Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung A. Problem und Ziel

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen. Sie ist zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 2017 angepasst worden, wobei die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden sind. Diese Erhöhungen sollten die Einkommenssituation der Tierärzte kurzfristig verbessern. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll eine Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand beinhalten, wobei die Entgelte auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden sollen. Die umfassende Novellierung bedarf daher eines zeitlichen Vorlaufes. Inzwischen ist jedoch eine weitere Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich geworden. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach Ländergesetzen und Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate flächendeckende tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung die finanzielle Basis für die Durchführung der Notdienstversorgung von Tieren verbessert werden. Auch das Wegegeld, das in der Regel bei der Behandlung von Nutztieren anfällt und bei der letzten oben genannten Änderung der GOT nicht berücksichtigt werden konnte, soll nunmehr angepasst werden. Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung und die Anpassung der Vorschriften über die Entgelte für Leistungen außerhalb der regulären Sprechstunden einer Tierarztpraxis an die gegebenen Verhältnisse.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Betroffen sind Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlichrechtliche Stellen, soweit sie für tierärztliche Leistungen im Rahmen des § 3 Absatz 1 GOT die Kosten übernehmen. Da der Umfang dieser Fälle der Kostenübernahme statistisch nicht erfasst und auch anderweitig nicht bekannt ist und überdies auch die Anzahl der Fälle nicht bekannt ist, in denen der tierärztliche Notdienst in Anspruch genommen worden ist, können keine Angaben zu Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte gemacht werden. Gleiches gilt für die Mehrkosten, die durch die Erhöhung des Wegegeldes entstehen. Die Erhöhung des Wegegeldes wirkt sich jedoch auch außerhalb des Notdienstes aus. Da auch die Anzahl der Fälle, in denen ein Tierarzt in Anspruch genommen worden und zusätzlich Wegegeld angefallen ist, nicht bekannt ist, kann über die Mehrkosten keine Angabe gemacht werden.

Soweit Bund, Länder oder Gemeinden selbst Tierhalter sind (z.B. von Polizeipferden oder Polizeihunden) entsteht durch die Gebührenanhebung ein geringfügiger Mehraufwand, sofern der tierärztliche Notdienst in Anspruch genommen werden muss. Gleiches gilt für das Wegegeld. Zahlen zum Mehraufwand sind nicht vorgelegt worden. Entstehender Mehrbedarf für den Bundeshaushalt ist im jeweils betroffenen Einzelplan finanziell auszugleichen.

E. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung begründet für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie für die öffentliche Verwaltung keinen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die zusätzlichen weiteren Kosten sind für Bürgerinnen und Bürger, die Heimtiere halten, sowie für die Wirtschaftsbeteiligten geringfügig.

Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. November 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

Vom ...

Auf Grund des § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung darf besonders berücksichtigt werden, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird und soweit in der Anlage keine besonderen Gebühren für diese Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:

2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (samstags 13.00 bis montags 7.00 Uhr)" durch die Wörter "bei Nacht, an Wochenenden" ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst

(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).

(2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend."

(5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgt gefasst:

"Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro."

6. In der Anlage (zu den §§ 1 und 2) wird in Teil A Grundleistungen der Einleitungssatz wie folgt gefasst:

"Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei Nacht und an Wochenenden außerhalb der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung sowie an Feiertagen erbracht werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundeskanzlerin

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen (ca. 800). Sie ist zuletzt durch die am 27. Juli 2017 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) angepasst worden. Dabei sind die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden. Diese pauschalen Erhöhungen sind vorgenommen worden, um die Einkommenssituation der Tierärzte möglichst kurzfristig verbessern zu können. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll die Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Gegenstand haben. Die für die einzelnen tierärztlichen Leistungen festzulegenden Entgelte sollen auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden. Diese Novellierung kann daher nicht kurzfristig durchgeführt werden. Inzwischen ist jedoch ein Problem aufgetreten, das eine weiter Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich macht. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die flächendeckende Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach den Ländergesetze und dem Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als höchst problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung für den Notdienst die finanzielle Basis für die Durchführung des Bereitschaftsdienstes verbessert werden.

Auch das Wegegeld, das in der Regel bei der Behandlung von Nutztieren anfällt und bei der letzten oben genannten Änderung der GOT nicht berücksichtigt worden ist, soll nunmehr angepasst werden.

Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung und die Anpassung der Vorschriften über die Entgelte für Leistungen, die nicht in den regulären Sprechstunden der Praxis erbracht werden.

II. Alternativen

Keine.

III. Verordnungskompetenz

Die Verordnungskompetenz der Bundesregierung für die Anpassung der Gebührensätze der GOT ergibt sich aus § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193).

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Die tierärztliche Berufstätigkeit fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 376 S. 36).

Nach Artikel 15 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe g dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob bei Bestehen "von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen" diese nicht diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Änderung der GOT ist der EU-Kommission im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (Artikel 15 Absatz 7) mitzuteilen.

1. Allgemeines

Die GOT ist als Steuerungsinstrument zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes und Tierschutzes anzusehen, mit dem - die Attraktivität der kurativen tierärztlichen Tätigkeit erhalten und damit eine flächendeckende (Nutz-)Tierversorgung auch durch kleine und mittlere Tierarztpraxen gewährleistet werden soll (Schutz der öffentlichen Gesundheit durch frühzeitige Zoonosen- und Tierseuchenerkennung und -bekämpfung, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz),

Die GOT ist zuletzt im Jahr 2017 geändert worden (pauschale Erhöhung der einfachen Gebührensätze). Die Europäische Kommission hat zwar im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 376 S. 36) eine weitere Begründung nachgefordert, hat jedoch nach deren Übersendung keine weiteren Schritte gegen die Änderung der GOT oder generell gegen die GOT unternommen. Es kann daher gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die GOT im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie grundsätzlich als mit deren Vorschriften vereinbar angesehen wird.

2. Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2006/123/EG

Das Wegegeld für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges (§ 9 GOT) ist nach hiesiger Auffassung nicht als Mindest- oder Höchstpreis für eine Leistung im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Dienstleistungsrichtlinie anzusehen, sondern stellt vielmehr eine Entschädigung für den Aufwand eines Tierarztes vor Erbringung seiner tierärztlichen Leistungen dar. Durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für den Besuch bei einem Tierhalter entstehen Kosten (Abnutzung des Fahrzeugs, Verschlechterung des Wiederverkaufswertes, Treibstoff- und Wartungskosten), die mit dem Wegegeld abgegolten werden sollen, jedoch nicht vollständig kompensiert werden. Kennzeichen des Entgeltes für eine Leistung ist, dass die Leistung dem Leistenden Gewinn bringen soll. Dies ist bei dem Wegegeld nicht der Fall.

Die Gebühren der GOT für tierärztliche Leistungen außerhalb regulärer Praxisöffnungszeiten in Notfällen und während des Notdienstes stellen Preisfestsetzungen dar, die festgesetzte Mindest- und Höchstpreisen i.S.v. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Dienstleitungsrichtlinie entsprechen. Die Gebühren dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nicht diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sind (Absatz 6 i. V. mit Absatz 2 Buchstabe g und 3 der Dienstleitungsrichtlinie). Im vorliegenden Fall werden die Gebühren für tierärztliche Leistungen außerhalb regulärer Praxisöffnungszeiten in Notfällen und während des Notdienstes geregelt sowie das Wegegeld, das auch während regulärer Praxisöffnungszeiten anfällt, erhöht.

Die Gebührensätze zum Notdienst wirken sich positiv auf den Verdienst aller betroffenen Tierärzte aus, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Rechtsform der Tierarztpraxis oder deren Sitz und sind daher nicht diskriminierend.

Die Erhöhung der Notdienstgebühren ist erforderlich zur Erreichung zwingender Gründe des Allgemeinwohls. So trägt die Aufrechterhaltung des Bereitschaftsdienstes durch Tierärztliche Kliniken trägt erheblich zur adäquaten Notversorgung von Tieren bei. Der tierärztliche Notdienst gewährleistet die Versorgung von Tieren auch außerhalb regulärer Öffnungszeiten von Tierarztpraxen, Tierkliniken und Tierärztlichen Kliniken. Dies ergänzt die reguläre tierärztliche Versorgung von Tieren und macht eine 24-Stunden-Versorgung von Tieren möglich. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, Zoonosen, andere Tierseuchen oder Tierkrankheiten rasch erkennen und bekämpfen zu können. Dies kommt der menschlichen Gesundheit (Schutz der öffentlichen Gesundheit als Daseinsvorsorge), der Tiergesundheit (Tierschutz als Staatsziel, Artikel 20a des Grundgesetzes) und den Tierhaltern zu Gute (Verbraucherschutz durch 24-Stunden-Service und Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher und ideeller Werte, zum Beispiel im Nutztierbereich oder bei wertvollen Haustieren).

Die Erhöhung der finanziellen Basis für den tierärztlichen Notdienst wird als geeignet betrachtet, den Bereitschaftsdienst der Tierärztlichen Kliniken zu fördern und zu unterstützen. Die Notdienstgebühr soll zum einen unabhängig von der konkreten Behandlung zu Einkünften führen, da in vielen Fällen keine sehr komplizierten Behandlungen/Operationen mit hohen Kosten notwendig sind. Zum anderen soll die Höhe der Notdienstgebühr nicht vor der Inanspruchnahme des Notdienstes abschrecken, so dass Tiere unnötig leiden müssten. Tierärztliche Kliniken sind zwar durch das Standesrecht verpflichtet, Bereitschaftsdienst anzubieten. Jedoch können sie dieser Verpflichtung durch Aufgabe des Titels Tierärztliche Klinik entgehen. Dieser Entwicklung soll mit der Erhöhung der finanziellen Basis entgegengewirkt werden. Der Rückschritt im tierärztlichen Notdienst zur bloßen Rufbereitschaft wäre ein Rückschritt in der tierärztlichen Versorgung. Die Maßnahmen sind daher zur Erreichung des Ziels einer Sicherung des tierärztlichen Notdienstes erforderlich. Weniger restriktive Maßnahmen, um die angeführten Ziele zu erreichen, sind nicht ersichtlich.

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Betroffen sind Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlichrechtliche Stellen, soweit sie für tierärztliche Leistungen im Rahmen des § 3 Absatz 1 GOT die Kosten übernehmen. Da der Umfang dieser Fälle der Kostenübernahme statistisch nicht erfasst und auch anderweitig nicht bekannt ist und überdies auch die Anzahl der Fälle nicht bekannt ist, in denen der tierärztliche Notdienst in Anspruch genommen worden ist, können keine Angaben zu Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte gemacht werden. Gleiches gilt für die Mehrkosten, die durch die Erhöhung des Wegegeldes entstehen. Die Erhöhung des Wegegeldes wirkt sich jedoch auch außerhalb des Notdienstes aus. Da auch die Anzahl der Fälle, in denen ein Tierarzt in Anspruch genommen worden ist und bei dem zusätzlich ein Wegegeld angefallen ist, nicht bekannt ist, kann über die Mehrkosten keine Angabe gemacht werden.

Soweit Bund, Länder oder Gemeinden selbst Tierhalter sind (z.B. Polizeipferde oder Polizeihunde) entsteht durch die Gebührenanhebung ein geringfügiger Mehraufwand, sofern der tierärztliche Notdienst in Anspruch genommen werden muss. Gleiches gilt für das Wegegeld. Die Länder haben keine Angaben zu dem möglichen Mehraufwand gemacht. Entstehender Mehrbedarf für den Bundeshaushalt ist im jeweils betroffenen Einzelplan finanziell auszugleichen.

VI. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung begründet für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die öffentliche Verwaltung keinen Erfüllungsaufwand.

VII. Weitere Kosten

Für Bürgerinnen und Bürger, die Heimtiere halten, können geringfügige weitere Kosten entstehen, wenn der tierärztliche Notdienst in Anspruch genommen werden muss. Bereits jetzt können höhere Gebühren im Rahmen des Notdienstes verlangt werden. Sie stehen im Ermessen des Tierarztes.

Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen auf die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere Nutztierhalter, hängen von der Häufigkeit der Inanspruchnahme tierärztlicher Leistungen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen ab, dürften jedoch aus den folgenden Gründen nur gering sein: Zum einen handelt es sich bei einem Notfall in einem Betrieb in der Regel um einen Einzelfall, wobei die Notdienstgrundgebühr nur einmal anfällt, auch wenn mehrere Tiere betroffen sein sollten. Zum anderen können zu den oben genannten Zeiten auch jetzt schon höhere Gebühren angesetzt werden. Außerdem werden weder bestehende Betreuungsverträge noch die Möglichkeit, solche weiterhin abschließen zu können, von den Änderungen berührt. Gegenwärtig bestehen im Nutztierbereich zu ca. 97 Prozent Bestandsbetreuungsverträge. Zwar hat die Bundestierärztekammer eine Umfrage durchgeführt, jedoch ergab diese kein klares Bild, da die Praxen in ihrem Tätigkeitsgebiet und hinsichtlich der Beteiligung am Notdienst sehr unterschiedlich sind.

Die Anpassung des Wegegeldes als Entschädigung für den entstandenen Aufwand eines Tierarztes wirkt sich dagegen auf alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten aus. Jedoch entspricht das Wegegeld seit langem nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten und wird moderat angepasst. Im Übrigen gilt auch hier die obige Ausführung zu den Bestandsbetreuungsverträgen.

Auswirkungen auf die Einzelpreise können mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da die Inanspruchnahme des tierärztlichen Notdienstes nicht die Regel darstellt, sondern nur in Einzelfällen vorkommen dürfte und die im Rahmen des Notdienstes anfallenden Gebühren im Übrigen über Betreuungsverträge ausgeschlossen werden können. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.

Die Erhöhung des Wegegeldes wirkt sich jedoch auch außerhalb des Notdienstes aus. Es fällt aber in der Regel in der Nutztierversorgung an und wird in der Regel anteilig auf alle nacheinander besuchten Nutztierhaltungen aufgeteilt. Die Erhöhung dürfte sich für den einzelnen Betrieb kaum auswirken. Von den Verbänden sind dazu keine Daten vorgelegt worden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.

VIII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

IX. Nachhaltigkeit

Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Verordnung verbessert die Einkommenssituation der kurativ tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, insbesondere, wenn sie im Rahmen des tierärztlichen Notdienstes tätig werden und trägt damit zum wirtschaftlichen Wachstum durch Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstandes bei. Somit unterstützt die Regelung den Indikator 8.4. der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Ferner könnte durch diese Verbesserung die Attraktivität von Nutztierpraxen steigen, die mit der Verbesserung der Nutztierversorgung verbunden sein könnte. Daher unterstützt die vorliegende Regelung auch das Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 3.b. Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur [inklusive von Tieren] sind zu vermeiden.

Negative Auswirkungen auf andere Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht erkennbar.

X. Evaluierung

Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens 4 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert, insbesondere zur Frage der Erhaltung des flächendeckenden Notdienstes mittels Bereitschaftsdienst sowie möglichen abschreckenden Wirkungen der Notdienstgebühr und der übrigen Regelungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift wird zur besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit redaktionell überarbeitet. Außerdem wird ausdrücklich klargestellt, dass der Zeitpunkt der Erbringung der tierärztlichen Leistung auch als besonderer Umstand des Einzelfalles bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden kann (Satz 2 Nummer 3), zumal es inzwischen üblich ist, dass für Leistungen außerhalb regulärer Arbeitszeiten höhere Entgelte verlangt werden oder zu zahlen sind als für Leistungen, die in regulären Arbeitszeiten erfolgen. Die Erhebung einer höheren Gebühr als der einfache Satz liegt dabei im Ermessen des Tierarztes.

Zu Buchstabe b

Der neue Satz 4 definiert zur Konkretisierung des Zeitpunktes der Erbringung der Leistungen in Satz 2 Nummer 3 die Dauer der Nachtzeit, des Wochenendes sowie des gesetzlichen Feiertages, wobei der Beginn des Wochenendes von Samstag 13.00 Uhr auf Freitag 18.00 Uhr verschoben wird. Damit wird die Arbeitszeit am Wochenende den inzwischen eingetretenen und gesellschaftlichen akzeptierten Entwicklungen Rechnung getragen. In den oben angeführten Zeiten wird in der Regel der tierärztliche Notdienst durchgeführt.

Der neue Satz 5 regelt, dass der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bei der Bemessung der Gebühren nicht berücksichtigt werden darf, wenn die tierärztlichen Leistungen im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 4)

Folgeänderung zur Definition der Dauer der Nachtzeit, des Wochenendes und des gesetzlichen Feiertages in § 2 (siehe oben Nummer 1 Buchstabe b).

Zu Nummer 3 (§ 3a)

Der neue § 3a legt fest, dass im Falle der Versorgung eines Tieres im Rahmen des tierärztlichen Notdienstes dem Tierarzt mindestens das Zweifache des einfachen Gebührensatzes zusteht und in den Fällen des neuen § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen der einfachen Gebührensätze verlangt werden können. Insbesondere kann in diesem Rahmen auch die Mitwirkung von Hilfskräften, die der Tierarzt zu vergüten hat, berücksichtigt werden. Ferner wird eine Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 Euro eingeführt. Von den oben genannten Gebühren kann im Einzelfall abgewichen werden. Die Einführung der Grundgebühr in Höhe von 50,00 Euro für die Inanspruchnahme des tierärztlichen Notdienstes verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Rentabilität des Notdienstes, insbesondere des Bereitschaftsdienstes, verbessert werden. Zum anderen soll die Hemmschwelle, den tierärztlichen Notdienst in Anspruch zu nehmen, erhöht werden, um die Inanspruchnahme des Notdienstes auf tatsächliche Notfälle zu beschränken. Letzteres ist besonders relevant, wenn der Notdienst in Rufbereitschaft durchgeführt wird.

Nach Auffassung tierärztlicher Fachverbände und eines Landes reicht die Höhe von 50,00 Euro bei Weitem nicht aus, den durch den Notdienst entstehenden finanziellen Aufwand aufzufangen, mindestens das Doppelte sei angemessen. Die Notdienstgebühr stellt jedoch ein neues Element in der Gebührenordnung dar. Es bestehen daher keine Erfahrungen hinsichtlich der Auswirkungen der Notdienstgebühr. Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der Notdienstgebühr Einfluss auf die Inanspruchnahme des Notdienstes haben kann. Dieser Umstand ist bei der Bemessung der Höhe der Notdienstgebühr zu berücksichtigen. Diese sollte daher nicht so hoch bemessen sein, dass sie von der Inanspruchnahme des Notdienstes abhält, was im Hinblick auf den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung nicht zielführend wäre. Da der Betrag von 100,00 Euro für Tierhalter mit durchschnittlichen Einkommen (der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst lag im Jahr 2018 bei 3.880 Euro bei Männern und 21 % weniger bei Frauen, Quelle: Statistisches Bundesamt) nicht unerheblich sein dürfte, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag auch geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Notdienstes abzuhalten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass auch die angesetzte Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 Euro von der Inanspruchnahme des Notdienstes abhält, jedoch dürfte nach hiesigem Erachten deren Abschreckungswirkung weit weniger stark sein als bei 100,00 Euro. Es bleibt abzuwarten, welche Erfahrungen mit der Notdienstgebühr in der Praxis gemacht werden.

Die Notdienstgebühr darf im Übrigen in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen. Diese Einschränkung der Erhebung der Notdienstgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 12 Absatz 1 Satz 2 der Bundes-Tierärzteordnung bei der Regelung der Entgelte für tierärztliche Leistungen auch die berechtigten Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten zu berücksichtigen sind. In Bezug auf Einzeltiere soll die Regelung verhindern, dass ein Tierhalter wegen der in der einer notdienstlichen Behandlung festgestellten Erkrankung seines Tieres mehrmals die Notdienstgebühr entrichten muss, wenn diese festgestellte Erkrankung fortwährt und möglicherweise eine erneute notdienstliche Behandlung erfordert. In Bezug auf mehrere Tiere eines Tierhalters (Haustiere und Nutztiere) soll die Regelung verhindern, dass Tierhalter für jedes Tier die Notdienstgebühr zahlen müssen, wenn mehrere Tiere eines Haustierhalters oder eines Nutztierbestandes von derselben Erkrankung betroffen sind.

Ferner kann im begründeten Einzelfall von der Erhebung der Notdienstgebühr abgesehen werden. Diese Regelung schafft für den begründeten Einzelfall, wie er bereits durch die Anwendung des § 4 Absatz 1 bekannt ist, die notwendige Flexibilität. Der Verzicht oder Teilverzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr ist vor Erbringung der tierärztlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einführung des neuen § 3a (Nummer 3).

Zu Buchstabe b

Klarstellung, dass sich die Möglichkeit, durch Betreuungsverträge von den Gebührensätzen abweichen zu können, auch auf die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2(neu) bezieht. Die Möglichkeit, durch Betreuungsverträge von den Gebührensätzen des § 3a Absatz 1 Satz 1(neu) abweichen zu können, ist bereits durch den Bezug in § 4 Absatz 2 der GOT auf den Begriff "Gebührensätze", der ebenfalls in § 3a Absatz 1 Satz 1(neu) verwendet wird, gegeben und bedarf daher keiner gesonderten Regelung.

Zu Buchstabe c

Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die bestehende Möglichkeit für Nutztierhalter, Betreuungsverträge abschließen zu können, auch für Einrichtungen (Tierheime), die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt sind, eröffnet. Damit besteht nunmehr auch für solche Einrichtungen die Möglichkeit, von den Gebühren der GOT einschließlich der neuen Regelungen für den tierärztlichen Notdienst abweichende Vereinbarungen treffen zu können. Dies gilt für Tiere, die im Eigentum dieser Einrichtungen stehen und dort gehalten werden. Damit fallen Tiere, die nicht in der Einrichtung selbst gehalten werden, wie z.B. Tiere in Pflegestellen, nicht unter die Regelung. Dies ist gerechtfertigt, weil sich bei Tieren außerhalb der Einrichtung, die der Tierarzt gesondert aufsuchen müsste, kein Rationalisierungseffekt ergibt, der letztlich die Grundlage für einen Betreuungsvertrag bildet, wenn von den Gebühren nach unten abgewichen werden soll.

Zu Nummer 5 (§ 9)

Das Wegegeld ist zuletzt im Jahr 2008 sehr moderat erhöht worden. Seitdem sind die Kosten für die Unterhaltung eines PKW erheblich gestiegen. Die Fahrtkosten betragen in der Nutztierpraxis bis zu 20 Prozent der Praxiskosten. Mit dem Wegegeld müssen nicht nur die PKW-Kosten, sondern auch die Fahrtzeit abgegolten werden. Ein Fahrzeug, das für eine Nutztierpraxis genutzt wird, verliert schnell an Wert und ist nach wenigen Jahren auf dem freien Markt wegen Abnutzung, Verschmutzung und Geruchsanhaftung nahezu unverkäuflich. Die Höhe des angesetzten Wertes pro Doppelkilometer setzt sich zusammen aus den effektiven Kosten pro Kilometer für einen PKW der oberen Mittelklasse sowie dem Zeitaufwand für die Anfahrt. Diese orientiert sich an den sonstigen Zeitgebühren.

Zu Nummer 6 (Anlage)

Folgeänderung zur Änderung des § 2 (Satz 4 neu).

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.