Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 50 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der Bundesrat möge für den Fall, dass Ziffer 3 der Empfehlungsdrucksache 591/1/19 keine Mehrheit erhält, hilfsweise folgende Maßgabe beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 Satz 3 StVO)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 5 Absatz 4 Satz 3 nach den Wörtern "mindestens 2 m" die Wörter " ; das gilt auch für das Überholen von sowie das Vorbeifahren an Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden, die auf Schutzstreifen oder Radfahrstreifen verkehren" einzufügen.

Begründung:

Es sollte klargestellt werden, dass die unter § 5 Absatz 4 StVO aufgeführten Mindestüberholabstände auch beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden anzuwenden sind, wenn diese auf Schutzstreifen und Radfahrstreifen verkehren. Anders als Schutzstreifen s i.d.R. dfahrstreifen nicht Teil der Fahrbahn, daher erfolgt hier kein Überholen, sondern ein Vorbeifahren.