Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG KOM (2011) 594 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 148/09 (PDF) = AE-Nr. 090124,
Drucksache 149/09 (PDF) = AE-Nr. 090125,
Drucksache 657/10 (PDF) = AE-Nr. 100804,
Drucksache 667/10 (PDF) = AE-Nr. 100831,
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528 und AE-Nr. . 041394, 070046

Brüssel, den 28.9.2011 KOM (2011) 594 endgültig 2011/0261 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG

{ SEK(2011) 1102 endgültig}
{ SEK(2011) 1103 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes

Die jüngste weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hatte schwerwiegende Folgen für unsere Volkswirtschaften und öffentlichen Finanzen. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Krise eine wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die Bürger die Kosten getragen haben. In Europa und weltweit besteht ein hohes Maß an Übereinstimmung darüber, dass der Finanzsektor angesichts der Kosten der Bewältigung der Krise und seiner derzeit geringen Besteuerung einen angemesseneren Beitrag leisten sollte. Mehrere Mitgliedstaaten haben im Bereich der Besteuerung des Finanzsektors bereits unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Der vorliegende Vorschlag sieht in dieser Frage einen einheitlichen europäischen Ansatz vor, der mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Er vervollständigt den Regelungsrahmen der EU für sicherere Finanzdienstleistungen und legt sein Hauptaugenmerk dabei auf riskante Verhaltensweisen in bestimmten Bereichen der Finanzmärkte, um einen Rückfall in alte Praktiken zu verhindern.

Die Europäische Kommission hat die Umsetzung einer Finanztransaktionssteuer bereits in ihrer Mitteilung über die Besteuerung des Finanzsektors vom 7. Oktober 20101 untersucht. In Anbetracht der Analyse der Kommission und der zahlreichen Aufforderungen seitens des Europäischen Rates2, des Europäischen Parlaments3 und des Rates ist der vorliegende Vorschlag ein erster Schritt, mit dem - angesichts der Vielzahl unkoordinierter einzelstaatlicher Steuermaßnahmen einer Zersplitterung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen vorgebeugt werden soll;

Angesichts der äußerst hohen Mobilität eines Großteils der potenziell zu besteuernden Transaktionen kommt es darauf an, Wettbewerbsverzerrungen infolge einseitiger Steuerregelungen der Mitgliedstaaten zu verhindern. Tatsächlich schiebt allein das Vorgehen auf EU-Ebene einer Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten einen Riegel vor und stellt sicher, dass Finanzinstitute innerhalb der EU gleichbehandelt werden und der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert.

Der vorliegende Vorschlag sieht daher eine Harmonisierung der Steuern der Mitgliedstaaten auf Finanztransaktionen vor, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 20115 soll mit dem vorliegenden Vorschlag auch ein neuer Ertragsstrom geschaffen werden, der schrittweise die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt ersetzt und so die Finanzen der Mitgliedstaaten entlastet.

1.2. Finanzierung des EU-Haushalts

Die Frage der Besteuerung des Finanzsektors war auch Gegenstand der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung des EU-Haushalts vom 19. Oktober 20106, in der es heißt:

"Nach Ansicht der Kommission kommen unter anderem folgende Finanzierungsquellen als Eigenmittel für den EU-Haushalt in Frage (sie sollten schrittweise an die Stelle der Beiträge der Mitgliedstaaten treten und bieten den Vorteil, dass sie die nationalen Haushalte weniger belasten): - eine europäische Besteuerung des Finanzsektors." Anschließend führte der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 2011 7 eine Finanztransaktionssteuer als potenzielle neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt an. Somit wird neben dem vorliegenden Vorschlag ein gesonderter Eigenmittelvorschlag unterbreitet werden, in dem die Kommission darlegt, wie eine Finanztransaktionssteuer als Quelle für den EU-Haushalt genutzt werden könnte.

1.3. Regulativer Kontext

Die Europäische Union steht mitten in einem ehrgeizigen Programm regulatorischer Reformen im Finanzdienstleistungssektor. Noch vor Ende des Jahres wird die Kommission Vorschläge für alle wesentlichen Elemente unterbreitet haben, die zu einer grundlegend verbesserten Regulierung und Überwachung der europäischen Finanzmärkte erforderlich sind. Die EU-Finanzdienstleistungsreform verfolgt vier strategische Ziele: verbesserte Aufsicht über den Finanzsektor; Stärkung der Finanzinstitute und Aufbau einer Rahmenstruktur für ihre Sanierung, falls erforderlich; mehr Sicherheit und Transparenz in den Finanzmärkten; mehr Schutz für die Empfänger von Finanzdienstleistungen. Mit dieser weitreichenden Reform dürften die Finanzdienstleistungen wieder in den Dienst der Realwirtschaft treten - insbesondere zur Finanzierung von Wachstum. Der Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer soll diese regulativen Reformen ergänzen.

1.4. Internationaler Kontext

Der vorliegende Vorschlag leistet zudem einen substanziellen Beitrag zur laufenden weltweiten Debatte über die Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere zur Entwicklung einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene. Um die Risiken möglichst gering zu halten, ist ein koordiniertes Vorgehen auf internationaler Ebene die beste Lösung. Der vorliegende Vorschlag zeigt, wie eine wirksame Finanztransaktionssteuer, die beträchtliche Steuereinnahmen erbringt, ausgestaltet und umgesetzt werden kann. Dies sollte einer koordinierten Vorgehensweise zusammen mit den wichtigsten internationalen Partnern den Weg ebnen.

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

Der vorliegende Vorschlag wurde auf der Grundlage eines breiten Spektrums externer Beiträge ausgearbeitet. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um das Echo auf eine öffentliche Konsultation zur Besteuerung des Finanzsektors und gezielte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Vertretern des Finanzsektors sowie um drei von der Kommission in Auftrag gegebene Studien zur Folgenabschätzung mit unterschiedlicher Ausrichtung.

Die Ergebnisse der Konsultationen und der externen Beiträge spiegeln sich in der Folgenabschätzung wider.

2.2. Folgenabschätzung

Die den vorliegenden Vorschlag begleitende Folgenabschätzung analysiert die Auswirkungen zusätzlicher Steuern auf den Finanzsektor unter Berücksichtigung folgender Ziele: 1) Sicherstellung eines Beitrags des Finanzsektors zu den öffentlichen Haushalten, 2) Eindämmung des unerwünschten Marktverhaltens und damit Stabilisierung der Märkte und 3) Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarktes. Die Folgenabschätzung untersuchte die beiden Grundoptionen Finanztransaktionssteuer (FTT) und Finanzaktivitätssteuer (FAT) sowie die zahlreichen Optionen ihrer Ausgestaltung. Sie gelangte zu der Schlussfolgerung, dass der Finanztransaktionssteuer der Vorzug zu geben ist.

Die Finanztransaktionssteuer birgt das Potenzial für erhebliche Steuereinnahmen aus dem Finanzsektor, wie die Finanzaktivitätssteuer jedoch auch die Gefahr geringer Negativeffekte für das BIP und der Abnahme des Marktvolumens von Transaktionen. Zur Eindämmung der Verlagerungsrisiken bedarf es eines koordinierten Vorgehens sowohl auf EU-Ebene (kein Zersplittern des Binnenmarktes) als auch international im Sinne der auf G20-Ebene angestrebten Zusammenarbeit.

Um auch den Risiken hinsichtlich der Reaktion der Märkte und der Wachstumseffekte zu begegnen, sieht die Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer bestimmte Elemente zur Risikominderung in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Inzidenz der Steuer, potentielle Umgehungsstrategien und Verlagerungsrisiken vor.

Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur Risikominderung, die die vorgeschlagene Form der Finanztransaktionssteuer vorsieht, ist davon auszugehen, dass die Negativeffekte für die Wachstumsrate im Vergleich zum Basisszenario längerfristig bei etwa 0,5 % liegen werden.

Die Folgenabschätzung zeigt, dass die Finanztransaktionssteuer das Marktverhalten und die Geschäftsmodelle im Finanzsektor beeinflussen wird. Ein steuerbedingter Anstieg der Transaktionskosten könnte sich insofern auf den automatisierten Handel auswirken, als diese Kosten die Gewinnmargen verringern. Dies gilt insbesondere für das Geschäftsmodell des Hochfrequenzhandels in räumlicher Nähe zu den Handelsplattformen, über die Finanzinstitute zahlreiche hochvolumige Transaktionen mit geringen Gewinnmargen durchführen. Diese müssten durch Algorithmen ersetzt werden, die weniger zahlreiche Transaktionen mit größerer Gewinnmarge (vor Steuern) auslösen.

Die Folgenabschätzung macht zudem deutlich, dass eine Finanztransaktionssteuer einen progressiven Umverteilungseffekt hat, d.h. ihre Wirkung nimmt proportional zum Einkommen zu, da die vom Finanzsektor erbrachten Dienstleistungen eher höheren Einkommensgruppen zugutekommen. Dies gilt insbesondere für eine auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten wie Anleihen und Anteilen und ihren Derivaten beschränkte Finanztransaktionssteuer. Private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die nicht als Anleger an den Finanzmärkten tätig sind, wären von dem vorliegenden Vorschlag kaum betroffen - aufgrund des auf Abkopplung ausgerichteten Konzepts der Finanztransaktionssteuer

Die räumliche Verteilung der Steuereinnahmen hängt von der technischen Ausgestaltung der Steuer ab. Nach dem vorliegenden Vorschlag richtet sie sich nach dem Ort, an dem die Institute, die die Finanztransaktionen durchführen, ansässig sind und nicht nach dem Ort, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden. Folge davon dürfte sein, dass die Steuereinnahmen weniger konzentriert anfallen, insbesondere in Fällen, in denen Finanzinstitute auf einer Handelsplattform für Rechnung in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Finanzinstitute handeln.

Zudem stellt die Richtlinie sicher, dass besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene durch delegierte Rechtsakte erlassen werden. Aufgrund einer Überprüfungsklausel können drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft untersucht werden, wobei die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext zu berücksichtigen sind.

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 113 AEUV, ihr Ziel die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer müssen einheitlich auf EU-Ebene festgelegt werden, damit eine unangemessene Verlagerung von Transaktionen und Marktakteuren und die Substitution von Finanzinstrumenten in der EU verhindert werden. Eine einheitliche Festlegung auf EU-Ebene ist mit anderen Worten deswegen erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen in der EU zu verhindern.

Zudem könnte eine einheitliche Festlegung auf EU-Ebene eine wichtige Rolle dabei spielen, die gegenwärtige Zersplitterung des Binnenmarktes - auch im Hinblick auf die verschiedenen Produkte des Finanzsektors, die oft als Substitute verwendet werden - zu verringern. Ohne Harmonisierung führt die Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und möglicherweise zur Doppel- oder Nichtbesteuerung. Dies würde nicht nur verhindern, dass Finanztransaktionen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen durchgeführt werden, sondern sich auch auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirken. Zudem würden dem Finanzsektor aus sehr unterschiedlichen Steuerregelungen zusätzliche Befolgungskosten entstehen.

Dies ist empirisch belegt. Einzelstaatliche Steuern auf Finanztransaktionen haben bisher entweder zur Verlagerung von Tätigkeiten und/oder Instituten geführt oder waren, um dies zu verhindern, so ausgestaltet, dass sie nur auf vergleichsweise immobile Steuerobjekte erhoben wurden und Substitute nicht berücksichtigten. Die Harmonisierung der Kernkonzepte und die Koordination der Umsetzung auf EU-Ebene sind folglich Voraussetzungen für die erfolgreiche Anwendung einer Finanztransaktionssteuer ohne Wettbewerbsverzerrungen. Entsprechende Maßnahmen der EU werden den wünschenswerten Ansatz stärken.

Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur für die Steuer und einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt der Vorschlag den Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der Festlegung der Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes und der Rechnungsführungs- und Berichtspflichten sowie bei der Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch.

Eine einheitliche Rahmenregelung für eine Finanztransaktionssteuer in der EU wahrt die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen; es ist somit - im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes - besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

Die vorgeschlagene Harmonisierung in Form einer Richtlinie (statt einer Verordnung) geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele - vor allem des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes - erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

3.3.1. Kapitel I (Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

Dieses Kapitel definiert die wesentlichen Rahmenelemente der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer in der EU. Die Finanztransaktionssteuer ist auf die Besteuerung des Bruttowerts der Transaktionen (vor der Aufrechnung) ausgerichtet.

Der Anwendungsbereich der Steuer ist umfangreich, da Transaktionen mit Finanzinstrumenten aller Art erfasst werden sollen und diese oft als Substitute verwendet werden. So werden Instrumente erfasst, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, Geldmarktinstrumente (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (die OGAW und alternative Investmentfonds einschließen 8) sowie Derivatkontrakte. Zudem gilt die Steuer nicht nur für den Handel in organisierten Märkten wie geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen, sondern auch für andere Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst ferner nicht nur die Übertragung von Eigentum, sondern auch die Übernahme einer Verpflichtung - sie spiegelt also wider, ob das beteiligte Finanzinstitut das mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko übernimmt ("Kauf und Verkauf"). Führt zudem ein Derivatkontrakt zur Lieferung von Finanzinstrumenten, ist nicht nur der Derivatkontrakt, sondern auch die Lieferung der Finanzinstrumente steuerpflichtig, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllt sind.

Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten unterliegen nicht der Steuer, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten der Finanzinstitute oder die Geldpolitik im Allgemeinen nicht beeinträchtigt werden.

Insbesondere für die Finanzinstrumente, deren Kauf, Verkauf und Übertragung besteuert werden, und für Abschluss und Änderung von Derivatkontrakten liegen im einschlägigen Regelungsrahmen auf EU-Ebene klare, umfassende und allseits anerkannte Begriffsbestimmungen vor9. Was die genannten Derivatkontrakte angeht, betreffen sie Derivate für Anlagezwecke. Aus den verwendeten Begriffsbestimmungen geht hervor, dass Währungskassatransaktionen im Gegensatz zu Währungsderivatkontrakten keine steuerpflichtigen Finanztransaktionen sind. Derivatkontrakte im Zusammenhang mit Waren sind ebenfalls erfasst, physische Warentransaktionen hingegen nicht.

Finanztransaktionen sind auch der Kauf/Verkauf oder die Übertragung strukturierter Produkte, d.h. handelbarer Wertpapiere oder anderer Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung angeboten werden. Solche Produkte sind sonstigen Finanzinstrumenten vergleichbar und müssen daher von der im vorliegenden Vorschlag verwendeten Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente erfasst sein. Bei einer Ausnahme von der Finanztransaktionssteuer würden Vermeidungsmöglichkeiten entstehen. Diese Produktkategorie umfasst insbesondere Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bankverbriefungen, die üblicherweise das mit Anlagen wie Hypotheken oder Darlehen verbundene Ausfallrisiko in den Markt verlagern, sowie Versicherungsverbriefungen, die Risiken anderer Art, z.B. Übernahmegarantien, in den Markt verlagern.

Die Steuer ist jedoch vor allem auf Finanztransaktionen ausgerichtet, die von Finanzinstituten durchgeführt werden, die entweder für eigene oder fremde Rechnung als Partei einer Finanztransaktion oder im Namen einer Transaktionspartei handeln. Dieser Ansatz stellt eine umfassende Anwendung der Finanztransaktionssteuer sicher. In der Praxis ist dies üblicherweise aus den entsprechenden Einträgen in den Büchern ersichtlich.

Die Begriffsbestimmung "Finanzinstitut" ist breit angelegt und schließt Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen und Zweckgesellschaften ein; soweit möglich, wird auf die Begriffsbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU für Regulierungszwecke Bezug genommen. Zudem sollten auch andere Personen, die bestimmte Finanztätigkeiten in wesentlichem Umfang ausüben, als Finanzinstitute angesehen werden.

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht für weitere Einzelheiten delegierte Befugnisse vor.

Zentrale Gegenparteien (CCP), Zentralverwahrer (CSD) und internationale Zentralverwahrer (ICSD) gelten nicht als Finanzinstitute, sofern sie Funktionen erfüllen, die nicht als eigentliche Handelstätigkeit anzusehen sind. Sie sind zudem der Schlüsselfaktor für ein effizienteres und transparenteres Funktionieren von Finanzmärkten.

In räumlicher Hinsicht folgt die Anwendung der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer und der Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten dem Ansässigkeitsprinzip. Damit eine Finanztransaktion in der EU steuerpflichtig ist, muss eine Transaktionspartei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sein. Die Steuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut Partei der Finanztransaktion ist und entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.

Sind Finanzinstitute, die Parteien der Finanztransaktionen sind oder im Namen solcher Parteien handeln, im Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten ansässig, so sind diese Mitgliedstaaten befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die sie gemäß dem vorliegenden Vorschlag erlassen. Sind die betreffenden Finanzinstitute im Hoheitsgebiet eines Drittlands ansässig, so unterliegt die Transaktion in der EU nicht der Transaktionssteuer, sofern nicht eine der Transaktionsparteien in der EU ansässig ist; ist dies der Fall, gilt das Finanzinstitut des Drittlands ebenfalls als in der EU ansässig, und die Transaktion ist in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerpflichtig. Werden Transaktionen an Handelsplätzen außerhalb der EU durchgeführt, so unterliegen sie der Steuer, wenn zumindest eines der Finanzinstitute, die die Transaktion durchführen oder an ihr beteiligt sind, in der EU ansässig ist.

Wenn jedoch die Person, die die Steuer schuldet, nachweisen kann, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kein Zusammenhang besteht, kann das Finanzinstitut als nicht in einem Mitgliedstaat ansässig angesehen werden.

Wenn Finanzinstrumente, deren Kauf oder Verkauf steuerpflichtig ist, Gegenstand einer Übertragung zwischen Unternehmen einer Gruppe sind, ist diese Übertragung steuerpflichtig, auch wenn es sich nicht um einen Kauf oder Verkauf handelt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass viele Finanztätigkeiten nicht als Finanztransaktionen im Sinne der an den oben genannten Zielen ausgerichteten Finanztransaktionssteuer anzusehen sind. Abgesehen von der oben erläuterten Ausnahme der Primärmärkte unterliegen die meisten für Bürger und Unternehmen wichtigen laufenden Finanztätigkeiten nicht der Finanztransaktionssteuer. Dies gilt für den Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten, Zahlungsdiensten usw. (obwohl der anschließende Handel damit mittels strukturierter Produkte der Steuer unterliegt). Auch Währungstransaktionen am Kassamarkt unterliegen nicht der Finanztransaktionsstreuer, wodurch die Freiheit des Kapitalverkehrs gewahrt bleibt. Derivatkontrakte auf der Grundlage von Währungstransaktionen unterliegen hingegen der Steuer, da es sich dabei nicht um Währungstransaktionen als solche handelt.

3.3.2. Kapitel II (Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze)

Als Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs ist der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Finanztransaktion durchgeführt wird. Eine anschließende Stornierung kann außer im Falle von Fehlern nicht als Grund für ein Nichtentstehen des Steueranspruchs angesehen werden.

Da der Kauf/Verkauf oder die Übertragung bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) einerseits und der Kauf/Verkauf, die Übertragung, der Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten andererseits sich ihrer Art und ihren Merkmalen nach unterscheiden, bedürfen sie unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.

Für den Kauf oder Verkauf bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) wird üblicherweise ein Preis oder eine Gegenleistung in anderer Form festgelegt. Logischerweise gilt dieser bzw. diese als Bemessungsgrundlage. Damit es jedoch nicht zu Verzerrungen des Marktes kommt, sind besondere Vorschriften erforderlich, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis oder Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe durchgeführt werden, die nicht unter die Begriffe "Kauf" und "Verkauf" fallen. In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage der zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs.

Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten ist die Bemessungsgrundlage der Nominalbetrag zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Derivatkontrakts. Dieser Ansatz ermöglicht eine klare und einfache Anwendung der Finanztransaktionssteuer auf Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und Verwaltungskosten. Zudem erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine kreative Ausgestaltung des Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum Beispiel keinen steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf Preis- oder Wertdifferenzen einzugehen. Hinzu kommt, dass die Besteuerung zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Kontrakts erfolgt - gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen Zeitpunkten während der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz müsste für eine angemessene Steuerlast eher niedrig sein.

In den Mitgliedstaaten wären gegebenenfalls besondere Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch erforderlich (siehe auch Abschnitt 3.3.3), etwa in Fällen, in denen der Nominalbetrag künstlich geteilt ist - so könnte etwa der Nominalbetrag eines Swaps durch einen willkürlich großen Faktor geteilt sein, während alle Zahlungen mit diesem Faktor multipliziert werden. Der Cashflow des Instruments bliebe damit unverändert, die Bemessungsgrundlage aber würde willkürlich verkleinert.

Besondere Vorschriften zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage sind erforderlich bei Transaktionen, bei denen die Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaates der Steuerfestsetzung ausgedrückt wird.

Der Kauf/Verkauf oder die Übertragung bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) einerseits und der Kauf/Verkauf, die Übertragung, der Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten andererseits unterscheiden sich ihrer Art nach. Zudem dürften die Märkte auf die Transaktionssteuer auf diese beiden Kategorien unterschiedlich reagieren. Daher und zur Gewährleistung einer insgesamt ausgewogenen Besteuerung sollten für diese beiden Kategorien unterschiedliche Steuersätze gelten.

Die Steuersätze sollten auch den Unterschieden bei den Verfahren zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage Rechnung tragen.

Allgemein gilt, dass die vorgeschlagenen Mindeststeuersätze (oberhalb deren die Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume haben) hoch genug sind, um die mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich sind sie niedrig genug, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.

3.3.3. Kapitel III (Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch)

Der vorliegende Vorschlag legt den Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer in Bezug auf Finanztransaktionen fest, bei denen ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiges Finanzinstitut Transaktionspartei ist (und entweder für eigene oder fremde Rechnung handelt), oder auf Finanztransaktionen, bei denen das Finanzinstitut im Namen einer Transaktionspartei handelt. Tatsächlich führen Finanzinstitute den Großteil der Transaktionen an den Finanzmärkten durch, und die Finanztransaktionssteuer sollte ihr Hauptaugenmerk auf den Finanzsektor und nicht die Bürger legen. Daher sollten diese Institute Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass eine andere Person die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, auch in Fällen, in denen eine Transaktionspartei ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat.

Viele Finanztransaktionen werden elektronisch durchgeführt. In diesen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer unmittelbar zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs fällig werden. In anderen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer innerhalb eines Zeitraums fällig werden, der so bemessen sein sollte, dass die Zahlung zwar manuell bearbeitet werden kann, aber verhindert wird, dass den betreffenden Finanzinstituten ungerechtfertigte Cashflow-Vorteile entstehen. Ein Zeitraum von drei Arbeitstagen kann in dieser Hinsicht als angemessen gelten.

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben wird, und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern.

In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten an den bestehenden und in Vorbereitung befindlichen Rechtsvorschriften der EU für die Finanzmärkte orientieren, die Verpflichtungen für die Berichterstattung und die Datenverwaltung in Bezug auf Finanztransaktionen enthalten.

Nötigenfalls sollten sie sich auch an den verfügbaren Instrumenten der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Festsetzung und Beitreibung von Steuern, vor allem Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 077/799/EWG10 (gültig ab dem 1. Januar 2013), Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen11 (gültig ab dem 1. Januar 2012) orientieren. Soweit einschlägig und anwendbar, sollte auch auf andere Instrumente zurückgegriffen werden, etwa das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 12 (OECD/Europarat).

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht für weitere Einzelheiten delegierte Befugnisse vor.

Zusammen mit dem der Finanztransaktionssteuer zugrunde liegenden Konzept (umfangreicher Anwendungsbereich, Ansässigkeitsprinzip, keine Ausnahmen) können mit den vorstehend erläuterten Vorschriften Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

3.3.4. Kapitel IV (Schlussbestimmungen)

Aus der mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebten Harmonisierung ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein darf, andere Steuern auf Finanztransaktionen beizubehalten oder einzuführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die Mehrwertsteuer. Was die Mehrwertsteuer angeht, sollte das in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem13 vorgesehene Recht, sich für eine Besteuerung zu entscheiden, anwendbar bleiben. Andere Steuern wie auf Versicherungsprämien usw. sind selbstverständlich von anderer Art, gleiches gilt für Zulassungsgebühren für Finanztransaktionen, sofern es sich dabei um eine echte Erstattung der Kosten oder des Entgelts für eine Dienstleistung handelt. Solche Steuern und Gebühren bleiben somit von dem vorliegenden Vorschlag unberührt.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 14 bleiben grundsätzlich uneingeschränkt gültig. Somit unterliegt etwa die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2008/7/EG genannte Ausgabe von Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, Obligationen - einschließlich Renten - oder anderen handelsfähigen Wertpapieren, die Anleihen betreffen, in der EU nicht der Finanztransaktionssteuer. Um etwaige Konflikte zwischen den beiden Richtlinien zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass die hier vorgeschlagene Richtlinie Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2008/7/EG hat.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Nach vorläufigen Schätzungen könnte der Ertrag der Steuer je nach Reaktion der Märkte EU-weit jährlich 57 Milliarden EUR betragen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag würde ein neuer Ertragsstrom für die Mitgliedstaaten und den EU-Haushalt geschaffen - gemäß dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 2011.

Die Steuereinnahmen aus der Finanztransaktionssteuer in der EU können ganz oder teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt eingestellt werden, aus den nationalen Haushalten gezahlte Eigenmittel ersetzen und damit die Konsolidierungsbemühungen in den Mitgliedstaaten unterstützen. Die Kommission wird die notwendigen Komplementärvorschläge, in denen dargelegt wird, wie die Finanztransaktionssteuer als Quelle für den EU-Haushalt genutzt werden kann, gesondert vorlegen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments15, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses16, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt das gemeinsame System für eine Finanztransaktionssteuer (FTT) fest.

Diese Richtlinie findet auf alle Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem Mitgliedstaat ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei darstellt, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.

Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Einrichtungen:

Die Steuerbefreiung einer Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 steht jedoch der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht entgegen.

Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Transaktionen:

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ansässigkeit

Ist mehr als eine der in Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllt, dient die erste vom Beginn der Auflistung in absteigender Reihenfolge erfüllte Bedingung zur Bestimmung des Mitgliedstaats der Ansässigkeit.

Abweichend von Absatz 1 gilt ein Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes nicht als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn die zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer verpflichtete Person nachweist, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kein Zusammenhang besteht.

Eine Person, die kein Finanzinstitut ist, gilt als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich ihr eingetragener Sitz bzw. im Fall einer natürlichen Person ihr ständiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesem Staat befindet oder wenn sie zur Durchführung von Transaktionen eine Zweigstelle in diesem Staat unterhält.

Kapitel II
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze

Artikel 4
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 5
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Bei in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Finanztransaktionen ist die Steuerbemessungsgrundlage der Nominalbetrag des Derivatkontrakts zum Zeitpunkt der Finanztransaktion.

Wird mehr als ein Nominalbetrag festgestellt, dient der höchste Betrag zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage.

Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Wird der gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 für die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage relevante Wert ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats der Besteuerung ausgedrückt, gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt des Entstehens des Finanztransaktionssteueranspruchs an dem repräsentativsten Devisenmarkt des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein Kurs, der mit Bezug auf diesen Devisenmarkt entsprechend den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regeln festgesetzt wird.

Artikel 8
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel III
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 9
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 10
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 11
Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 12
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die durch die Richtlinie 2006/112/EG30 des Rates geregelte Mehrwertsteuer.

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 15
Änderung der Richtlinie 2008/7/EG

Die Richtlinie 2008/7/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Überprüfungsklausel

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident