Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (AVV Monitoring)

A. Problem und Ziel

Die AVV Monitoring schließt sich an die zurückliegenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings an. Sie regelt ein System wiederholter Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, das zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit durchgeführt wird. In den bisherigen Verwaltungsvorschriften wurden jeweils für fünf Jahre die jährlichen Untersuchungen je Bundesland und die grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Um eine Neufassung aufgrund der notwendigen Anpassungen alle fünf Jahre zu vermeiden, ist die hiesige AVV

Monitoring als unbefristete Rahmen-AVV konzipiert und der Beschluss eines jeweils fünfjährigen, detaillierten Monitoringplans wurde als neue Aufgabe für den Ausschuss Monitoring aufgenommen.

B. Lösung

Erlass der nachfolgenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen durch die vorgesehene Rahmen-AVV keine Kosten. Den Ländern und den Gemeinden entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten, da die schon bestehende Verwaltungspraxis fortgeführt wird.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft ist durch die Regelungen nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für den Bund oder die zuständigen Behörden der Länder ergibt sich nicht, da die schon bestehende Verwaltungspraxis fortgeführt wird.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (AVV Monitoring)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. November 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (AVV Monitoring) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (AVV Monitoring)

Vom ... 2020

Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 und des Artikels 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Durchführung des Monitorings

(1) Zur Durchführung des Monitorings sind jährlich bundesweit 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen.

(2) Von den 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln gemäß Absatz 1 werden in jedem Jahr in der Regel 7 000 Untersuchungen an den grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmitteln nach § 5 Absatz 2 vorgesehen. Die restlichen 2 000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in der Regel zur Bearbeitung besonderer Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.

(3) Als Untersuchung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe.

Zu untersuchende Stoffgruppen sind zum Beispiel

(4) Jedes Land analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im jährlichen Untersuchungsplan gemäß § 6 festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist freigestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1) vorgenommen werden.

(5) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2 (FIS-VL) bekannt gemacht.

§ 2 Ausschuss Monitoring

(1) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) wird ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes sowie als beratende Mitglieder aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.

§ 3 Aufgaben des Ausschusses Monitoring

Der Ausschuss Monitoring hat folgende Aufgaben:

§ 4 Expertengruppen

(1) Die ständigen Expertengruppen sind:

(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme und Probenvorbereitung, der Analytik und der Vorgaben zur Datenübermittlung.

(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den jeweils zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Die jeweiligen Stellen benennen ihre Vertreterinnen oder Vertreter dem Bundesamt, wobei jedes Land je eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen kann. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 5 Monitoringplan des Ausschusses Monitoring

(1) Zur Durchführung des Monitorings nach Maßgabe des § 1 beschließt der Ausschuss Monitoring einen fünfjährigen Monitoringplan. Dieser enthält die Auswahl der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel nach Absatz 2 sowie den Verteilungsplan nach Absatz 3. Der Ausschuss Monitoring beschließt den Monitoringplan erstmalig zum 01.01.2021 und anschließend alle fünf Jahre.

(2) Der Ausschuss Monitoring beschließt die Auswahl der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel auf Vorschlag des Bundesamtes. Der fünfjährige Untersuchungszeitraum kann im Einzelfall verkürzt oder verlängert werden, insbesondere wenn neue Erkenntnisse zu Monitoringrelevanten Stoffen oder Erzeugnissen eine Anpassung erforderlich machen.

(3) Der Verteilungsplan ist die Aufteilung der nach § 1 Absatz 1 und 2 festgesetzten Untersuchungszahlen für jedes Land. Die Aufteilung der Untersuchungen auf die Länder erfolgt prozentual nach der Einwohnerzahl. Sie richtet sich nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten und zum Zeitpunkt der Erstellung des Verteilungsplans aktuellsten Einwohnerzahlen der Länder.

§ 6 Untersuchungsplan des Bundesamtes

(1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt jährlich einen Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 1 Absatz 2 Satz 2:

(2) Die aus der Auswahl der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel nach § 5 Absatz 2 im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel und die in diesen zu untersuchenden Stoffe werden vom Bundesamt vorgeschlagen und mit dem Bundesinstitut und mit den zuständigen Expertengruppen beraten.

(3) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und die jeweils zu untersuchenden Stoffe werden von den zuständigen Expertengruppen vorgeschlagen.

(4) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 1 Absatz 2 Satz 2 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Voraussetzung für die Durchführung eines jeden vom Ausschuss befürworteten und mit ausreichender Probenzahl durchführbaren Programms ist die Festlegung eines verantwortlichen Berichterstatters oder einer verantwortlichen Berichterstatterin durch den Ausschuss. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter oder der verantwortlichen Berichterstatterin des jeweiligen Programms spätestens acht Wochen nach Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 11 zur Verfügung gestellt.

(5) Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im September/Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr zur Stellungnahme und zum Beschluss vor. Anschließend wird dieser Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.

(6) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 1 Absatz 2 Satz 2 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter oder die verantwortliche Berichterstatterin zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(7) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.

§ 7 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im jährlichen Untersuchungsplan gemäß § 6 festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.

(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 , (EG) Nr. 396/2005 , (EG) Nr. 1069/2009 , (EG) Nr. 1107/2009 , (EU) Nr. 1151/2012 , (EU) Nr. 652/2014 , (EU) Nr. 2016/429 und (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG /EWG, 89/662/EWG /EWG, 90/425/EWG /EWG, 091/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

§ 8 Qualitätssicherungsmaßnahmen

(1) Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 entsprechen.

(2) Das Bundesamt organisiert ausgewählte, den Monitoringplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.

§ 9 Handbuch

Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften, Analysemethoden und Hinweise zur Datenübermittlung. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr im Internet zur Verfügung.

§ 10 Datenübermittlung

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.

(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder halbjährlich länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.

§ 11 Berichterstattung

(1) Vor der Veröffentlichung des jährlichen Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der jährliche Bericht sowie die dazugehörigen strukturierten und aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit spätestens bis zum Ende des jeweils darauffolgenden Jahres zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.

§ 12 Aufhebung der AVV Monitoring 2016-2020, Übergangsvorschrift

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020) vom 14. Dezember 2015 (GMBl 2015, S. 1341) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2016 bis 2020 insoweit weiter anzuwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner

1Kodierkatalog für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Monitoring; Katalog Nr. 003: Matrixkodes.

2Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmenüberwachung - AVV-RÜb) vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008, S. 426) in der jeweils geltenden Fassung.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

§ 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) schreibt für die Durchführung des Monitorings den Erlass von Verwaltungsvorschriften vor. Mit der AVV Monitoring wird für Deutschland eine zeitlich unbefristete Verwaltungsvorschrift für ein System wiederholter Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erlassen, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit dient. Die AVV Monitoring schließt sich an die zurückliegenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings an. Um künftig eine Neufassung aufgrund der regelmäßig notwendigen Anpassungen der bisherigen Anlage 1 (Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland für einen Zeitraum von fünf Jahren) und Anlage 2 (Übersicht über die grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel für einen Zeitraum von fünf Jahren) zu vermeiden, wurde die AVV Monitoring als Rahmen-AVV konzipiert. Die Beschließung des fünfjährigen Monitoringplans wurde als neue Aufgabe dem Ausschuss Monitoring übertragen. Der Monitoringplan enthält die zuvor in den Anlagen geregelte Auswahl der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel sowie den Verteilungsplan auf die Länder. Die Aufteilung der Untersuchungen auf die Länder erfolgt weiterhin prozentual und richtet sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes. Die Monitoring-Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel" wurde zudem um die Stoffgruppe "Biozide" erweitert. Darüber hinaus wurden die Struktur und die Begrifflichkeiten überarbeitet.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Fortführung der AVV Monitoring 2016 bis 2020 ohne eine zeitliche Begrenzung.

III. Alternativen

Keine, da § 52 LFGB für das Monitoring den Erlass von Verwaltungsvorschriften vorsieht.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Mit der AVV Monitoring werden für Deutschland Verwaltungsvorschriften nach § 52 LFGB für ein System wiederholter Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen erlassen, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit durchgeführt werden. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch eine zeitlich unbegrenzte anstelle einer auf jeweils fünf Jahre befristeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergibt sich ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2018 dauerhaft tragfähig, da sie das mit der Strategie verfolgte Ziel 3. "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern" unterstützen. Insbesondere werden dem Indikator "Vorzeitige Sterblichkeit" und den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung Nr. 3b) "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden." und Nr. 4c) "Eine nachhaltige Landwirtschaft muss (...) die Anforderungen an den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten." Rechnung getragen. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird ein System wiederholter Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen ermöglicht, das zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit dient.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen durch die vorgesehene Rahmen-AVV keine Kosten. Den Ländern und den Gemeinden entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten, da die schon bestehende Verwaltungspraxis fortgeführt wird.

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind durch die Regelungen nicht betroffen. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für den Bund oder die zuständigen Behörden der Länder ergibt sich nicht, da die schon bestehende Verwaltungspraxis fortgeführt wird.

5. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Regelungen enthält, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht, da es gerade bezweckt ist, nunmehr eine unbefristete Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 52 LFGB für kontinuierliche Monitoringvorgaben zu erlassen. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da es kein wesentliches Regelungsvorhaben ist.