Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 - COM (2019) 580 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 632/11 (PDF) = AE-Nr. 110817,
Drucksache 635/11 (PDF) = AE-Nr. 110820 und
Drucksache 656/12 (PDF) = AE-Nr. 120848 Europäische Kommission
Brüssel, den 31.10.2019 COM (2019) 580 final 2019/0253 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist es, für Sicherheit und Kontinuität bei der Unterstützung für die europäischen Landwirte im Jahr 2020 zu sorgen und die Einhaltung der Haushaltsobergrenzen für den EGFL zu gewährleisten, indem zwei Rechtsakte im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angepasst werden.

In Bezug auf die Finanzierung der GAP sind bestimmte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung) erforderlich, damit der Mechanismus der Haushaltsdisziplin, der es ermöglicht, die in der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte Obergrenze einzuhalten, auch für die Haushaltsjahre nach 2020 angewendet werden kann.

In Bezug auf Direktzahlungen wurde die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung über Direktzahlungen) durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/288 geändert, um die für die Kalenderjahre 2015-2019 vorgesehene Flexibilität zwischen den Säulen um das Kalenderjahr 2020/Haushaltsjahr 2021 zu verlängern. Mit dieser Verordnung wurden die Beträge, die vom Finanzrahmen für die ländliche Entwicklung auf den Finanzrahmen für Direktzahlungen übertragen werden können, als Prozentsatz des Betrags für die Förderung festgesetzt, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der einschlägigen Verordnung durch den Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanziert wird.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihren Übertragungsbeschluss mitteilen müssen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union möglicherweise noch nicht in Kraft. Damit eine flexible Übertragung von der ländlichen Entwicklung auf die Direktzahlungen möglich ist, sollte der Höchstbetrag, der übertragen werden kann, als fester Betrag und nicht als Prozentsatz festgesetzt werden. Infolgedessen und da sich der für Direktzahlungen verfügbare Betrag auf die von den Mitgliedstaaten im August 2019 mitgeteilten Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, den Beschluss vom August zur fakultativen gekoppelten Stützung zu überprüfen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit der Verordnung über Direktzahlungen sowie mit der Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik. Folglich ist der Vorschlag mit den bestehenden Vorschriften der GAP kohärent.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Nicht zutreffend

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 AEUV

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Zuständigkeit für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt. Die Union übt ihre Zuständigkeit durch die Annahme verschiedener Rechtsakte aus, mit denen eine GAP der EU gemäß den Artikeln 38 bis 44 AEUV festgelegt und umgesetzt wird. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde ein System für Direktzahlungen an die Landwirte eingeführt. Gemäß Artikel 39 AEUV besteht ein Ziel der GAP darin, den Landwirten eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Initiative entspricht diesem Ziel. Der Mehrwert des Vorschlags besteht darin, dass für die Sicherheit und Stabilität der direkten Einkommensstützung für die europäischen Landwirte im Jahr 2020 gesorgt wird.

Die Einhaltung der Nettoobergrenze für den EGFL wird auf EU-Ebene erforderlichenfalls durch Anwendung des Verfahrens der Haushaltsdisziplin gewährleistet. Diese Ziele können nur durch eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 durch die gesetzgebenden Organe der EU erreicht werden.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält keine neuen politischen Aspekte gegenüber den Rechtsakten, die geändert werden sollen. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen nur insoweit geändert, als dies zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.

- Wahl des Instruments

Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Der Vorschlag weicht von der in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und dem dazugehörigen Instrumentarium festgelegten gängigen Praxis ab. Eine solche Abweichung ist aus den folgenden Gründen erforderlich:

Eine Folgenabschätzung, eine öffentliche Konsultation und ein Fahrplan sind für diesen Vorschlag somit nicht angebracht. Da die Rechtsvorschriften bereits im Dezember 2019 in Kraft sein müssen, ist zudem eine schnelle Annahme durch die gesetzgebenden Organe erforderlich.

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

- Konsultation der Interessenträger

Nicht zutreffend

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend

- Folgenabschätzung

Nicht zutreffend

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Nicht zutreffend

- Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stellen sicher, dass in den Haushaltsjahren ab 2021 ein Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin festgesetzt werden kann, wenn die Ausgabenprognosen für die im Rahmen der EGFL-Nettoobergrenze für ein bestimmtes Haushaltsjahr finanzierten Maßnahmen erkennen lassen, dass die geltenden jährlichen Obergrenzen überschritten würden. Durch diese Änderung verringern sich die Ausgaben im Rahmen des EGFL potenziell auf den im mehrjährigen Finanzrahmen für den Fonds vereinbarten Höchstbetrag.

Die Änderung der Flexibilitätsregelung für das Kalenderjahr 2020 (Haushaltsjahr 2021) ist eine technische Anpassung, mit der die Anwendbarkeit der Bestimmung gewährleistet wird; die finanziellen Auswirkungen bleiben im Vergleich zu den derzeitigen Bestimmungen unverändert. Die Überprüfungsmöglichkeit für die fakultative gekoppelte Stützung kann zu Mittelumschichtungen zwischen Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten führen; diese werden jedoch innerhalb der nationalen Obergrenze bleiben und erfordern daher keine zusätzliche Finanzierung.

Die umfassenderen finanziellen Auswirkungen der Übergangsbestimmungen werden im Finanzbogen zum vorliegenden Vorschlag dargelegt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Aktualisierung des Verweises betreffend die Festsetzung eines Satzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin

Bei den Ausgaben im Rahmen des EGFL innerhalb eines Haushaltsjahres muss die Obergrenze eingehalten werden, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV angenommenen Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzt ist.

Zu diesem Zweck sieht Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Festsetzung eines Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin vor. Die derzeitigen einschlägigen Bestimmungen verweisen jedoch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013, in der nur die Obergrenzen für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind. Damit die Obergrenze für die Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und der Direktzahlungen auch nach 2020 eingehalten wird, sollte der rechtliche Verweis in den Artikeln 16 und 26 dahin gehend geändert werden, dass er die Verordnung einschließt, die vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV für die Zeit ab dem Haushaltsjahr 2021 anzunehmen ist.

- Änderung der Grundlage für die Mitteilung der Übertragung von der ländlichen Entwicklung auf Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2019 mitteilen, für welchen Prozentsatz ihres Finanzrahmens für Direktzahlungen sie für das Kalenderjahr 2020 (d.h. das Haushaltsjahr 2021) eine Übertragung auf den Finanzrahmen für die ländliche Entwicklung vorschlagen. Kurz danach müssen sie mitteilen, für welchen Prozentsatz ihres Finanzrahmens für die ländliche Entwicklung sie für das Kalenderjahr 2020 eine Übertragung auf den Finanzrahmen für Direktzahlungen vorschlagen. Die Finanzrahmen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 sind bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt. Die entsprechenden Finanzrahmen für die ländliche Entwicklung für das Haushaltsjahr 2021 werden jedoch möglicherweise nicht mehr bis Ende 2019 festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten hätten daher keine Grundlage für die Mitteilung des Prozentsatzes, der von der ländlichen Entwicklung auf die Direktzahlungen übertragen werden soll, und Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/288 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 würde hinfällig. Damit die Mitgliedstaaten weiterhin die - von den gesetzgebenden Organen in der Verordnung (EU) Nr. 2019/288 bereits beschlossene - Möglichkeit haben, Mittel zwischen den beiden Säulen zu übertragen, wird vorgeschlagen, den Prozentsatz, der übertragen werden kann, durch absolute Höchstbeträge zu ersetzen, die auf den derzeitigen Höchstprozentsätzen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie auf dem im Vorschlag der Kommission COM (2018) 392 vorgeschlagenen Finanzrahmen für die ländliche Entwicklung basieren.

- Möglichkeit der Überprüfung der Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, bis zum 1. August 2019 den Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für Direktzahlungen, den sie für die fakultative gekoppelte Stützung verwenden wollen, sowie ihre detaillierten Stützungsbeschlüsse (Liste der Stützungsmaßnahmen mit den jeweiligen Finanzrahmen, Zielausrichtung usw.) zu überprüfen. Die Änderungen, sofern eine solche Überprüfung stattgefunden hat, werden ab dem Antragsjahr 2020 gelten.

Hingegen müssen die Mitgliedstaaten ihre Übertragungen zwischen den Säulen, die sich auf ihre nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 auswirken, erst bis zum 31. Dezember 2019 oder kurz danach mitteilen. Denjenigen Mitgliedstaaten, die die Flexibilität zwischen den Säulen anwenden, war daher zum 1. August 2019 (d.h. zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung der fakultativen gekoppelten Stützung) ihre endgültige nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr noch nicht bekannt. Dies kann zu Unstimmigkeiten im Beschluss zur fakultativen gekoppelten Stützung führen und auch die Nichteinhaltung der Haushaltsobergrenze zur Folge haben. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Beschluss zur fakultativen gekoppelten Stützung zu dem Zeitpunkt zu überprüfen und mitzuteilen, zu dem sie über die Flexibilität zwischen den Säulen entscheiden, d.h. bis Ende 2019 oder kurz danach. Diese zweite Überprüfung der fakultativen gekoppelten Stützung für das Kalenderjahr 2020 sollte jedoch auf den Umfang beschränkt sein, der zur Anpassung an den Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen erforderlich ist.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach Stellungnahme des Rechnungshofes, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 entspricht die jährliche Obergrenze für die Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates4 festgesetzt sind. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird erforderlichenfalls ein Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin festgesetzt, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen. Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 enthält keine Obergrenzen für die Haushaltsjahre nach 2020. Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen auch in den Haushaltsjahren nach 2020 die Obergrenzen nicht übersteigen, muss in den Artikeln 16 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die betreffenden Haushaltsjahre auf die Beträge Bezug genommen werden, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung im Rahmen des EGFL festgesetzt sind.

(2) Bei der Flexibilität zwischen den Säulen handelt es sich um eine optionale Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 können die Mitgliedstaaten diese Flexibilität für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 nutzen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, wurde die Flexibilität zwischen den Säulen mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates6 um das Kalenderjahr 2020, d.h. um das Haushaltsjahr 2021, verlängert. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann derzeit ein Prozentsatz des Betrags für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der einschlägigen Verordnung durch den Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, von der ländlichen Entwicklung auf Direktzahlungen übertragen werden. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihren Übertragungsbeschluss mitteilen müssen, noch nicht erlassen sein werden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Flexibilität weiterhin anzuwenden, und sollte der Höchstbetrag festgesetzt werden, der übertragen werden kann. Der Höchstbetrag pro Mitgliedstaat wird auf der Grundlage der Höchstprozentsätze gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, die auf die Beträge anzuwenden sind, die für die Unterstützung für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 zuzuweisen sind.

(3) Gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben die Mitgliedstaaten derzeit die Möglichkeit, bis zum 1. August 2019 den Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für Direktzahlungen, den sie für die fakultative gekoppelte Stützung verwenden, sowie ihre detaillierten Stützungsbeschlüsse mit Wirkung ab dem Jahr 2020 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten werden ihren etwaigen Beschluss zur Übertragung von Mitteln aus ihrem Finanzrahmen für Direktzahlungen auf den Finanzrahmen für die ländliche Entwicklung erst bis zum 31. Dezember 2019 und ihren Beschluss zur Übertragung von Mitteln aus ihrem Finanzrahmen für die ländliche Entwicklung auf den Finanzrahmen für Direktzahlungen kurz danach mitteilen. Ein solcher Beschluss wirkt sich jedoch auf ihre nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 aus. Damit die Kohärenz zwischen den detaillierten Stützungsbeschlüssen und der Haushaltsobergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung gewahrt bleibt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den der fakultativen gekoppelten Stützung zugewiesenen Prozentsatz sowie die detaillierten Stützungsbeschlüsse in dem Umfang zu überprüfen, wie dies zur Anpassung an ihren Beschluss über die Flexibilität zwischen den Säulen erforderlich ist. Daher sollte die entsprechende Mitteilungsfrist ebenfalls kurz nach dem 31. Dezember 2019 liegen. Da diese Überprüfung auf den Umfang beschränkt ist, der erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten eine Anpassung an ihren Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen vornehmen können, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung den Zusammenhang zwischen der Überprüfung und diesem Beschluss erläutern.

(4) Die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen umgehend angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten -

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sowie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung festgesetzt sind."

2. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden "Anpassungssatz") festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden."

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

"Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung] können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Kalenderjahr 2020 einen Betrag, der den in Anhang VIa festgesetzten Betrag nicht übersteigt, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER für das Haushaltsjahr 2021 finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung] unter Angabe des zu übertragenden Betrags mitgeteilt."

2. Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen.

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung] können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 mit Wirkung vom folgenden Jahr beschließen,

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert."

3. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Finanzbogen

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