Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Kultur 2007" (2007 - 2013) KOM (2004) 469 endg.; Ratsdok. 11572/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 29. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Ausschuss der Regionen wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 571/98 = AE-Nr. 981996 und
Drucksache 295/03 (PDF) = AE-Nr. 031437

Begründung

1. Einleitung: Hintergrundinformationen

1.1 Die Rechtsgrundlage

Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bildet die geeignete Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich.

Dieser Artikel unterstreicht die Notwendigkeit, zwei grundlegende Aspekte zu beachten: zum einen die kulturelle Vielfalt unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und zum anderen die Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Es geht also darum, die Kooperation der Mitgliedstaaten auf kulturellem Gebiet zu fördern und erforderlichenfalls zu ergänzen.

1.2 Umsetzung des Artikels 151

Auf der Grundlage dieses Artikels wurden zwei erste Programmgenerationen verabschiedet: zunächst die Sektorprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael1 (zwischen 1993 und 1999) und dann ein einziges Rahmenprogramm, und zwar "Kultur 2000"2 (Februar 2000). All diese Programme zielten darauf ab, das künstlerische Schaffen und die Mobilität von Künstlern, den Zugang möglichst vieler Bürger zur Kultur, die Verbreitung von Kunst und Kultur, den interkulturellen Dialog und die Kenntnis der Geschichte der europäischen Völker zu fördern.

Parallel hierzu unterstützt die Europäische Union Einrichtungen und Netze für kulturelle Zusammenarbeit, die sich um die Integration unseres Kontinents und den Aufbau einer europäischen Zivilgesellschaft bemühen3, und trägt zur Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion bei4.

Und schließlich benennt die EU jedes Jahr - seit 1985 - eine oder mehrere Kulturhauptstädte Europas, denen sie im gegebenen Falle finanzielle Unterstützung gewährt5.

2. Die Grundlagen des neuen Programms

2.1 Umfangreiche Expost- und prospektive Analysen

Um das neue Programm vorzubereiten und Bilanz über die Maßnahmen zugunsten der kulturellen Zusammenarbeit zu ziehen, wurden die gemeinschaftlichen Aktionen und Programme im Kulturbereich Bewertungen unterzogen1. Hinzu kamen zahlreiche Beiträge aus dem kulturellen Sektor sowie die von der Kommission erworbenen Erfahrungen bei der Durchführung ihrer Kulturförderprogramme.

Darüber hinaus hat die Kommission einen umfassenden Prozess prospektiver Analysen angeleitet. Sie hat insbesondere ein Forum über kulturelle Zusammenarbeit veranstaltet2, eine Sachverständigengruppe mit Überlegungen zum künftigen Kulturprogramm befasst3 und eine öffentliche Konsultation abgehalten4. Außerdem hat sie Seminare zu sektorübergreifenden bzw. -spezifischen Themen organisiert oder daran teilgenommen und verschiedene Studien im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchführen lassen5.

Ferner hat die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Arbeiten des Rates, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen Rechnung getragen6.

2.2 Die wichtigsten Ergebnisse

Dieser umfassende Prozess hat vor allem die Berechtigung und Zweckmäßigkeit des Tätigwerdens der Europäischen Union im kulturellen Bereich verdeutlicht.

Gleichwohl hat er auch gewisse Schwächen aufgezeigt, die mit dem neuen Programm behoben werden sollen.

2.2.1 ... in Bezug auf die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich

Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist derzeit zu stark zersplittert. Neben dem Rahmenprogramm "Kultur 2000" gibt es im Wesentlichen zwei große Gemeinschaftsaktionen: die Unterstützung von Organisationen von europäischem kulturellem Interesse und die Veranstaltung "Kulturhauptstädte Europas". Ihre Verbindung zu diesem Programm ist zu schwach oder überhaupt nicht vorhanden. Diese Aufgliederung in drei Aktionen ist nachteilig für das Image der Gemeinschaft bei ihren Bürgern, die sich des Ausmaßes der Anstrengungen zur Bewahrung und Entfaltung ihrer Kulturen und zur Einbeziehung der kulturellen Dimension beim europäischen Aufbau nicht bewusst sind, und schwächt vor allem die Kohärenz des Ganzen.

2.2.2 in Bezug auf das Programm "Kultur 2000"

Das Programm "Kultur 2000" umfasst eine zu große Anzahl von Zielen angesichts der begrenzten finanziellen Mittel, über die es verfügt. Dies ist von Nachteil für seine Wirksamkeit und seine Verständlichkeit, denn die vielen verschiedenen unterstützten Projekte können den Eindruck der Zersplitterung vermitteln.

Auch die Abgrenzung der einzelnen Kulturbereiche innerhalb des Programms "Kultur 2000" wurde von den Kulturakteuren als Einschränkung angesehen, denn sie verhindert eine angemessene Berücksichtigung von Veränderungen im Kultursektor und birgt daher das Risiko in sich, dass bestimmte Formen kulturellen Ausdrucks ausgeschlossen werden.

2.2.3 ... in Bezug auf die Art der unterstützten Maßnahmen

Bestimmte Maßnahmen werden von dem gemeinschaftlichen Kulturförderprogramm nicht berücksichtigt. So mangelt es derzeit an einer echten Unterstützung der Denkarbeit über die Herausforderungen und Möglichkeiten der kulturellen Zusammenarbeit in Europa.

3. Das Programm der dritten Generation

3.1 Eine globale Vision

Hauptanliegen der Gemeinschaftstätigkeit ist die Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Kulturraums durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit in Europa. So soll diese Tätigkeit aktiv zur Entwicklung einer europäischen Identität beitragen.

In einer von der Kommission kürzlich herausgegebenen Mitteilung1 heißt es: "Die europäischen Bürgerinnen und Bürger stellen natürlich die eigentliche Zielgruppe aller EU-Maßnahmen im Kulturbereich dar. Gleichwohl sind die europäischen Institutionen auf zwischengeschaltete Stellen angewiesen, um diese Bürger zu erreichen und hochwertige kulturelle Maßnahmen mit europäischer Dimension aufzulegen." Bei diesen zwischengeschalteten Stellen handelt es sich um Theater, Museen, Berufsverbände, Forschungszentren, Hochschulen, Kulturinstitute, Behörden usw.

Im Rahmen der vorgenannten Arbeiten hat sich ein breiter Konsens dahingehend ergeben, die Anzahl der Ziele zu verringern und in diesem Sinne folgende drei Schwerpunkte zu setzen2:

Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und Unterstützung des interkulturellen Dialogs. Die Kulturakteure - und damit die Bürgerinnen und Bürger - sollten mehr Gelegenheit erhalten, Netze zu bilden Projekte zu verwirklichen, Mobilität zu praktizieren und den kulturellen Dialog in Europa und in anderen Regionen der Welt voranzubringen. Die von dem Programm unterstützten Projekte müssen ein ausreichendes kulturelles Format aufweisen und einen maximalen Zusatznutzen auf europäischer Ebene anstreben: daher muss jedes Projekt mindestens zwei der genannten Zielsetzungen verfolgen.

Im Vergleich zu den ersten beiden Generationen von Kulturförderprogrammen wird mit diesem Vorschlag beabsichtigt, ein kohärentes, globales und vollständiges Instrument für die kulturelle multilaterale Zusammenarbeit in Europa bereitzustellen, das deren Komplexität in vollem Umfang berücksichtigt. In der Tat umfasst das vorgeschlagene Programm drei Interventionsebenen, die auf drei unterschiedliche, sich ergänzende Bereiche der kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet sind und somit auf verschiedenartige, jedoch voneinander abhängige Bedürfnisse antworten. Hierin besteht die wichtigste Innovation dieses Programms: eine globale Vision, die den kulturellen Sektor als Ganzes erfasst und Synergien begünstigt.

Jeder Interventionsebene entspricht ein Aktionsbereich.

Der erste Aktionsbereich bietet direkte Unterstützung für dauerhafte, exploratorische oder "besondere" Projekte der Zusammenarbeit1. Er ist insofern von wesentlicher Bedeutung als er zur Dynamik der kulturellen Aktivitäten mit europäischer Ausrichtung beiträgt und sich in Aktionen niederschlägt, die für die europäischen Bürger sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebiets der am Programm teilnehmenden Länder sichtbar sind. Ferner kann die Europäische Union mithilfe dieses Aktionsbereichs ihre kulturelle Ausstrahlung auf internationaler Ebene verstärken, indem sie die Entwicklung von Projekten vor Ort unterstützt.

Diese Maßnahmen müssen indessen ergänzt werden durch eine stärker strukturierte Intervention zugunsten der Zusammenarbeit, die über den projektorientierten Ansatz hinausgeht. Daher ist vorgesehen, das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen vollkommen in den zweiten Aktionsbereich zu integrieren; es geht insbesondere darum, europäischen Einrichtungen, die sich nachhaltig für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen oder die Rolle eines "Kulturbotschafters" spielen und über umfassende einschlägige Kenntnisse verfügen, einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren2.

Dieser mehrjährige Zuschuss soll es den betreffenden Einrichtungen ermöglichen, ihre Erfahrung nutzbringend einzusetzen und ihre Aktivitäten auszubauen. Ferner geht es darum, in dem Bemühen um die Fortsetzung des bisherigen Förderprogramms Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Stätten und Archive und ihrer Mahnmalfunktion zu ergreifen.

Der dritte Aktionsbereich schließlich bietet Unterstützung für Analyse- und Informationstätigkeiten, um so zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit beizutragen. Er umfasst drei sich ergänzende Maßnahmen, die die kulturelle Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen "einschließen". Die erste Maßnahme dient dazu, die Entwicklung konzeptioneller Instrumente zu begünstigen, indem sie die Durchführung von Studien und Analysen über die kulturelle Zusammenarbeit unterstützt, um eine bessere Kenntnis dieses Phänomens zu erlangen. Die zweite Maßnahme zielt darauf ab, gewisse praktische Hindernisse für die Zusammenarbeit zu überwinden, und zwar mithilfe eines Internet-Tools für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren1. Die dritte Maßnahme dient der Unterstützung "kultureller Kontaktstellen", um für die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das neue Kulturförderprogramm vor Ort zu sorgen.

Die einzelnen Aktivitätsbereiche sind auf drei spezifische Zielsetzungen ausgerichtet.

3.2 Die spezifischen Zielsetzungen des neuen Programms

Die nachstehend erläuterten spezifischen Zielsetzungen umfassen einen echten Zusatznutzen auf europäischer Ebene. Somit ist die Verfolgung dieser Zielsetzungen mithilfe von Maßnahmen der Gemeinschaft in vollem Umfang gerechtfertigt, da sie nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden können2. Die für eine Gemeinschaftshilfe ausgewählten Projekte und Aktionen müssen mindestens zwei dieser Zielsetzungen verfolgen.

3.2.1 Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten

Die Informationen, die den Fachkräften des Kultursektors hinsichtlich sozialer, rechtlicher und steuerlicher Bedingungen im Falle eines kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalts zur Verfügung stehen, sind häufig noch recht lückenhaft. Um hier günstige Rahmenbedingungen für die Mobilität zu schaffen, müssen Netze eingerichtet, die Koordination verbessert und die Wissens- und Informationsverbreitung gefördert werden.

Zwei Arten der Mobilität sollen durch Gemeinschaftsmaßnahmen unterstützt werden:

Mobilität zum Zweck der Erbringung kultureller Dienstleistungen (z.B. Tourneen) oder Niederlassung und Mobilität zum Zweck der Fortbildung, der Konfrontation mit anderen Kulturen oder künstlerischen Aktivitäten oder des Erfahrungsaustauschs.

3.2.2 Unterstützung der internationalen Verbreitung von Kunstwerken sowie künstlerischen und kulturellen Erzeugnissen

Die Verbreitung von Kunstwerken - materieller oder immaterieller Art - sowie künstlerischen und kulturellen Erzeugnissen über die nationalen Grenzen hinaus ist mit einem zusätzlichen Kostenaufwand für die Veranstalter verbunden: Transportkosten, Versicherungsgebühren, Kosten für die Erschließung neuer Märkte, erhöhte Werbeinvestitionen für Werke oder Künstler, die im Ausland möglicherweise weniger bekannt sind, und zeitlicher Aufwand für die Erkundung des Zielmarktes (Aufnahmestrukturen, rechtliche und administrative Formalitäten usw.). Dieses Ziel steht indessen im Einklang mit dem EG-Vertrag (Artikel 3q und Artikel 151) und trägt dazu bei, einigen grundsätzlichen Anliegen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen (Vollendung des Binnenmarkts und zunehmende europäische Integration dank der Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums).

3.2.3 Förderung des interkulturellen Dialogs

Der interkulturelle Dialog - ein Austausch auf der Basis der Öffnung und Gleichstellung der Kulturen - führt zur gegenseitigen Bereicherung und vereinten Suche nach gemeinsamen Werten und Auffassungen. Außerdem kann er eine wichtige Rolle insbesondere für die Integration der neuen europäischen EU-Bürger unterschiedlicher kultureller Abstammung spielen.

3.3 Die Mittel

3.3.1 Ein neues, offeneres Instrument

Das neue Programm ist insofern offener, als es sich vom sektorbezogenen Ansatz (aufgeschlüsselt nach künstlerischen Sparten und kulturellen Bereichen) entfernt. Den Akteuren steht es frei, Projekte im Einklang mit ihren Interessen und Bestrebungen vorzuschlagen - ob nun sektorspezifisch oder sektorübergreifend -, sofern sie auf mindestens zwei der oben beschriebenen Zielsetzungen abstellen. So wird kein Aspekt des kulturellen und künstlerischen Schaffens von vornherein ausgeschlossen.

Die Gemeinschaft will im Rahmen ihrer kulturellen Tätigkeit eine große Vielfalt von Teilnehmern ansprechen - insbesondere Verwaltungen, Netze, kulturelle Vereinigungen und Unternehmen des kulturellen Sektors - und Kooperationen unterschiedlichster Art ermöglichen.

Und schließlich geht es bei dem vorgeschlagenen Programm um mehr Offenheit für Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere aus Ländern, die durch die neue Nachbarschaftspolitik einbezogen werden, und um die Unterstützung von Projekten, die außerhalb der Grenzen der Europäischen Union durchgeführt werden und damit zu deren kultureller Ausstrahlung beitragen.

3.3.2 Ein neues, vollständigeres Instrument

Das neue Programm ist insofern vollständiger, als es die verschiedenen Facetten der kulturellen Kooperation in einem einzigen Finanzinstrument vereint. Es umfasst drei große

Aktionsbereiche:

3.3.2.1 Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs ist die direkte Unterstützung europäischer Kooperationsvorhaben vorgesehen - mit unterschiedlicher Dauer und Reichweite -, die auf mindestens zwei der oben beschriebenen spezifischen Zielsetzungen abstellen. Bei den "Kooperationsnetzen" liegt der Schwerpunkt auf dem dauerhaften Charakter der Zusammenarbeit. Jedes Netz vereint Akteure aus einem oder mehreren Sektor(en) im Rahmen verschiedener mehrjähriger Aktivitäten oder Projekte, die sektorspezifisch oder sektorübergreifend ausgerichtet sein können, jedoch gemeinsame Zielsetzungen verfolgen.

Die "Kooperationsprojekte" sind ausgerichtet auf Kreativität und Innovation und öffnen den Weg für neue Kooperationen, die in einigen Fällen im Rahmen von Kooperationsnetzen fortgesetzt werden können. Bei diesen Projekten mit einer maximalen Laufzeit von einem Jahr sind verschiedene europäische Akteure an sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Maßnahmen beteiligt. Die "besonderen Projekte" schließlich sind durch ihre Außenwirkung und ihren verbindenden Charakter gekennzeichnet. Diese breit angelegten Projekte sollten bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Zu den "besonderen Projekte" gehören insbesondere die "Kulturhauptstädte Europas", deren europäische Dimension gestärkt werden soll.

3.3.2.2 Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

Neben der direkten Unterstützung von Kooperationsprojekten ist es angebracht, Einrichtungen, die sich für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen oder die Rolle eines "Kulturbotschafters" spielen, einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren. Die Unterstützung dieser Einrichtungen soll in das neue Programm integriert werden, um die Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen zu verbessern.

Darunter fällt auch die Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.

3.3.2.3 Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen sowie von Informationssammlung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Man muss über Informationen und Zahlenangaben zur Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu verfügen, insbesondere was die Mobilität der Akteure, die Verbreitung der Werke und den interkulturellen Dialog anbelangt. Dies ermöglicht eine bessere Kenntnis des Phänomens der Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen.

Zudem soll im Rahmen des Programms ein leistungsfähiges Informations- und Kommunikationsinstrument für das Internet entwickelt werden, das auf den Bedarf der Kulturschaffenden im Bereich der Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Und schließlich sieht das neue Programm die Unterstützung von "kulturellen Kontaktstellen" vor um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet.

3.4. Vereinfachte Handhabung des Programm

Die Kommission betonte in ihren Mitteilungen vom 10. Februar 2004 und vom 9. März 2004, dass die Revision der Rechtsinstrumente genutzt werden muss, um die Gestaltung und Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente wesentlich zu vereinfachen und die neuen Programme so weit wie möglich zu straffen.

3.4.1 Vereinfachte Modalitäten für die Zuschussempfänger

Die Kommission wird alle sich derzeit bietenden Möglichkeiten prüfen, um die Zwänge für die Zuschussempfänger - unter Beachtung der geltenden Haushaltsordnung - zu erleichtern und zwar insbesondere durch:

3.4.2 Ein gestrafftes Verwaltungsverfahren

Um die Wirksamkeit und Effizienz des Programms zu steigern, wird die Kommission im Einklang mit der Verordnung des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden1, und den "Leitlinien für die Einrichtung und das Funktionieren von Exekutivagenturen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden"2, eine Exekutivagentur mit der Programmverwaltung befassen.

4. Schlussfolgerung

In dem Bemühen um die Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt schlägt die Europäische Kommission ein Programm zum Ausbau der länderübergreifenden kulturellen Zusammenarbeit vor, in dessen Rahmen Zuschüsse für kulturelle Kooperationsvorhaben, europäische Kultureinrichtungen, Studien und Analysen sowie Information und Kommunikation gewährt werden.

Daher ersucht die Kommission das Europäische Parlament und den Rat, den beigefügten Beschluss über das Programm "Kultur 2007" anzunehmen.


1 Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. L 11 vom 16.1.2003).
2 C/2003/4645 vom 12.12.2003.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Kultur 2007" (2007-2013)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:

Beschliessen:

Artikel 1
Festlegung des Programms und Laufzeit

Artikel 2
Finanzielle Ausstattung des Programms

Artikel 3
Programmziele

Artikel 4
Aktionsbereiche des Programms

Artikel 5
Bestimmungen betreffend Drittländer

Artikel 6
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Artikel 7
Komplementarität mit anderen Aktionsmitteln der Gemeinschaft

Artikel 8
Durchführung

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 10
Kulturkontaktstellen

Artikel 11
Finanzbestimmungen

Artikel 12
Beitrag des Programms zu anderen Politikbereichen der Gemeinschaft

Artikel 13
Begleitung und Evaluierung

Artikel 14
Übergangsbestimmungen

Artikel 15
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

I. Beschreibung der Massnahmen und Veranstaltungen

1. Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte

1.1. Kooperationsnetze

Das Programm unterstützt langfristige, strukturierte Netze für kulturelle Zusammenarbeit zwischen europäischen Kulturakteuren. Mit dieser Unterstützung soll den Netzen in der Anfangs- und Aufbauphase bzw. in der Phase der geografischen Ausdehnung geholfen werden. Es geht darum, diese Initiativen auf eine dauerhafte Basis zu stellen und sie in die finanzielle Unabhängigkeit zu entlassen.

Jedes Netz muss mindestens sechs Akteure aus sechs Teilnehmerländern des Programms umfassen hierbei können Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen an verschiedenen mehrjährigen Aktivitäten oder Projekten - bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend aber mit gemeinsamer Zielsetzung - beteiligt sein.

Jedes Netz dient der Durchführung zahlreicher strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten. Diese Aktivitäten müssen sich über die gesamte Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung erstrecken.

Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen. Vorrang haben Netze, die der Entwicklung von Aktivitäten dienen, die alle drei spezifischen Zielsetzungen des genannten Artikels umfassen.

Die Kooperationsnetze werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt unter Beachtung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20021 (nachstehend "die Haushaltsordnung" genannt) und deren Durchführungsbestimmungen; als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, ihre finanzielle und operationelle Befähigung, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.

Die Kooperationsnetze stützen sich auf eine Kooperationsvereinbarung - ein gemeinsames Dokument in einer Rechtsform, die in einem der teilnehmenden Staaten anerkannt ist -, die von allen Mitorganisatoren unterzeichnet wird.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen und wird degressiv angesetzt. Sie darf nicht mehr als 500 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 36 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.


1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

1.2. Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt kulturelle Kooperationsprojekte - bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art - zwischen europäischen Akteuren. Hierbei werden Kreativität und Innovation ein vorrangiger Platz eingeräumt. Man will insbesondere zu Projekten anregen die neue Kooperationsmöglichkeiten erproben, um sie langfristig auszubauen.

Jedes Projekt muss im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt werden, der mindestens vier Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Die Projekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt unter Beachtung der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen; als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren, ihre finanzielle und operationelle Fähigkeit, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 60 000 Euro und nicht mehr als 200 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchsten zwölf Monaten gewährt.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 24 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.3. Besondere Projekte

Das Programm unterstützt ebenfalls besondere Projekte. Der spezifische Charakter dieser Projekte besteht darin, dass sie breit angelegt sein müssen, bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen sollten, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen.

Diese besonderen Projekte tragen ebenfalls dazu bei, die Außenwirkung der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu erhöhen und die kulturelle Ausstrahlung unseres Kontinents zu verstärken.

Zum Beispiel können im Rahmen dieser "besonderen Projekte" Preisverleihungen unterstützt werden die die Künstler und die kulturellen oder künstlerischen Werke und Leistungen würdigen sie über die Landesgrenzen hinaus bekannt machen und dadurch Mobilität und Austausch begünstigen.

In diesem Zusammenhang erhalten auch die "Kulturhauptstädte Europas" umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

Außerdem können in diesem Rahmen Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden, wie in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dieses Beschlusses vorgesehen.

Die genannten Beispiele stellen keine erschöpfende Liste förderfähiger Projekte im Rahmen dieses Programmunterbereichs dar.

Die Modalitäten für die Auswahl der besonderen Projekte hängen von der Art des jeweiligen Projekts ab. Die Zuschüsse werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen vergeben, außer in den von Artikel 54 und 168 der Haushaltordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ferner kommt die Übereinstimmung der einzelnen Projekte mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses zum Tragen.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Projektkosten nicht übersteigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 17 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2. Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf Europäischer Ebene tätigen Kulturellen Einrichtungen sowie von Massnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion

Diese Förderung umfasst zwei Arten von Zuschüssen, und zwar:

Diese Zuschüsse sollen auf der Grundlage von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2.1. Betriebskostenzuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem

Interesse In den Genuss dieser Unterstützung können Einrichtungen kommen, die sich für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen, indem sie Aufgaben der Vertretung auf Gemeinschaftsebene wahrnehmen Informationen sammeln oder verbreiten, um die europaweite kulturelle Zusammenarbeit zu erleichtern, Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene vernetzen, an der Durchführung kultureller Kooperationsprojekte mitwirken oder die Rolle eines "Kulturbotschafters" ausüben.

Diese Einrichtungen müssen eine echte europäische Dimension aufweisen. In dieser Hinsicht müssen sie ihrer Tätigkeit - entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen - auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur (eingetragene Mitglieder) sowie ihre Tätigkeiten müssen so konzipiert sein, dass sie potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen oder mindestens sieben europäische Länder abdecken.

Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse empfangen, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; als Kriterium dient die Übereinstimmung des Arbeitsprogramms der betreffenden Einrichtungen mit den spezifischen Zielsetzungen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.

Der im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene Betriebskostenzuschuss darf 80 % der förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung, die innerhalb des relevanten Kalenderjahrs anfallen nicht übersteigen.

2.2. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion

Unterstützt werden können Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.

3. Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen sowie von Informationssammlung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 5 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

3.1. Unterstützung von Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Durchführung von Studien und Analysen im Bereich der kulturellen Kooperation. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge der verfügbaren Informationen und Zahlenangaben über die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhöhen, insbesondere was die Mobilität der Kulturakteure, die Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und den interkulturellen Dialog anbelangt.

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Studien und Analysen unterstützt werden, die eine bessere Kenntnis des Phänomens der europaweiten kulturellen Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen ermöglichen. Projekte zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten sollten ganz besonderes Gewicht erhalten.

3.2. Unterstützung der Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Sammlung und Verbreitung von Informationen durch die Entwicklung eines Internet-Tools, das auf den Bedarf der Fachkräfte des Kultursektors im Rahmen der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Dieses Tool soll den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Verbreitung von Informationen über das Kulturförderprogramm, aber auch die europaweite kulturelle Zusammenarbeit im weiteren Sinne ermöglichen.

3.3. Unterstützung von Kulturkontaktstellen

Ferner ist die Unterstützung von "Kulturkontaktstellen" vorgesehen, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen.

Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet.

Die Kulturkontaktstellen haben die Aufgabe,

II. Programmverwaltung

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Audit und Evaluierung abdecken, sowie Ausgaben die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Assistenz, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

III. Kontrollen und Prüfungen

Für die nach dem Verfahren gemäß Artikel 11, Absatz 1 dieses Beschlusses ausgewählten Projekte wird ein System der stichprobengestützten Überprüfung geschaffen.

Der Empfänger eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates1 vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates2 durchgeführt.

IV. Informations- und Kommunikationsmassnahmen

1. Kommission

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann geeignete Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen sowie zur Begleitung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können mithilfe von Zuschüssen oder im Rahmen von Vergabeverfahren finanziert oder aber auf direktem Wege von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2. Kontaktstellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis den Austausch von für die Umsetzung des Programms nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch; dies geschieht über kulturelle Kontaktstellen, die als Durchführungseinrichtungen auf nationaler Ebene fungieren, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung Nr. 1605/2002.

V. Aufschlüsselung des Gesamtbudgets

Richtwerte für die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

Prozentualer Anteil des Budgets
Aktionsbereich 1 (Unterstützung von Projekten) ca. 77 %
- Kooperationsnetze ca. 36 %
- Kooperationsprojekte ca. 24 %
- Besondere Projekte ca. 17 %
Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Einrichtungen) ca. 10 %
Aktionsbereich 3 (Analyse und Information) ca. 5 %
Operative Ausgaben insgesamt ca. 92 %
Programmverwaltung ca. 8 %


1 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
2 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.