Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

A. Problem und Ziel

Am 1. Januar 2016 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft getreten, das das gleichnamige bisherige Gesetz ablöst (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)). Anlass für die Neufassung des VAG war die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist. Die Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) muss an die geänderte Rechtslage angepasst werden.

B. Lösung

Änderung der RfB-Verordnung.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung wird für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verordnung ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 10. Oktober 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 145 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die RfB-Verordnung vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 118b Absatz 3 oder 4" durch die Wörter " § 233 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 13" und die Angabe " § 14a" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

"Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum [einsetzen: Tag der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung] geltenden Fassung anzuwenden."

6. § 6 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Am 1. Januar 2016 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft getreten, das das gleichnamige bisherige Gesetz ablöst (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)). Anlass für die Neufassung des VAG war die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.

Die Anpassung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Verordnungen an die geänderte Rechtslage ist größtenteils abgeschlossen. Am 21. April 2016 wurden zwölf überarbeitete Verordnungen verkündet. Für die noch nicht umgestellten Verordnungen ist das Verordnungsverfahren zur Anpassung eingeleitet. Den Schlusspunkt setzt die vorliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV) vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300).

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

In das neue VAG wurde die Rechtsgrundlage für die Einrichtung kollektiver Teile innerhalb der RfB einschließlich der Verordnungsermächtigung - bis auf redaktionelle Änderungen - unverändert übernommen (§ 140 Absatz 4 und § 145 Absatz 6 VAG). In der RfB-Verordnung müssen die Verweisungen an die Neufassung des VAG und an die anderen überarbeiteten Verordnungen angepasst werden. Die Vorschriften der RfB-Verordnung werden dadurch materiell unverändert fortgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Diese Änderungsverordnung enthält redaktionelle Änderungen, die durch die Neufassung des VAG und die Überarbeitung der anderen Verordnungen erforderlich geworden sind.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

Verträgen

Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

Mit dieser Verordnung werden keine materiellen Änderungen an der RfB-Verordnung vorgenommen. Es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

VI. Befristung; Evaluierung

Eine Evaluierung dieser Verordnung erübrigt sich, weil keine materiellen Änderungen vorgenommen werden. Für die RfB-Verordnung selbst ist eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erlass vorgemerkt.

B. Besonderer Teil

Die Verordnungsermächtigung des § 145 Absatz 6 VAG übernimmt inhaltlich unverändert § 56b Absatz 2 Satz 2 bis 4 aus dem aufgehobenen Versicherungsaufsichtsgesetz und kann daher genutzt werden, um die geltende RfB-Verordnung zu ändern.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es wird eine Verweisung an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es wird eine Verweisung an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Im Vergleich zur bisherigen Fassung des § 2 Nummer 3 und 4 RfBV werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

In § 2 Nummer 3 RfBV wird die Gliederung korrigiert. Die Definition des Altbestands unterscheidet nach den Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und den Pensionskassen; im ersten Fall muss daher eine zusätzliche Gliederungsebene eingezogen werden. Als Folgeänderung werden in § 2 Nummer 4 die Binnenverweise angepasst.

Außerdem wird in § 2 Nummer 3 RfBV eine Verweisung an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Es werden zwei Verweisungen angepasst, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ist mit der Verordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung] (BGBl. I S. ...) neu erlassen worden, wobei Anlage 1 Abschnitt D der neuen Verordnung inhaltlich unverändert aus der Vorgängerverordnung übernommen worden ist. Daher muss in der betreffenden Verweisung lediglich das Verordnungszitat aktualisiert werden. Die andere Verweisung bezieht sich auf das VAG und wird auf dessen Neufassung umgestellt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Anpassung der Verweisung ist mit keinen inhaltlichen Änderungen verbunden. Die Aktuarverordnung ist mit der Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) neu erlassen worden, wobei § 4 Absatz 1 der neuen Verordnung identisch mit § 6 Absatz 1 der Vorgängerverordnung ist.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Es werden zwei Verweisungen an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

§ 3 Absatz 3 Satz 1 RfBV wird so angepasst, dass die maximal zulässige Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 RfBV unverändert bleibt.

Durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) war die bisherige Kapitalausstattungs-Verordnung aufgehoben worden. Mit der Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) wurde eine neue Kapitalausstattungs-Verordnung erlassen, die die Berechnungsregeln zur Ermittlung der Solvabilitätsspanne (jetzige Bezeichnung: Solvabilitätskapitalanforderung) inhaltlich unverändert übernommen hat.

Daher kann in § 3 Absatz 3 Satz 1 RfBV auf die neue Kapitalausstattungs-Verordnung Bezug genommen werden, um zu erreichen, dass die Vorschrift ohne materielle Änderung fortgeführt wird. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Versicherungsunternehmen, auf die die Kapitalausstattungs-Verordnung sonst keine Anwendung findet, weil sie ihre Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 96 VAG mit einer Standardformel oder mit einem internen Modell berechnen.

Zu Nummer 4

Es werden zwei Verweisungen an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 5

Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden.

Zu Nummer 6

Die Vorschrift zum Inkrafttreten ist durch Zeitablauf obsolet geworden und wird daher aufgehoben.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu beachten ist, dass sich die Vorschriften der RfB-Verordnung auf Vorgänge beziehen, die am Abschlussstichtag stattfinden. Die Änderung der RfB-Verordnung ist damit in die Zukunft gerichtet.