Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Der Gesetzentwurf regelt, dass Verkehrsverbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wegen der Überschreitungen des Luftqualitätsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Gebieten, in denen bei Stickstoffdioxid der Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel nicht überschritten wird, in der Regel nicht erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid bereits aufgrund der Maßnahmen, die die Bundesregierung schon beschlossen hat, gemäß den Vorgaben der Luftqualitäts-Richtlinie 2008/50/EG auch ohne Verkehrsverbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eingehalten werden kann. Der Bundesrat sieht die Festlegung, unterhalb einer willkürlich und nicht weiter begründeten NO₂-Konzentrationsgrenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter "Begrenzungen und Verbote" für Dieselfahrzeuge pauschal als mögliche Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO₂-Immissionsgrenzwerte auszuschließen, kritisch. Der Gesetzgeber muss es den betroffenen Ländern bzw. Kommunen überlassen, die Auswahl der geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung zu treffen. Überdies sieht der Bundesrat mit Blick auf den erforderlichen Notifizierungsprozess europarechtliche Bedenken und hält eine rechtliche Begründung, wie der genannte Wert mit dem im Gemeinschaftsrecht verankerten Erfordernis einer schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung in Einklang zu bringen ist, für erforderlich.

Mit dem Gesetzentwurf sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere Fahrzeuge mit geringen Stickstoffoxidemissionen, Euro 4- und Euro 5-Fahrzeuge, die im realen Fahrbetrieb nur geringe Stickstoffoxidemissionen von weniger als 270 mg/km ausstoßen, sowie Euro 6-Fahrzeuge, von Verkehrsverboten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgenommen werden. Entscheidend zur Bewertung des Grenzwertes von 270 mg/km Stickstoffoxid ist der zugrundeliegende Testzyklus. Dieser ist im vorliegenden Regelungsentwurf nicht definiert, die Bundesregierung verweist vielmehr auf eine noch zu schaffende Festlegung im Straßenverkehrszulassungsrecht. Der Bundesrat vermisst ebenso eine europarechtliche Begründung für die Einführung des genannten Wertes von 270 mg/km Stickstoffoxid, die den nationalen Alleingang rechtfertigt. Aus Sicht des Bundesrates wird es Fahrzeughaltern aus dem europäischen Ausland nicht ohne weiteres möglich sein, die Kompatibilität des eigenen Fahrzeugs mit der nationalen Regelung in Deutschland nachzuweisen. Ebenso bleibt unklar, wer für die genannten Fahrzeuge Kompatibilitätstest durchführen wird, daher wird die Bundesregierung aufgefordert, zeitgleich mit der Rechtskraft dieses nationalstaatlichen Alleingangs eine Liste der Fahrzeuge vorzulegen, die den Grenzwert von 270 mg/km Stickstoffoxid im Realbetrieb einhalten können.