Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz

Punkt 7 der 888. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Deutsche Bundestag der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. Juli 2008, spätestens bis zum 30. Juni 2011 die Verfassungswidrigkeit des negativen Stimmgewichts bei Wahlen zum Deutschen Bundestag zu beseitigen, mit dem vorliegenden Gesetz nur verspätet nachgekommen ist. Damit verfügt die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Juli 2011 über kein verfassungskonformes Wahlgesetz mehr.

Ferner stellt der Bundesrat mit Bedauern fest, dass das Gesetz nicht von einer breiten Mehrheit im Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Das Wahlrecht ist konstitutiv für die Demokratie. Von daher ist insbesondere bei wichtigen Fragen des Wahlsystems ein Konsens von elementarer Bedeutung.

Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass das Gesetz verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil es den Effekt des negativen Stimmgewichts allenfalls reduziert und das Problem der Überhangmandate nicht löst. Überhangmandate führen zu einer Verzerrung der Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen und begünstigen große Parteien. Darüber hinaus bewirken die mit dem Gesetz beschlossenen Änderungen, dass das derzeit schon komplizierte Bundestagswahlrecht nicht einfacher und verständlicher, sondern noch weniger nachvollziehbar wird. Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. Juli 2008, "das für den Wähler kaum noch nachvollziehbare Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen", wird damit nicht erfüllt.