Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (Eingangssatz FeV)

In Artikel 1 ist der Eingangssatz wie folgt zu fassen:

"Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom [ ... ]. Dezember 2010 (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle der Ablösungsverordnung] wird wie folgt geändert:"

Begründung:

Behebung eines redaktionellen Versehens.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11 Absatz 10 Satz 2 FeV)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 11 Absatz 10 Satz 2 nach dem Wort "Straßenverkehrsgesetzes" die Angabe "oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7" einzufügen.

Begründung:

Die Änderung dient der Schließung einer Regelungslücke. Auch in den Fällen des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 FeV werden bislang Kursempfehlungen zur Teilnahme an Kursen für verkehrsauffällige Kraftfahrer ausgesprochen. Da die Erfolgsergebnisse der Kurse für verkehrsauffällige Kraftfahrer insgesamt unbefriedigend sind, soll die Kursteilnahme auch für diejenigen, die auf der Grundlage von § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 FeV eine Begutachtung absolviert haben, ausgeschlossen werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - ( § 70 Absatz 1 FeV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:

'14a. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" werden die Wörter "von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern" eingefügt.'.

Begründung:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2. Durch Artikel 1 Nummer 2 wird auf Grund der unbefriedigenden Erfolgsergebnisse letztlich die Möglichkeit der Teilnahme von verkehrsauffälligen Kraftfahrern an Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ausgeschlossen. Als Konsequenz sollten zugleich entsprechende Kurse für verkehrsauffällige Kraftfahrer nicht mehr anerkannt werden, so dass zukünftig nur noch Kurse für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer anerkannt werden können.

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 (Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Nummer 1.3 Satz 4 FeV)

In Artikel 1 Nummer 19 ist in Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Nummer 1.3 Satz 4 der Satzteil "der Klasse B und die Mofaprüfung sowie die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen" zu streichen.

Begründung:

Die bislang in der FeV eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffs liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.

5. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - (Anlage 8a (zu § 48a) Eingangssatz - neu - FeV)

Nach Artikel 1 Nummer 19 ist folgende Nummer 19a einzufügen:

'19a. Anlage 8a wird wie folgt geändert:

Dem Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" ist folgender Einleitungssatz voranzustellen:

"Vorbemerkungen:
Material: rosa Neobond-Papier
Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern." '.

Begründung:

Berichtigung eines im Zuge der "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)" (vgl. BR-Drucksache 531/10 (PDF) ) erfolgten redaktionellen Versehens.

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe c (Anlage 11 (zu § 31) Zeile Namibia - neu -, Fußnote 16 - neu - und Fußnote 17 - neu - FeV)

In Artikel 1 ist Nummer 22 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Aufnahme der Führerscheine Namibias hat eine erleichterte Umschreibung dieser in der Anlage genannten Führerscheine zur Folge. Inhaber solcher Führerscheine müssen sich künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse keiner theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung unterziehen. Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch auf Grund der umfangreichen und hochwertigen Ausbildung, die erforderlich ist, um in Deutschland eine Fahrerlaubnis für Busse zu erwerben, nicht erfolgen.

7. Zu Artikel 1a - neu - (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b laufende Nummer 251 Spalte FeV und laufende Nummer 251 a - neu - BKatV)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

'Artikel 1a
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

In der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b wie folgt geändert:

§ 75 Nummer 15

Folgeänderungen:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung aus der Änderung des § 75 FeV.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung aus der Änderung des § 75 FeV und der Anlage 12 FeV.

* In Anpassung an die BR-Drucksache 660/10 (PDF) wird die Nummer der Änderungsverordnung festgelegt.