Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung

A. Problem und Ziel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Ministerkabinett der Ukraine ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutsch-ukrainischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält zwölf Informationspflichten für die Verwaltung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 30. August 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden zwölf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 3 Buchstabe a, c, f und g, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Buchstabe a, d und e Satz 1, Buchstabe g und h des Abkommens.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerkabinett der Ukraine (im Folgenden "die Vertragsparteien") - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine weiter zu festigen und die beiderseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Verständnisses und zum beiderseitigen Wohle zu verstärken; eingedenk der großen Bedeutung der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus und seiner Finanzierung; geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze wirksam vor terroristischen und sonstigen kriminellen Handlungen zu schützen; eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, deren Unterzeichner die beiden Vertragsparteien sind, der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie der Konventionen des Europarates, die in den beiden Vertragsstaaten in Kraft getreten sind - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit

Artikel 2
Zuständige Stellen

Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit

Zum Zwecke der Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere

Artikel 4
Aus- und Fortbildung

Artikel 5
Koordination

Die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsparteien ergreifen anlassbezogen und lageabhängig unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen zwecks:

Artikel 6
Umsetzung der Zusammenarbeit

Artikel 7
Nichterfüllung eines Ersuchens

Artikel 8
Schutz vertraulicher Informationen

Artikel 9
Personenbezogene Daten

Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten, im Weiteren "Daten" genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 2 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Artikel 10
Expertentreffen

Die Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf zur Bewertung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, zur Evaluierung der Qualität der Zusammenarbeit und zur Erörterung neuer Strategien und der Weiterentwicklung zukünftiger Zusammenarbeit.

Artikel 11
Kosten

Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten trägt die ersuchte Vertragspartei. Kostenübernahmen, die mit Fortbildung und Entsendung von Experten verbunden sind, erfolgen nach Vereinbarung im Einzelfall.

Artikel 12
Verhältnis zu sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Geschehen zu Berlin am 30. August 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martin Biesel
Thomas de Maizière

Für das Ministerkabinett der Ukraine

Denkschrift

Allgemeines

Die internationale Staatengemeinschaft hat der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus hohe Priorität eingeräumt. Die Tätergruppen im Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus weisen ausgeprägte internationale Verflechtungen auf. Die Tatplanung und -ausführung auf diesen Gebieten erfolgt in zunehmendem Maße grenzübergreifend. Die hiermit verbundenen Gefahren für die Innere Sicherheit machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 30. August 2010 mit dem Ministerkabinett der Ukraine ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung abgeschlossen. Der Ukraine kommt aufgrund ihrer geografischen Lage strategische Bedeutung für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität zu.

Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erleichtern. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit; gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").

Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.

Absatz 3 Satz 2 legt fest, dass das Abkommen keine Grundlage für die Übermittlung von Daten zur Verwendung in einem Strafverfahren ist.

Nach Absatz 3 Satz 3 dürfen Daten oder Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens bereits übermittelt wurden, ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden. Die Zustimmung richtet sich nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und einseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Zu Artikel 2

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.

Zu Artikel 3

Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf. Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Möglichkeit offenstehen soll, die konkrete Entscheidung über diese Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen. Die Vertragsparteien können daher bei Bedarf auch andere als die in Artikel 3 aufgeführten Maßnahmen der Zusammenarbeit ergreifen.

Zu Artikel 4

Nach Artikel 4 unterstützen sich die Vertragsparteien bei der Aus- und Fortbildung und durch den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus.

Zu Artikel 5

Artikel 5 beschreibt Maßnahmen der zuständigen Stellen der Vertragsparteien, die unter Beachtung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts anlassbezogen und lageabhängig im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können.

Zu Artikel 6

Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder ukrainischer Sprache mit englischer Übersetzung erfolgt. Im Einzelfall kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.

Absatz 2 legt fest, dass Ersuchen um Auskunft oder Unterstützung grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.

Absatz 3 führt den notwendigen Inhalt eines Ersuchens um Auskunft oder Unterstützung auf.

Zu Artikel 7

Artikel 7 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Hierüber muss der ersuchende Vertragsstaat, in der Regel unter Angabe von Gründen, unterrichtet werden. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 9 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 8 Absatz 1 legt fest, dass für die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Informationen das innerstaat liche Recht der Vertragsparteien gilt. Auf Wunsch der Vertragsparteien werden die übermittelten Informationen vertraulich behandelt.

Nach Absatz 2 erfolgt der Schutz von Verschlusssachen gemäß dem Abkommen vom 29. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 1999 II S.956).

Zu Artikel 9

Artikel 9 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 9 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Buchstabe a sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.

Buchstabe b formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.

Buchstabe c unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Buchstabe d verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, zu berichtigen oder zu löschen.

Buchstabe e regelt das Recht des Betroffenen auf Auskunft.

Buchstabe f regelt einen Schadensersatz anspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensunabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenden Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet, wenn diese Schadensersatz wegen eines Schadens durch die Verwendung unrichtiger oder unzulässigerweise übermittelter Daten zu leisten hat.

Die Buchstaben g bis i enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.

Zu Artikel 10

Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Artikel 10 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und den Austausch über neue Formen der Kooperation vor.

Zu Artikel 11

Artikel 11 regelt Einzelheiten der Kostentragung durch die Vertragsparteien.

Zu Artikel 12 Absatz 1 stellt fest, dass Verpflichtungen aus zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt werden.

Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten des Abkommens vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Missbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr zwischen den Vertragsparteien (BGBl. 1989 II S. 683, 684). Entsprechendes gilt nach Artikel 12 Absatz 3 für das Abkommen vom 6. Februar 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Zu Artikel 13

Artikel 13 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer, Kündigung und Änderung des Vertrages.