Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 50 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Regelungen zur Förderung des Carsharing umsetzt. Der Bundesrat erachtet jedoch die Schaffung weiterer Rechtsgrundlagen zur Umsetzung dieser Regelungen als erforderlich. Bisher wird nur die Art und Weise der Gestaltung der Kennzeichnung aufgegriffen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, in einer Rechtsverordnung unverzüglich die Einzelheiten der in einem vorgelagerten Verfahren zu erfolgenden Prüfung festzulegen, ob es sich um ein bevorrechtigtes Fahrzeug eines Carsharinganbieters im Sinne von § 2 Carsharinggesetz handelt.

Begründung:

Die Umsetzung von § 4 Absatz 2 des Carsharinggesetzes erfolgt nur unvollständig. Geregelt wird zwar die Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug. Es fehlen allerdings Bestimmungen, die die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Bevorrechtigungen regeln.

Denn auch mit einem Verweis auf die 35. BImSchV werden nur die Art und Weise der Kennzeichnung sowie die Ausgabe der Plakette geregelt. Darüber hinaus ist jedoch vor Ausgabe der Plakette eine Prüfung der materiellen Anforderungen erforderlich, um festzustellen, ob es sich um ein Carsharingfahrzeug bzw. einen Carsharinganbieter handelt.

Dazu sind zum Beispiel die Vorlage der Rahmenvereinbarung nach § 2 Carsharinggesetz und der Zulassungspapiere erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine gewerberechtliche Aufgabe. Erst nach der Feststellung, dass es sich um ein Carsharingfahrzeug bzw. um eine Carsharingflotte handelt, kann die Ausgabe der Carsharingplakette erfolgen.