Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG)

In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b jeweils nach den Wörtern "weniger als" das Wort "zusammenhängend" zu streichen.

Begründung:

Die vermeintliche Präzisierung des § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG der beiden Wörter "zusammenhängend" wurde neu eingefügt und findet sich im EEWärmeG nicht wieder. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Ergänzung einen Mehrwert bei der Formulierung des § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG schafft. Vielmehr kann die Ergänzung dazu führen, dass durch unterschiedliche juristische Auslegung bestimmte Nichtwohngebäude zukünftig nicht unter das GEG fallen.

§ 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG kann so ausgelegt werden, dass Nichtwohngebäude die ersten vier zusammenhängenden Monate eines Jahres - also von Januar bis Ende April - beheizt werden müssen, damit diese unter die Anwendung des GEG fallen. Bei einem Neubau von energieeffizienten Nichtwohngebäuden ist es jedoch möglich, dass bei der Genehmigung der Gebäude ein Wärmelastprofil zugrunde gelegt wird, welches ein Ende der Heizperiode für Ende März vorsieht. Somit würden diese Nichtwohngebäude nicht unter das GEG fallen. Dies ist im Sinne des Klimaschutzes und auch der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Errichtung von Nichtwohngebäude nicht zielführend. Somit ist das Wort "zusammenhängend" in § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG jeweils zu streichen.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 1 Nummer 18 wie folgt zu fassen:

"18. "Klimaanlage" die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,"

Begründung:

Mit der neuen Definition wird deutlicher herausgestellt, dass die in einem Gebäude eingebauten dezentralen Klimaanlagen (Einzelgeräte, wie zum Beispiel Splitklimageräte) mit jeweils einer Nennleistung für den Kältebedarf von weniger als 12 Kilowatt (kW), die in der Addition jedoch eine Gesamtnennleistung von 12 kW überschreiten, nicht unter die Pflicht der energetischen Inspektion gemäß § 74 Absatz 1 GEG fallen.

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 7 - neu -, § 39 Überschrift und Absatz 1, § 40 Überschrift und Absatz 1, § 90 Absatz 1 Einleitender Satzteil und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Ergänzung der Aufzählung der erneuerbaren Energien um synthetische Energieträger die treibhausgasneutral erzeugt werden, wird ein weiterer Anwendungsbereich und Markt für die Erzeugnisse der im Aufbau begriffenen Wasserstoffwirtschaft eröffnet. Mit der Öffnung des Wärmesektors für synthetische Energieträger werden Anreize geschaffen, die noch reichlich vorhandenen Innovations- und Kostensenkungspotenziale zu heben, die nicht zuletzt auch auf den Verkehrssektor ausstrahlen können.

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, müssen alle verfügbaren Technologien zum Einsatz kommen können.

In § 90 GEG wird ausgeführt, dass Maßnahmen zur Bereitstellung von Wärme im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden können. Durch die Einschränkung auf erneuerbare Energien (definiert in § 3 Absatz 2 GEG) wird die von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung genutzte Abwärme ausgeschlossen, die allerdings auch eine relevante Energiequelle ist. Um insoweit technologieoffene Förderprogramme zu ermöglichen, die auch Wohnraumlüftungsanlagen berücksichtigen, wird gebeten, die Nutzung von Abwärme zu ergänzen.

4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In den stillgelegten Bereichen des deutschen Steinkohlenbergbaus wird methanhaltiges Grubengas vor allem zur Luftreinhaltung aufgefangen und anschließend einer ökologisch sinnvollen energetischen Verwertung zugeführt. In vielen Fällen wurden Anlagen zur Grubengasnutzung an solchen Standorten konzentriert, an denen auch die Wärme im hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird. Das im Grubengas als Hauptbestandteil enthaltene Methan ist 21 Mal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Die Verwertung dient somit auch dem aktiven Klimaschutz.

Die Verstromung von Grubengas wird deshalb schon seit dem Jahr 2000 in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ("Grundsätze des Gesetzes") den erneuerbaren Energien gleichgestellt und dementsprechend durch Mindesteinspeisevergütungen gefördert. Darüber hinaus wird Grubengas bei der Definition von Biogas in § 3 Nummer 10c Energiewirtschaftsgesetz ("Begriffsbestimmungen") ausdrücklich aufgeführt und subsumiert.

Vor diesem Hintergrund wäre es aus umwelt- und klimaschutzpolitischen Gründen sinnvoll, die energetische Verwertung von Grubengas auch im Wärmesektor weiter voranzutreiben.

Zu diesem Zweck wird durch eine Ergänzung des § 3 Absatz 2 GEG die aus Grubengas erzeugte Wärme den erneuerbaren Energien gleichgestellt. Darüber hinaus wird in § 3 Absatz 3 GEG konkretisiert, dass Grubengas bei der wärmeseitigen Nutzung rechtlich wie Biomasse zu betrachten und zu behandeln ist.

5. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 7 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährleistet einen kostenfreien Zugang zu den in diesem Gesetz in Bezug genommenen Normen."

Begründung:

Das Gebäudeenergiegesetz verweist in erheblichem Umfang auf DIN-Normen - unmittelbar und mittelbar. Ohne deren Kenntnis ist der konkrete Regelungsgehalt des Gesetzes für den Normunterworfenen nicht erkennbar. Um dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Vorschriften bzw. der Bekanntmachungspflicht gerecht zu werden, ist ein kostenloser "Jedermannszugang" zu diesen Vorschriften verfassungsrechtlich geboten.

6. Zu Artikel 1 (§ 9 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 9 Satz 1 nach den Wörtern "im Jahr 2023" die Wörter "in Abstimmung mit den Ländern" einzufügen.

Begründung:

Bei der Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude werden Länderinteressen berührt. Das betrifft insbesondere das in § 9 Satz 2 GEG aufgeführte bezahlbare Bauen und Wohnen. Die Länder haben wiederholt darauf hingewiesen, dass eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbar sein muss und Ankündigungen des Bundes begrüßt, gemeinsam mit den Ländern Modelle für eine strukturelle Neukonzeption des Energieeinsparrechtes erarbeiten zu wollen.

7. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 GEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

In § 11 GEG wurden die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz dahingehend präzisiert, dass er so auszuführen ist, dass DIN 4108-2:2013-02 erfüllt wird. Diese Präzisierung ist nicht ausreichend und führt zudem zu der Annahme, dass DIN 4108-3: 2018-10, die ebenfalls eine Technische Regel zur Gewährleistung des Mindestwärmeschutzes ist, nicht beachtet zu werden braucht. Deshalb ist es notwendig, auch die DIN 4108-3:2018-10 in den Gesetzestext aufzunehmen.

In der EnEV heißt es in § 7 Absatz 1:

"Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile [...] so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden." Diese Formulierung lässt offen, welche Technischen Regeln genau zu beachten sind. Die neue Formulierung und die alleinige Nennung der DIN 4108-2 werden dem in der Begründung zu § 11 genannten Ziel des GEG nicht gerecht. Ein Schutz vor schädlichen Feuchteeinwirkungen kann nicht sichergestellt werden, wenn nicht auch die Anforderungen nach DIN 4108-3 gelten. Ein Mindestwärmeschutz ist nur gewährleistet, wenn auch die Anforderungen nach DIN 4108-3 erfüllt sind, denn DIN 4108-2 enthält nur die feuchteschutztechnischen Anforderungen für raumseitige Bauteiloberflächen.

Ein Hinweis auf einen möglichen verminderten Wärmeschutz bei Nichtbeachtung von klimatisch und konstruktiv bedingten Durchfeuchtungen ist zudem bereits in Abschnitt 4.2.2 der DIN 4108-2 enthalten:

"Der Wärmeschutz von Bauteilen darf durch Tauwasserbildung bzw. Niederschlagseinwirkung nicht unzulässig vermindert werden. Anforderungen an Bauteilausführungen und Maßnahmen enthält DIN 4108-3". Dieser Hinweis führt nicht unmittelbar dazu, dass DIN 4108-3 anzuwenden ist. Es bedarf einer ausdrücklichen Festlegung der Anwendung.

Ein verminderter Mindestwärmeschutz führt, insbesondere auch bei Beibehaltung der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 Nummer 1 GEG (von den Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach § 16 oder § 19 kann eine Befreiung beantragt werden, das bedeutet, es gelten für die Außenhülle nur die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz) zu energetisch unzureichenden Gebäuden, die nicht die gesteckten Ziele der Klimaschutzgesetze erfüllen.

Entgegen der Begründung ist auf die Nennung der hygienischen Anforderungen an das Raumklima zu verzichten. Hygienische Anforderungen, ein der Nutzung entsprechender Wärmeschutz sowie der Schutz gegen schädliche Einflüsse sind bauordnungsrechtliche Anforderungen zur Gefahrenabwehr aufgrund §§ 3, 13 und 15 Musterbauordnung. Eine Vermischung der bauordnungsrechtlichen mit den klimaschutzrechtlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sollte vermieden werden.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz finden sich in § 11 GEG.

8. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 2 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 20 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude" durch die Wörter "Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude kann" zu ersetzen.

Begründung:

Die Möglichkeit, den Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu berechnen, soll zumindest solange bestehen, wie das geplante Tabellenverfahren nach DIN V 18599:2018-09 noch nicht veröffentlicht ist. Die Befristung der Regelung in § 20 Absatz 2 GEG birgt die Gefahr, dass die Übergangsregelung ausläuft, ohne dass Ersatz durch DIN 18599:1810 geschaffen ist. Um dem zu entgehen, soll die Befristung gestrichen werden.

9. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist § 23 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Einsatz von Stromdirektheizungen ist ineffizient und führt gerade in Zeiten geringen Ertrags aus der Photovoltaikanlage zu einem zusätzlichen Strombedarf aus dem Netz.

Auszunehmen hiervon sind Heizungen in Gebäuden mit sehr geringem Energiebedarf (zum Beispiel elektrische Direktheizung in Lüftungsanlagen von Passivhäusern), bei denen durch Stromspeicher (Batterie/Akku) erhöhte Eigennutzung vorliegt und systemdienliche Sektorenkopplung Strom/Wärme möglich ist.

10. Zu Artikel 1 (§ 24 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 24 Satz 1 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2023" zu streichen.

Begründung:

Die Möglichkeit, den Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu berechnen, soll zumindest solange bestehen, wie das geplante Tabellenverfahren nach DIN V 18599:2018-09 noch nicht veröffentlicht ist. Die Befristung der Regelung birgt die Gefahr, dass die Übergangsregelung ausläuft, ohne dass Ersatz durch DIN 18599:2018-10 geschaffen ist. Um dem zu entgehen, soll die Befristung gestrichen werden.

11. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 ist in § 26 Absatz 1 Satz 1 das Wort "Brutto-Luftwechselrate" durch das Wort "Netto-Luftwechselrate" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Richtigstellung.

§ 26 Absatz 1 Satz 1 GEG verweist für die Überprüfung der Luftdichtheit auf die DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA, die den Begriff "Brutto-Luftwechselrate" nicht beinhaltet.

12. Zu Artikel 1 (§ 27 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 27 Satz 1 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2023" zu streichen.

Begründung:

Die Möglichkeit, den Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu berechnen, soll zumindest solange bestehen, wie das geplante Tabellenverfahren nach DIN V 18599:2018-09 noch nicht veröffentlicht ist. Die Befristung der Regelung birgt die Gefahr, dass die Übergangsregelung ausläuft, ohne dass Ersatz durch DIN 18599:2018-10 geschaffen ist. Um dem zu entgehen, soll die Befristung gestrichen werden.

13. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 3 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 28 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Absatz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten, bestehend aus einer größeren Wohneinheit und einer Einliegerwohnung."

Begründung:

Die Regelung durch den Nutzer in jeder Nutzungseinheit ist grundsätzlich sinnvoll, aber bei Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten, bestehend aus einer größeren Wohnung und einer kleinen Einliegerwohnung, mit einem unnötigen Mehrinstallationsaufwand verbunden. Es ist durchaus praktikabel, dass nur eine Lüftungsanlage existiert und die Einliegerwohnung an diese angeschlossen ist. In der Hauptwohnung erfolgt die Regelung. Die vorgesehene Formulierung widerspricht dem kostengünstigen Schaffen von zusätzlichem Wohnraum.

14. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 GEG)

In Artikel 1 sind in § 29 Absatz 1 Nummer 2 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2023" zu streichen.

Begründung:

Die Möglichkeit, den Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu berechnen, soll zumindest solange bestehen, wie das geplante Tabellenverfahren nach DIN V 18599:2018-09 noch nicht veröffentlicht ist. Die Befristung der Regelung birgt die Gefahr, dass die Übergangsregelung ausläuft, ohne dass Ersatz durch DIN 18599:2018-10 geschaffen ist. Um dem zu entgehen, soll die Befristung gestrichen werden.

15. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 3 GEG)

In Artikel 1 ist § 34 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Wenn mehrere zu errichtende Gebäude in einer Liegenschaft oder in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass unter Anwendung des § 107 der Wärme- und Kältebedarf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Maßgaben der §§ 35 bis 45 entspricht."

Begründung:

Der Ansatz des § 34 GEG entspricht einem klassischen Quartiersansatz. Insbesondere Wohnungsgenossenschaften und Private, die mehrere Gebäude in einer Liegenschaft errichten, könnten auch davon profitieren.

Die Einschränkung des § 34 GEG auf Gebäude der öffentlichen Hand, die in Nutzung von mindestens einer Behörde sind, ist daher nicht nachvollziehbar. Um Quartiersansätze und damit einhergehend Ansätze der Sektorenkopplung zu stärken, sollte diese Einschränkung aufgehoben werden.

Um sicherzustellen, dass die bestehenden Anforderungen an die energetische Qualität auch bei einer zusammenhängenden Bewertung der Gebäude nicht unterschritten werden, ist eine gemeinsame Vereinbarung nach § 107 GEG zu treffen.

16. Zu Artikel 1 (§ 36 Satz 2 GEG)

In Artikel 1 ist in § 36 Satz 2 die Angabe "0,02" durch die Angabe "0,03" zu ersetzen.

Begründung:

Bei 120 qm Gebäudenutzfläche würden so statt 2,4 nunmehr 3,6 Kilowatt Leistung installiert. Damit könnte dann der mittlere Jahrestrombedarf eines Haushalts im Gebäude von rund 3 500 kWh gedeckt werden. Damit wird auch die finanzielle Attraktivität von treibhausgasemissionsfreien, strombasierten Heizungen gesteigert, da diese zumindest anteilig mit kostengünstigerem Eigensolarstrom betrieben werden können. Wegen des sinkenden Kostenanteils der Module an den Gesamtkosten sind substanzielle Mehrkosten im Vergleich zu den Gesamthauskosten nicht zu erwarten.

17. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 42 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Sofern die Abwärme zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs eines Wohngebäudes genutzt wird, reduziert sich die Anforderung nach Satz 1 auf 30 Prozent."

Begründung:

Der Vorschlag sieht für Wohnraumlüftungsanlagen eine Absenkung des erforderlichen Deckungsanteils auf 30 Prozent vor, da ein Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent - wie § 42 Absatz 1 GEG dies in Fortführung der bisherigen Regelung im EEWärmeG normiert - den Einsatz hocheffizienter Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für Wohngebäude in der Vergangenheit behindert hat und den aktuellen Anforderungen der Energiewende nicht mehr gerecht wird.

Für Wohnraumlüftungsanlagen ist der Prozentsatz für den Anteil erneuerbarer Energien im EEWärmeG zu hoch angesetzt und praktisch, insbesondere für Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften, nicht zu realisieren. Da sich knapp kalkulierende Bauherren regelmäßig auf nur eine Anlagentechnik beschränken wollen, soll die Wohnraumbelüftungsanlagentechnik durch eine Absenkung des Anforderungsniveaus auf 30 Prozent im Sinne der Technologieneutralität berücksichtigt werden.

Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung arbeiten im Hochwinter sehr energieeffizient (bis zu 40 Kilowattstunden Wärmerückgewinn aus 1 Kilowattstunde für den Lüfterantrieb). Damit kann allgemein der Heizbedarf systemdienlich sehr stark reduziert werden. Im Gegensatz dazu nutzen Wärmepumpen (die derzeit in 30 Prozent der Wohnungsneubauten installiert werden) Umgebungsluft und wirken deshalb in der für das Gesamtenergiesystem kritischen kalten Jahreszeit nur noch mit einer geringen Arbeitszahl. Eine attraktive Gestaltung des GEG, die den Einbau von Wohnraumlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung befördert, senkt den Gesamtenergiebedarf deutlich und ist systemdienlich für das Stromnetz. Der bislang in § 42 Absatz 1 GEG geforderte hohe Anteil der Gesamtenergiebedarfsdeckung durch Abwärmenutzung stellt demgegenüber eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung, zum Beispiel gegenüber Wärmepumpen, dar und sollte entsprechend angepasst werden.

Im EEWärmeG waren Aspekte der Netz- und Systemverträglichkeit noch nicht berücksichtigt. Dennoch verweist die aktuelle Begründung zu § 42 GEG auch weiterhin auf die damalige Begründung des EEWärmeG. Dies wird den aktuellen Anforderungen der Energiewende nicht mehr gerecht.

18. Zu Artikel 1 (§ 45 GEG)

In Artikel 1 ist § 45 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach Nummer VII der Anlage zum EEWärmeG gelten Maßnahmen zur Einsparung von Energie nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn sowohl der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs als auch die zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Nach dem Gesetzentwurf soll die Verpflichtung zur Unterschreitung der Anforderungen nach der EnEV an den Primärenergiebedarf entfallen. Dies wäre eine partielle Absenkung des bisherigen Anforderungsniveaus nach dem EEWärmeG. Eine Verbesserung der Hülle führt nicht zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs zu einem gleichen Anteil. Die nach dem EEWärmeG bestehenden Anforderungen an die Ersatzmaßnahme "Einsparung von Energie" werden mit dem Änderungsvorschlag unverändert ins GEG übernommen.

19. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 1 GEG)

In Artikel 1 ist § 51 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 7 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten als eingehalten, wenn der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 einhält."

Begründung:

Mit der Neuregelung der Anforderungen für die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden um beheizte Räume nach dem Gesetzentwurf ist eine erhebliche Absenkung des bisherigen Anforderungsniveaus verbunden. Nach § 51 Absatz 1 GEG müssen bei der Erweiterung oder dem Ausbau von Wohngebäuden die betroffenen Außenbauteile, die die neu hinzukommenden Räume umschließen, einen U-Wert aufweisen, der das 1,2-fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes nicht überschreitet.1 Für Außenwände wäre dies zum Beispiel ein Wert von 0,336 W/(m2-K). Bei Erweiterungen von Wohngebäuden, die nicht mit dem Einbau einer neuen Heizung einhergehen, ist nach der derzeitigen Regelung in § 9 Absatz 4 der Energieeinsparverordnung (EnEV) für die Außenwände ein Wert von 0,24 W/(m2-K) einzuhalten. Im Vergleich der Werte ergibt sich eine Absenkung der Anforderungen nach dem Gesetzentwurf für diesen Fall um 40 Prozent. Für Fenster wäre bei der Erweiterung und dem Ausbau von Wohngebäuden nach dem Gesetzentwurf ein U-Wert von 1,56 W/(m2-K) einzuhalten. Schon der nach der bisherigen Regelung für die Erweiterung und den Ausbau von Wohngebäuden für Fenster einzuhaltende Wert von 1,3 W/(m2-K) ist wenig anspruchsvoll und würde durch die Regelung des Gesetzentwurfs noch einmal um 20 Prozent angehoben. Fenster mit einem solch hohen Wert sind auf dem Markt praktisch nicht mehr verfügbar. Bei einem Ausbau oder einer Erweiterungen nach § 9 Absatz 5 EnEV (über 50 m2 und Einbau einer neuen Heizung) ist derzeit das Neubauniveau anzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2016 galt (ohne Faktor 0,75). Hierbei ist zusätzlich zu den gegenüber den Werten nach der Anlage 3 etwas moderateren Hüllanforderungen eine Solaranlage im Referenzgebäude zu berücksichtigen. Diese ist entweder tatsächlich zu bauen oder durch andere Maßnahmen, insbesondere eine bessere Hülle, zu kompensieren. Es werden also entweder erneuerbare Energien genutzt oder ein Hüllniveau erreicht, welches dem der Anlage 3 der EnEV nahekommen dürfte. Auch für diese Vorhaben stellt sich die Regelung des Gesetzentwurfs demnach als Verschlechterung dar.

Es ist daher vorzusehen, dass bei dem Ausbau und der Erweiterung alle Außenbauteile den Anforderungen nach der Anlage 7 (ehemals Anlage 3 EnEV) genügen müssen. Damit wird eine Verschlechterung des Anforderungsniveaus in diesem Bereich vermieden. Die rechnerische Bestimmung der für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Anforderungen sind einfach und wenig aufwändig. Den Bauleuten wird in Satz 2 die Möglichkeit eröffnet, für den neuen Gebäudeteil alternativ die Anforderungen für zu errichtende Gebäude anzuwenden. Diese Möglichkeit besteht faktisch nur dann, wenn zum Beispielbei umfangreicheren Maßnahmen ohnehin eine neue bzw. zusätzliche Heizungsanlage eingebaut wird. In diesem Fall besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, für die Außenbauteile geringere Anforderungen als nach Anlage 7 umzusetzen, sofern dies durch andere Maßnahmen, zum Beispiel eine besonders effiziente Heizungsanlage oder dem Einsatz erneuerbarer Energien, ausgeglichen wird.

20. Zu Artikel 1 (§ 57 Absatz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 57 Absatz 1 die Wörter ", soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war," zu streichen.

Begründung:

Das Verbot von Verschlechterungen greift nur, wenn die Verschlechterungen sich auf zum Zeitpunkt des Einbaus gültige Vorschriften des Bundes beziehen. Bei vielen Altbauten gab es noch keine derartigen Vorschriften, so dass diese Regelung ins Leere läuft. Um die gesetzten Effizienz- und Klimaschutzziele zu erreichen, muss im Bestand zumindest der aktuelle Stand beibehalten werden und müssen Verschlechterungen vermieden werden.

21. Zu Artikel 1 (§ 61 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 Nummer 5 GEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Anforderung zur Nachrüstung der zentralen Regelung der Heizungsanlage ist seit vielen Jahren bereits Gegenstand des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV). Durch das Einfügen der Nachrüstungsfrist wird die bereits geltende Verpflichtung für mehr als ein Jahr unterbrochen. Abgesehen von dem nicht begründbaren "Aufschub" für bereits seit langem nachzurüstende Regelungen sind insbesondere die Fälle betroffen, in denen die Nachrüstung bereits vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gefordert wurde oder die zuständige Landesbehörde bereits zur Beseitigung des Mangels verpflichtet hat. Ergebnis wäre, dass die fehlende Regelung in diesen Fällen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in der nächsten Feuerstättenschau, die erst nach etwa drei Jahren stattfindet, erneut geprüft werden müsste.

Zur Vermeidung dieser Übergangsprobleme sollte die für die Präzisierung des Bußgeldtatbestands sinnvolle Fristsetzung direkt in § 108 GEG eingefügt werden. So würde es nicht zu einem "Aufschub" kommen und die Verwaltungsverfahren zu bereits festgestellten Mängeln könnten fortgeführt werden.

22. Zu Artikel 1 (§ 65 Satz 2 GEG)

In Artikel 1 sind in § 65 Satz 2 die Wörter "der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11" durch die Wörter "der Klasse H2 nach DIN EN 13053: 2012-02" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Richtigstellung. Die DIN EN 13053: 2007-11, auf die in § 65 Satz 2 GEG verwiesen wird, ist überholt. Aktuell ist die DIN EN 13053: 2012-02, die auch die hier relevanten geltenden europäischen Ökodesign-Vorgaben berücksichtigt. Der Verweis ist entsprechend anzupassen.

23. Zu Artikel 1 (§ 71 Absatz 3 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 71 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Beim Einbau oder Austausch des Wärmeerzeugers einer Wasserheizung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich der wasserführenden Heizungs- und Warmwassersysteme durchzuführen sowie einen Nachweis über die Anpassung der Heizkurve und Dimensionierung der Heizanlage zu erbringen."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Gemäß Richtlinie (EU) Nr. 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz werden "auch kostengünstige technische Energieeffizienz-Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, zum Beispiel der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation oder der Austausch von thermostatischen Regelventilen, [werden] gegenwärtig unzureichend berücksichtigt". Der eingefügte Absatz greift dies auf und sorgt dafür, dass der hydraulische Abgleich verbindlich ist bei Einbau oder Austausch des zentralen Wärmeerzeugers (zum Beispiel Wärmepumpe, Kessel oder Therme).

Laut Studie des iTG Dresden "Energetische Einsparpotenziale und wirtschaftliche Bewertung des hydraulischen Abgleiches für Anlagen der Gebäudeenergietechnik", 2019, hängen die Amortisationszeiten stark vom Installationsaufwand ab, gemäß Tabellen 8 bis 14 liegen die berechneten statischen Amortisationszeiten für verschiedene Gebäude und Randbedingungen zwischen 2,5 und 15,7 Jahren.

Der Umfang des hydraulischen Abgleichs ist noch durch den Gesetzgeber ggf. durch Rechtsverordnung zu definieren. Grundlage hierfür kann die Fachregel "hydraulischer Abgleich" des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. - sein, siehe https://www.vdzevomde/broschueren/formularehydraulischerabgleich/fachregel_hydraulischerabgleich/.

Die Überschrift muss in Folge der Änderung um den hydraulischen Abgleich entsprechend angepasst werden.

24. Zu Artikel 1 (§ 72 Absatz 4 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 72 Absatz 4 Satz 1 nach dem Wort "Heizöl" die Wörter "oder mit festem fossilen Brennstoff" einzufügen.

Begründung:

Die Treibhausgasminderung im Gebäudebereich bis 2030 ist nur zu erreichen, wenn in diesem Sektor die Zulässigkeit der Errichtung neuer Heizkessel, die zugleich Treibhausgas-Emissionsquellen sind, zunehmend eingeschränkt wird. Aus diesem Grund enthält dieser Gesetzentwurf einen diesbezüglichen Vorschlag für Ölheizungen. Dieser Regelungsvorschlag geht jedoch für die Erreichung der oben genannten Klimaschutzziele nicht weit genug.

Wegen hohen spezifischen Treibhausgasemissionen fester fossiler Brennstoffe sollten die vorgeschlagenen zukünftigen Einschränkungen auch auf Heizkessel ausgeweitet werden, die mit Brennstoffen dieser Art beschickt werden.

25. Zu Artikel 1 (§ 75 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - GEG)

In Artikel 1 sind dem § 75 Absatz 4 folgende Sätze anzufügen:

"Die Auswahl der in der Stichprobenprüfung zu inspizierenden Anlagen hat durch eine nach § 77 fachkundige Person zu erfolgen. Die Stichprobenziehung ist in den Inspektionsberichten zu den zur Inspektion ausgewählten Anlagen zu dokumentieren.

Zu nennen sind dabei

Begründung:

Eine Stichprobenprüfung kann dann eine Prüfung in jedem Einzelfall sinnvoll ersetzen, wenn der Verpflichtete damit rechnen muss, dass Verstöße aufgedeckt werden können, weil die Stichprobe für die Verpflichteten nicht vorhersehbar ist. Andernfalls ist eine Stichprobenprüfung lediglich ein Prüfverzicht. Im Gesetzentwurf ist nicht festgelegt, von wem die in der Stichprobe zu inspizierenden Klimaanlagen ausgewählt werden. Es kann also auch der Betreiber die Auswahl vornehmen. Dies ist nicht ausreichend.

In dem Änderungsvorschlag wird festgelegt, dass eine zur Inspektion berechtigte Person, also in der Regel die Person, die auch die nach der Stichprobenprüfung erforderlichen Inspektionen durchführt, die Auswahl zu treffen hat. Um die Stichprobenziehung transparent zu machen, sollen die wesentlichen Eckdaten dazu in den Inspektionsberichten zu den im Rahmen der Stichprobe geprüften Anlagen dokumentiert werden. Nur mit dieser Dokumentation ist es für Dritte und die Kontrollstellen möglich, die Stichprobenkontrolle nachzuvollziehen.

26. Zu Artikel 1 (§ 76 Absatz 1 Satz 2 GEG)

In Artikel 1 ist in § 76 Absatz 1 Satz 2 die Angabe "1. Oktober 2018" durch die Wörter "[Datum des Tags des Inkrafttretens des Gesetzes]" zu ersetzen.

Begründung:

Das Referenzdatum 1. Oktober 2018 ist nicht nachvollziehbar begründet. Mit der Festlegung des Tages des Inkrafttretens des Gesetzes als Referenzdatum ist ein plausibles einprägsames Zeitkriterium gewählt, um energetisch zu inspizierende Klimaanlagen, die älter als zehn Jahre und ohne erfolgte energetische Inspektion sind, zu identifizieren.

27. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 2 Einleitungssatz, Nummer 2 und Nummer 3 bis 6 GEG)

In Artikel 1 ist § 77 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Inspektion von Lüftungsanlagen erfordert eine hohe Fachkunde, die mit der erheblichen Ausweitung der Personengruppe in den Nummern 3 bis 6 nicht mehr gewährleistet wird.

Die Streichung des Worts "insbesondere" dient der Rechtssicherheit.

28. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 4 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 77 folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Personen, die eine Inspektion nach § 74 durchgeführt haben, haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ihre Fachkunde nach Absatz 2 oder 3 auf Verlangen nachzuweisen."

Begründung:

Die Fachkunde von inspizierenden Personen ist nach § 77 Absatz 2 und 3 GEG anhand ihrer Qualifikation zu bestimmen. Eine behördliche Anerkennung ist nicht vorgesehen. Deshalb ist es erforderlich, eine Rechtsgrundlage für eine Nachweispflicht auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu schaffen. Im Rahmen der Stichprobenprüfung durch die Kontrollstelle in Bremen ist es bereits dazu gekommen, dass die Übersendung von entsprechenden Nachweisen mit der Begründung einer fehlenden Rechtsgrundlage verweigert wurde. Eine Verpflichtung zur Nachweisführung auf der Grundlage von § 95 GEG (behördliche Befugnisse) erfordert einen Anfangsverdacht eines Verstoßes und ist daher nicht ausreichend.

29. Zu Artikel 1 (§ 78 Absatz 3 GEG)

In Artikel 1 ist in § 78 Absatz 3 nach den Wörtern "Person die" das Wort "ihr" einzufügen.

Begründung:

Durch die Einfügung soll deutlicher gemacht werden, dass nur eine der inspizierenden Person zugeteilte Registriernummer und nicht eine einer anderen Person zugeteilte Registriernummer eingetragen werden darf.

Im Rahmen der Stichprobenprüfung hat sich häufig gezeigt, dass sich Firmen Registriernummern für verschiedene eigene oder freie Mitarbeiter unter einem Namen (zum Beispiel Geschäftsführer) haben zuteilen lassen oder die einem Aussteller zugeteilten Registriernummern anderen Ausstellern überlassen wurden. Dadurch ist den Kontrollstellen der Name des tatsächlichen Ausstellers erst dann bekannt, wenn die Person, der die Nummern zugeteilt worden sind, den Namen des tatsächlichen Ausstellers nennt. Hierzu gibt es allerdings keine rechtliche Verpflichtung. Die Registrierstelle hat aus diesem Grund bereits die Eingabemaske bei der Registrierung geändert. Gleichwohl sollte auch das Gesetz an dieser Stelle sehr klar sein.

30. Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist § 80 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Regelungen nach § 80 GEG sehen nach wie vor nur eine Vorlage auf Verlangen bei Neubauten vor. Für Ausweise im Bestand besteht diese Verpflichtung nicht, was einen Vollzug in diesem Bereich, beispielsweise bei der Überwachung der Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung, erschwert. Die Vorlage auf eine Anordnung zu stützen, ist mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden.

31. Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 4 Satz 6 GEG)

In Artikel 1 sind in § 80 Absatz 4 Satz 6 die Wörter "der Verbraucherzentrale Bundesverband" zu streichen.

Begründung:

Die Einschränkung der Verpflichtung, ein Beratungsgespräch nur mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beteiligten sollten die Möglichkeit haben, Beratungsleistungen von einem Energieberater ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen.

32. Zu Artikel 1 (§ 83 Absatz 2 und 3 GEG)

In Artikel 1 sind in § 83 die Absätze 2 und 3 wie folgt zu fassen:

(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und erfolgt durch den Aussteller keine eigene Datenaufnahme oder stellt er keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Daten und Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen und zugrundeliegenden Unterlagen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.

(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und mindestens die Daten, die wesentlichen Einfluss auf den berechneten Energiebedarf oder den erfassten Energieverbrauch haben, in geeigneter Weise mindestens stichprobenhaft prüfen. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen."

Begründung:

Im Zuge der Kontrollen der Energieausweise nach § 26d EnEV hat sich gezeigt, dass unter anderem die Qualität der Online-Energieausweise unzureichend ist. Insbesondere Bedarfsausweise auf Grundlage der Angaben der Eigentümer sind extrem fehlerhaft.

Es ist im Sinne des Verbraucherschutzes, einer tatsächlichen Vergleichbarkeit von Energieausweisen und der Aushöhlung der eigenen Vorschriften nicht hinnehmbar, dass Bedarfsausweise für 39 Euro und weniger über Onlineportale ausgestellt werden, die schon aufgrund der Art der Datenaufnahme nicht den Anforderungen und Erwartungen an die Qualität eines Energieausweises entsprechen.

Bei den Ergänzungen in § 83 Absatz 2 GEG handelt es sich um eine Klarstellung, dass nicht nur Berechnungen, sondern auch Daten wie Baujahr, Art der Wärmeversorgung oder Angaben aus Belegen zum Energieverbrauch gemeint sind.

Das Ansinnen in § 83 Absatz 3 Satz 2 GEG, eine höhere Sorgfaltspflicht für Aussteller zu verankern, wird begrüßt. Die getroffene neue Anforderung "sorgfältig prüfen" ist jedoch nicht ausreichend, da sie vage bleibt. Es erfolgt auch in der Begründung keine Darlegung, was darunter zu verstehen ist. Deshalb wird vorgeschlagen, § 83 Absatz 3 GEG zu ändern und zu ergänzen.

33. Zu Artikel 1 (§ 85 Absatz 1 Nummer 4 GEG)

In Artikel 1 ist § 85 Absatz 1 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. die der ausstellenden Person nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer,"

Begründung:

Durch die geänderte Fassung soll deutlicher gemacht werden, dass nur eine der ausstellenden Person zugeteilte Registriernummer und nicht eine einer anderen Person zugeteilte Registriernummer eingetragen werden darf.

Im Rahmen der Stichprobenprüfung hat sich häufig gezeigt, dass sich Firmen Registriernummern für verschiedene eigene oder freie Mitarbeiter unter einem Namen (zum Beispiel Geschäftsführer) haben zuteilen lassen oder die einem Aussteller zugeteilten Registriernummern anderen Ausstellern überlassen wurden. Dadurch ist den Kontrollstellen der Name des tatsächlichen Ausstellers erst dann bekannt, wenn die Person, der die Nummern zugeteilt worden sind, den Namen des tatsächlichen Ausstellers nennt. Hierzu gibt es allerdings keine rechtliche Verpflichtung. Die Registrierstelle hat aus diesem Grund bereits die Eingabemaske bei der Registrierung geändert. Gleichwohl sollte auch das Gesetz an dieser Stelle sehr klar sein.

34. Zu Artikel 1 (§ 85 Absatz 1 Nummer 17 GEG)

In Artikel 1 sind in § 85 Absatz 1 Nummer 17 nach der Angabe " § 74" die Wörter ", deren Baujahre, Datum der jeweils vorangegangenen Inspektion, sofern mindestens eine Inspektion erfolgt ist," einzufügen.

Begründung:

Mit der Nennung der inspektionspflichtigen Klimaanlagen im Energieausweis soll mehr Transparenz für Mieter und Käufer, aber auch für die Kontrollstellen über die Einhaltung der Inspektionspflicht erreicht werden. Hierzu ist die Beschränkung auf das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion nicht ausreichend. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Inspektionspflicht in der Vergangenheit beachtet wurde. Deshalb ist auch das Baujahr der Anlage und das Datum der letzten Inspektion, sofern eine solche bereits stattgefunden hat, anzugeben.

35. Zu Artikel 1 (§ 87 Absatz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 87 Absatz 1 nach dem Wort "Immobilienmakler" die Wörter, ", der die Veröffentlichung der Immobilienanzeigen verantwortet," einzufügen.

Begründung:

Es wird begrüßt, dass der Kreis der Personen, die die Verpflichtung zur Nennung von Kenndaten aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen beachten müssen, erweitert wird. Bei der Ausgestaltung der Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass Vollzug nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht weiterhin möglich bleibt.

Bei der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren muss in der Regel ermittelt werden, ob zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Immobilienanzeigen bereits ein Energieausweis vorlag. Hierzu sind in der Regel Zeugenaussagen erforderlich. In dem Gesetzentwurf werden die verpflichteten Personen (Verkäufer und so weiter) gleichberechtigt nebeneinander genannt. Damit ist jede der genannten Personen potenziell Betroffener im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts und ist damit nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Verstößen gegen § 87 GEG würde dadurch weitgehend ausgeschlossen. Mit dem Änderungsvorschlag wird ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal eingeführt, welches im konkreten Fall nur auf eine der beteiligten Personen zutrifft. Die anderen Personen sind dann als Zeugen zur Aussagen verpflichtet.

36. Zu Artikel 1 (§ 88 Absatz 5 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 88 folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Personen, die einen Energieausweis ausgestellt haben, haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ihre Berechtigung zur Ausstellung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Verlangen nachzuweisen."

Begründung:

Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ist nach § 88 Absatz 1 bis 4 GEG anhand ihrer Qualifikation zu bestimmen. Eine behördliche Anerkennung ist nicht vorgesehen. Deshalb ist es erforderlich, eine Rechtsgrundlage für eine Nachweispflicht auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu schaffen. Im Rahmen der Stichprobenprüfung durch die Kontrollstelle in Bremen ist es bei der Prüfung von Inspektionsberichten bereits dazu gekommen, dass die Übersendung von entsprechenden Nachweisen mit der Begründung einer fehlenden Rechtsgrundlage verweigert wurde. Eine Verpflichtung zur Nachweisführung auf der Grundlage von § 95 GEG (behördliche Befugnisse) erfordert einen Anfangsverdacht eines Verstoßes und ist daher nicht ausreichend.

37. Zu Artikel 1 (§ 89 Satz 1 und Satz 2 GEG)

In Artikel 1 ist § 89 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zur Erreichung des vom Bund geforderten nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 sind neben ordnungsrechtlichen Vorgaben verstärkte und kontinuierliche Anreize durch Förderungen erforderlich.

38. Zu Artikel 1 (§ 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 ist § 92 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es muss in der Zuständigkeit der Länder liegen zu regeln, ob und gegebenenfalls wann Nachweise, Erklärungen oder dergleichen einer nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen sind. Der Regelungen in § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG zur Vorlage der Erfüllungserklärung sind ein Eingriff in Vollzugszuständigkeiten der Länder und deshalb zu streichen.

39. Zu Artikel 1 (§ 96 Absatz 2 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 ist in § 96 Absatz 2 Satz 1 das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher geltende Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren für Unternehmererklärungen soll beibehalten werden. Mit der Anpassung wird Gleichklang mit den ansonsten in § 96 GEG geregelten Aufbewahrungsfristen hergestellt, die ebenfalls auf diesen Zeitraum ausgerichtet sind (siehe § 96 Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 6 Satz 5 GEG. Die Anpassung vermeidet einen Bürokratieaufwuchs und dient zudem der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschrift.

40. Zu Artikel 1 (§ 96 Absatz 6 Satz 2 GEG)

In Artikel 1 sind in § 96 Absatz 6 Satz 2 die Wörter "innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes" durch die Wörter "auf Verlangen" zu ersetzen.

Begründung:

Es muss in der Zuständigkeit der Länder liegen zu regeln, ob und gegebenenfalls wann Nachweise, Erklärungen oder dergleichen einer nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen sind. Der Regelung in § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG zur regelmäßigen Vorlage der Bescheinigung des Lieferanten von Biomethan und biogenem Flüssiggas ist ein Eingriff in Vollzugszuständigkeiten der Länder und deshalb zu streichen.

41. Zu Artikel 1 (§ 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)

In Artikel 1 ist in § 97 Absatz 2 Nummer 1 die Angabe " § 56 Absatz 1" durch die Angabe " § 57 Absatz 1" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Vorschrift zum Verschlechterungsverbot bei Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühloder Raumlufttechnik, auf die - entsprechend der bisherigen Regelung in der Energieeinsparverordnung - in § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG zu verweisen ist, findet sich in § 57 Absatz 1 GEG.

Analog zur EnEV soll der Verweis auf die Vorschrift zum Verschlechterungsgebot erfolgen.

42. Zu Artikel 1 (§ 97 Absatz 6 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 97 folgender Absatz 6 anzufügen:

(6) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben jede nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführte Prüfung und deren Ergebnisse in dem zu dem Gebäude gehörenden Kehrbuch nach § 19 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I . S. 2495) geändert worden ist, einzutragen. Sie haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen eine nicht personenbezogene Übersicht über die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, längstens aber fünf Jahre vor dem Verlangen, in den einzelnen Kehrbezirken durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. In der Übersicht ist zu den Prüfungstatbeständen der Absätze 1 und 2 jeweils die Anzahl der

Begründung:

Die Dokumentations- und Informationspflicht gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde dient der Herstellung von Transparenz über die Durchführung der Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 97 GEG.

Im Rahmen des Vollzuges von Mitteilungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über festgestellte und nicht behobene Verstöße in Bremen haben sich Anzeichen dafür ergeben, dass die Aufgaben nach § 97 GEG in den einzelnen Kehrbezirken sehr unterschiedlich durchgeführt werden. Auch auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde konnten aus den Kehrbezirken keine geeigneten Daten über die durchgeführten Prüfungen und die dabei festgestellten Mängel vorgelegt werden. Es wurde auch angeführt, dass hierfür keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Um eine Dokumentation der Prüfung nach § 97 GEG sicherzustellen und Transparenz für die zuständigen Landesbehörden zu schaffen, ist die vorgeschlagene Regelung erforderlich. Der Festlegung einer Dauer der Eintragung für die hier angesprochenen Daten bedarf es wegen der generellen Regelung in § 19 Absatz 4 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht.

43. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 3 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 98 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Der Antragsteller hat ihm zugeteilte Registriernummern der Registrierstelle als ungültig zu melden, sofern diese nicht verwendet werden. Registriernummern, die als ungültig gemeldet wurden, dürfen nicht mehr genutzt werden. Wurde eine Registriernummer bereits vor ihrer Meldung als ungültig auf einem Energieausweis oder einem Inspektionsbericht eingetragen, dürfen diese nicht verwendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde meldet Registriernummern gegenüber der Registrierstelle als ungültig, sofern rechtskräftig entschieden wurde, dass Energieausweise oder Inspektionsberichte, auf denen diese Nummern eingetragen wurden, nicht mehr verwendet werden dürfen. Die Registrierstelle richtet auf ihrer Internetseite für die Öffentlichkeit die Möglichkeit ein, die Registrierung und die Ungültigkeit einer Registriernummer abzufragen."

Begründung:

Bei der Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten und deren stichprobenartigen Prüfung hat sich gezeigt, dass Registriernummern aus vielerlei Gründen nicht mehr verwendet werden. Zum Beispiel wird in einzelnen Fällen nach Eintragung auf einem Energieausweis oder einem Inspektionsbericht festgestellt, dass das Dokument doch fehlerhaft war und es wurde daher ein neues Dokument (für das gleiche Objekt) mit neuer Registriernummer ausgestellt. In der Stichprobenprüfung können dann häufig keine Daten und Unterlagen zu der nicht verwendeten Registriernummer übermittelt werden. Da in diesen Fällen auch nicht sichergestellt werden kann, dass das mit der Registriernummer verwendete Dokument nicht doch verwendet wird und die Angaben, dass es nicht ausgestellt worden sei, nur vorgegeben sind, sollte dieser Problematik einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden.

Bisher ist im Gesetzentwurf (wie auch in der Energieeinsparverordnung) nicht vorgesehen, dass Energieausweise oder Inspektionsberichte ungültig sein können. Der Änderungsvorschlag sieht vor, dass die Antragsteller Registriernummern, die sie nicht (mehr) verwenden, gegenüber der Registrierstelle als ungültig melden müssen. Ausweise und Inspektionsberichte, die bereits mit diesen Nummern versehen worden sind, sind ebenfalls ungültig und dürfen nicht verwendet werden. Schließlich bedarf es der Herstellung von Transparenz für alle Beteiligten über die registrierten und für ungültig erklärten Registriernummern. Die Kontrollstellen und andere Behörden, aber auch die Öffentlichkeit müssen nachvollziehen können, ob ein Energieausweis oder Inspektionsbericht registriert wurde oder ungültig ist.

44. Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 4 Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 ist § 99 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Überprüfung der Ausstellungsberechtigung bei Energieausweisen und Inspektionsberichten ist in den Prüfkatalogen für die verschiedenen Prüfstufen nach § 99 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 GEG bisher nicht aufgeführt. Gleichwohl wird in dem Gesetzentwurf (wie auch in der Energieeinsparverordnung) davon ausgegangen, dass die Ausstellungsberechtigungen geprüft werden, da die der Kontrollstelle übermittelten Daten nach § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG dazu verwendet werden dürfen, Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Aussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 17 bzw. Nummer 11 GEG durchzuführen. Der Prüfung der Ausstellungsberechtigung ist daher als Option für die Kontrollstelle zu ergänzen. Gleiches gilt für Überprüfung der Einhaltung der Inspektionsintervalle nach § 76 GEG über die zukünftig angegebenen Daten zur Inspektion. Für die erste Stufe der Stichprobenprüfung, die elektronisch durchgeführt wird, ist eine Überprüfung der Ausstellungsberechtigung und des Inspektionsintervalls nicht sinnvoll.

Als weitere Änderung ergibt sich, dass auch die von den Ausstellern der Kontrollstelle zu übermittelnden Unterlagen um die Nachweise zur Ausstellungsberechtigung ergänzt werden. Die Vorlagepflicht gilt, wie auch bei den bisher genannten Unterlagen und Daten, nur auf Verlangen der Kontrollstelle.

45. Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 7 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 sind in § 99 Absatz 7 Satz 1 nach der Angabe "21" die Wörter "und Verfahren zu Anordnungen nach § 95" einzufügen.

Folgeänderungen:

In Artikel 1 ist § 99 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verwendung der nach § 99 Absatz 6 GEG der Kontrollstelle zu übermittelnden Unterlagen und Daten wird in § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG wie bisher in der Energieeinsparverordnung aus Gründen des Datenschutzes auf die Stichprobenkontrollen und daraus resultierenden Bußgeldverfahren gegen den Aussteller begrenzt. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Kontrollstelle die Verwendung von fehlerhaften Energieausweisen oder Inspektionsberichten nicht unterbinden kann. Noch nicht einmal der Eigentümer oder der Auftraggeber für den Energieausweis oder den Inspektionsbericht darf informiert werden. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen ein Bußgeld gegen den Aussteller verhängt wurde. Der Bußgeldtatbestand zu Energieausweisen nach § 108 Absatz 1 Nummer 15 GEG knüpft lediglich an die Richtigkeit der Daten an. Zum Beispiel methodische Fehler, Fehler bei der Berechnung oder die Ausstellung eines falschen Ausweistyps fallen nicht darunter, soweit die jeweils verwendeten Daten nicht falsch sind. Für Inspektionsberichte besteht kein vergleichbarer, auf den Inhalt des Berichts bezogener Bußgeldtatbestand.

Diese Situation ist mit der hoheitlichen Funktion einer Behörde nicht vereinbar und auch im Interesse der Gebäudeeigentümer und sonstigen Adressaten der Energieausweise und Inspektionsberichte nicht zu rechtfertigen. Es ist der Kontrollstelle daher die Möglichkeit zu geben, über Maßnahmen nach § 95 GEG gegenüber der jeweils verantwortlichen Person (insbesondere Aussteller und Gebäudeeigentümer) Anordnungen auszusprechen, nach denen zum Beispiel fehlerhafte Energieausweise nicht mehr verwendet werden dürfen. Hierbei wird die Behörde nur nach pflichtgemäßem Ermessen tätig und hat (wie immer) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, so dass unerhebliche Fehler nicht zu Anordnungen führen können. Bußgeldverfahren gegen den Gebäudeeigentümer oder andere Personen wären weiterhin nicht möglich.

Mit den Folgeänderungen werden die Berechtigung zur Speicherung von Daten und Unterlagen sowie die Verpflichtung zu deren Löschung bzw. Vernichtung um die Verfahren zu Anordnungen nach § 95 GEG ergänzt.

46. Zu Artikel 1 (§ 101 Absatz 4 Satz 3 - neu - GEG)

In Artikel 1 ist dem § 101 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Die Bundesregierung veröffentlicht die wesentlichen Ergebnisse aus den Berichten nach Satz 1."

Begründung:

Die Länder berichten der Bundesregierung über die wesentlichen Erfahrungen aus den Stichprobenprüfungen. Die wesentlichen Inhalte der Länderberichte sind auch für die Öffentlichkeit und vor allem für die Aussteller relevant. Letztere könnten sich bei einer Veröffentlichung durch die Bundesregierung über häufig festgestellte Fehler informieren und diese zukünftig vermeiden. So könnte zur Qualitätssicherung der Energieausweise und Inspektionsberichte beigetragen werden.

47. Zu Artikel 1 (§ 102 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG)

In Artikel 1 sind dem § 102 Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:

"Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 hat der Eigentümer oder Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten der Eigentümer oder Bauherren die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen."

Begründung:

Zur Erfüllung der Anforderungen des GEG ermöglichen § 102 Absatz 1 Nummer 1 GEG und in Konkretisierung § 103 Absatz 1 und 3 GEG innovative, von den bekannten Standards und Nachweisverfahren abweichende Lösungen im Wege der Befreiung. Die Innovationsklausel nach § 102 Absatz Nummer 1 GEG stellt allgemein auf neue Methoden, Techniken bzw. Lösungen ab; die befristeten Regelungen des § 103 Absatz 1 GEG konkretisieren die Innovation dahingehend, dass die Anforderungen des GEG über die Hauptanforderung "zulässiger Jahres-Primärenergiebedarf" und die Nebenanforderungen an die Gebäudehülle durch eine vergleichbare Begrenzung von Treibhausgasemissionen und Endenergiebedarf zu erfüllen sind.

Die Feststellung, ob die materiellen Anforderungen des GEG durch neue Methoden, Verfahren oder Techniken in jedem Einzelfall gleichwertig erreicht werden, erfordert spezialisierte Fachkenntnisse, die bei den zuständigen Behörden grundsätzlich nicht vorliegen. Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, über die Gleichwertigkeit innovativer Ansätze zu entscheiden, soll die Beweispflicht der Bauherren bzw. des Eigentümers, soweit notwendig unter Vorlage von Sachverständigengutachten, konkretisiert werden.

48. Zu Artikel 1 (§ 104 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG)

In Artikel 1 sind dem § 104 folgende Sätze anzufügen:

"Satz 2 ist ebenfalls auf Gebäude nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 anzuwenden, bei denen die ursprüngliche geplante Nutzungsdauer von zwei Jahren überschritten wird. Wird bei Gebäuden nach den Sätzen 2 und 3 eine Nutzungsdauer von fünf Jahren überschritten, haben diese Gebäude die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 zu erfüllen."

Begründung:

Im Gesetzentwurf ist bisher nicht geregelt, welchen Standard Gebäude einhalten müssen, bei denen die ursprünglich geplante Nutzungsdauer von zwei Jahren nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 GEG oder von fünf Jahren nach § 104 Satz 2 GEG überschritten wird. Aus dem Sinn der Regelungen des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass dies nur der jeweils höhere Standard sein kann. Dies soll klargestellt werden. Andernfalls wäre es möglich, über eine "Salamitaktik" die jeweiligen Anforderungen an zu errichtende Gebäude zu umgehen. Soweit es unwirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist, den nächst höheren Standard zu erfüllen, kann, wie auch schon bisher nach der Energieeinsparverordnung, eine Befreiung nach § 102 GEG erteilt werden.

49. Zu Artikel 1 (§ 107 Absatz 5 Satz 1 GEG)

In Artikel 1 ist § 107 Absatz 5 Satz 1 zu streichen.

Begründung:

Die in § 107 Absatz 5 Satz 1 GEG geplante Beratung durch die zuständigen Behörden wird diese teilweise überfordern. Die Regelung weckt falsche Erwartungen an die Möglichkeiten einer Vollzugsbehörde; sie ist zu streichen.

50. Zu Artikel 1 (§ 108 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GEG)

In Artikel 1 ist in § 108 nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einzufügen:

"15a. entgegen § 83 Absatz 3 Satz 2 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt,"

Begründung:

Gegenüber den Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Bußgeldtatbestand entfallen, nach dem es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn der Aussteller seinen Berechnungen vom Eigentümer bereitgestellte Daten zugrunde legt, obwohl Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (siehe § 27 Absatz 2 Nummer 8 EnEV).

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Erfahrungen in den Stichprobenkontrollen von Energieausweisen zahlreiche Fehler darauf zurückzuführen sind, dass Aussteller vom Eigentümer bereitgestellte Daten unkritisch übernommen haben, sollte der derzeitige Bußgeldtatbestand nach § 27 Absatz 2 Nummer 8 EnEV erhalten bleiben. Die Ergänzung der Verpflichtung an die Aussteller in § 83 Absatz 3 Satz 2 GEG, die bereitgestellten Daten sorgfältig zu prüfen, liefe andernfalls ins Leere.

51. Zu Artikel 1 (§ 114 Satz 3 GEG)

In Artikel 1 ist in § 114 Satz 3 das Wort "drei" durch das Wort "fünf" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Übergangsvorschrift des § 114 GEG werden dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vorläufig Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 GEG und als Kontrollstelle nach § 99 GEG (Prüfstufe 1, elektronische Sichprobenkontrolle) übertragen. Die weitest mögliche Zentralisierung der durch die Länder zu vollziehende Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Klimainspektionsberichten ist bereits in der Energieeinsparverordnung verankert. Die Verlängerung der Frist soll gewährleisten, dass ausreichend Zeit für länderrechtliche Übertragungsregelungen, die gegebenenfalls auch auf Ebene des Abkommens der Länder mit dem DIBt zu treffen sind, zur Verfügung steht.