Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung

890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Nummer 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sind in § 2 Nummer 1 die Wörter "Abfälle aus oder mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L106 vom 17.04.2001, S. 1) oder Mischungen mit solchen Abfällen sind keine Bioabfälle;" anzufügen.

Begründung:

Die Auswirkungen von gentechnisch veränderten Materialien, insbesondere auch von Pflanzen, die in der Landwirtschaft oder für die Energieerzeugung angebaut werden oder künftig angebaut werden können, sind bisher unzureichend erforscht. Bereits die Anforderungen an die Hygienisierung von Bioabfällen zeigen mit der Zulässigkeit eines gewissen Anteils keimfähiger Samen die Gefahr, dass es bei Mitnutzung solcher Pflanzen bzw. von Abfällen daraus in Gär- und Kompostierungsprozessen nicht zum gesicherten, vollständigen Abbau der gentechnisch veränderten Bestandteile, insbesondere von Samen, kommt. Die Verteilung auch von behandelten Bioabfällen mit lebensfähigen Samen kann zu einer ungewollten Verbreitung solcher Pflanzen mit nicht absehbaren Schäden für Umwelt und Natur führen und ist eindeutig zu untersagen. Als warnendes Beispiel sei die Belastung von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen genannt, die dazu führt, dass größere Mengen Honig vernichtet werden müssen.

Die Unzulässigkeit der Verwendung von Abfällen mit und aus gentechnisch veränderten Organismen ergibt sich auch aus der Richtlinie 2001/18/EG, die nur die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in Produkten regelt und hierfür strenge Genehmigungsauflagen, z.B. zur vorgesehenen Freisetzungsfläche, vorsieht. Die Richtlinie enthält jedoch keinerlei Aussagen zur unabsichtlichen Freisetzung, wie sie mit der Ausbringung von Bioabfällen verbunden ist.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist in § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b das Wort "Weinanbaus" durch die Wörter "Wein-, Obst- und Gemüseanbaus" zu ersetzen.

Begründung:

Die Eigenverwertung von anteilig zurückgenommenen, unbehandelten, pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen sollte auch für den Obst- und Gemüseanbau zugelassen werden, soweit die pflanzlichen Ausgangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses erzeugt wurden, da aus fachlichen Gesichtspunkten nichts dagegen spricht. Außerdem wird mit Erweiterung auf diese Bereiche dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b sind dem § 3 Absatz 8 folgende Sätze anzufügen:

"Wird bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, der diese unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleitet. Diese leitet die Untersuchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde weiter."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 15 ist in § 13 Nummer 3 Buchstabe b das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen und folgender Buchstabe b1 einzufügen:

"b1) § 3 Absatz 8 Satz 4 oder"

Begründung:

Wird durch die Untersuchungsstelle eine Grenzwertüberschreitung festgestellt, ist das Ergebnis unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, damit er gemäß § 3 Absatz 6 die Verwertung umgehend einstellen und weitere Schritte einleiten kann. Mit der Information der zuständigen Behörde an die landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde wird zudem sichergestellt, dass alle beteiligten Behörden auch die notwendigen Informationen erhalten, um entsprechende Maßnahmen festlegen zu können.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "darf" das Wort "nur" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Die geltende und auch die neu vorgeschlagene Regelung zu zugelassenen Einsatzmaterialien ist offen. Es dürfen die im Anhang genannten Materialien verwendet werden, aber auch alle anderen. Mit den detaillierten Auflistungen im Anhang 1 soll aber gerade deutlich gemacht werden, dass zur Herstellung von Düngemitteln "nur" diese Materialien verwendet werden dürfen, dies entspricht auch den Regelungen des § 3 der Düngemittelverordnung.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Vorlage der Bundesregierung ändert den bisherigen Begriff "überhöhte Gehalte an weiteren Schadstoffen" laut Begründung 'redaktionell' in "wesentliche Gehalte". Gehalte an sonstigen Schadstoffen, für die keine Höchstwerte geregelt sind, seien dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Bioabfallverwertung bestimmte Belange i.S.d. neuen § 4 Absatz 1 Satz 3 gefährden könnten, ohne unbedingt als überhöht gelten zu müssen.

Der neue Begriff, der auf "wesentliche Schadstoffgehalte" abhebt, bietet eine Grundlage für Missverständnisse und Verwirrung. Daher sollte es beim bisherigen Begriff bleiben.

Sofern in Bioabfällen Schadstoffe enthalten sind, besitzen diese in der Regel nur einen quantitativen Masseanteil, der erheblich unter der Größenordnung von einem Prozent oder einem Promille liegt. Dennoch können solche Schadstoffgehalte im Sinne der Definition nach § 4 Absatz 1 Satz 3 n.F. "zu hoch" sein, d.h. die Gesundheit von Mensch und Tier oder andere Schutzgüter gefährden. Die ausdrücklich normierten Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe liegen durchweg wesentlich unter einem Masse-Anteil von einem Promille.

Der Grundgedanke, dass auch relativ kleine Masse-Anteile von Schadstoffen bereits "zu hoch" sein können, wird durch den Begriff "überhöhte Gehalte", den die Bioabfallverordnung bisher verwendet hat, zutreffend ausgedrückt.

Der neu vorgesehene Begriff der "wesentlichen Schadstoffgehalte" sorgt demgegenüber trotz der Legaldefinition für sprachliche Verwirrung. Das Wort "wesentlicher Gehalt" bezeichnet in der Rechtssprache üblicherweise einen Masseanteil, der im Vergleich zur Gesamtheit relativ hoch ist. Ein "wesentlicher" Teil bedeutet noch mehr als ein "erheblicher" Teil. Die Formulierung "Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen" in § 2 Nummer 1 BioAbfV verwendet das Wort "wesentlich" ebenfalls im Sinne eines quantitativ bedeutenden Anteils. Ähnliches gilt für den Gebrauch im Anhang 1 der BioAbfV (n. F.) bei der Regelung bezüglich "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeigneten Stoffen" (02 03 04 und 02 06 01).

Der Ausdruck "wesentliche Schadstoffgehalte" ist demnach in der hier vorliegenden Fallgestaltung unpassend. Er könnte zu der falschen Schlussfolgerung führen, wonach Stoffe mit quantitativ geringen Masseanteilen keinen "wesentlichen Bestandteil" bilden und prinzipiell belanglos wären.

Auch die enge Beziehung der Bioabfall-Verwertung zum Düngerecht kann insoweit für Missverständnisse sorgen. Das Düngerecht kennt die "typbestimmenden" Bestandteile, die gemäß seiner Systematik von den Schadstoffen zu unterscheiden sind. Es wäre sehr verwirrend, wenn die nützlichen Bestandteile "typbestimmend", die Schadstoffe demgegenüber "wesentlich" sein sollten.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g (§ 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g ist dem § 4 Absatz 9 folgender Satz anzufügen:

"Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiter."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 15 ist in § 13 nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

"7a. entgegen § 4 Absatz 9 Satz 4 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,"

Begründung:

Wird durch die Untersuchungsstelle eine Grenzwertüberschreitung festgestellt, ist das Ergebnis unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln. Mit der Information an die zuständige Behörde erhält sie die Möglichkeit, ihre Überwachungstätigkeit zu optimieren.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a sind in § 5 Absatz 2 Satz 3 nach dem Wort "Bioabfall" die Wörter "und das Gemisch" einzufügen.

Begründung:

Der Grenzwert für den höchstzulässigen Steinanteil muss sich auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, d.h. im Fall von Gemischen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Gemisches, beziehen. Der Änderungsvorschlag entspricht § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Düngemittelverordnung und dient damit der Harmonisierung beider Vorschriften.

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in § 6 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "Bioabfallbehandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage" durch die Wörter "Aufbringungsfläche" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ermächtigung in § 6 Absatz 2 BioAbfV, jenseits des Anhangs 1 andere Stoffe zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zuzulassen, betrifft eine besonders sensible und verantwortungsvolle Entscheidung. Diese Entscheidung erfordert es, den Nutzen der Verwertung gegenüber ihren nachteiligen Auswirkungen auf den Boden abzuwägen.

Angesichts der häufigen Transportvorgänge von behandelten Bioabfällen ist eine solche Einzelfallentscheidung nicht von der zuständigen Behörde am Herstellungsort, sondern von der am Verwertungsort zuständigen Behörde zu treffen. Diese muss die Verantwortung für einen atypischen Verwertungsvorgang tragen, der in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf die Schutzgüter Boden und ggf. Gewässer einwirkt. Würde die Zulassung am Herstellungsort erteilt, wäre häufig eine andere Abfallbehörde für etwaige nachteilige Folgen - am Aufbringungsort - zuständig. Eine derart aufgeteilte Verantwortung ist zu vermeiden.

Die Konstellation besitzt eine gewisse Ähnlichkeit zur Zulassung höherer Schadstoffgehalte gemäß § 4 Absatz 3 BioAbfV. Hier sieht Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd - inhaltlich zutreffend - ebenfalls die Zuständigkeit der Behörde am Aufbringungsort vor.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV)*

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in § 6 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Einvernehmen mit der" die Wörter "für die Ausbringungsfläche" einzufügen.

Begründung:

Die Abgabe von Bioabfällen erfolgt in Größenordnungen über Ländergrenzen hinweg. Wenn die Zustimmung nur durch die für die Bioabfallbehandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage zuständige Behörde erfolgt, bleiben die Belange der Ausbringungsfläche unter Umständen unberücksichtigt.

Für eine Überwachung und zum Schutz der Ausbringungsfläche ist es erforderlich, dass die für die Ausbringungsfläche zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde bei der Erteilung der Zustimmung einbezogen wird.

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV)*

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission werden die Begriffe Dauergrünland und Grünland definiert. Beim Agrarförderantrag wird der Antragsteller jedes Jahr mit dieser Definition konfrontiert. Wird im Rahmen der Bioabfallverordnung der bereits bekannte Begriff neu belegt, führt dies automatisch zu Missverständnissen. Diese Missverständnisse sollten vermieden werden.

Bekannte Definitionen sollten im Sinne der Konformität weiterhin genutzt werden.

Ackergras stellt eine Mischform dar. Sie gilt offiziell als Ackerfläche und gleicht ökologisch betrachtet eher dem Grünland. Sie ist eine Form des Feldfutteranbaus, unterscheidet sich aber durch seine perennierende Bewirtschaftung von anderen Feldfutterpflanzen.

Daher sollten Flächen, die als Futteranbauflächen perennierend bewirtschaftet werden können, als mehrschnittige Futteranbauflächen geführt werden.

Wenn eine Fristverlängerung bezüglich des Verbots der Nutzung der Dauergrünlandflächen oder mehrschnittigen Futteranbauflächen erforderlich ist, kann diese nur von der für die Ausbringungsfläche zuständigen Behörde verhängt werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 - neu - BioAbfV) *

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist § 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Vermeidung von Missverständnissen. Es handelt sich um völlig unterschiedliche Vorgaben zu Bioabfällen, welche zu Verletzungen bei Nutztieren führen können und zu Bioabfällen tierischer Herkunft. Letztere sind daher in einem eigenen Absatz 4 zu regeln.

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - (§ 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist vor Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe 0aa einzufügen:

'0aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "und auf den pH-Wert" die Wörter "sowie eine Bestimmung der Hauptbodenart" eingefügt.'

Begründung:

In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird gefordert, dass bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und auf den pH-Wert durchzuführen ist. Bezüglich der Anwendung der zulässigen Schwermetallgehalte der Aufbringungsfläche ist es jedoch erforderlich, auch die Böden in eine der Hauptbodenarten gemäß der Differenzierung nach BBodSchV einzustufen. Insofern ist ergänzend zu fordern, dass im Rahmen der Untersuchungen bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen eine Bestimmung der Hauptbodenart durchzuführen ist. Nur so kann die Einstufung der Böden und damit eine fachlich fundierte Anwendung der zulässigen Bodenwerte (Vorsorgewerte) gewährleistet werden.

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu -* (§ 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist vor Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe 0aa einzufügen:

'0aa) In Satz 2 werden die Wörter "spätestens drei Monate nach" durch die Wörter "zwei Wochen vor" ersetzt.'

Begründung:

Die Vorlage der Ergebnisse der Bodenuntersuchung soll zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufbringung erfolgen, um der zuständigen Behörde Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einleiten zu können.

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV)

Bei Annahme entfällt Ziffer 15

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

"aa) Satz 4 wird aufgehoben."

Begründung:

Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 gilt die Pflicht zur Untersuchung des Bodens auf Schwermetalle und pH-Wert gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die nach § 11 Absatz 3 von den dort genannten Pflichten befreit sind.

Nach § 11 Absatz 3 ergeben sich aus der Güteüberwachung Erleichterungen hinsichtlich der Nachweispflichten, die keinen Bezug zu Regelungen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Verunreinigungen haben.

Die Pflicht zur Bodenuntersuchung ist somit auch für güteüberwachte Bioabfälle erforderlich.

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 14

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

'aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind und für die Aufbringung von Bioabfällen, die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 von den Untersuchungspflichten nach § 4 freigestellt sind." '

Begründung:

In der derzeitigen Bioabfallverordnung ist eine Vielzahl von Stoffen, die auch auf Grünland aufgebracht werden dürfen, von der Bodenuntersuchungspflicht freigestellt. Dies soll auf Grund eines fehlenden sachlogischen Zusammenhangs künftig entfallen. Es ist jedoch keineswegs sachgerecht, dass künftig für praktisch alle (auch unproblematische) Bioabfälle eine Bodenuntersuchung vor der ersten Aufbringung erfolgen muss. Für die Aufbringung unproblematischer Bioabfälle, welche in aller Regel nur geringe Schadstoffgehalte aufweisen und welche daher von den Untersuchungspflichten freigestellt sind oder freigestellt werden können, ist daher in der Folge auch keine Bodenuntersuchung fachlich zu begründen.

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in § 9 Absatz 2 Satz 5 die Angabe "vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" zu ersetzen.

Begründung:

Der vorgesehene statische Verweis auf die BBodSchV ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, aber auch mit Blick auf die Anwendung der spezialgesetzlichen Anforderungen sowie aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes durch einen dynamischen Verweis auf die BBodSchV ("in der jeweils geltenden Fassung") zu ersetzen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:

'cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in der jeweils geltenden Fassung", und wird das Wort

"Stelle" durch "Untersuchungsstelle" ersetzt.'

Begründung:

Gemäß der Verordnung soll mit dem neuen Satz 6 hinsichtlich Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung des Bodens (Aufbringungsflächen) weiterhin auf die Anforderungen der AbfKlärV verwiesen werden, wobei nunmehr der dynamische Verweis durch einen statischen ersetzt werden soll.

Die Bioabfallverordnung stellt allerdings bezüglich der einzuhaltenden bodenbezogenen Schadstoffgehalte bzw. hinsichtlich deren Anwendung auf die Anforderungen der BBodSchV ab (siehe Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 2 Satz 6)). Vor diesem Hintergrund ist es auch aus fachlicher Sicht nur folgerichtig, wenn hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung des Bodens (Aufbringungsfläche) auch auf die entsprechenden Anforderungen der BBodSchV abgestellt wird und nicht auf die der AbfKlärV. Aus fachlicher Sicht können grundsätzlich schadstoffbezogene Werte (hier: Vorsorgewerte) nicht losgelöst von den Anforderungen an die Probenahme und Analytik angewendet werden.

18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d (§ 9 Absatz 2b BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 9 ist Buchstabe d zu streichen.

Begründung:

Die geplante Regelung, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde für die regionale Verwertung "bei kleinräumig wechselnden Bodenarten" die Anwendung der Bodenwerte gemäß Absatz 2 Satz 5 nach der "überwiegenden Bodenart" festlegen kann, ist fachlich nicht nachvollziehbar und unterläuft die fachlich gebotene Differenzierung der Boden-Vorsorgewerte nach Bodenarten. Die Differenzierung der Bodenwerte nach Bodenarten begründet sich aus der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Böden gegenüber Stoffeinträgen (Sand > Lehm/Schluff > Ton). Bei der Bodenuntersuchung im Rahmen der erstmaligen Aufbringung kann ohne Aufwand die Hauptbodenart mittels sogenannter "Fingerprobe" bestimmt werden. Es besteht daher weder aus fachlichen Gründen noch aus Gründen eines vermeintlich erhöhten Untersuchungsaufwandes ein Anlass für die in der Verordnung enthaltene Neuregelung. Darüber hinaus werden durch die geplante Einführung neuer, unbestimmter Rechtsbegriffe (hier:

"kleinräumig wechselnde Bodenart" und "überwiegende Bodenart") nur neue Vollzugsprobleme geschaffen. Insofern ist die geplante Änderung abzulehnen bzw. ist die vorgesehene Neuregelung zu streichen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 9a Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "zuständigen Behörde" die Wörter "im Einvernehmen mit der für die Ausbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde" einzufügen.

Begründung:

Für eine länderübergreifende Überwachung der Ausbringung von Bioabfällen und Gemischen ist es unbedingt erforderlich, dass die für die Ausbringungsfläche zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde bei der Erteilung einbezogen wird.

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist dem § 9a Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen."

Begründung:

Bestimmte Bioabfälle sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde abzugeben bzw. aufzubringen. Neben der Angabe nach Art, Beschaffenheit, Bezugsquelle und Unfallstelle kann die zuständige Behörde Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile verlangen. Hier sind vor allem Schlämme aus der Lebens-, Futter- und Genussmittelherstellung wie Inhalte von Fettabscheidern und Flotate zu nennen.

Von der Neuregelung sind in erheblichem Ausmaß Betriebe des Gaststättengewerbes betroffen, die häufig nur relativ geringe Mengen an Abfällen nach Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b erzeugen. Die Errichtung und der Betrieb der Fettabscheider sind, auch im Gaststättenbereich, nach DIN 4040- 100/ DIN EN 1825-1 geregelt. Somit ist hier eine ordnungsgemäße Betriebsweise zu erwarten. Es gelangen nur die fetthaltigen Abwässer aus dem Küchenbereich in den Fettabscheider. Das Risikopotenzial an ungeeigneten Inhalts- und Schadstoffen ist somit relativ gering.

Nach der Regelung der Vorlage können mehrere hundert Anfallstellen aus dem Gaststättenbereich durch eine einzige untere Abfallbehörde zu überwachen sein. Die zuständige Behörde hätte die entsprechenden Nachweise unter Verwendung des Formblattes Behördenbestätigung (BB) des Anhanges 1 der Nachweisverordnung zu erstellen. Dies würde einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Auf Grund der zu erwartenden hohen Fallzahl ist fraglich, ob eine Bewertung der Anfallstellen vor Ort noch zu gewährleisten ist. Um dies zu vermeiden und kleinere Gewerbebetriebe nicht über Gebühr mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu belasten, ist für Bioabfälle, die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b aufgeführt sind, eine Kleinmengen-Regelung analog § 2 Absatz 2 der Abfall-Nachweisverordnung vorzusehen.

Bei der Überwachung derartiger Kleinmengen erscheint es effizienter und zielführender, wenn sich die Behörde auf die Sammler und Verarbeiter konzentriert.

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 (§ 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Vorlage sieht eine Streichung von rechtlich normierten Widerrufsvorbehalten an den genannten Stellen vor. Laut Begründung kann die Regelung "entfallen, da es sich im Rahmen dieses Absatzes um Ermessensentscheidungen der Behörde handelt, die bereits auf Grund des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts mit Nebenbestimmungen versehen werden können."

Der hier vermittelte Eindruck, dass nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ein Widerrufsvorbehalt ebenso gut geregelt werden könne wie durch eine entsprechende Vorschrift in der Verordnung, ist unrichtig.

Zwar besteht bei einer Ermessensentscheidung nach § 36 VwVfG grundsätzlich die Befugnis, diese mit einer Nebenbestimmung - u.a. anderem einem Widerrufsvorbehalt - zu versehen. Wenn aber die entsprechende Vorschrift in der Verordnung entfallen würde, müsste eine solche belastende Nebenbestimmung jeweils anhand der konkreten Umstände der einzelnen Freistellung bzw. Befreiung begründet werden. Es wäre sehr problematisch, ohne eine Würdigung von Besonderheiten des Einzelfalls pauschal eine solche Nebenbestimmung aufzunehmen. Vielmehr müsste sich die zuständige Behörde damit auseinandersetzen, ob der jeweilige Sachverhalt mit Ungewissheiten und Risiken verbunden ist, die im Einzelfall den Widerrufsvorbehalt erfordern.

Ohne den Widerrufsvorbehalt wäre die tatsächliche Durchführung eines Widerrufs gemäß § 49 VwVfG nur erschwert möglich und mit drohenden Entschädigungspflichten verbunden (§ 49 Absatz 6 VwVfG).

Es besteht daher ein Interesse seitens des Verwaltungsvollzuges, den Widerrufsvorbehalt als eine generelle Regelung aufrechtzuerhalten, die keiner speziellen Rechtfertigung im Einzelfall bedarf. Da es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt, wird das Vertrauen des Adressaten durch einen Vorbehalt, dass die Freistellung oder Befreiung ggf. zukünftig beendet wird, nicht unangemessen eingeschränkt. Immerhin muss auch die Entscheidung über einen Widerruf jeweils noch im Einzelfall begründet werden.

22. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 11 sind in § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 jeweils die Wörter "Unbeschadet einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter "Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst," zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Wortlaut der Vorlage regelt in den genannten Vorschriften das Gegenteil dessen, was nach der beigefügten Begründung (Seite 158 der Drucksache) geregelt werden soll. Bei näherer Betrachtung der inhaltlichen Zusammenhänge - und der Intention des Verordnungsgebers - ergibt sich, dass die Begründung zutrifft und der Wortlaut der Verordnung einer Korrektur bedarf.

Nach dem Wortlaut der Verordnung würden die in § 10 Absatz 3 und 4 aufgeführten Vorschriften aus den §§ 3, 4 und 11 auf jeden Fall zu beachten sein ("Unbeschadet einer Freistellung"). Diese Verpflichtungen könnten durch Freistellungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht außer Kraft gesetzt werden. Damit müssten z.B. immer Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 erfolgen, obwohl § 10 Absatz 1 gerade die Option einer Abgabe ohne Hygienisierung und ohne Untersuchungen nach den §§ 3 und 4 eröffnet. Die Freistellungsbefugnisse gemäß § 10 Absatz 1 und 2 würden durch die Absätze 3 und 4 weitgehend leer laufen.

Nach der Begründung soll § 10 Absatz 3 und 4 dagegen eine andere Regelung bewirken: er soll eine entsprechende Anwendung derjenigen Pflichten, die nach §§ 3, 4 und 11 den Bioabfallbehandler treffen, für solche Konstellationen regeln, in denen der Bioabfallbehandler diese Pflichten wegen einer Freistellung - ggf. partiell - nicht erfüllen muss. Dabei gilt aber immer ein Vorrang der Freistellung. Dies erläutert die Begründung zur Verordnung mit den Worten:

"Soweit nicht nach Absatz 1 und 2 freigestellt, werden daher für unbehandelte Bioabfälle in Absatz 3 erforderliche Untersuchungsvorgaben gemäß §§ 3 und 4 sowie Nachweispflichten gemäß § 11 der Verordnung, die sich an den Bioabfallbehandler richten und somit nur im Rahmen der Bioabfallbehandlung gelten, grundsätzlich als entsprechend anwendbar bestimmt.

Zudem müssen bei Verwertung und Abgabe unbehandelter Bioabfälle die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen mangels eines Bioabfallbehandlers einem anderen Adressatenkreis zugeordnet werden.

Bei Verwertung lediglich biologisch stabilisierend behandelter Bioabfälle sind nach Absatz 4 - soweit nicht nach Absatz 1 und 2 freigestellt - erforderliche Anforderungen, die sich auf die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle bzw. auf hygienisierend behandelte Bioabfälle beziehen, grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Verpflichtet wird mangels hygienisierender Behandlung und damit eines entsprechenden Bioabfallbehandlers mithin der Bioabfallbehandler, der die biologisch stabilisierende Behandlung durchführt."

Dieses nachvollziehbare Regelungsziel wird mit dem Änderungsvorschlag korrekt im Wortlaut der Verordnung umgesetzt.

Bei den Folgeänderungen besteht dieselbe Problematik. Auch hier soll auf die Freistellungsmöglichkeiten nach § 10 Absatz 1 und 2 hingewiesen werden. Es ist keine Regelung beabsichtigt, wonach die genannten Vorschriften durch eine etwaige Freistellung "unbeschadet" bleiben und die Freistellung insoweit unmöglich ist.

23. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 11 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Anfallstelle die Wörter von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer" einzufügen.

Begründung:

Die Agrarministerkonferenz am 29. September 2006 und die Umweltministerkonferenz am 26. und 27.Oktober 2006 haben die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Bestandteile von Bioabfallgemischen gefordert. Diese Forderung wird in § 11 zum Teil aufgegriffen. Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 gewählte Formulierung macht allerdings nicht hinreichend deutlich, dass eine Nachweispflicht von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer erforderlich ist.

Daher ist die vorgeschlagene Ergänzung notwendig.

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist § 11 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch für unbedenkliche Bioabfälle wie z.B. Landschaftspflegegut, die von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt werden können, ist ein vereinfachtes Lieferscheinverfahren gerechtfertigt und zu ermöglichen.

25. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 11 Absatz 3b - neu - BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 11 nach Absatz 3a folgender Absatz 3b einzufügen:

(3b) Die Dokumentationspflichten nach Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht für die Aufbringung von Bioabfällen, die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt sind. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 zulassen. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die Anforderungen an die Hygiene und hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird."

Begründung:

Die unverzüglichen Dokumentationspflichten des Bewirtschafters sind für unbedenkliche Bioabfälle wie Landschaftspflegegut, Trester etc. unverhältnismäßig und behindern eine gewollte energetische Verwertung solcher Stoffe in landwirtschaftlichen Biogasanlagen. Es soll zumindest wie für die übrigen Vorgaben der Bioabfallverordnung die Möglichkeit der Ausnahme geschaffen werden.

26. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 15 ist in § 13 nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,"

Begründung:

In der Vergangenheit wurden wiederholt Versäumnisse der Meldepflicht von Bioabfallbehandlern festgestellt. Es fehlten die Regelungen in den Ordnungswidrigkeiten, um von Behördenseite entsprechende Konsequenzen aufzuzeigen und gegebenenfalls umzusetzen. Damit ein stets aktueller Überblick über die Gesamtsituation, gerade bei Havarien, gewährleistet werden kann, sind diese Ergänzungen zwingend erforderlich. Es gibt den Behörden ein Instrument, disziplinarisch zu wirken, um Versäumnisse von Seiten des Bioabfallbehandlers zu reduzieren.

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 (Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile "Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 0101)" - neu -, Buchstabe b Zeile "Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 0101)" erster Spiegelstrich BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 17 ist Anhang 1 Nummer 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bislang ist die Aufbringung dieser Materialien aus der Speisefischproduktion zur Einbringung in eine durchwurzelbare Bodenschicht gemäß § 12 BBodSchV ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Änderungsbedarf wird nicht für erforderlich gehalten. Die Materialien dienen auf Grund ihrer Inhaltsstoffe der Bodenverbesserung. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Teichbewirtschaftung und Fischproduktion dürfen weder Biozide noch Antibiotika eingesetzt werden. In Deutschland ist kein Tierarzneimittel für den Einsatz an Fischen zugelassen. Die verwendeten Futtermittel unterliegen strengen rechtlichen Bestimmungen; weitere denkbare Einflüsse auf das Wasser sind nicht gegeben. Damit ist klar, dass für eine Anreicherung von Arzneimitteln, Schwermetallen, halogenisierten Kohlenwasserstoffen und anderen Rückständen keinerlei Ansätze bestehen.

Eine Gefahr der Übertragung von Fischkrankheiten durch eine ackerbauliche Verwertung von Teichschlämmen, /-sedimenten sowie Schlämmen aus der Fischproduktion besteht nicht, da die Trocknung der Schlämme/Sedimente mit Sicherheit zum Absterben von an den Wasserlebensraum angepassten Erregern führt.

Deshalb besteht keine Notwendigkeit für Schadstoff- und Hygieneuntersuchungen nach §§ 3, 3a sowie für eine Prüfung auf hygienische Unbedenklichkeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3. Der Änderungsvorschlag trägt dem Rechnung.

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 (Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile "Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 0104)", Zeile "Verpackungen aus Kunststoff (15 0102) ", Zeile "Kunststoffe (20 013 9) " BioAbfV )

In Artikel 1 Nummer 17 sind in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a die Zeilen "Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 0104)", "Verpackungen aus Kunststoff (15 0102)" und "Kunststoffe (20 0139)" zu streichen.

Begründung:

Bei den Abfällen mit den Abfallschlüsseln 02 0104, 15 0102 und 20 0139 handelt es sich um Kunststoffe, wobei diese in Spalte 2 auf biologisch abbaubare Kunststoffe aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen eingeschränkt werden. Dies ist aus mehreren Gründen abzulehnen, u.a.:

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 (Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile "Abfälle a.n.g. (02 01 99)" BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 17 ist in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a die Zeile "Abfälle a.n.g. (02 01 99)"* zu streichen und in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b vor der Zeile "Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 02 04)" einzufügen.

Begründung:

Laut Vorlage werden die Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 02 0199 "Pilzsubstratrückstände" im Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a aufgeführt. Danach würde es sich um Bioabfälle handeln, die keiner Zustimmung nach § 9a vor einer Verwertung bedürfen.

Allerdings werden ergänzende Bestimmungen in der Spalte 3 des Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a für Pilzsubstratrückstände aufgeführt. Diese Bestimmungen sollen gelten, wenn die Pilzkulturen in Pilzsubstratrückständen zur Hygienisierung durch Dämpfung abgetötet worden sind. Laut Düngemittelverordnung dürfen hierzu keine Fungizide verwandt werden.

Damit die Einhaltung der Hygienisierungsvorschriften und das Fungizidverbot überprüft werden können, ist es erforderlich, diesen Abfall in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b aufzunehmen.

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 (Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 17 sind in Anhang 1 Nummer 2 in der letzten Zeile in Spalte 3 "Ergänzende Bestimmungen" die Wörter "nach Anhang 2 Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3" durch die Wörter "nach Anhang 2 Nummer 4" zu ersetzen.

Begründung:

Bezüglich "Bodenmaterialen" ist als "Ergänzende Bestimmung" vorgesehen, dass diese für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen und für die Herstellung von Gemischen zulässig sind, sofern diese die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4.1 i.V.m. Nummer 4.3 der BBodSchV, also die Vorsorgewerte für Metalle unter Beachtung der entsprechenden Anwendungsregeln, nicht überschreiten. Nicht gefordert wird hier allerdings, dass Bodenmaterial die in der BBodSchV ebenfalls enthaltenen Vorsorgewerte für organische Stoffe gem. Anhang 2 Nummer 4 unterschreiten müssen. Allein schon aus Gründen der Harmonisierung der materiellen Anforderungen zwischen BioAbfV und der DüngemittelV hinsichtlich der zulässigen Ausgangsstoffe ist jedoch zu fordern, dass auch ergänzend zu den Vorsorgewerten für Metalle auf die Vorsorgewerte für organische Stoffe abgestellt wird, wie dies derzeit in der DüngemittelV für Bodenmaterial der Fall ist (siehe DüngemittelV, Anlage 2, Tabelle 7, Nummer 7.3.11 sowie Nummer 7.3.6 und 7.3.12). Dies wird durch die Streichung der Einschränkung "nach Anhang 2 Nr. 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3" gewährleistet.

31. Zu Artikel 1 Nummer 18 (Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 der Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Anschließend werden Parallelaustriche auf Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar(XLD) und einem weiteren Salmonella-Differenzial-Nährboden mit der Nachweismöglichkeit anderer biochemischer Eigenschaften als XLD-Agar angelegt."

Begründung:

Die Nachweismethode entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft und ist überwiegend für die Untersuchung von Komposten ungeeignet. Der Nährboden BPLSA unterdrückt nicht das Schwärmen von Bakterienarten der Gattung Proteus, so dass die Platten dadurch nicht auswertbar sind.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Weiterentwicklung moderner Selektivnährmedien entsprechend eine Alternativmethode vorgeschlagen und damit die Unzulänglichkeiten der bisher in Satz 3 beschriebenen Methode korrigiert (vgl. z.B. ISO 6579 Microbiology of food and animal feeding stuffs - Horizontal method for the detection of Salmonella spp.).

32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV)

In Artikel 1 Nummer 19 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nummer 19 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die im neugefassten Satz 3 des Anhang 3 Nummer 1.1 genannte "LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen" (Mitteilung der LAGA Nr. 32) gilt für die Probenahme von festen und stichfesten Materialien und ist daher für flüssige, pastöse und schlammige Bioabfälle nicht einschlägig.

Die Probenahme kann bei flüssigen Bioabfällen in Anlehnung an DIN 51750-1 und an DIN 51750-2 sowie bei pastösen und schlammigen Bioabfällen in Anlehnung an DIN EN ISO 5667-13 vorgenommen werden.

Die Folgeänderungen ergeben sich auf Grund der Streichung des Verweises auf die LAGA PN 98 (Streichung bei den Bekanntmachungen sachverständiger Stellen und der Endnote 1).

33. Zu Artikel 3 Nummer 2 (Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV)

Artikel 3 Nummer 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die Regelung in der Düngemittelverordnung, wonach Klärschlamm nur zur direkten Verwertung (auch z.B. zur Kompostierung) und in unvermischtem Zustand abgegeben werden darf, ist sachgerecht und darf auf Grund der Eigenschaft von Klärschlamm als Schadstoffsenke nicht entfallen.

B

C

Begründung:

Die Nachweisregelungen der Verordnung verweisen in § 9a auf die Verwendung der Formblätter gemäß Nachweisverordnung. Für den Lieferschein nach Anhang 4 liegen noch keine definierten elektronischen Formate vor.

In § 12a wird die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation eröffnet, ohne jedoch durch Schnittstellen einheitliche Datenstrukturen vorzugeben. Um die anzustrebende Systemvernetzung sicherzustellen, werden die beteiligten Bundesministerien gebeten, die erforderlichen Schnittstellen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

D

Der Gesundheitsausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.