Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens KOM (2004) 474 endg.; Ratsdok. 11587/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 29. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559 und
Drucksache 232/04 (PDF) = AE-Nr. 041040

Begründung

1. Einleitung

Im Folgenden werden die Grundsätze, auf denen der Vorschlag der Kommission aufbaut sowie die wesentlichen Merkmale des Beschlussentwurfs beschrieben, und es wird dargelegt, wie die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird.

2. Der Weg nach vorn

Mit den Programmen für die allgemeine und berufliche Bildung erreicht die EU jedes Jahr zahlreiche Bürger direkt - keine andere Gemeinschaftsaktivität hat eine so breite Wirkung. Zudem unterstützen die Programme die Modernisierung der Bildungs- und Berufsbildungssysteme der EU und motivieren die Bürger dazu, sich im Arbeitsleben weiterzuqualifizieren. Kurz gesagt: Sie tragen dazu bei, dass die Union als Ganzes die Ziele von Lissabon erreicht. Entsprechend schlägt die Kommission vor, die laufenden Programme wie im Folgenden beschrieben zu ändern.

2.1. Ein integriertes Programm für die allgemeine und die berufliche Bildung

Das integrierte Programm umfasst vier sektorale Einzelprogramme: Comenius für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene, Leonardo da Vinci für alle anderen Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Grundtvig für die Erwachsenenbildung. Daneben beinhaltet der Vorschlag ein aus vier Schwerpunktaktivitäten bestehendes "Querschnittsprogramm", das auf die oben beschriebenen strategischen Faktoren ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, mit IKT-Maßnahmen (sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen) sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.

Das letzte Element ist das Programm Jean Monnet, das auf Aktivitäten zur europäischen Integration und die Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung abzielt.

Der integrierte Ansatz ist so konzipiert, dass er zum einen die notwendige Kontinuität der in der Vergangenheit erzielten Erfahrungen gewährleistet, somit eine Architektur vorsieht, die auf der in den Mitgliedstaaten vorzufindenden wichtigsten Formen allgemeiner und beruflicher Bildungsmaßnahmen aufbaut und zugleich die bewährten Programmbezeichnungen beibehält, zum anderen die Kohärenz und die Synergien zwischen den konstituierenden Bestandteilen erhöht, um dadurch eine größere und flexiblere Anzahl von Maßnahmen noch effizienter zu unterstützen. Das integrierte Programm wird deshalb in all seinen Bestandteilen gemeinsame Aktionen und Verfahren zusammenfassen, und einen Einzelprogrammausschuss einrichten, der die allgemeine Kohärenz sicherstellt.

2.2. Mehr Substanz

Die Wirksamkeit und der Mehrwert der europäischen Kooperationsprogramme auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ist wiederholt belegt worden.

Sie geben ein Instrument an die Hand, das der Verbreitung von Innovation und bewährter Praxis dient, die sonst auf nationaler Ebene begrenzt bliebe. Die Förderung der Mobilität wirkt sich zudem nicht nur eindeutig positiv auf die betroffenen Individuen aus, sondern auch auf die daran beteiligten Institutionen. Die verschiedenen europäischen Kooperationsformen, die durch die Programme unterstützt werden, tragen somit zur Modernisierung und Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der Union bei.

Angesichts des breiten Konsenses über den Nutzen der Programme und der neuen, durch die Lissabon-Ziele entstandenen Herausforderungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das neue integrierte Programm für die allgemeine und berufliche Bildung sehr viel umfangreicher, aber auch effizienter sein sollte als seine Vorgänger.

Die Kommission hat die in der Vorläufermitteilung genannten quantitativen Zielvorgaben im Lichte der in der ausführlichen Finanziellen Vorausschau 072013 vorgeschlagenen Beträge revidiert. Die neuen Vorgaben lauten:

Mit diesen ehrgeizigen Vorgaben ist das neue Programm nach Auffassung der Kommission ein geeignetes Instrument für die Realisierung des Ziels, die EU bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen.

Der Finanzrahmen muss folglich ebenfalls erweitert werden. Die Kommission schlägt einen Richtbetrag von 13,620 Mrd. Euro für die siebenjährige Laufzeit des Programms vor.

2.3. Vereinfachung

Sowohl die an der öffentlichen Konsultation beteiligten Akteure als auch die Mitgliedstaaten, die nationalen Agenturen und die Kommission selbst (in ihrer Mitteilung zu den Haushaltsmitteln) haben darauf gedrängt, das Programm einfacher und flexibler zu gestalten. Dabei ist zu beachten, dass der vorliegende Vorschlag Aktionen umfasst, die teilweise bis zum Jahr 2013 laufen, so dass selbst Ende 2016 noch nicht alle in jenem Jahr genehmigten Projekte abgeschlossen sein werden.

Angesichts dieses Zeitrahmens werden im vorgeschlagenen Beschluss nur dann operative Fragen geregelt, wenn dies unbedingt notwendig ist.

Gute Absichten allein reichen für die Vereinfachung jedoch nicht aus. Vielmehr ist ein angemessenes legislatives Umfeld erforderlich, und wenn dies nicht gegeben ist, müssen die notwendigen Ausnahmeregelungen erlassen werden. Konkret bedeutet dies dass zielgerichtete Ausnahmen von den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung erforderlich sind. Die Richtschnur ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. der Verwaltungs- und Rechnungsführungsaufwand sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Finanzhilfe stehen. Dies impliziert weiterführende Überlegungen, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

Diese Vereinfachungen sind eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die im Beschluss genannten Ziele erreicht werden können. Entsprechend wird die Kommission zu gegebener Zeit vorschlagen, die Haushaltsbestimmungen in geeigneter Form zu modifizieren - entweder durch die direkte Änderung der Durchführungsvorschriften oder in Form einer Abänderung des vorliegenden Vorschlags, in den speziell auf dieses Programm ausgerichtete Ausnahmeregelungen aufgenommen würden.

2.4. Dezentralisierung

Die Kommission schlägt vor, mehr Aktivitäten auf nationaler Ebene zu verwalten, und zwar über das Netz der nationalen Agenturen. Die Agenturen haben ein besseres Verständnis des nationalen Kontexts sowie der jeweiligen vorrangigen Bedürfnisse, und sie können ein benutzerfreundlicheres Umfeld schaffen.

Die Kommission hält es für angebracht, Aktivitäten über nationale Agenturen zu verwalten wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Deshalb wird im Beschlussentwurf vorgeschlagen, die folgenden Aktionsformen von den nationalen Agenturen abwickeln zu lassen: Mobilitätsaktivitäten, kleinere Partnerschaften zwischen Einrichtungen, Projekte für den Innovationstransfer im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie einige Aktivitäten zur Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen. In Abschnitt 3 des Finanzbogens wird näher erläutert, an welchen Grundsätzen sich die Wahl der vorgeschlagenen Verwaltungsmethoden für das Programm ausrichtet.

3. Vorgeschlagener Beschlusstext

3.1. Titel I: Allgemeine Bestimmungen

In den Artikeln 1 und 2 werden die allgemeinen und spezifischen Ziele des integrierten Programms und der Einzelprogramme genannt. Diese Ziele werden durch die operativen Ziele für jedes Einzelprogramm ergänzt, die in den jeweiligen Kapiteln des Titels II aufgeführt sind.

In Artikel 5 werden die allgemeinen Aktionen festgelegt, die im gesamten integrierten Programm zum Einsatz kommen. Dies soll eine größtmögliche Vereinfachung und Flexibilität gewährleisten. Im Anhang ist geregelt, welche Aktionen von der Kommission verwaltet und welche über die nationalen Agenturen abgewickelt werden.

Artikel 6 regelt die Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Haushaltsordnung - in Bezug auf die Einrichtung und die Arbeit der nationalen Agenturen.

Artikel 7 öffnet das Programm für die Teilnahme der Schweiz und der westlichen Balkanländer.

Mit Artikel 10 wird ein Ausschuss für das integrierte Programm eingerichtet, der je nach behandeltem Thema in unterschiedlichen Formationen zusammenkommen kann. Nach Einschätzung der Kommission werden fünf verschiedene Formationen notwendig sein: eine für das integrierte Programm als Ganzes sowie das Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet und vier weitere für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig. In Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Komitologiebeschluss liegen die Aufgaben des Ausschusses im Auswahlverfahren gemäß Artikel 9 hauptsächlich in den Bereichen Prozesse, Kriterien und Budget, jedoch nicht bei der Auswahl von Einzelprojekten.

In Artikel 15 wird der Gesamtfinanzrahmen auf 13,620 Mrd. Euro festgelegt.

Abschnitt B8 des Anhangs enthält genauere Angaben zur Aufteilung der Mittel. Die Kommission kann die genannten Mindestbeträge in Abstimmung mit dem Ausschuss nach dem Verwaltungsverfahren abändern. Außerdem sieht der Artikel vor, dass höchstens 1 % des Budgets dafür verwendet werden kann, die Teilnahme von Partnern aus Drittländern an im Rahmen des integrierten Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.

3.2. Titel II, Kapitel I bis IV: Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig

Alle vier sektoralen Programme - Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig - sind in der gleichen Art und Weise strukturiert.

Allerdings decken sich die Aktionsbereiche der vier sektoralen Programme nicht vollständig mit denen der laufenden Programme. Die bedeutendste Änderung ist, dass die Berufsbildung auf tertiärer Ebene, die derzeit noch unter das Programm Leonardo da Vinci fällt, künftig von Erasmus abgedeckt wird.

Im Beschluss ist für jedes sektorale Programm angegeben, welche der in Artikel 5 genannten allgemeinen Aktionen zur Anwendung kommen, und es werden Beispiele dafür genannt, in welcher Form diese Aktionen üblicherweise im Rahmen der Einzelprogramme umgesetzt werden. Der Beschlusstext umfasst nur die wesentlichen Punkte, und die dort genannten Möglichkeiten zur Umsetzung der allgemeinen Aktionen im Rahmen der einzelnen Programme haben keinen Ausschließlichkeitscharakter, so dass - soweit notwendig - in Abstimmung mit dem Ausschuss weitere Arten von Maßnahmen entwickelt werden können.

Alle Aktionen ermöglichen das "Mainstreaming" von Elementen, die das Sprachenlernen und neue Technologien betreffen. Das Programm Comenius umfasst auch Schulpartnerschaften - eine Aktion, die derzeit im Rahmen des Programms eLearning gefördert wird. Die Eingliederung der Berufsbildung auf tertiärer Ebene in das Programm Erasmus spiegelt sich auch in den Erasmus-Aktionen angemessen wider: Sie umfassen Praktika in Unternehmen (bisher ein Element von Leonardo da Vinci) und spezifische Modalitäten für die Mobilität von Teilnehmern von Gemeinsamen Masterstudiengängen.

Beim Programm Leonardo da Vinci wurde die Projektförderung aufgrund der Ergebnisse der Zwischenevaluierung neu konzipiert. Die Projekte werden weitgehend über die nationalen Agenturen abgewickelt, und ihr Hauptschwerpunkt wird der länderübergreifende Transfer von Innovationen sein. Es wurde eine neue Partnerschaftsaktion geschaffen, die speziell auf kleinere Projekte ausgerichtet ist, bei denen mehrere Berufsbildungseinrichtungen an Themen von gemeinsamem Interesse arbeiten. Die Aktion "Netze", die der Unterstützung der Reflexion über Schlüsselfragen der beruflichen Bildung auf europäischer Ebene dient, wurde erheblich ausgebaut.

Für Grundtvig werden neue Mobilitätsaktionen vorgeschlagen. So sollen neben der Mobilität von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung (auf die die laufende Sokrates-Aktion Grundtvig fast ausschließlich ausgerichtet ist) auch die Mobilität von erwachsenen Lernenden, der Personalaustausch und Aufenthalte von Assistenten im europäischen Ausland gefördert werden.

3.3. Titel II, Kapitel V: Querschnittsprogramm

Das Querschnittsprogramm ist eine der wesentlichen Neuerungen im integrierten Programm. Es soll der Gemeinschaft ein wirksameres Instrument für Aktivitäten an die Hand geben, die mehrere "klassische" Aktionsbereiche - insbesondere diejenigen der sektoralen Programme - abdecken.

Das Querschnittsprogramm umfasst vier Schwerpunktaktivitäten:

Die auf die Politikentwicklung ausgerichtete Schwerpunktaktivität 1 ist in der im Programmvorschlag vorgesehenen Form weitgehend neu. Sie deckt einige bestehende Aktionen wie Arion, Cedefop-Studienbesuche, das Eurydice-Netz usw. ab und richtet diese stärker auf strategische Fragen mit allgemeiner Relevanz für die Gemeinschaft aus. Hinzu kommen neue Aktionen für Projekte, Netze sowie Beobachtung und Analyse; damit soll ein neuer Mechanismus geschaffen werden, der es der Union ermöglicht, die an sie gestellten politischen Anforderungen besser zu erfüllen.

Schwerpunktaktivität 2 ergänzt die "Mainstream"-Aktionen zur Sprachenförderung in den sektoralen Programmen. Querschnittsmaßnahmen sind beispielsweise dann erforderlich wenn es darum geht, multilaterale Projekte zur Entwicklung von Sprachlernmaterial oder Prüfinstrumenten umzusetzen, Schlüsselakteure zu vernetzen mehrsprachige Webportale aufzubauen und Sensibilisierungskampagnen durchzuführen.

Bei Schwerpunktaktivität 3 geht es um die Erprobung der allgemeinen Anwendung innovativer Konzepte für das Lehren und Lernen (eLearning). Dies umfasst neue pädagogische Ansätze sowie neue Dienste, Technologien und Inhalte.

Die neue Schwerpunktaktivität 4 ist auf die Übernahme und Anwendung wertvoller Projektergebnisse in den Bildungs- und Berufsbildungssystemen auf Gemeinschaftsebene sowie auf nationaler, regionaler und sektoraler Ebene ausgerichtet. Die Projekte können von der Kommission oder über die nationalen Agenturen verwaltet werden.

3.4. Titel II, Kapitel VI: Programm Jean Monnet

Beim Programm Jean Monnet geht es um die europäische Integration als Gegenstand der akademischen Forschung und um die notwendige Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen, die auf europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind.

Die Liste der Institutionen, die von der Kommission vorgeschlagen werden, um im Rahmen dieses Programms direkt unterstützt werden zu können, ist begrenzt auf vier, die auch in dem bestehenden Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erwähnt sind. Unter der Voraussetzung dass alle Erfordernisse der Finanzverordnung erfüllt werden, können diesen vier Einrichtungen auch Betriebskostenzuschüsse gewährt werden. Wie in Artikeln 2 (3) (c) und 42 (3) dieses Vorschlags näher bestimmt wird, ist die Hervorhebung dieser vier Einrichtungen als direkte Empfänger ohne Einfluss auf Unterstützungsmöglichkeiten anderer Einrichtungen, wie zum Beispiel anerkannte Spitzenforschungszentren, die ebenfalls Betriebskostenzuschüsse erhalten können, sofern sie an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen. Solche Institutionen können auch an anderen relevanten Teilen des integrierten Programms sowie des ERASMUS-Programms Mundus teilnehmen vorausgesetzt sie erfüllen alle Bedingungen, die für diese Aktionen einschließlich des Auswahlverfahrens gelten. Durch diese Ausschreibungen zielt die Kommission unter anderem darauf ab, die Entwicklung von aktiven "Schlüssel-Institutionen" und Vereinigungen auf europäischer Ebene einschließlich jener mit ähnlichen Merkmalen wie die vier benannten Empfänger zu unterstützen, um ein Netz von Exzellenzzentren innerhalb der Union auszubauen.

3.5. Anhang mit Verwaltungs- und Finanzbestimmungen

In den Abschnitten A und B1 des Anhangs wird unterschieden zwischen Aktionen, die im NA-Verfahren abgewickelt werden (Verwaltung über nationale Agenturen), und Aktionen, für die das Kommissionsverfahren angewandt wird (Verwaltung unmittelbar durch die Kommission oder in ihrem Auftrag durch eine Exekutivagentur; die Kommission kann in Übereinstimmung mit Artikel 54 der Haushaltsordnung1 beschließen, Teile der Verwaltungsaufgaben für das Programm einer solchen Agentur zu übertragen).

Der Beschluss sieht zwei Arten von NA-Verfahren vor. Das erste Verfahren kommt derzeit für alle dezentralen Aktionen im Rahmen von Sokrates sowie für die Mobilitätsaktionen von Leonardo da Vinci zum Einsatz. Es wird auch weiterhin das am häufigsten genutzte Verfahren sein. Dabei wählen die nationalen Agenturen die Empfänger aus und zahlen Finanzhilfen nur an Einrichtungen aus ihrem jeweiligen Land aus, wobei die Finanzhilfen ausschließlich zur Verwendung durch diese Einrichtungen bestimmt sind. Das zweite Verfahren soll das derzeitige "Verfahren B" im Rahmen von Leonardo da Vinci ersetzen. Hierbei können nationale Agenturen ganze transnationale oder multilaterale Projekte auswählen und über den Projektkoordinator Finanzhilfen an alle Partner auszahlen, sofern die Kommission der von der Agentur vorgelegten Vorschlagsliste zugestimmt hat.

In den Abschnitten B2 bis B11 des Anhangs sind verschiedene Einzelfragen der Finanzierung sowie die technische Unterstützung und die Betrugsbekämpfung geregelt.

4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

In Bezug auf die Subsidiarität ist Folgendes anzumerken: Beim neuen Programm stehen - wie schon bei den letzten Generationen von Gemeinschaftsmaßnahmen - die Förderung und die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen Bereichen des lebenslangen Lernens im Mittelpunkt. Mit dem Programm wird also nicht angestrebt, in die Struktur und die Inhalte der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einzugreifen, sondern es zielt auf Bereiche ab, in denen ein europäischer Mehrwert generiert werden kann.

Zur Verhältnismäßigkeit ist zu sagen, dass mit dem Vorschlag eine größtmögliche Vereinfachung angestrebt wird - nicht nur bei der Form der Aktionen, sondern auch bei den administrativen und finanziellen Anforderungen - bei gleichzeitiger Berücksichtigung angemessener finanzieller und verfahrenstechnischer Schutzvorkehrungen.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union

Beschliessen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I
Integriertes Programm

Artikel 1
Festlegung des integrierten Programms

Artikel 2
Einzelprogramme

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 4
Zugang zum integrierten Programm

Artikel 5
Aktionen der Gemeinschaft

Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

Artikel 7
Teilnahme von Drittländern

Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit

Kapitel II
Durchführung des integrierten Programms

Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Ausschuss

Artikel 11
Sozialpartner

Artikel 12
Bereichsübergreifende Fragen

Artikel 13
Gemeinsame Aktionen

Artikel 14
Kohärenz und Komplementarität

Kapitel III
Finanzvorschriften - Evaluierung

Artikel 15
Finanzierung

Artikel 16
Überprüfung und Evaluierung

Titel II
Einzelprogramme

Kapitel I
Programm Comenius

Artikel 17
Zugang zum Programm Comenius

Artikel 18
Operative Ziele

Artikel 19
Aktionen

Artikel 20
Budget

Mindestens 85 % des für das Programm Comenius vorgesehenen Budgets sind bestimmt für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von Comenius-Partnerschaften gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 21
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel II
Programm Erasmus

Artikel 22
Zugang zum Programm Erasmus

Artikel 23
Operative Ziele

Artikel 24
Aktionen

Artikel 25
Budget

Artikel 26
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel III
Programm Leonardo da Vinci

Artikel 27
Zugang zum Programm Leonardo da Vinci

Artikel 28
Operative Ziele

Artikel 29
Aktionen

Artikel 30
Budget

Artikel 31
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel IV
Programm Grundtvig

Artikel 32
Zugang zum Programm Grundtvig

Artikel 33
Operative Ziele

Artikel 34
Aktionen

Artikel 35
Budget

Mindestens 60 % des für das Programm Grundtvig vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und von Partnerschaften gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

Artikel 36
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel V
Querschnittsprogramm

Artikel 37
Operative Ziele

Artikel 38
Aktionen

Artikel 39
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel VI
Programm Jean Monnet

Artikel 40
Zugang zum Programm Jean Monnet

Artikel 41
Operative Ziele

Artikel 42
Aktionen

Artikel 43
Budget

Artikel 44
Durchführungsmaßnahmen

Titel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 45
Übergangsbestimmung

Artikel 46
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


Geschehen zu Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Verwaltung und Finanzierung

A. Verwaltung

Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Programms werden folgende Verfahren angewandt:

1. Abwicklung über nationale Agenturen ("NA-Verfahren")

1.1 Verfahren 1

Die folgenden Aktionen, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen, werden nach dem "NA-Verfahren 1" verwaltet:

Die diese Aktionen betreffenden Finanzhilfeanträge sind einzureichen bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen. Die nationalen Agenturen nehmen die Auswahl vor und vergeben gemäß den nach den Artikeln 9, 21, 26, 31, 36 und 39 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller. Die nationalen Agenturen zahlen die Finanzhilfen an die Empfänger aus ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Finanzhilfe direkt von der nationalen Agentur seines Landes.

1.2 Verfahren 2

Die folgende Aktion, für die die Kommission die Auswahlentscheidungen trifft, die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem "NA-Verfahren 2" verwaltet: - multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Die diese Aktion betreffenden Zuschussanträge sind bei der für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend gemäß den nach Artikel 31 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die entsprechenden Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller.

Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. Die nationale Agentur zahlt die Finanzhilfen an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind.

2. Abwicklung durch die Kommission ("Kommissionsverfahren")

Die folgenden Aktionen, für die die Projektvorschläge bei der Kommission einzureichen sind und für die die Kommission auch die Auswahlentscheidungen trifft, werden im "Kommissionsverfahren" verwaltet:

Anträge auf Finanzhilfen im Rahmen dieser Aktionen sind an die Kommission zu richten, die gemäß den nach Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Projektauswahl vornimmt und die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragesteller vergibt.

B. Finanzierung

Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Empfängern von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms zu erfüllenden finanziellen und administrativen Auflagen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Finanzhilfe stehen. Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung bei Zuschüssen für die Mobilität von Einzelpersonen und für Partnerschaften möglichst benutzerfreundlich und unkompliziert bleiben, so dass der Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten nicht eingeschränkt wird.

1. Im NA-Verfahren verwaltete Aktionen

2. Benennung von Empfängern

Die in Artikel 42 Absatz 2 genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission als Empfänger von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms benannt.

Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen sowie die Nationalen Referenzstellen für die Transparenz Beruflicher Qualifikationen und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates sowie Artikel 38 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.

3. Empfänger

In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates können auch natürlichen Personen Finanzhilfen gewährt werden. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien ausgezahlt werden.

4. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

Im Falle der Aktionen des Artikels 5 können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission zur Anwendung kommen.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des integrierten Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.

5. Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

Auf im Rahmen dieses Programms vergebene Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen, die gemäß der Definition des Artikels 162 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.

6. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die notwendigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

7. Teilnahme von Partnern aus Drittländern

Partner aus Drittländern können nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission bzw. der betreffenden nationalen Agenturen an multilateralen Projekten, Netzen und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit sich aus ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netzwerk oder der Partnerschaft voraussichtlich ein Mehrwert auf europäischer Ebene ergibt.

8. Mindesthöhe der Mittelausstattung

Nach Maßgabe des Artikels 15 entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der sektoralen Programme folgenden Anteilen am in diesem Artikel genannten Gesamtfinanzrahmen:

Comenius 10%
Erasmus 40%
Leonardo da Vinci 25%
Grundtvig 3%

9. Nationale Agenturen

Die Gemeinschaft vergibt Finanzhilfen zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten einzurichten oder zu benennen sind. Diese Finanzhilfen werden in Form von Betriebskostenzuschüssen gewährt und entsprechen höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten laut genehmigtem Arbeitsprogramm der nationalen Agentur.

In Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission kann in Drittländern, die auf Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 dieses Beschlusses am integrierten Programm teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, wenn sie den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.

10. Technische Unterstützung

Aus dem Budget des integrierten Programms können auch Ausgaben finanziert werden, die im Rahmen von vorbereitenden Aktionen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung anfallen, sofern diese Ausgaben für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Dies kann insbesondere Folgendes umfassen:

Ausgaben für Studien, Zusammenkünfte, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen,

Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.

11. Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung der Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich OLAF, sowie für Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof beinhalten. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.

Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission.

Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vorzunehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die - in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe - einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde.