Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes
(Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)

A. Problem und Ziel

Aufgrund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Länderschlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer festzusetzen und nähere Bestimmungen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen zu treffen.

B. Lösung

Die Verordnung regelt die Länderschlüsselzahlen für die Jahre 2018 bis 2020. Die Schlüsselzahlen setzen sich zu 25 Prozent aus dem Gewerbesteueraufkommen, zu 50 Prozent aus den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu 25 Prozent aus den sozialversicherungspflichtigen Entgelten zusammen. Die Schlüsselzahlen werden nach 2018 im Drei-Jahres-Turnus durch weitere Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen neu bestimmt. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt. Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden werden die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken bestimmt, die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorgenommen sowie das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesätze und zur Berechnung der Gemeindeschlüsselzahlen festgelegt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Schlüssel.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)

Bundeskanzleramt Berlin, 1. August 2017
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UstSchlFestV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)

Vom ...

Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. 1 S. 2613) geändert worden sind und des § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. 1 S. 2613) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,138398036
Bayer n0,169420636
Berlin0,038044868
Brandenburg0,0600256
Bremen0,010995229
Hamburg0,038490826
Hessen0,084295787
Mecklenburg-Vorpommern0,013397632
Niedersachsen0,086891871
Nordrhein-Westfalen0,237301918
Rheinland-Pfalz0,041015505
Saarland0,0182686
Sachsen0,042810331
Sachsen-Anhalt0,0115266
Schleswig-Holstein0,026394899
Thüringen0,0844254

§ 2

§ 3

§ 4

Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.

§ 5

§ 6

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Länder sowie innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Dieser Verteilungsmaßstab wurde nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vereinbart und von einer breiten Mehrheit getragen. Im Einzelnen sind nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen die Schlüsselzahlen für die einzelnen Länder festzusetzen. Die Schlüsselzahlen beruhen auf Daten, die die Länder entsprechend § 5a Absatz 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen gemeldet haben.

Nach Ablauf einer Übergangsphase mit Ende des Jahres 2017 setzt sich die Schlüsselzahl für den Länderanteil ab dem Jahr 2018 zu 25 Prozent aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens (brutto), zu 50 Prozent aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) sowie zu 25 Prozent aus der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) zusammen. Beschäftigte und Entgelte werden mit dem durchschnittlichen gewogenen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraums gewichtet. Die dem Schlüssel zu Grunde liegende Datenbasis wird im Drei-Jahres-Turnus aktualisiert. Die Regelungen der Rechtsverordnung zum Verteilungsschlüssel und zur Datenbasis beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Rechtsverordnung regelt die Schlüsselzahlen für die Jahre 2018 bis 2020. Die Schlüsselzahlen für diesen Zeitraum beruhen auf einer aktualisierten Datengrundlage des Gewerbesteueraufkommens (brutto) der Jahre 2010 bis 2015, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 2013 bis 2015 und der sozialversicherungspflichtigen Entgelte der Jahre 2012 bis 2014. Für die Jahre 2021 bis 2023 sind auf der Grundlage einer Aktualisierung der Datengrundlagen die Schlüsselzahlen neu zu bestimmen. Hierzu wird eine weitere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt.

Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden sind nähere Bestimmungen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes zu treffen. Insbesondere sind die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken zu bestimmen (sofern sie im Gesetz nicht hinreichend genau definiert sind), die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorzunehmen und das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesätze sowie zur Berechnung der Schlüsselzahlen festzulegen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

§ 5a Absatz 3 Satz 1 und § 5c Gemeindefinanzreformgesetz, § 17 Absatz 2 Finanzausgleichgesetz.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung berührt nicht das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Nein.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht"

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entstehen kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten insbesondere für die Wirtschaft entstehen nicht.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auf der Verordnung aufbauende Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder.

VII. Befristung; Evaluierung

Bis zum 31.

Dezember 2020

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

§ 1 legt die Schlüsselzahlen für die Länder fest. Die einzelnen Schlüsselzahlen ergeben sich aus den Angaben der folgenden Tabelle. In der Tabelle werden die Schlüsselzahlen aus den Merkmalen "Gewerbesteueraufkommen", "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" abgeleitet. Die beiden letzten Merkmale sind mit der Abweichung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes vom gewogenen bundesdurchschnittlichen Hebesatz gewichtet. Tabelle : Ermittlung der Länderschlüsselzahlen nach § 5a GFRG

LandAnteil am
Gewerbesteueraufkommen
2010 - 2015
Anteil an den hebesatzgewichteten Beschäftigten 2013 - 2015Anteil an den hebesatzgewichteten Entgelten 2012 - 2014neue Schlüsselzahlen [Spalte 2*0,25]/100 + [Spalte 3*0,5]/100 + [Spalte 4*0,25]/100
12345
Schleswig-Holstein2,59462,74952,46430,026394899
Hamburg4,43393,49923,96410,038490826
Niedersachsen8,66818,83328,42230,086891871
Bremen0,92401,13961,19490,010995229
Nordrhein-Westfalen23,141323,699124,38120,237301918
Hessen9,85957,70998,43900,084295787
Rheinland-Pfalz4,19094,11643,98250,041015505
Baden-Württemberg14,724213,096714,44170,138398036
Bayern18,669016,035817,02760,169420636
Saarland0,93501,28461,28890,0182686
Berlin3,24694,10343,76420,038044868
Brandenburg1,66782,21951,73330,0600256
Mecklenburg-Vorpommern0,90941,62801,19360,013397632
Sachsen3,09215,03293,96610,042810331
Sachsen-Anhalt1,52752,35311,81240,0115266
Thüringen1,41562,49911,92390,0844254
Bundesrepublik Deutschland100,0000100,0000100,00001,000000000






Zu § 2:

Absatz 1 enthält die Bestimmung darüber, welche Statistik für die Summe des Gewerbesteueraufkommens für die Schlüssel maßgebend ist.

Absatz 2 regelt das Verfahren zur Ermittlung der Schlüsselzahlen von Gemeinden in Fällen, in denen sich eine Summe der Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 2010 bis 2015 mit negativem Vorzeichen ergibt. Dies dürfte wie in der Vergangenheit nur bei einzelnen Gemeinden der Fall sein. In den Fällen, in denen sich ansonsten negative Schlüsselzahlen ergeben könnten, wird die Summe des Gewerbesteueraufkommens auf null gesetzt.

Absatz 3 und 4 enthalten die Bestimmung darüber, welche Statistiken über die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Entgelte für die Schlüssel maßgebend sind.

Absatz 5 definiert anhand der Wirtschaftszweigsystematik der Bundesagentur für Arbeit die zu berücksichtigenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte.

Absatz 6 lässt Schätzungen des Statistischen Bundesamtes in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit für Fälle zu, in denen offensichtlich fehlerhafte Angaben zu diesen Merkmalen in einzelnen Gemeinden vorliegen (z.B. Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, aber keine Angaben zu Beschäftigten und/oder Entgelten).

Zu § 3:

§ 3 regelt das methodische Vorgehen bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Gewerbesteuer-Hebesätze.

Absatz 1 beschreibt die Berechnungsmethode für den gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatz für die Erhebungszeiträume der Schlüsselmerkmale "Beschäftigte" und "Entgelte".

Absatz 2 beschreibt die Rechenmethode zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors für hebesatzgewichtete Merkmale.

Absatz 3 regelt das Verfahren, wie bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Hebesätze bei Gemeindezusammenschlüssen, Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen vorzugehen ist.

Absatz 4 legt ein Verfahren fest, wie ein gewogener durchschnittlicher Hebesatz für die Jahre berechnet werden kann, in denen in einer Gesamtgemeinde mehrere Hebesätze von Teilgemeinden bei einheitlichem Gewerbesteueraufkommen bestehen. Werte für das Gewerbesteueraufkommen der Jahre vor 1999 werden nicht herangezogen, da diese nur mit nicht mehr zu vertretendem Aufwand ermittelt werden können.

Absatz 5 bestimmt die Vorgehensweise für Gemeinden, bei denen in einzelnen Jahren ein Gewerbesteuer-Hebesatz von null bzw. unter 200 Prozent bestanden hat. Jahre, in denen in Gemeinden ein Hebesatz von null vorgelegen hat, werden aus methodischen Gründen (keine Division durch null) zur Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatzes nicht herangezogen. Liegt der Hebesatz in einer Gemeinde in allen Referenzjahren bei null, wird hingegen von einem durchschnittlichen Hebesatz von null ausgegangen. Dies führt bei den hebesatzgewichteten Merkmalen zu einem Wert von ebenfalls null.

Zu § 4:

§ 4 bestimmt, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Schlüsselmerkmale nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes in Fällen von Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen auf die betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.

Zu § 5:

Absatz 1 erhält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung nach dem 31. Dezember 2016. Die Bestimmung ist notwendig, wenn sich Änderungen des Gebietsstandes betroffener Gemeinden innerhalb eines Landes ergeben. Als Maßstab wird die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung zu Grunde gelegt. Die Regelung stellt klar, dass durch das jeweilige Land lediglich für die betroffenen Gemeinden der Schlüssel nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes angepasst wird. Eine Korrektur von Folgewirkungen von Gebietsstandsänderungen auf Gemeindeschlüsselzahlen auf die anderen Gemeinden des Landes oder über Ländergrenzen hinweg ist nicht erforderlich, da die Korrekturen ausschließlich über die Einwohnerzahlen, nicht jedoch über geänderte Gewerbesteuer-Hebesätze, vorgenommen werden.

Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen Gemeinden zwischen Ländern umgegliedert werden.

Zu § 6:

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Statistiken wird in Absatz 1 eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt. Eine Rundung der Werte wird erst bei der Berechnung der Schlüsselzahl nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen.

Absatz 2 regelt das Verfahren einheitlich im Falle von Rundungsdifferenzen.

Zu § 7:

§ 7 regelt den Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen ab dem Jahr 2015 trafen. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich, weil die Verordnung erst nach Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlagen am 1. Januar 2018 ausgefertigt wird.