Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 22. August 2007 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates (siehe Drucksache 835/03(B) HTML PDF ) wie folgt Stellung genommen:

Vorbemerkung

Die einheitliche äußerliche Kenntlichmachung von Taxen ist nach Auffassung der Bundesregierung wesentliche Voraussetzung dafür, dass die im Verkehr mit Taxen geltende Betriebspflicht ihren Zweck nicht verfehlt. Nur wenn eine zweifelsfreie und sofortige Erkennbarkeit in der Masse anderer Fahrzeuge gegeben ist, kann das Taxi seiner Funktion, nämlich der Bedienung individueller Mobilitätsbedürfnisse, genügen. Eine mangelnde Erkennbarkeit von Taxen gefährdet zugleich die Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes, an der ein anerkanntes erhebliches öffentliches Verkehrsinteresse besteht.

Entgegen der vom Bundesrat geäußerten Annahme, dass eine hinreichende Erkennbarkeit von Taxen bereits durch das in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft vorgeschrieben Taxi-Schild sichergestellt wird, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der einheitlichen Kenntlichmachung durch einen hellelfenbeinfarbigen Anstrich, wie ihn § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft vorschreibt, wesentliche Bedeutung zukommt. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 30.06.2005 (Az. 3 C 24/04) davon aus, dass der elfenbeinfarbene Anstrich die Erkennbarkeit als Taxi gewährleistet.

Darüber hinaus erscheint eine Angleichung an andere europäische Länder, die eine farbliche Kenntlichmachung von Taxen nicht vorschreiben, wegen der unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im öffentlichen Verkehr nicht geboten.

Die Wahrung der bedeutsamen Funktion des einheitlichen Anstrichs erfordert es, den Umfang zulässiger Werbung an den Fahrzeugen zu beschränken. Fremdwerbung an Taxen ist daher nach § 26 Abs. 4 BOKraft nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Das in § 26 Abs. 3 BOKraft geregelte Verbot der Eigenwerbung hat das Bundesverwaltungsgericht in vorgenannter Entscheidung für unwirksam und im Hinblick auf deren Zulässigkeit die Beschränkungen des § 26 Abs. 4 BOKraft für entsprechend anwendbar erklärt. Der Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (Bundesrats-Drucksache 531/07 (PDF) ) sieht daher eine Anpassung der Regelungen zur Eigen- und Fremdwerbung in der Weise vor, dass zukünftig jegliche Werbung, mit Ausnahme auch bisher untersagter politischer und religiöser Art, auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig ist.

Angesichts der aufgezeigten Bedeutung der Regelungen haben das Unternehmerinteresse an freier Gewerbeausübung sowie allgemeine Entbürokratisierungsziele, auch wegen der im konkreten Fall als verhältnismäßig gering einzuschätzenden Eingriffsintensität, zurückzustehen. Das mögliche Kosteneinsparpotential bei Verzicht auf eine einheitliche farbliche Kenntlichmachung fällt nicht ins Gewicht. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es in der Vollzugspraxis ohnehin üblich, die Verwendung einer hellelfenbeinfarbenen Folie zur Abdeckung einer andersfarbig lackierten Karosserie zuzulassen. Dem Interesse an einem - bei anderer Farbgebung - möglicherweise höheren Wiederverkaufswert nach Beendigung des Einsatzes des Fahrzeugs als Taxi wird damit ausreichend Rechnung getragen.

Das Kosteneinsparpotential, das sich bei Aufhebung der Beschränkung von Eigen- und Fremdwerbung auf die seitlichen Fahrzeugtüren durch den Wegfall von Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen zu Gunsten des Gewerbes realisieren ließe, ist bei angemessenem Gebrauch der Ausnahmeregelungen als gering zu bewerten. Auch etwaige Erwartungen hinsichtlich Werbemehreinnahmen zu Gunsten des Gewerbes, erscheinen zweifelhaft. Das Angebot an zusätzlicher Werbefläche würde den Druck auf die Preise für Fahrzeugwerbung weiter deutlich verstärken. Bereits heute ist festzustellen, dass bei einer erheblichen Anzahl von Taxen die Möglichkeit von Werbung nicht genutzt wird, weil dadurch zu erzielende Einnahmen angesichts des Mehraufwands für Montage und Demontage zu keinem bzw. zu einem der Höhe nach unattraktiven Mehrertrag führen.

Angesichts der wesentlichen Bedeutung der farblichen Kenntlichmachung von Taxen sowie der Beschränkung der werblichen Nutzung der Fahrzeuge für die Erkennbarkeit von Taxen hält die Bundesregierung den auch in der Entschließung angesprochenen extensiven Gebrauch der Regelung des § 43 Abs. 1 BOKraft, nach der in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller u.a. auch Ausnahmen von den Vorschriften des § 26 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 26 Abs. 4 BOKraft möglich sind, in einzelnen Ländern für bedenklich. Ausgesprochen problematisch muss dabei die in der Entschließung erwähnte Tendenz beurteilt werden, immer stärker werdenden Interessen der Wirtschaft im Rahmen der Ermessensausübung Präferenz vor wichtigen ordnungspolitischen Erwägungen einzuräumen. Eine Ausweitung entsprechender Ausnahmemöglichkeiten wird daher abgelehnt.

Zu Punkt 1:

Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 BOKraft ist bereits Bestandteil der durch den Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (Bundesrats-Drucksache 531/07 (PDF) ) u.a. vorgesehenen Anpassungen der BOKraft an das Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Art. 1 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595)), dessen Regelungen zum 01.09.2007 in Kraft treten werden.

Zu Punkt 2 und 3:

Mit Urteil vom 30.06.2005 (Az. 3 C 24/04) hat das Bundesverwaltungsgericht das in § 26 Abs. 3 BOKraft geregelte Verbot der nach außen wirkenden Eigenwerbung für Taxen als Verletzung des Grundrechts der Taxiunternehmer befunden und für unwirksam erklärt. Um die hierdurch entstandene Regelungslücke, nach der Eigenwerbung für Taxen uneingeschränkt zulässig wäre, zu schließen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschränkungen, die für Fremdwerbung nach § 26 Abs. 4 BOKraft gelten, für Eigenwerbung für analog anwendbar bestimmt. Der Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (Bundesrats-Drucksache 531/07 (PDF) ) sieht daher in Artikel 2 vor, die faktische Rechtslage hinsichtlich des Umfangs zulässiger Eigenwerbung, die sich als Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bisher aus der analogen Anwendung der Regelungen zur Fremdwerbung ergab, unverändert ausdrücklich zu normieren.

Die in der Entschließung geforderte, mit Ausnahme politischer und religiöser Werbung, unbeschränkte Zulassung von Eigen- und Fremdwerbung wird von der Bundesregierung abgelehnt, da dadurch die Funktion des einheitlichen farblichen Anstrichs und damit letztlich die Erkennbarkeit von Taxen erheblich gefährdet würde.

Zu Punkt 4:

Der Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (Bundesrats-Drucksache 531/07 (PDF) ) sieht in Artikel 2 als Folgeänderung der dort ebenfalls vorgesehenen einheitlichen Regelung der Zulässigkeit von Eigen- und Fremdwerbung eine Anpassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft vor. Demnach wird die Möglichkeit von Ausnahmen allgemein für Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, zukünftig auf das Verbot jeder anderen als nach der BOKraft zulässigen Kenntlichmachung oder Beschriftung beschränkt.

Zu Punkt 5:

Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Ermächtigung der Länder, die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft vorgeschriebene Kenntlichmachung von Taxen mittels eines hellelfenbeinfarbigen Anstrichs für den Bereich des jeweiligen Landes außer Kraft zu setzen, ab. Die einheitliche farbliche Kenntlichmachung gewährleistet die Erkennbarkeit von Taxen.