Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV)

Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 1 ist auf § 1 Absatz 3 Satz 1 BKrFQV zu beschränken; die geplante Änderung des § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV folgt aus Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV)

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) In Absatz 2 Satz 1 werden

Begründung:

Der Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV, nicht § 4 Absatz 2 Satz 2 BKrFQV.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e (§ 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 BKrFQV)

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

'e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

"Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld "Besondere Bemerkungen" zu kennzeichnen. Der Eintrag lautet:

"Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen." '

Begründung:

Der Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV auf § 5 Absatz 4 Satz 1 BKrFQV und damit auf § 5 Absatz 1 BKrFQV geht fehl. Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG, die von der Regelung erfasst sind, sind Staatsangehörige eines Drittstaats, die in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR beschäftigt oder eingesetzt werden, und erbringen den Nachweis der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung äußerst selten durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer bzw. einer Ausbildungsstätte, sondern in der Regel durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein oder im Fahrerqualifizierungsnachweis.

§ 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV ist daher zu erweitern.

4. Zu Artikel 4 Nummer 2

"2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3."

Begründung:

Der Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

Artikel 4 ist um einen Befehl zur Änderung des bisherigen § 20 Absatz 2 Satz 2 GüKGrKabotageV zu ergänzen.