Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:

Der Bundesrat stellt fest, dass die in der Drucksache 432/14(B) PDF vom 07.11.2014 vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen zur Schließung von Gesetzeslücken im Umwandlungssteuerrecht und zur Verhinderung missbräuchlicher grenzüberschreitender Steuergestaltungen in dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz nicht enthalten sind.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass nach dem Gesetzesbeschluss auch die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz unklar ist.

Außerdem hat der Deutsche Bundestag erneut zahlreiche Änderungsbegehren der Länder im steuerlichen Bereich nicht aufgegriffen, die zum Teil schon in den Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie zum Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt worden sind.

Der Vermittlungsausschuss soll entsprechende Regelungsvorschläge unterbreiten.

Begründung:

Schließung von Gesetzeslücken im Umwandlungssteuerrecht

Insbesondere Konzerne geben Firmenübernahmen als Konzernumstrukturierungen aus, die nach dem Umwandlungssteuergesetz nicht besteuert werden. Bund, Ländern und Kommunen entgehen hierdurch erhebliche Einnahmen. Der Anteilstausch bei Einbringungen mit zusätzlich zu den Anteilen gewährten finanziellen Gegenleistungen darf im Umwandlungssteuerrecht nicht mehr systemwidrig steuerfrei gestellt werden. Der Bundesrat verfolgt mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses das Grundanliegen aus Ziffer 55 seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 432/14(B) PDF ) weiter.

Im Vorfeld der abschließenden Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wurde bereits ein fachlich abgestimmter Vorschlag erarbeitet, der steuerlich unerwünschte Gestaltungen im Umwandlungssteuerrecht künftig unterbindet. Gleichzeitig stellt der Vorschlag sicher, dass die berechtigten Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen nicht beeinträchtigt werden.

Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs und aggressiver internationaler Steuerplanung

Im Rahmen der internationalen Unternehmensbesteuerung ist die Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs und aggressiver Steuerplanungen gemeinsames Ziel von OECD, EU, Bund und Ländern. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben bereits auf ihrer Jahreskonferenz 2013 den Handlungsbedarf deutlich gemacht.

Die Arbeiten werden derzeit vor allem im Rahmen der OECD-Initiative "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) betrieben. Erste Zwischenergebnisse liegen vor und sind im Herbst 2014 von den G 20 verabschiedet worden. Der Abschluss des Projekts ist für 2015 geplant.

Parallel hat die EU Ende 2012 einen Aktionsplan beschlossen, der derzeit umgesetzt wird. Dazu gehört die Mitte 2014 beschlossene Einführung eines umfassenden Korrespondenzprinzips in der Mutter-Tochter-Richtlinie. Dadurch werden doppelte Steuervorteile vermieden.

Die Bemühungen um Kompromisse auf internationaler Ebene können aber nur ein Anfang sein.

Die Bundesregierung zögert unter Inkaufnahme weiterer Steuermindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte mit der Umsetzung bereits jetzt nationalen Regelungen zugänglicher Punkte und will stattdessen das Ergebnis der BEPS-Initiative abwarten. Ein weiterer Aufschub und langfristige Übergangsfristen für Steuergestaltungs- und Steuervermeidungsmodelle lehnt der Bundesrat jedoch ab. Die aktuellen Enthüllungen zu den sog. "LuxemburgLeaks" bestätigen den Bundesrat in dieser Auffassung. Deutschland muss schnell und konsequent handeln, um weitere Steuervermeidung in Milliardenhöhe zu verhindern. Dabei sind sogenannte hybride Gestaltungen mit doppelter Nichtbesteuerung zu verhindern, und der Doppelabzug von Betriebsausgaben in mehreren Ländern ist ausdrücklich zu verbieten. Der Bundesrat verfolgt mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses das Anliegen aus Ziffer 9 seiner Stellungnahme (Drs. BR 432/14(B)) weiter.

Umsetzung nicht aufgegriffener steuerlicher Änderungsvorschläge der Länder

Der Bundesrat hat im Rahmen der Beratung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften deutlich darauf hingewiesen, dass er eine Reihe weiterer Korrekturen an Steuergesetzen für erforderlich hält. Der Bundesrat hat im damaligen Gesetzgebungsverfahren auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Umsetzung der entsprechenden Regelungen verzichtet. Die Bundesregierung wurde im Gegenzug dazu aufgefordert, die von den Ländern für erforderlich gehaltenen weiteren steuerrechtlichen Änderungsbedarfe zeitnah zusammenzutragen, deren Umsetzung zügig und in enger Abstimmung mit den Ländern vorzubereiten und sicherzustellen, dass dafür ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2014 abgeschlossen werden kann.

Der Bundesrat stellt fest, dass auch das vorliegende Gesetz die von den Ländern als notwendig erachteten Änderungen von Steuergesetzen, insbesondere die nicht weiter aufschiebbaren Änderungen des Bewertungsgesetzes, nicht enthält. Der Bundesrat erwartet, dass sich der Vermittlungsausschuss deshalb auch noch einmal intensiv mit den übrigen Länderbegehren in der Stellungnahme des Bundesrates vom 07.11.2014 (BR-Drucksache 432/14(B) PDF ) auseinandersetzt.

Nur mit einer zeitnahen gesetzlichen Umsetzung wird den Bedürfnissen der Praxis in diesen Punkten Rechnung getragen.