Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Biobasierte Industriezweige" - COM (2013) 496 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 120103

Brüssel, den 10.7.2013 COM (2013) 496 final 2013/0241 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Biobasierte Industriezweige"(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 247 final}
{SWD(2013) 248 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Eines der wichtigsten Ziele des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) ist die Stärkung der europäischen Industrie durch Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation in einer Reihe von Industriezweigen. Das Programm sieht insbesondere die Schaffung öffentlichprivater Partnerschaften vor, die einen Beitrag zur Bewältigung einiger der zentralen Herausforderungen Europas leisten sollen.

Biobasierte Industriezweige in der EU könnten einen signifikanten Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 und ihrer Leitinitiativen "Innovationsunion", "Ressourcenschonendes Europa" und "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" leisten. Dies wurde in mehreren aktuellen politischen Initiativen der EU bekräftigt, z.B. in der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" 1, der Strategie für intelligente Spezialisierung für die Mitgliedstaaten und Regionen2 und dem Vorschlag für das 7. Umweltaktionsprogramm. In der am 13. Februar 2012 verabschiedeten Mitteilung über die Europäische Bioökonomie-Strategie3 wird die Gründung einer öffentlichprivaten Partnerschaft (PPP) für biobasierte Industrien ("Bioindustrie-PPP") als Teil ihres Aktionsplans vorgeschlagen. In der Mitteilung der Kommission "Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung"4 wird erneut auf die Bedeutung der Gründung einer Bioindustrie-PPP in Form einer gemeinsamen Technologieinitiative (Joint Technology Initiative - JTI) im Kontext der EU-Industriepolitik abgehoben. Dies steht auch in Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Öffentlichprivate Partnerschaften im Rahmen von "Horizont 2020" - ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa"5..

Auch der Ausschuss der Regionen hat Ende November 2012 in seiner Stellungnahme zur Europäischen Bioökonomie-Strategie die wichtige Rolle biobasierter Produkte und einer biobasierten Gesellschaft in Europa unterstrichen6. Angesichts der weiter gefassten wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit und der Folgen für die Verbraucher untersucht die Kommission zurzeit Biokraftstoffe aus Verbrauchersicht als Teil einer umfassenderen Studie über die Funktionsweise des Kraftstoffmarktes7.

Gründe und Ziele für eine gemeinsame Technologieinitiative auf dem Gebiet der biobasierten Industriezweige

Biobasierte Industriezweige sind Industriezweige, die für die Produktion von biobasierten Produkten und von Biokraft- und -brennstoffen erneuerbare biologische Ressourcen einsetzen. Die Produktion findet in der Regel in Bioraffinerien statt und beruht meist auf biobasierten Prozessen. Durch diese Netze entstehen neue Wertschöpfungsketten, die zuvor nicht miteinander verbundene Primärerzeuger (und z.B. Unternehmen im Bereich der Bewirtschaftung organischer Abfälle) und Industriezweige zusammenbringen und damit neue Chancen für ein breites Spektrum etablierter Akteure eröffnen. Immer mehr verarbeitende Industriezweige, z.B. die chemische Industrie, die Sektoren Biokraftstoffe, Zellstoff und Papier sowie Zucker und Stärke, und Technologieanbieter (insbesondere in den Bereichen industrielle Biotechnologie und Ingenieurwissenschaften) sind daran interessiert, sich ganz oder teilweise auf nachhaltige erneuerbare biobasierte Ressourcen und/oder Produkte umzustellen.

Diese JTI wird sich schwerpunktmäßig mit der Umwandlung nicht essbarer Teile von Pflanzen (z.B. Holz, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Rückstände) und biologisch abbaubarer Abfälle in biobasierte Produkte und Biokraft- und -brennstoffe befassen. Der nicht essbare Teil von Pflanzen, der auch als lignozellulosehaltiges Material bezeichnet wird, ist in der Regel heterogen und umfasst eine Mischung verschiedener Arten komplexer Biomoleküle (d.h. Zellulose, Hemizellulose und Lignin). Die Technologie, die für die Umwandlung von lignozellulosehaltigem Material erforderlich ist, gilt im Vergleich zu den gegenwärtigen Technologien zur Konversion der essbaren Teile von Pflanzen als "fortgeschrittener" und befindet sich noch in der Entwicklung. Die dabei entstehenden Produkte und Prozesse werden daher als "fortgeschritten" bezeichnet.

Biobasierte Industriezweige sind der Eckpfeiler der Bioökonomie der EU für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen. Obwohl auf biobasierte Produkte und auf Biokraft- und -brennstoffe derzeit nur etwa 3 % des Jahresumsatzes der europäischen Bioökonomie in Höhe von 2 Billionen EUR und 1 % ihrer 22 Millionen Arbeitsplätze entfallen 8, dürften die biobasierten Industriezweige rascher und deutlicher wachsen als traditionelle Bioökonomiesektoren910. Schätzungen aus unterschiedlichen Quellen ergeben folgendes Bild:

Um dieses Potenzial zu verwirklichen und die Wettbewerbsfähigkeit von Europas biobasierten Industriezweigen sowie deren Wertschöpfungsketten auf globalen Märkten zu sichern, müssen eine Reihe von Schwierigkeiten überwunden werden:

Die Wertschöpfungsketten der biobasierten Industriezweige (von der Primärproduktion über Bioraffinerien und industrielle Verwender bis hin zu Verbrauchermarken) sind komplex und damit auch die Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich, die bewältigt werden müssen, damit ihr sozioökonomisches und ökologisches Potenzial erschlossen werden kann. Nur eine entschlossene strategische Vision, eine gut strukturierte und klar festgelegte Forschungs- und Innovationsagenda sowie langfristig stabile finanzielle Verpflichtungen können die verschiedenen Kompetenzen aus ganz Europa in einem Programm zusammenbringen, mit dem sich die notwendigen Durchbrüche erzielen lassen sowie genügend Rechtssicherheit geboten und eine ausreichende kritische Masse erreicht werden kann, um erhebliche private Investitionen zu mobilisieren.

Die vorgeschlagene gemeinsame Technologieinitiative zu biobasierten Industriezweigen verfolgt folgende Ziele:

Aufbau auf bisherigen Erfahrungen

Die EU hat in den letzten Jahrzehnten eine breite Palette von Projekten finanziert, die zur Weiterentwicklung der biobasierten Industriezweige beitragen. Auf die EU-Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung (RP) entfallen nahezu 6 % der gesamten FuE-Investitionen in der EU und 15 % der öffentlich finanzierten FuE in Europa, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finanziert wird. Mit dem spezifischen RP7-Programm "Zusammenarbeit" werden derzeit im Themenbereich 2 "Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei, Biotechnologie" 100 Projekte auf dem Gebiet der Biotechnologie mit einem EU-Beitrag in Höhe von rund 400 Mio. EUR finanziert.

Angesichts des interdisziplinären Charakters der Bioraffinerien organisierte die GD RTD 2008 eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu Bioraffinerien, die vier Themenbereiche des Programms "Zusammenarbeit" betraf: (Thema 2, Thema 5, Thema 4 "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien" und Thema 6 "Umwelt"). Drei beispielhafte Verbundprojekte (BIOCORE, EUROBIOREF und SUPRABIO) wurden 2009 für eine Finanzierung ausgewählt; hierzu steuert die EU rund 50 Mio. EUR bei.

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Europa über eine starke Forschungsbasis im Bereich der biobasierten Industriezweige verfügt, denn es wurden einige erfolgreiche Bioraffinerie-Projekte - sowohl auf EU-Ebene als auch auf regionaler und nationaler Ebene - durchgeführt.

Finanzierungsmechanismen, die auf EU-Ebene und auf regionaler Ebene eingesetzt werden - insbesondere große, integrierte Bioraffinerie-Projekte und regionale Bioökonomie-Cluster - sind ein Schritt in die richtige Richtung: Sie wenden einen Wertschöpfungskettenansatz an, der Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten umfasst und der die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördert. Dennoch ist es immer noch nicht gelungen, eine kritische Masse zu erreichen, die ausreicht, um die Fragmentierung zu überwinden und integrierte Wertschöpfungsketten im Bereich der biobasierten Industriezweige in Europa aufzubauen. Die Wirkungskraft der Finanzierungsmechanismen hätte noch besser sein können, wenn sie Teil einer integrierten langfristigen Vision für biobasierte Industriezweige gewesen wären und Demonstrations- und Einführungstätigkeiten stärker unterstützt worden wären.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Bei der Vorbereitung dieser JTI wurde eine Vielzahl von Quellen konsultiert:

Folgenabschätzung

Für den Verordnungsvorschlag liegt eine Folgenabschätzung der Kommission vor, die dem Vorschlag beigefügt ist.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Gegenstand dieses Vorschlags ist die Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens "Biobasierte Industriezweige" (BBI JU) auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (BBI JTI).

Das Gemeinsame Unternehmen BBI sollte für einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2024 endet. Sitz des Unternehmens wird Brüssel (Belgien) sein.

Gegründet wird das Unternehmen von der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, und dem Konsortium "Biobasierte Industriezweige" (BIC). Die Tätigkeiten des BBI JU werden von seinen Gründern gemeinsam finanziert. Die Kommission und BIC werden die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu gleichen Teilen tragen. Die Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten werden über Beiträge der Unternehmen, die BIC-Mitglieder sind, in Form von finanziellen und sonstigen Ressourcen (Personal, Ausrüstung, Verbrauchsgütern usw.) und über finanzielle Mittel der EU finanziert. Die Höhe der EU-Mittel ist im Einklang mit den Regeln des Programms "Horizont 2020" je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.

Dem BBI JU können auch neue Mitglieder beitreten, sofern diese Ressourcen beisteuern, die zur Erreichung der Ziele beitragen.

Die Kommission wird im Verwaltungsrat mit den gleichen Rechten und Stimmen wie die BIC-Mitglieder aus dem Privatsektor vertreten sein.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 187 AEUV.

Es werden die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020" gelten. Jedoch ist angesichts einer Besonderheit der Funktionsweise dieser Initiative eine Abweichung von diesen Regeln erforderlich. Allerdings ist diese spezifische Abweichung im vorliegenden Vorschlag im gegenwärtigen Stadium noch nicht enthalten, um den interinstitutionellen Erörterungen zu der geeigneten Rechtsgrundlage/den geeigneten Verfahrensmodalitäten für die Verabschiedung nicht vorzugreifen, die im Zusammenhang mit dem Legislativverfahren zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" sowie für die Verbreitung der Ergebnisse noch geführt werden. Die spezifische Ausnahmeregelung wird je nach Ergebnis der oben genannten Erörterungen in einem späteren Stadium eingeführt.

Durch die Ausnahmeregelung wird es ermöglicht, bei anderen Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen die Förderwürdigkeit auf Rechtspersonen wie KMU oder Sekundarschulen und Hochschulen zu beschränken und dabei gleichzeitig die größtmögliche Hebelwirkung für private Investitionen zu erreichen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag bezieht sich auf ein Gebiet, das nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU fällt, weshalb hier der Grundsatz der Subsidiarität gilt.

Die dem Vorschlag zugrunde liegenden politischen Ziele lassen sich aus den folgenden Gründen nur durch ein Tätigwerden der Union erreichen:

bietet nur eine auf europäischer Ebene durchgeführte, groß angelegte Maßnahme genügend Anreize für Unternehmen, in Europa zu investieren.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Die vorgeschlagene Verordnung wird staatliche und private Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen biobasierten Industriezweige abzielen, spürbar ankurbeln sowie Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, schaffen. Das Gemeinsame Unternehmen BBI kann private Ressourcen mit EU-Finanzmitteln in einem Maß mobilisieren, das mit herkömmlichen Instrumenten ohne langfristigen strategischen Ansatz für Planung und Finanzierung nicht erreicht werden kann. Jeder Euro aus EU-Mitteln wird während des Betriebs des Gemeinsamen Unternehmens private Mittel im Wert von 2,8 EUR mobilisieren.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Das Gesamtbudget des BBI JU wird sich auf 2 000 Mio. EUR belaufen (einschließlich Barmitteln und Sachbeiträgen). Darüber hinaus hat sich die Industrie verpflichtet, 1 800 Mio. EUR in die Errichtung großer Demonstrations- und Vorreiter-Anlagen zu investieren, die zu den Zielen dieser JTI beitragen.

Der Höchstbeitrag der Europäischen Union (einschließlich EFTA) beläuft sich auf 1 000 Mio. EUR 15, die aus dem Haushalt von "Horizont 2020" gezahlt werden.

Die laufenden Kosten des BBI JU werden von Anfang an zu gleichen Teilen von der EU und dem BIC getragen. Die Verwaltungskosten betragen für die gesamte Laufzeit des JU höchstens 60 Mio. EUR.

Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten, die vom BBI JU durchgeführt werden und für eine Kofinanzierung im Rahmen von "Horizont 2020" in Betracht kommen, werden gemeinsam von der EU und dem BIC finanziert.

5. Fakultative Angaben Überprüfung

Die EU legt einen jährlichen Bericht über die Fortschritte des BBI JU vor und führt zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitbewertung durch. Die Entlastung für die Ausführung des EU-Beitrags ist Teil der Entlastung, die der Kommission auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß dem in Artikel 319 AEUV vorgesehenen Verfahren erteilt wird. 2013/0241 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Biobasierte Industriezweige"
(Text von Bedeutung für den EWR)

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments16, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses17, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gründung

Artikel 2
Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen BBI verfolgt folgende Ziele:

Artikel 3
Finanzbeitrag der Union

Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Artikel 5
Finanzregelung

Das Gemeinsame Unternehmen BBI beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. .... [delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für PPP].

Artikel 6
Personal

Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen BBI und sein Personal Anwendung.

Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens BBI

Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Entlastung

Artikel 13
Expost-Prüfungen

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

Artikel 15
Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen BBI den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16
Transparenz

Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020"] gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen BBI eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Klausel 1 der Satzung im Anhang finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen BBI und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen BBI geschlossen werden.

Artikel 19
Erste Maßnahmen

Artikel 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens BBI

1 - Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen BBI hat folgende Aufgaben:

2 - Mitglieder

3 - Änderung der Mitgliedschaft

4 - Organisation des Gemeinsamen Unternehmens BBI

5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

6 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.

Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union und Vertreter der Zivilgesellschaft, als Beobachter zu den Sitzungen einladen.

Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

7 - Aufgaben des Verwaltungsrats

8 - Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

9 - Aufgaben des Exekutivdirektors

10 - Wissenschaftlicher Beirat

11 - Gruppe der nationalen Vertreter

12 - Finanzierungsquellen

13 - Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens BBI übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.

14 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember .

15 - Operative Planung und Finanzplanung

16 - Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

17 - Internes Audit

Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen BBI die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

18 - Haftung der Mitglieder und Versicherung

19 - Interessenkonflikte

20 - Abwicklung