehörden sind auch Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist.

Zu Nummer 1b (Abschnitt 6 Absatz 1 Nummer 4 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 14 Absatz 1 InsO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654).

Zu Nummer 1c (Abschnitt 8 Absatz 1 Satz 3 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. Vollstreckungsbehörden sind auch Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist.

Zu Nummer 1d (Abschnitt 14 Absatz 1 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geänderten Regelungen zur Niederschlagung (§ 261 AO) .

§ 261 AO spricht nicht mehr von "Einziehung", sondern von "Erhebung". Des Weiteren muss für eine Niederschlagung nicht mehr feststehen, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird, oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis stehen. Für eine Niederschlagung reicht es nunmehr aus, dass dies zu erwarten ist.

Zu Nummer 1e (Abschnitt 15 VollstrA)

Buchstabe a (Abschnitt 15 Absatz 1 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geänderten Regelungen zur Niederschlagung (§ 261 AO) .

Buchstabe b (Abschnitt 15 Absatz 2 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO.

Zu Nummer 2a (Abschnitt 34 Absatz 1 VollstrA)

Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wurde § 285 Absatz 2 AO dahingehend geändert, dass der Vollziehungsbeamte durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag zur Vollstreckung ermächtigt wird. Im Bereich der Zollverwaltung wird hiervon regelmäßig Gebrauch gemacht. Während die Möglichkeit des elektronischen Vollstreckungsauftrages in Abschnitt 7 Absatz 2 VollzA bereits berücksichtigt wurde, wird in Abschnitt 34 Absatz 1 VollstrA immer noch ausschließlich von einem schriftlichen

Vollstreckungsauftrag gesprochen. Die Vorschrift ist daher um die Möglichkeit des elektronischen Vollstreckungsauftrages zu ergänzen.

Zu Nummer 2b (Abschnitt 41 Absatz 2 Nummer 7 VollstrA)

Nach § 309 Absatz 1 AO hat eine Pfändungsverfügung schriftlich zu erfolgen. Nach § 119 Absatz 3 Satz 2 1 Halbsatz AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Daher sieht

Abschnitt 41 Absatz 1 Nummer 7 VollstrA auch die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle vor. Eine Unterschrift ist nach § 119 Absatz 3 Satz 2 2 Halbsatz AO jedoch nicht erforderlich, wenn der Verwaltungsakt formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde. Die Vorschrift ist daher entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 2c (Abschnitt 50 Absatz 1 Satz 4 VollstrA)

Anpassung des Absatzes 2 an die geänderte Rechtsprechung des BFH. Mit Urteil vom 10.2.2015- IX R 23/14 - (BStBl 2017 II S. 367) hat der BFH entschieden, dass der Zwangsverwalter als Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO die Einkommensteuer des Grundstückseigentümers zu entrichten hat, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstück erzielt werden, herrührt.

Nummer 2d (Abschnitt 52 Absatz 7 Satz 2 VollstrA)

Nach Abschnitt 52 Absatz 7 Satz 2 VollstrA ist unter bestimmten Voraussetzungen eine isolierte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis möglich, wenn vollstreckbare Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind abschließend in § 37 AO aufgezählt. Hierzu zählen nicht Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten des Bußgeldverfahrens. Die VollstrA ist jedoch auch auf die Vollstreckung dieser Forderungen anwendbar (Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6 VollstrA). Da § 284 AO keine Unterscheidung zwischen der Art der von der Vollstreckungsbehörde zu vollstreckenden Rückstände macht, ist die einschränkende Formulierung "aus dem Steuerschuldverhältnis" zu streichen.

Zu Nummer 3a (Abschnitt 60 Absatz 4 VollstrA)

Ergänzung des Absatzes 4 um die Regelung des § 55 Absatz 4 InsO.

Zu Nummer 3b (Abschnitt 61 Absatz 6 VollstrA)

Anpassung des Absatzes 6 an das BFH-Urteil vom 22.10.2014 - I R 39/13- (BStBl 2015 II S. 577). Nach der BFH-Entscheidung ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans eine Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Steuerfestsetzung nicht mehr möglich.

Artike1 2 Änderung der V0llzA

Zu Nummer la (Abschnitt 1 Absatz 1 VollzA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. Vollstreckungsbehörden sind auch Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist.

Zu Nummer lb (Abschnitt 2 VollzA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. In der VollzA werden bisher nur die Begriffe "Finanzamt" und "Hauptzollamt" als Vollstreckungsbehörde verwendet. Da durch die Änderung des § 249 AO auch Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, Vollstreckungsbehörden sind, müssen die Begrifflichkeiten entsprechend angepasst werden. Daher soll der allgemeine Begriff "Vollstreckungsbehörde" verwendet werden.

Zu Nummer lc (Abschnitt 6 Nummer 1 VollzA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. Die Begriffe "Finanzamt" und "Hauptzollamt" werden durch den Begriff "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

Zu Nummer 2a (Abschnitt 31 Absatz 2 VollzA)

Redaktionelle Anpassung und Neugestaltung der Vorschrift an den durch das Steuer-änderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. Da sich die im Satz 1 aufgeführten Einwendungen auf den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt beziehen, soll der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner an die zuständige Stelle verweisen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Einwendungen im Satz 2 beziehen sich auf die Vollstreckungshandlung selbst. Der Vollziehungsbeamte soll den Vollstreckungsschuldner daher an die zuständige Vollstreckungsbehörde verweisen, die den Vollstreckungsauftrag erteilt hat.

Zu Nummer 2b (Abschnitt 32 Absatz 3 V011zA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an das Außerkrafttreten des Postgesetzes a.F. zum 31.12.1997. Mit Außerkrafttreten des Postgesetzes a.F. ist die darin enthaltene Sonderregelung, wonach ein Postsparguthaben durch Wegnahme zu pfänden ist (§ 23 Absatz 4 Satz 4 PostG a. F.), entfallen.

Zu Nummer 2c (Abschnitt 42 Absatz 1 Satz 2 V011zA)

Die Verweisung in Abschnitt 42 Absatz 1 Satz 2 VollzA gibt die Tilgungsreihenfolge bei unfreiwilligen Zahlungen vor. Diese ist nach der Neugestaltung des Abschnitts 27 VollzA durch die zweite Allgemeine Verwaltungsanweisung zur Änderung der VollstrA und der VollzA vom 3. Juni 2015 nunmehr in Abschnitt 27 Absatz 1 VollzA geregelt. Der Verweis ist entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 2d (Abschnitt 43 Absatz 6, Abschnitt 51 Absatz 2, Abschnitt 52 Absatz 1 Satz 2 und Abschnitt 58 Absatz 2 V011zA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschriften an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. Die Begriffe "Finanzamt" und "Hauptzollamt" werden jeweils durch den Begriff "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

Zu Nummer 2f (Abschnitt 59 Absatz 4 V011zA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das Steueränderungsgesetz 2015 geänderten § 249 AO. Die Begriffe "Finanzamt" und "Hauptzollamt" werden durch den Begriff "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

Artike1 3 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.