Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittelverordnung - DüMV)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 12. Juli 2005 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 786. Sitzung am 4. März 2003 eine Entschließung gefasst, in der er die Bundesregierung insbesondere dazu auffordert, die mit der o. g.

Düngemittelverordnung erstmals erlassenen umfassenden Kennzeichnungsvorgaben und Grenzwerte für Schadstoffe zu überprüfen, die Probenahme- und Analyseverordnung zu novellieren und auf Übereinstimmung von Regelungsinhalten und Begriffen im Abfallrecht und Düngemittelrecht auf nationaler und europäischer Ebene zu achten.

Auch vor diesem Hintergrund werden derzeit die mit der Düngemittelverordnung aus 2003 getroffenen Schadstoffgrenzwerte im BMVEL gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat ffir Düngungsfragen des BMVEL und unter Einbezug der Vollzugsbehörden der Länder und des BMU nochmals umfassend überprüft.

Eine ggf notwendige Änderung der Düngemittelverordnung in diesen Punkten ist im Rahmen einer ohnehin notwendigen Änderung dieser Düngemittelverordnung auf Grund von Änderungen im EG-Recht für die erste Hälfte des Jahres 2006 vorgesehen. Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhanges erfolgen die Anpassungen in der Probenahme- und Analyseverordnung Düngemittel möglichst zeitgleich und ggf. im Rahmen einer Artikelverordnung gemeinsam mit der Änderung der Düngemittelverordnung.

Auf die vom Bundesrat im Rahmen der o. g. Entschließung ebenfalls geforderte Übereinstimmung von Regelungsinhalten und Begriffen zwischen Düngemittelrecht und Abfallrecht wird von der Bundesregierung verstärkt geachtet und derzeit in beabsichtigten Änderungen der Bioabfallverordnung und der Düngemittelverordnung weitmöglichst umgesetzt. Ich mache aber darauf aufmerksam, dass unterschiedliche Geltungsbereiche und Regelungsziele der jeweiligen Rechtsvorschriften derartige begriffliche und inhaltliche Unterschiede zwischen den Rechtsbereichen - trotz damit verbundener möglicher Nachteile im Verwaltungsvollzug - teilweise auch bedingen.