Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSVMG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig.
Das Inkrafttreten der Änderungen im Leistungsrecht ist für den 1. Januar 2008 vorgesehen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch............., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch........, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 6
Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 1 Errichtung, Mitglieder

§ 2 Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.

§ 3 Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen

§ 4 Kosten bei Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Artikel 7
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Abschnitt 1
Personalrechtliche Übergangsregelungen

§ 1 Übertritt des Personals

§ 2 Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 3 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen

§ 4 Angebote zur Anstellung

Abschnitt 2
Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht

§ 5 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 6 Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 7 Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Abschnitt 3
Übergangsregelung zur Umsetzung der Maßnahmen

§ 8 Verbindliches Rahmenkonzept

Abschnitt 4
Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 9 Errichtungsausschuss

Artikel 8
Folgeänderung weiterer Gesetze

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Im Hinblick auf den sich beschleunigenden landwirtschaftlichen Strukturwandel und im Gesamtkontext der Reformen der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland haben sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages auf eine Weiterentwicklung und Reform des gegenwärtigen Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit den Zielen angemessene Beitragsbelastung und innerlandwirtschaftliche Beitragsgerechtigkeit verständigt. Diese Notwendigkeit besteht unabhängig von der beabsichtigten Einbeziehung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Bereitstellung von Bundesmitteln muss den strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft Rechnung tragen. Auf der anderen Seite kann auch die landwirtschaftliche Unfallversicherung nicht von den notwendigen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung ausgenommen werden. Das setzt voraus, dass zügig Maßnahmen zur Verbesserung der Ausgabenstruktur in Angriff genommen werden.

Zu den vorgesehenen Maßnahmen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gehört auch eine Modernisierung der Organisationsstrukturen. Die gegenwärtigen Organisationsstrukturen berücksichtigen nicht den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft; sie stehen mit dem Ziel einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltung nicht mehr im Einklang.

Die mit diesem Gesetz beabsichtigte Stabilisierung der agrarsozialen Sicherungssysteme wird vom Berufsstand (insbesondere des Deutschen Bauernverbandes) gefordert und in Bezug auf die besonderen Abfindungen von der Gewerkschaft IG BAU unterstützt.

I. Inhalt und Ziel

1. Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

a. Ausgangslage

Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 sollte die Verwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dem Strukturwandel in der Landwirtschaft und dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz angepasst werden. Angesichts des deutlichen Strukturwandels in der Landwirtschaft bestand Einigkeit, dass eine Reduzierung der damals noch 17 Verwaltungsgemeinschaften mit insgesamt 68 Körperschaften notwendig war.

Neben der Anpassung der Organisation an den Strukturwandel sollte das LSVOrgG durch eine Verbesserung des Bundeseinflusses den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz stärken. Der Bund stellt erhebliche finanzielle Mittel für die landwirtschaftliche Sozialversicherung bereit. Gleichzeitig war der Bundeseinfluss auf die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sehr gering. Zwar unterliegen sie gemäß § 87 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der staatlichen Aufsicht. Da es sich bei den Trägern, mit Ausnahme des Trägers für den Gartenbau und des damaligen Trägers Berlin um landesunmittelbare Träger gehandelt hatte, stand dem Bund jedoch bei den meisten Trägern keine Aufsichtsbefugnis zu.

Mit dem LSVOrgG wurden dementsprechend insbesondere die folgenden Ziele verfolgt:

Der Bundesrechnungshof hat am 30. Juli 2007 den Bericht über die Umsetzung und Weiterentwicklung der Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (BT-Drs. 016/6147) vorgelegt, der im Wesentlichen folgende Feststellungen enthält:

Der Bundesrechnungshof schlägt deshalb vor, eine Verwaltungsgemeinschaft, bestehend aus vier bundesunmittelbaren, selbständigen Körperschaften für Alterssicherung, Unfall-, Krankenund Pflegeversicherung mit einer gemeinsamen Verwaltung anstelle der gegenwärtig neun Verwaltungsgemeinschaften mit 36 Körperschaften, zu errichten. Die Hauptverwaltung soll die trägerübergreifenden Aufgaben (Selbstverwaltung, Geschäftsführung, Finanzen, allgemeine Verwaltung, Innenrevision und Controlling) erledigen. Statt der bisherigen 20 Standorte der neun Verwaltungsgemeinschaften sollen neben der Hauptverwaltung vier Außenstellen als regionale Verwaltungsstellen fortbestehen.

Mit dem vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Modell der Schaffung eines Bundesträgers wäre nach seiner Auffassung ein erheblich geringerer Personal- und Sachaufwand verbunden. Der erforderliche Personalabbau von etwa 1.600 Beschäftigten bis zum Jahr 2015 könne in den nächsten 15 Jahren durch altersbedingte Abgänge von rund 1.650 Beschäftigten erbracht werden.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben zu dem vorhergehenden Berichtsentwurf des Bundesrechnungshofs vom März 2006, der den gleichen Vorschlag wie der nun vorliegende Bericht enthielt, im Juli 2006 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Zusammenfassend wurde in dieser gemeinsamen Stellungnahme festgestellt, dass auch nach Auffassung der Bundesregierung die jetzige Organisationsstruktur der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angesichts der Reformen und Reformbestrebungen in den allgemeinen Sozialversicherungssystemen und des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht unverändert bestehen bleiben kann. Zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag sei jedoch eine politische Entscheidung erforderlich, eine Modernisierung der Organisationsstrukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch eine Weiterentwicklung des LSVOrgG oder durch die Verwirklichung des Vorschlags des Bundesrechnungshofes anzustreben.

Die Bundesressorts haben auch mit den Ländern die Problematik erörtert, um deren Standpunkt in die Überlegungen einzubeziehen. Diskutiert wurden dabei auch Lösungsansätze, in möglichst großem Umfang regionale Arbeitsplätze zu erhalten. Die Länder haben einmütig alle Organisationsmodelle abgelehnt, die eine Schaffung eines Bundesträgers vorsehen, selbst wenn dabei eine dezentrale Aufgabenerledigung hinsichtlich des operativen Geschäfts gewährleistet würde. Sie haben andererseits zumindest überwiegend nicht bestritten, dass die gegenwärtige Organisationsstruktur der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht optimal ist.

Die Bundesregierung hält es deshalb für zielführend, die mit dem LSVOrgG geschaffenen Instrumentarien weiterzuentwickeln, ohne den Vorschlag des Bundesrechnungshofes zur Schaffung eines Bundesträgers aufzugreifen. Die Ziele des Bundesrechnungshofes, durch eine Zusammenführung von Aufgaben und Kompetenzen eine bessere und effizientere Aufgabenerledigung zu ermöglichen, werden auch durch die Schaffung und Stärkung eines einheitlichen Spitzenverbandes erreicht. Hierdurch wird zudem der Bundeseinfluss gestärkt und durch eine Konzentration von Aufgaben die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Systems verbessert. Auch der notwendige Personalabbau wird durch dieses Modell zügig in Angriff genommen, denn nach dem Entwurf sind bereits in den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Verwaltungskosten um rund 20 Prozent zu verringern. Diese Absenkung der Verwaltungskosten lässt sich fast ausschließlich durch eine Reduzierung der Personalkosten erreichen. Von ähnlichen Annahmen geht auch der Bundesrechnungshof aus, wobei allerdings durch Berücksichtigung auch regionalpolitischer Aspekte zusätzlich die Möglichkeit eines Konsenses mit den Ländern und den Personalvertretungen eröffnet wird.

b. Ziele und Maßnahmen der Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Diese Erfahrungen machen es erforderlich, bei einem Organisationsmodell, das auf eine Verringerung der Anzahl der Träger verzichtet, die Funktion der Verbände deutlich und nachhaltig zu stärken. Dazu gehört, dass im Bereich der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben die Möglichkeit zu verbindlichen Vorgaben geschaffen wird. Für diesen Bereich der Verbandsaufgaben werden weitgehend die bewährten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen.

Bei einer Beibehaltung der bisherigen Anzahl der Träger ist es zudem unumgänglich, bestimmte Aufgaben bei den Verbänden zusammenzufassen. Es gibt eine Reihe spezifischer Aufgaben in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die bei den einzelnen - im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsträgern - sehr kleinen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in so geringem Ausmaß vorkommen, dass es ineffizient wäre, weiterhin die personellen Ressourcen und das benötigte Fachwissen hierfür bei jedem einzelnen Träger vorhalten zu wollen. Dass eine Fortführung dieser Zersplitterung von Aufgaben zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führt, zeigt sich bereits daran, dass etwa die landwirtschaftlichen Krankenkassen im Durchschnitt höhere Verwaltungskosten haben als die Krankenkassen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei müssten die Verwaltungskosten dieses berufsständischen Zweiges der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Verwaltungsgemeinschaft mit den übrigen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der günstigen Nutzung berufsständischer Vertretungen als Verwaltungsstellen deutlich unter jenen der übrigen Krankenkassen liegen. Ähnlich verhält es sich bei den Verwaltungskosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, auch sie übersteigen jene der gewerblichen Berufsgenossenschaften erheblich.

Auswirkungen hat hierbei auch der anhaltende Strukturwandel in der Landwirtschaft. So haben beispielsweise die landwirtschaftlichen Krankenkassen in der relativ kurzen Zeit seit dem Inkrafttreten des LSVOrgG rund 150.000 Versicherte verloren. Eine kostengünstige und effiziente Lösung kann folglich nur darin bestehen, bestimmte Aufgaben bei einer Stelle für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung zu bündeln. Überlegungen, diese Zusammenführung von Aufgaben im Rahmen eines Reformkonzepts ("Servicestellenmodell") bei einzelnen regionalen Stellen vorzunehmen, wurden im Verlauf der diesem Gesetzentwurf vorangegangenen Diskussion insbesondere von den Ländern nicht befürwortet. Es verbleibt somit nur die Möglichkeit einer Konzentration dieser Aufgaben bei einer Spitzenorganisation.

Damit verbunden ist zudem eine Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der erheblichen Zuwendungen des Bundes an die landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Im Rahmen dieser Konzeption greift die Bundesregierung überdies Vorschläge aus der Praxis auf, die bisherigen drei Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu einem gemeinsamen Spitzenverband zusammenzuschließen. Diese Lösung liegt auch deswegen nahe, weil ohnehin im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vorgesehen ist, ab 1. Januar 2009 die Aufgaben des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zusammenzuführen. Es ist daher vorgesehen, mit Wirkung vom 1. Januar 2009 einen einheitlichen Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu bilden. Da dieser Spitzenverband der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes unterliegt, wird der Einfluss des Bundes gestärkt.

2. Maßnahmen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

a. Ausgangslage

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist kein eigenständiges System, sondern vielmehr Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Dieser Teil der agrarsozialen Sicherung ist also mit der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung eng verzahnt. Innerhalb dieses einheitlichen rechtlichen Rahmens gibt es nur wenige Sonderregelungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. Diese betreffen lediglich die - anders als im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung - kraft Gesetzes versicherten Unternehmer sowie die Art der Beitragsbemessung. Folglich ist vorgesehen, die landwirtschaftliche Unfallversicherung grundsätzlich in die geplante Reform der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Neben der Einbeziehung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in diese Reform der gesetzlichen Unfallversicherung sieht der Koalitionsvertrag eine Weiterentwicklung des speziellen Rechts für landwirtschaftliche Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit den Zielen angemessene Beitragsbelastung und innerlandwirtschaftliche Beitragsgerechtigkeit vor.

Ein weiterer Unterschied zur allgemeinen Unfallversicherung besteht darin, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften seit 1963 Bundeszuschüsse erhalten. Sie dienen dazu, die Beiträge der zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer zu senken und zu einer Annäherung der Belastungsunterschiede zwischen den Regionen beizutragen. Ein weiteres freiwilliges finanzielles Engagement des Bundes (nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel) muss jedoch die Belange der Haushaltskonsolidierung berücksichtigen. Eine Begrenzung des finanziellen Engagements des Bundes kann aber nur dann ohne Auswirkungen auf die Beitragszahler bleiben, wenn zügig neben einer Modernisierung der Verwaltungsstrukturen Maßnahmen zur Neuausrichtung der Ausgabenstruktur der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Angriff genommen werden.

Im Jahr 2006 erfolgte auf Veranlassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine umfangreiche Prüfung der Möglichkeiten einer Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Insbesondere wurde die Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens geprüft; dabei wurden die finanziellen Folgen einer derartigen Systemumstellung durch ein wissenschaftliches Gutachten dargestellt. Hierbei zeigte sich, dass durch die Einführung einer Kapitaldeckung bei der Finanzierung der Neurenten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung kurz- bis mittelfristig weder für die Beitragszahler noch für den Bund eine Entlastungssituation entsteht. Daher stellt die Umstellung der Finanzierungsgrundlagen keinen Beitrag zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung dar.

b. Ziele und Maßnahmen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchung zu einer Umstellung des Finanzierungssystems der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden Maßnahmen im bestehenden System ergriffen, um auch bei Beibehaltung des Umlageverfahrens die Ausgaben zu verringern. Die mit diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind im Wesentlichen auf das Beitragsrecht sowie auf das Leistungsrecht für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Ehegatten begrenzt.

Mit Änderungen im Beitrags- und Leistungsrecht sind allerdings kurzfristig nur geringe Einsparungen möglich. Eine deutliche Reduzierung der Ausgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist damit erst auf längere Sicht zu erreichen. Um auch kurzfristig Einsparpotenziale zu nutzen, sind daneben Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Verwaltungskosten begrenzt werden. Die Verwaltungskosten sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem Anteil von rund 12 Prozent an den Gesamtausgaben im Vergleich mit der übrigen landwirtschaftlichen Sozialversicherung überproportional hoch. Die Erfahrungen in den anderen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung haben gezeigt, dass ohne eine gesetzliche Regelung eine Rückführung der Verwaltungskosten nicht erfolgt. Bei der vorgesehenen Regelung zu einer Verwaltungskostenbegrenzung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sollen die Erfahrungen aus den anderen Bereichen berücksichtigt werden, um Verwerfungen zum Beispiel wegen der Umlagen für den Aufbau der gemeinsamen Einrichtungen für die Informationsverarbeitung bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder bei Pensionsrückstellungen zu vermeiden.

Über diese Korrekturen im geltenden Recht hinaus ist ein wesentlicher Kernpunkt der Maßnahmen zur mittelfristigen Verringerung des Umlagebedarfs der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine befristete Förderung der Kapitalisierung von Bestandsrenten mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb der Schwelle der Schwerverletzteneigenschaft. Bei derartigen Renten kann - vor allem bei Unternehmern - in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls geringer Erwerbsschaden vorliegt. Die Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird durch die Zahlung derartiger Renten erheblich beeinflusst. Rund 64 Prozent der Ausgaben für Renten entfielen im Jahr 2006 auf Fälle mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 50 Prozent. Mit den Maßnahmen zur besonderen Abfindung solcher Bestandsrenten kann daher die Umlage bereits nach sehr kurzer Zeit spürbar entlastet werden. Angestrebt wird die Abfindung eines Rentenvolumens in der Größenordnung von jährlich bis zu rd. 100 Mio. Euro. Das entspricht mehr als einem Viertel des Gesamtvolumens der Versichertenrenten von 347 Mio. Euro im Jahr 2006.

Für diese vorübergehende Förderung der Kapitalisierung solcher Renten sind gegenüber dem geltenden Recht besondere Regelungen hinsichtlich des Verfahrens, der Berechnung der Abfindungssumme und der Finanzierung vorgesehen. Vom geltenden Recht wird allerdings insofern nicht abgewichen, dass auch hier der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt, eine Abfindung also nur auf Antrag des Rentenbeziehers erfolgt.

Die Änderungen im Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führen kurzfristig zu jährlichen Minderbelastungen in Höhe von 30 bis 40 Mio. Euro für die landwirtschaftlichen Unternehmen. Kosten entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch dieses Gesetz nicht. Geringfügige Änderungen der Einzelpreise können daher nicht ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund des verhältnismäßig geringen Entlastungsvolumen sind Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung).

III. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen sind im Rahmen der nach § 2 GGO durchzuführenden Relevanzprüfung keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Rechtsetzungskompetenz für den Bereich der Sozialversicherung obliegt den Mitgliedstaaten. Das Monopol der solidarisch finanzierten Unfallversicherung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Regelungen beachten den Grundsatz der Gleichheit aller Menschen und den Schutz vor Diskriminierung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderungen/Aufhebungen der entsprechenden Vorschriften.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Einführung einer gesetzlichen Definition für die Beurteilung des gewerbsmäßigen Betreibens einer Imkerei ergänzt die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Unternehmern nicht gewerbsmäßig betriebener Imkereien. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und trägt einem Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung, nach dem Rechtssicherheit für die Grenzziehung zwischen gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und Hobbyimkereien geschaffen werden soll. Auch dem Anliegen, eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird mit der Änderung Rechnung getragen.

Bundeseinheitlich gelten zukünftig Imkereien, in denen bis einschließlich 25 Bienenvölker gehalten werden, als nicht gewerbsmäßig betrieben. Dies hat zur Folge, dass deren Unternehmer sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und unentgeltlich tätig werdende Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, versicherungsfrei in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind.

Zu Nummer 3 (§ 54)

Hinsichtlich der Erbringung von Betriebs- und Haushaltshilfe sieht die bisherige Regelung Folgendes vor: Der Eintritt eines Arbeitsunfalls bewirkt bei Arbeitnehmern in der Regel einen Verdienstausfall, der durch die Gewährung von Verletztengeld ausgeglichen wird. Bei landwirtschaftlichen Unternehmern führt ein eingetretener Arbeitsunfall nicht sofort in einer bestimmten Höhe zu einem Einkommensverlust. Hier soll deshalb durch die Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe die Weiterführung des Betriebes sichergestellt werden, um auf diese Weise den Eintritt einer Einkommenseinbuße zu vermeiden. Als Betriebs- und Haushaltshilfe wird im Regelfall von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ersatzkraft gestellt. Ist dies nicht möglich oder besteht Grund, davon abzusehen, übernimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft stattdessen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft. Anstelle der Dienst- bzw. Sachleistung kann auch eine Geldleistung (Verletztengeld) gewährt werden (§ 55), wenn die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten diese Art der Leistungserbringung für sachgerecht hält.

Diese Vorschriften zur Rangfolge bei der Form der Leistungserbringung haben sich als zu starr erwiesen. Einerseits sind dadurch Mitnahmeeffekte nicht auszuschließen, andererseits sind die Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften begrenzt, auf eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu achten. Dem wird durch eine Neugestaltung der Regelungen in den §§ 54 bis 55a Rechnung getragen. In § 54 werden die Anspruchsgrundlagen und das Wirtschaftlichkeitsgebot geregelt, die näheren Bestimmungen zu Art und Form der Leistungen ergeben sich aus den §§ 55 und 55a (siehe Nummer 4 und 5).

Zu Nummer 4 (§ 55)

Absatz 1

Die bisherige starre Rangfolge der Leistungserbringung wird aufgegeben. Dadurch wird hinsichtlich der Art und Form mehr Flexibilität geschaffen, das Angebot der Leistung besser auf die Bedürfnisse des Betriebes oder Haushalts zuzuschneiden. Dabei sind sowohl die betrieblichen Verhältnisse (Erforderlichkeit) als auch die Kosten zu berücksichtigen (Wirtschaftlichkeitsgebot - vgl. auch § 54 Abs. 4 (neu)). Grundsätzlich gilt, dass beide Formen der Leistung - Gestellung einer Ersatzkraft und Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Ersatzkraft - gleichrangig nebeneinander stehen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass überhaupt ein Anspruch auf die Leistung besteht (Erforderlichkeit nach § 54 Abs. 1 und 2); aus den unterschiedlichen Formen der Leistung kann daher nicht geschlossen werden, eine der Leistungsformen sei immer zu erbringen. Hierdurch hat die Berufsgenossenschaft den größtmöglichen Spielraum, auf eine wirtschaftliche Leistungserbringung hinzuwirken. Die Entscheidung, in welcher Form die Leistung gewährt wird, hat die Berufsgenossenschaft zu treffen, die Versicherten selbst haben kein Wahlrecht. Sie können allerdings im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit ihre Wünsche und Vorstellungen darlegen.

Die Satzung kann zur Wahrung der Grundsätze der Erforderlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Erstattungsfähigkeit der Kosten bei selbst beschafften Ersatzkräften begrenzen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass zu Lasten der Berufsgenossenschaften nicht marktgerechte Entgelte vereinbart werden. Durch eine etwaige Satzungsregelung zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten selbst beschaffter Ersatzkräfte bleibt die Verpflichtung zur Selbstbeteiligung der Versicherten an den (erstattungsfähigen) Kosten unberührt.

Absatz 2

Sowohl bei der Gestellung einer Ersatzkraft als auch bei der Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft ist eine Selbstbeteiligung künftig obligatorisch. Damit wird ein Vorschlag des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Die Selbstbeteiligung soll nicht nur steuernde Wirkung haben (Vermeidung von Mitnahmeeffekten), sondern auch zu einer Entlastung der Solidargemeinschaft beitragen. Sie stellt auch keine Abkehr vom Grundsatz eines vollen Schadensersatzes dar, weil es sich um die Ansprüche von selbständigen Unternehmern und damit nicht um eine Ablösung der privatrechtlichen Haftung handelt. Nähere Bestimmungen zur Selbstbeteiligung sollen wie im geltenden Recht (bei den Mehrleistungen) der Satzung überlassen werden. Damit die Selbstbeteiligung aber die beabsichtigte Wirkung entfalten kann, wird ein Mindestbetrag der Selbstbeteiligung festgelegt.

Zu Nummer 5 (§ 55a)

Absatz 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen (§ 54 Abs. 5 und § 55 Abs. 3) für die den Unternehmern gleichgestellten Personen.

Absatz 2

Im geltenden Recht besteht im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder der Kostenerstattung ein Anspruch auf Verletztengeld, wenn dies sachgerecht ist. Daran wird im Grundsatz festgehalten, jedoch werden die Voraussetzungen präzisiert. Die Leistung Verletztengeld soll nur dann in Betracht kommen, wenn alle Voraussetzungen für die Gestellung einer Ersatzkraft oder eine Kostenerstattung erfüllt sind, diese Leistung aber nicht in Anspruch genommen wird. Mit der ausnahmsweise vorgesehenen Geldleistung in Form des Verletztengeldes soll ein faktischer Zwang, die eventuell mit höheren Kosten verbundene Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, vermieden werden. Dies trägt ebenfalls dem Wirtschaftlichkeitsgedanken Rechnung. Es handelt sich aber nicht um eine dritte Form der Leistungserbringung neben denen in § 55, sondern um eine Sonderregelung für Ausnahmefälle.

Derartige Fälle können etwa darin bestehen, dass für kurzzeitige Einsätze oder für Einsätze in spezialisierten Betriebszweigen auch keine selbstbeschafften Ersatzkräfte zur Verfügung bestehen. In diesen Fällen steht den Versicherten ein Mitwirkungsrecht bei der Art der Leistungserbringung zu, indem sie auf die Leistung nach § 55 verzichten und stattdessen einen Antrag auf Verletztengeld stellen.

Für die Gewährung eines Verletztengeldes an Versicherte, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ALG erfüllen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 im geltenden Recht) wird kein Bedürfnis mehr gesehen.

Absatz 3

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem geltenden Recht.

Zu Nummer 6 (§ 72)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 7.

Zu Nummer 7 (§ 80a)

Versicherte haben Anspruch auf eine Unfallrente, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung im rentenberechtigenden Grade (grundsätzlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 Prozent) über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus anhält (§ 56 Abs. 1). Die Rente beginnt am Tag nach dem

Hat der Arbeitsunfall eine nicht nur vorübergehende Erwerbsminderung zur Folge, erhält der Verletzte entweder ab dem Tag nach dem Arbeitsunfall oder im Anschluss an das zunächst zu gewährende Verletztengeld bzw. die an dessen Stelle tretende Betriebs- und Haushaltshilfe eine Unfallrente. Eine Wartezeit bei der Gewährung einer Unfallrente ist in der allgemeinen Unfallversicherung nach Satzungsrecht möglich. Begründet wird eine Wartezeit damit, dass der Unternehmer mit Eintritt eines Arbeitsunfalls nicht unbedingt sofort sein Arbeitseinkommen verliert. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wurde durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz eine obligatorische Wartezeit für alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften von 13 Wochen eingeführt.

Durch die Verlängerung der Wartezeit erfolgt eine finanzielle Entlastung der Solidargemeinschaft der in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmer. Die finanziellen Einbußen für den betroffenen Personenkreis vergrößern sich zwar entsprechend der längeren Wartezeit, dies erscheint aber hinnehmbar. Hat die betreffende Person einen weniger schweren Arbeitsunfall erlitten, der zwar auch noch nach 26 Wochen zu einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, kann vermutet werden, dass die möglichen Einkommenseinbußen nicht zu einer wirtschaftlichen Notlage führen. Allerdings wird für diese Zeit der immaterielle Schaden nicht ersetzt. Aber auch bei schwereren Unfällen - die ohnehin die Ausnahme bilden - erscheinen untragbare finanzielle Einbußen eher unwahrscheinlich. Im Vordergrund dürften hier andere Leistungen zur Förderung der Fortführung des Unternehmens stehen.

Zu Nummer 8 (§ 119a)

Bereits nach geltendem Recht (§ 18 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Berufsgenossenschaft, Alters-, Kranken- und Pflegekasse) verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Betreuung und Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbeiten. Sie bilden bereits jetzt faktisch eine Verwaltungsgemeinschaft. Diese Gegebenheiten werden durch die Vorschrift gesetzlich abgesichert.

Zu Nummer 9 (Abschnitt 3a und §§ 143a bis 143i)

Um die interne Steuerung und Koordination in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu verbessern und das Sondersystem insgesamt auch bei Beibehaltung der regionalen Träger effizienter zu gestalten, wird ein einheitlicher Spitzenverband für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen (vgl. Artikel 6 und 7). Dessen Aufgaben sind grundsätzlich jenen der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet. Hinzu kommen spezifische Aufgaben, die aus den besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung resultieren. Schließlich ist es notwendig, bestimmte Aufgaben bei einer Stelle zu konzentrieren, weil deren Erledigung bei den einzelnen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht wirtschaftlich und effizient erfüllt werden können.

Zu § 143a

Absatz 1

Gemäß Absatz 1 hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Aufgaben eines Spitzenverbandes für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen und Krankenkassen. Er ist also Spitzenverband für alle Träger (und Zweige) der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Der Spitzenverband ist neben der Erfüllung der ihm originär gesetzlich zugewiesenen Aufgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zuständig. Diese Aufgaben sind in § 143e aufgeführt. Weitere Aufgaben ergeben sich aus speziellen Regelungen in den Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (ebenfalls in § 143e), die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 3 Nr. 2 - § 53 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) und die landwirtschaftliche Krankenversicherung (Artikel 4 Nr. 3 - § 34 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte). Im Übrigen unterstützt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Absatz 2

Absatz 2 legt die Rechtsform des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung fest. Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu § 143b

Die Vorschriften zu den Organen entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht. Damit wird die Kontinuität der Arbeit der Organe der Selbstverwaltung, die schon bisher Organe der drei Verbände waren, gewahrt. Entsprechendes gilt für die Regelungen zur hauptamtlichen Geschäftsführung. Die Befristung der Amtsdauer entspricht vergleichbaren Regelungen insbesondere bei den Trägern der Rentenversicherung.

Zu § 143c

Die Vorschrift bildet das bisher geltende Recht ab (vgl. § 57 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und §§ 212, 216 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Darüber hinaus hat der Spitzenverband in seiner Satzung Bestimmungen festzulegen, wie die Mitglieder ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise unterstützen, unterrichten und informieren. Dies kann beispielsweise durch die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen durch die Mitglieder erfolgen. Da dies das Innenverhältnis zwischen Verband und Mitgliedern betrifft, wird eine gesetzliche Regelung wie bisher in § 58a Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für entbehrlich gehalten.

Zu § 143d

Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht (§ 54 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte). Sie enthält darüber hinaus die notwendige Vorgabe für einen Kostenverteilungsschlüssel hinsichtlich der Zweige Unfall- und Krankenversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte. Die Notwendigkeit hierfür resultiert aus der unterschiedlichen Finanzierung durch Zuschüsse des Bundes und Beiträge der Mitglieder. Der Spitzenverband wird nach Abschluss der Umorganisation geeignete Verfahren entwickeln müssen, die einerseits eine sachgerechte Zuordnung erlauben, ohne allerdings einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu betreiben. Für eine Übergangszeit wird davon ausgegangen, dass mit der Aufsichtsbehörde und den am Genehmigungsverfahren beteiligten Bundesministerien praktikable Lösungen entwickelt werden.

Die Versorgungsansprüche der gemeinschaftlichen Angestellten beim bisherigen Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sind bisher über die einzelnen Berufsgenossenschaften abgesichert, für die § 120 gilt. Mit der Übernahme dieser Angestellten in ein Dienstverhältnis beim neuen Spitzenverband greift diese Garantie nicht mehr, so dass eine Pensionssicherung mit erheblichem finanziellen Aufwand erforderlich wäre.

Die vorgesehene Bundesgarantie vermeidet die finanziellen Nachteile einer Pensionssicherung im Zusammenhang mit der Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die Bundesgarantie gilt für den neu errichteten Spitzenverband, nicht für dessen Vorgängerorganisationen, so dass sie nur bei dessen Auflösung zum Tragen käme.

Zu § 143e

Die Vorschrift gliedert sich in mehrere Teile. In den Absätzen 1 und 2 werden Aufgaben bestimmt, die der Spitzenverband für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung zu erfüllen hat. Dabei enthält Absatz 1 die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, während Absatz 2 die originären Verbandsaufgaben bestimmt. Die Absätze 3 und 4 betreffen Aufgaben, die nur für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu erfüllen sind. Auch hier wird zwischen Grundsatz- und Querschnittschnittsaufgaben (Absatz 3) und originären Aufgaben (Absatz 4) unterschieden. Absatz 5 enthält eine Zusammenarbeitsvorschrift mit der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung. Die Absätze 6 und 7 enthalten die notwendigen Regelungen zur Beschlussfassung.

Absatz 1

Die Vorschrift enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben des Verbandes. Die Regelung ist § 138 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachgebildet und übernimmt ferner bisherige Verbandsaufgaben aus § 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, um die Verbandsaufgaben für die landwirtschaftliche Sozialversicherung systematisch zu ordnen und zusammenzufassen.

Nummer 1

Die Vorschrift betrifft die Vertretung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach außen; sie entspricht § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und inhaltlich dem bisherigen § 58b Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.

Nummer 2

Wie bisher (§ 58b Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) soll der Verband die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen.

Nummer 3

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung als Verbandsaufgabe gehörte schon bisher zu den Verbandsaufgaben (§ 58b Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte), die Formulierung ist an jene in § 138 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch angelehnt. Auf eine Differenzierung nach Fachfragen ist hier verzichtet worden, da spezielle Normen diese allgemeine Bestimmung ergänzen (vgl. insbesondere Artikel 4 Nr. 3 - § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte).

Nummer 4

Die Öffentlichkeitsarbeit ist eine klassische Verbandsaufgabe (vgl. bisher § 58b Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sowie § 138 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).

Nummer 5

Auch die Erstellung und Auswertung von Statistiken gehört zu den typischen, von Verbänden der Sozialversicherung auszuübenden Aufgaben; § 58b Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte enthielt schon bisher eine entsprechende Bestimmung.

Nummer 6

Organisation und Durchführung eines Benchmarking wurde als Verbandsaufgabe erstmals in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt (§ 138 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch); dieser Regelung ist die Bestimmung nachgebildet.

Nummer 7

Während im bisherigen Recht der Spitzenverband unverbindliche Vorgaben für Personalbedarfsentwicklung, Aufbau- und Ablauforganisation und Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben aufzustellen hatte (§ 58b Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte), sind für diese Bereiche jetzt verbindliche Richtlinien zu erlassen. Andererseits können und sollen weiterhin keine Detailregelungen durch den Spitzenverband getroffen, sondern nur ein einheitlicher Rahmen für die weiterhin selbstständigen Träger vorgegeben werden.

Nummer 8

Die Regelung entspricht dem geltenden Recht (§ 58b Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte).

Nummer 9

Bezüglich der Grundsätze der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurde eine entsprechende Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen (§ 138 Abs. 1 Nr. 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Dabei ist die Selbständigkeit der Träger zu wahren.

Nummer 10

Auch die Funktion als Signaturstelle entspricht dem Aufgabenkatalog in § 138 Abs. 1 Nr. 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Übertragung an eine externe Stelle ist durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

Nummer 11

Die Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Trägern Beschäftigten sowie Einrichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen gehört bereits im geltenden Recht zu den Aufgaben der Spitzenverbände (§ 58b Abs. 3 Nr. 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte); diese Regelung wurde übernommen.

Nummer 12

Mit der Beauftragung des Spitzenverbandes hinsichtlich der Evaluierung von medizinischen Gutachten seiner Mitglieder wurde ein Vorschlag der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgegriffen.

Nummer 13

Durchführung oder Vergabe von Forschungsvorhaben obliegen den Spitzenverbänden bereits im geltenden Recht (§ 58b Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte), die Vorschrift wurde unverändert übernommen.

Nummer 14

Auch die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen für die Mitglieder wurde unverändert aus dem geltenden Recht übernommen (§ 58b Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte).

Nummer 15

Ebenso gehört der Abschluss von Teilungsabkommen bereits im geltenden Recht zu den Verbandsaufgaben (§ 58b Abs. 3 Nr. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte).

Nummer 16

Zuständigkeitskonflikte zu entscheiden ist als weitere Verbandsaufgabe unverändert aus § 58b Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte übernommen worden.

Nummer 17

Unverändert ist auch die Aufgabe geblieben, Arbeitstagungen durchzuführen (§ 58b Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte).

Absatz 2

Es werden die originären Verbandsaufgaben geregelt, also Aufgaben, die der Verband aus Gründen der Effizienz für seine Mitglieder erfüllt bzw. Aufgaben, die als Aufgaben des Systems der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nur der Verband erfüllen kann. Auch diese Vorschriften sind zum Teil denen der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet bzw. es werden bisher im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte geregelte Verbandsaufgaben übernommen.

Nummer 1

Auf dem Gebiet der Informationstechnik obliegt den Spitzenverbänden nach geltendem Recht das Betreiben des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte). Nach dem Bericht über die Prüfung des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 58b Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte des Bundesversicherungsamtes vom 8. Mai 2006 wurden bei der Umsetzung der Bildung des gemeinsamen Rechenzentrums die gesetzlichen Vorgaben nicht nur formal beachtet. Es wurde gemäß einem von den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingeholten Gutachten auch die wirtschaftlichste Lösung verwirklicht. Als eine entscheidende Schwachstelle erwies sich aber die organisatorische Trennung von strategischer und operativer Aufgabenebene, wie sie jedoch vom Gesetz vorgegeben ist. Dadurch konnte bisher der überaus positive wirtschaftliche Erfolg der Migration des Rechenzentrums nicht in vollem Umfang haushaltswirksam werden. Diese Prüfungserkenntnisse des Bundesversicherungsamtes bilden die Basis dafür, im Rahmen der vorzunehmenden Modernisierung der Organisationsstrukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung effizientere Lösungen anzustreben.

Die Entwicklung von Verfahren und Programmen für die Datenverarbeitung erfolgt nach § 58b Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte von den Spitzenverbänden in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern. Diese Lösung hat sich in der Praxis seit 2001 nicht bewährt. Dabei handelt es sich keineswegs um ein Vollzugsdefizit; vielmehr erfordert die vom Gesetz vorgegebene Trennung ein hohes Maß an Koordination und hat dabei dazu geführt, dass erhebliches Einsparpotenzial nicht ausreichend genutzt werden konnte. Die Mitarbeiter sind nach wie vor den jeweiligen Anstellungskörperschaften zugeordnet, fachlich aber dem Leiter des Informatikzentrums. Damit existiert eine Art von Kompetenzkreuzung, die äußerst komplizierte Verfahren schafft, um den Einsatz der Mitarbeiter "vor Ort" zu organisieren und eine Koordination zwischen den beteiligten Trägern zu ermöglichen. Das Auseinanderfallen von Fach- und Personalverantwortung, die fehlenden Durchsetzungsbefugnisse des Informatikzentrums und dadurch nicht vorhandene Leistungskontrollen beeinträchtigen nachhaltig die mit dem Aufbau des gemeinsamen Rechenzentrums möglichen Einspareffekte.

Da die sehr erfolgreich verlaufene Migration der früheren Betriebszentren abgeschlossen ist, hängt der weitere finanzielle Erfolg der Konsolidierung der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung maßgeblich von dem Teilbereich der Software-Entwicklung ab.

Dies haben auch die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung selbst erkannt und eine Zentralisierung dieses Aufgabenbereiches vereinbart. Sie waren sich dabei dessen bewusst, dass dieses Verfahren einer gesetzlichen Absicherung bedarf. Die Umsetzung dieses zweiten Schrittes der Neuordnung der Informationstechnik der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfolgt in dieser Vorschrift. Dabei wird aber nicht im Einzelnen bestimmt, wie die organisatorische Zusammenführung von Fach- und Personalverantwortung zu erfolgen hat.

Dies zu regeln fällt in den Zuständigkeitsbereich des neuen Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Da es sich aber um einen besonders sensiblen Bereich im Zusammenhang mit der Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt, wird dem Verband aufgegeben, hierfür bis zum 31. März 2009 ein verbindliches Rahmenkonzept zu beschließen, das bis zum Jahresende 2010 umgesetzt sein soll (Artikel 7 § 8). Da das Bundesversicherungsamt die Migration des Rechenzentrums geprüft hat und den Prozess der Software-Entwicklung beratend begleitet, soll es auch künftig seinen Sachverstand in diesen Umstellungsprozess einbringen. Deshalb ist vorgesehen, dass dieses Rahmenkonzept der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bedarf.

Nummer 2

Die Aufgabe, für die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verträge mit anderen Trägern der Sozialversicherung abzuschließen, besteht bereits im geltenden Recht (§ 58 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte). Es dient lediglich der Klarstellung, dass dies auch gilt, wenn die Verträge nicht mit einzelnen Trägern, sondern zwischen Verbänden der Sozialversicherungsträger abgeschlossen werden. Der im geltenden Recht vorgesehenen Einschränkung, dies müsse einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dienen, bedarf es nicht, weil unwirtschaftliches Handeln gegen den in § 69 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen würde.

Nummer 3

Die Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit Auslandsberührung gehört ebenfalls bereits nach geltendem Recht (§ 58 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) zu den Verbandsaufgaben. Die Regelung wurde allerdings im Hinblick auf die im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit Jahresbeginn 2007 eingetretene Entwicklung - Übernahme der zuvor vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. wahrgenommenen Aufgaben - um die Verbindungsstellenfunktion erweitert. Diese Erweiterung trägt auch einem Vorschlag der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Rechnung.

Nummer 4

Bei der zentralen Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen nach §§ 115 bis 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt es sich um eine neue Aufgabe, die dem Verband - auch auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - übertragen wird. Wie die Abgrenzung dieses Teils der Sachbearbeitung im Einzelnen gehandhabt wird, bedarf der Konkretisierung in den Verbandsgremien. Auch in Bezug auf diesen Aufgabenbereich gilt aber, dass das Verhältnis zwischen Versicherten und ihrem zuständigen Versicherungsträger davon nicht berührt wird.

Nummer 5

Die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder gehört bereits nach geltendem Recht zu den Aufgaben des Verbandes (§ 58b Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte). Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Nummer 6

Auf der Grundlage von § 58 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte betreibt der Spitzenverband bereits jetzt eine Einrichtung (Datenbank), um den Mitgliedern Informationen für die Verteilung von Versicherten auf Einrichtungen zur Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift wird unverändert übernommen, auch weiterhin verbleibt es dabei, dass die Bewilligung der Maßnahmen der Rehabilitation bis hin zur Auswahl der Einrichtung Angelegenheit des einzelnen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist.

Absatz 3

Anders als Absatz 1 betrifft Absatz 3 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die nur für den Bereich der gesetzlichen (hier: landwirtschaftlichen) Unfallversicherung gelten. Vergleichbare Regelungen zu den Bereichen Alterssicherung der Landwirte und landwirtschaftliche Krankenversicherung sind in Artikel 3 und 4 enthalten.

Nummer 1

Buchstabe a Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben vorgeschlagen, ihrem Spitzenverband die Befugnis zu übertragen, einen Rahmen für einen bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu schaffen. Diesem Anliegen wird mit der Regelung im Grundsatz Rechnung getragen. Allerdings wird mit der Regelung nicht zwingend ein bundesweit einheitlicher Maßstab angestrebt, vielmehr soll durch verbindliche Richtlinien nur ein Rahmen vorgegeben werden, innerhalb dessen die einzelnen Träger die Befugnis zur autonomen Rechtsetzung nach ihren Gegebenheiten und Bedürfnissen behalten.

Buchstabe b Insbesondere die Einführung des Lastenausgleichs (Artikel 1 Nr. 12) erfordert im Hinblick auf die Ermittlung der beitragsbelastbaren Flächenwerte einheitliche Verfahrensweisen in den Katastern der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Dies kann und soll der Spitzenverband sicherstellen, zumal ihm als Kopfstelle in dem Verfahren nach § 197 eine Reihe der hierfür benötigten Daten übermittelt werden.

Nummer 2

Klarstellend wird geregelt, dass die Durchführung des Lastenausgleichs nach § 184d dem Verband obliegt.

Nummer 3

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken bereits heute an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen mit; diese Mitwirkung wird mit dieser Vorschrift auf eine gesicherte Rechtsgrundlage gestellt. Auswirkungen in der Praxis ergeben sich dadurch nicht.

Absatz 4

Während in Absatz 2 die originären Verbandsaufgaben für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung geregelt sind, betrifft Absatz 4 derartige Aufgaben auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hierzu gilt, dass die Artikel 3 und 4 vergleichbare Regelungen für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung enthalten.

Nummer 1

Die Auszahlung und Anpassung der Renten im Namen der Mitglieder hat sich seit 2001 im Bereich der Alterssicherung der Landwirte bewährt. Diese Vorzüge werden auch von den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anerkannt, sie haben deshalb eine entsprechende Regelung auch für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird aufgegriffen, weil mit erheblichen Synergieeffekten durch die Verfahrensvereinheitlichung zu rechnen ist. Die bereits für den Bereich der Alterssicherung vorhandene Hard- und Software kann damit mit einer höheren Effizienz durch noch bessere Auslastung genutzt werden. Die bereits vorhandene Konzentration des technischen und fachlichen Spezialwissens bei den Verbänden wird auch für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung genutzt. Die durch Zentralisierung des Zahlungsverkehrs geringere Vorlaufzeit für die Auszahlung führt zu Zinsgewinnen.

Die für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Berufsgenossenschaften geltenden Bestimmungen (§§ 96 ff.) sind auch bei der Auszahlung durch den Spitzenverband anzuwenden, da diese Auszahlung im Namen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erfolgt.

Nummer 2

Die Befugnis zum Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern hat der Verband bereits im geltenden Recht (§ 58 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte); auf die Ausführungen zu Absatz 2 Nr. 2 wird verwiesen. Auch nach den Vorschlägen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger sollte daran festgehalten werden, dass dies zu den Aufgaben des Verbandes gehört.

Nummer 3

Auch die Vermögensanlage erfordert eine hohe fachliche Kompetenz. Im Zuge der Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird es zu einer deutlichen Abschmelzung des Vermögens der Berufsgenossenschaften kommen, dem Zweig der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der bisher in größerem Umfang Vermögen anzulegen hat. Für den erheblich verringerten Umfang des anzulegenden Vermögens wird es nicht mehr wirtschaftlich sein, bei jedem einzelnen Träger das notwendige Fachwissen vorzuhalten. Überdies werden die Anlagemöglichkeiten für die einzelnen Berufsgenossenschaften weniger günstig sein als für die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Die Vorschrift bezieht sich nur auf das zu verwaltende Vermögen im engeren Sinne, also die liquiden Mittel.

Nicht erfasst wird davon die Anlage in Immobilien, also insbesondere den Dienstgebäuden der einzelnen Berufsgenossenschaften.

Nummer 4

Nach § 15 Abs. 1 erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften. Bei der branchenweisen Gliederung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland gibt es Sinn, dass die Vorschriften für eine Branche von der jeweils fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft erlassen werden. Für die Branche Landwirtschaft bestehen hingegen neun selbständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften; Sinn dieser föderalen Gliederung kann es aber nicht sein, in Deutschland unterschiedliche Sicherheitsstandards in einer Branche zu setzen. Infolgedessen werden bereits nach geltendem Recht einheitliche Unfallverhütungsvorschriften für die Landwirtschaft erlassen, wenn auch durch die unterschiedlichen Berufsgenossenschaften. Ein Vorteil einer rechtlichen Zersplitterung ist nicht ersichtlich. Daher wird vorgesehen, dass das autonome Recht künftig einheitlich für die gesamte Branche Landwirtschaft insoweit abweichend von § 15 Abs. 1 vom Spitzenverband gesetzt wird. Dies umfasst auch die Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften.

Nummer 5

Die Abrechnung von Krankenhaus- und Apothekenleistungen ist ein hochkomplexes System, insbesondere seit im Krankenhausbereich so genannte DRG´s eingeführt wurden. Dabei gewinnen die Falleinstufungen immer größere Bedeutung, sie sind letztlich maßgebend für die Abrechnung. Bereits im Jahr 2004 wurde innerhalb der Gemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Notwendigkeit erkannt, eine systemunterstützende Krankenhausabrechnungsprüfung voranzutreiben. Diese Initiativen sind angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Krankenhausabrechnungen um den größten Ausgabenblock in der Krankenversicherung und einen nicht unerheblichen Ausgabeposten auch in der Unfallversicherung handelt, zu begrüßen.

Eine Zentralisierung dieses Aufgabenbereichs bringt daher erhebliche Vorteile mit sich. Hierdurch kommt es durch eine Bündelung von fachlichem Knowhow in einem multiprofessionellen Team, eine qualitativ hochwertige und einheitliche Bearbeitung der Fälle und die Nutzung organisatorischer Synergieeffekte zu einem erheblichen Einsparpotenzial. Der Aufbau der dazu notwendigen Arbeitseinheiten bei den einzelnen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung verläuft bisher sehr unterschiedlich. Eine der Ursachen dafür ist auch, dass eine solche Organisationseinheit zur Abrechnungsprüfung einschließlich eines Fallmanagements von den im Vergleich mit anderen Sozialversicherungsträgern sehr kleinen einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

Deshalb wurden in jüngerer Zeit auch innerhalb der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Überlegungen angestellt, diese Aufgabe an einer Stelle zu konzentrieren. Diese Überlegung wurde im Gesetzentwurf aufgegriffen. Dafür spricht auch, dass hier ein erhebliches Einsparpotenzial erschlossen werden kann. So geben die landwirtschaftlichen Krankenkassen rd. 800 Mio. Euro jährlich, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften rd. 100 Mio. Euro jährlich für Krankenhausbehandlungen aus, schon bei einem Einsparpotenzial von nur 1 Prozent, das in anderen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung eher überschritten wird, ergibt sich eine Einsparsumme von rd. 10 Mio. Euro/Jahr. Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner, dass es auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung für diesen Komplex Kooperationen etc. zwischen Trägern gibt. Durch eine Bündelung der Aufgaben wird nämlich nicht nur eine effiziente Überwachung der Leistungsausgaben erreicht, sondern auch ein Beitrag zur Verringerung der Verwaltungskosten geleistet. Die Konzentration der Aufgaben beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt daher nicht nur zu deren effizienter und kostengünstiger Erfüllung, sie erleichtert den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auch die Einhaltung der Verwaltungskostenobergrenze nach Nr. 13 (§ 187a) bzw. Nr. 16 (§ 221 Abs. 3).

Absatz 5

Die Vorschrift verpflichtet die beiden Spitzenorganisationen auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer engen Zusammenarbeit, da beide Spitzenorganisationen rechtlich selbständig sind. Maßnahmen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. betreffen nicht die Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, da diese nicht Mitglieder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. sind. Um die Koordination zu erleichtern, sollen die beiden Spitzenorganisationen die Zusammenarbeit und ggf. auch einheitliche Verfahrensweisen im jeweiligen Bereich durch Verwaltungsvereinbarungen regeln.

Absatz 6

Die Vorschrift beschreibt die Entscheidungsprozesse hinsichtlich der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Davon erfasst werden im Rahmen der Aufgaben vom Verband zu treffende Entscheidungen, nicht hingegen schlichtes Verwaltungshandeln wie bei Öffentlichkeitsarbeit, Auswerten von Statistiken, Unterstützung von Behörden u. ä. Der Katalog derartiger Grundsatz- und Querschnittsaufgaben kann durch Beschluss der Vertreterversammlung erweitert werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für die Mitglieder verbindlich.

Absatz 7

Die Vorschrift regelt die Veröffentlichung der Entscheidungen im Bundesanzeiger.

Zu § 143f

Mit der Vorschrift werden die bisherigen Regelungen zur Zusammenarbeit in § 58a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und zum Betreiben gemeinsamer Einrichtungen und der hierfür notwendigen Verfahren zur sachgerechten Kostenaufteilung (§ 18 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) zusammengeführt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Klargestellt wird allerdings, dass die Kostenverteilungsverfahren der Genehmigung bedürfen, während bisher ein Einvernehmen herzustellen war. Diese Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt. Diese Angleichung an die Vorschrift zur Genehmigung des Haushalts ( § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist erforderlich, weil ein derartiges Kostenverteilungsverfahren nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte hat. Je nach Ausgestaltung des organisatorischen Aufbaus eines Trägers können nahezu alle Positionen der Verwaltungs- und Verfahrenskosten von einem solchen Kostenverteilungsverfahren berührt werden. Überdies ist ein derartiges Verfahren nicht jährlich wiederkehrend zu genehmigen, sondern nur bei dessen Einführung und Änderung. Eine einmal erteilte Genehmigung kann sich daher für eine Reihe von Jahren in den Haushalten auswirken.

Zu § 143g

Absatz 1

Mit dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter werden entweder ein Dienstordnungsverhältnis auf Zeit, sofern bereits ein Dienstordnungsverhältnis auf Lebenszeit vorliegt, oder ein befristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet.

Absatz 2

Die Regelung des Absatzes 2 entspricht der bisherigen Begrenzung der Vergütungen des Artikel VIII § 1 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern. Sie stellt sicher, dass das bestehende Bezahlungsgefüge innerhalb der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingehalten wird.

Absatz 3

Absatz 3 regelt die Fälle, in denen sich der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vor ihrem Amtsantritt in einem Dienstordnungs- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. Da der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keine Dienstherrenfähigkeit besitzt, scheidet die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus.

Zu § 143h

Wegen der Struktur des Personalkörpers der bisherigen drei Spitzenverbände wird der neue Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neben Tarifbeschäftigten auch Dienstordnungsangestellte oder auf Lebenszeit angestellte Beschäftigte haben. Der Spitzenverband muss deshalb die Möglichkeit haben, eine eigene Dienstordnung aufzustellen.

Da die Regelungen der §§ 144 bis 147, die die entsprechenden Kompetenzen verleihen, nicht für Spitzenverbände gelten, sind sie ausdrücklich für anwendbar zu erklären.

Zu § 143i

Bei den verbindlichen Beschlüssen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt es sich um Normen eigener Art. Soweit diese für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten der bundes- und landesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Wirkung entfalten, ergibt sich die Notwendigkeit einer bundes- und landesübergreifenden personalvertretungsrechtlichen Beteiligung. Das hierzu geschaffene Instrumentarium ist den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet ( § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).

Absatz 1

Es wird normiert, dass eine Gemeinsame Personalvertretung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingerichtet wird. Festgelegt wird ferner, für welche Angelegenheiten diese ein Mitwirkungsrecht hat. Dies sind diejenigen Gegenstände, die bei einer Regelung innerhalb eines einzelnen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung auslösen würde. Bei den Spitzenverbänden selbst kommt diese Beteiligung nicht in Betracht, da die Mitarbeiter der Verbände nicht davon betroffen werden. Bei den Trägern aber kann die jeweilige Personalvertretung nicht mitwirken, weil der Träger selbst keine Regelung trifft. Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bei den einzelnen Trägern nach Landes- oder Bundesrecht werden hierdurch nicht berührt, soweit die Umsetzung der verbindlichen Beschlüsse bei den Trägern eigenständige Regelungen erfordert. Angesichts des Normcharakters der Beschlüsse ist die Beteiligung als Anhörungsrecht ausgestaltet.

Absatz 2

Die Vorschrift legt fest, wie sich die Gemeinsame Personalvertretung zusammensetzt. Dabei wird auf die organisatorischen Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Rücksicht genommen. Die Regelungen zur Auswahl der Mitglieder der Personalvertretungen der landesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und das Verfahren der Entsendung richten sich nach Landesrecht.

Absatz 3

Die Anzahl der Vertreter, die von den Trägern und dem Spitzenverband in die Gemeinsame Personalvertretung entsandt werden, wird in dieser Bestimmung festgelegt. Die Größe der einzelnen Verwaltungsgemeinschaften - gemessen an der Zahl der Mitarbeiter - soll zwar eine gewisse Rolle spielen, auf eine umfangreiche Differenzierung wird aber im Interesse eines Minderheitenschutzes verzichtet. Die Gemeinsame Personalvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung mit Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung. Dabei sollen auch geeignete Maßnahmen zur Einbeziehung der Vertretungen der Beschäftigten für Belange behinderter Menschen getroffen werden.

Absatz 4

Beschlüsse in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben mit Normcharakter können sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bei den Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auswirken. Es ist zur Erreichung der genannten Ziele der Gleichstellung sachgerecht, gesetzlich festzulegen, dass in solchen Fällen in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 19 und 20 des Bundesgleichstellungsgesetzes die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitwirkt. Diese hat die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu beteiligen.

Zu Nummer 10 (§ 183)

Zu Buchstabe a

Die Beiträge der Unternehmer sind einmal im Jahr nachträglich für die Aufwendungen des Vorjahres zu entrichten (Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung - Umlageverfahren). An dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung soll festgehalten werden, allerdings soll über eine behutsame Änderung der Fälligkeit die Notwendigkeit der Ansammlung erheblicher Betriebsmittel verringert werden. Durch die Vorgabe, Vorschüsse zu erheben, kann der von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vorzuhaltende Betriebsmittelbestand abgesenkt werden. Dadurch wird die Umlage entlastet. Die Erhebung von Vorschüssen ist zudem für die Beitragszahler wirtschaftlicher als die ständige Bindung von Kapital durch die Berufsgenossenschaften. Die Beitragsvorschusserhebung ermöglicht einen kontinuierlichen Liquiditätszufluss bei den Berufsgenossenschaften und einen kontinuierlichen Liquiditätsabfluss bei den beitragszahlenden Unternehmen. Dadurch können die zur Liquiditätssicherung vorzuhaltenden Betriebs- und Rücklagemittel sinken, um die Beitragszahler zu entlasten.

Dieser Übergang von der ausschließlich jährlich nachträglichen Bedarfsdeckung auf eine Finanzierung durch Vorschüsse lässt sich ohne Verwerfungen und insbesondere Mehrbelastungen für die Beitragszahler vollziehen. Zu Beginn des Jahres 2009 (dem Inkrafttreten der Vorschrift) besteht keine Notwendigkeit, den Überschuss der Aufwendungen des Jahres 2008 in voller Höhe auf die Mitglieder umzulegen. Damit würde eine Anschlussfinanzierung für ein volles Kalenderjahr sichergestellt. Hierfür besteht aber kein Bedarf, weil durch die regelmäßig zu erhebenden Vorschüsse die Liquidität der Berufsgenossenschaften nur für die Zeit zwischen den Fälligkeitsterminen der Vorschüsse sichergestellt sein muss.

Ferner kommt einer unbürokratischen Ausgestaltung des Verfahrens hohe Bedeutung zu. So wird der Satzung ausreichend Freiraum für die Ausgestaltung eingeräumt. Sie kann die zeitlichen Abstände zwischen den Vorschussterminen ebenso bestimmen wie etwaige Ausnahmen für Beitragszahler mit einer geringen Beitragsschuld, bei der eine Aufteilung in mehrere Teilzahlungen nicht wirtschaftlich wäre. Es kann ein Grenzbetrag für eine "geringe Beitragsschuld" festgesetzt werden, bei der die jährliche Umlageerhebung wirtschaftlicher ist.

Für kleinere und größere Betriebe kann es innerhalb einer Berufsgenossenschaft also unterschiedliche Verfahrensweisen geben, die der jeweiligen Beitragsbelastung Rechnung tragen.

Mit diesem Instrumentarium für die Selbstverwaltung wird ferner sichergestellt, dass der Aufwand für den Einzug der Beiträge nicht erhöht wird. Einen wichtigen Beitrag zu einem unbürokratischen und finanziell vorteilhaften Beitragseinzugsverfahren leistet ferner die Vorgabe, wonach Beiträge und Beitragsvorschüsse künftig im Wege des Lastschriftverfahrens erhoben werden sollen.

Zu Buchstabe b

Die als Soll-Vorschrift ausgestaltete Vorgabe, die Berufsgenossenschaft zur Einziehung der Beiträge und Vorschüsse im Lastschriftverfahren zu ermächtigen, stellt keine unangemessene Einschränkung des Zahlungsverkehrs für die Unternehmer dar. Gerade bei Selbständigen, bei denen auch im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte eine monatliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge besteht, ist sie weit verbreitete Praxis. Durch die Einführung von Vorschusszahlungen auf den Beitrag zur Unfallversicherung wird auch die Möglichkeit eröffnet, eine Art Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Landwirte einzuführen.

Zu Nummer 11 (§ 183a)

Die Vorschrift verlangt von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, dass sie künftig in verstärktem Maße gegenüber den Mitgliedern Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ablegen. Die Vorschrift entspricht § 305b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 12 (§§ 184a bis 184d)

Die Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird - bei grundsätzlicher Beibehaltung der primären Verantwortlichkeit der einzelnen Berufsgenossenschaft für die von ihnen zu entschädigenden Versicherungsfälle - neu gestaltet.

Damit soll folgenden Gesichtspunkten Rechnung getragen werden:

Zu § 184a

Die Vorschrift beschreibt programmatisch den neuen Lastenausgleich.

Zu § 184b

Die Vorschrift enthält die notwendigen Begriffsbestimmungen.

Absatz 1

Es wird der Begriff Rentenlasten definiert.

Absatz 2

Der Begriff des Ausgleichsjahres wird definiert. Das Ausgleichsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr, für das die Beiträge im Wege der Umlage festgesetzt werden.

Absatz 3

In der Vorschrift wird festgelegt, welche Ausgaben zu den Neurenten gehören; die Festlegung eines Vielfachen der aktuellen Neurenten erfolgt aus praktischen Erwägungen. Mit dieser Berechnungsweise wird das Verfahren zudem dynamisch ausgestaltet. Würde für eine Abgrenzung von Alt- und Neurenten ein Stichtag festgelegt, ergäbe sich daraus ein Bestand an Altrenten, der im weiteren Verlauf ständig geringer wird. Demgegenüber berücksichtigt die Festlegung der Neurenten ausgehend vom jeweiligen Basisjahr die Entwicklungen bei den Unfallzahlen in der Zukunft.

Absatz 4

Die Regelung bestimmt die beitragsbelastbaren Flächenwerte als Maßstab für die Lastenverteilung. Dabei handelt es sich zwar um fiktive Werte, die nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. In diesen Werten wird aber die Ertragskraft der Mitgliedsbetriebe einer jeden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach objektiven Kriterien abgebildet. Bereits bisher sind diese Werte eine Bestimmungsgröße für die Verteilung der Bundesmittel. Nach § 158 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten die auf Deutsche Mark lautenden Beträge des Einheitswertes, aus dem die Flächenwerte abgeleitet werden, nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

Zu § 184c

Mit der Vorschrift wird erreicht, dass jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rentenlasten in dem Umfang trägt, als hätte die gegenwärtige Risikostruktur bereits in der Vergangenheit bestanden. Soweit die Rentenlasten einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft diese Neurenten übersteigen, werden sie von allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach der Leistungsfähigkeit der einzelnen Solidargemeinschaften gemeinsam getragen.

Zu § 184d

Die Vorschrift regelt die Durchführung des Lastenausgleichs durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu Nummer 13 und 14 (§ 187a)

Durch verschiedene Maßnahmen soll die Neuorganisation maßgeblich zu einer Einsparung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen. Insbesondere die Bündelung von Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, der Benchmarkingprozess und eine Konzentration spezieller Aufgaben an einer Stelle sollen zu einer Verringerung der Kosten führen. Die vergleichsweise hohen Verwaltungskosten beruhen einerseits auf der Präventionsaufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung aber andererseits auch auf der kleinteiligen Struktur und der unterlassenen Nutzung von Synergieeffekten. Zu Einsparungen soll es im Rahmen dieser Regelung nur bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten (zum Beispiel Personal, IT-Strukturen) kommen. Bis zum Jahr 2014 sollen die Verwaltungs- und Verfahrenskosten um 20 Prozent gesenkt werden.

Dies entspricht einem Einsparpotenzial von voraussichtlich rd. 25 Mio. Euro. Ausgangswert ist die Höhe der Verwaltungs- und Verfahrenskosten des Jahres 2004.

Es ist die Aufgabe des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, auf die entsprechende Reduzierung der Kosten hinzuwirken. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Trägern und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten.

Zu Nummer 15 (§ 197)

Neben redaktionellen Folgeänderungen zur Errichtung des einheitlichen Spitzenverbandes für die landwirtschaftliche Sozialversicherung (§§ 143a ff.) werden folgende Änderungen vorgenommen.

Zu Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb

Nach dem geltenden Recht erhalten die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen als Kopfstelle Daten zum Beispiel über den Flächenbestand der landwirtschaftlichen Unternehmen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zwecke der Beitragserhebung erforderlich ist.

Eine Übermittlung und Nutzung der Daten durch die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für darüber hinausgehende Zwecke ist nicht möglich.

Mit dem Ziel einer Verbesserung der Möglichkeiten, Leistungsmissbrauch in der gesetzlichen Sozialversicherung durch Datenabgleiche zu vermeiden, sollen die landwirtschaftlichen Alterskassen die Daten auch für die Überprüfung von Rentenansprüchen im Hinblick auf den zulässigen Rückbehalt nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nutzen dürfen. Für diese zusätzliche Nutzung der Daten entsteht kein Mehraufwand, da die Daten den landwirtschaftlichen Alterskassen bereits rechtmäßig vorliegen und nur ihre Nutzungsmöglichkeit geändert wird.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

Bisher können die der Veterinärverwaltung vorliegenden Tierbestandsdaten nicht vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen abgerufen werden. Zukünftig soll u.a. durch Risikogruppenbildung das Unfallrisiko bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden (vgl. Nr. 18 - § 221b). Daher werden zukünftig die Tierbestandsdaten für Zwecke der Beitragsbemessung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eine höhere Bedeutung erlangen. Um die Daten allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zugänglich zu machen, ist es erforderlich, die Veterinärverwaltung mit in das Abrufverfahren des § 197 Abs. 4 einzubeziehen.

Zu Nummer 16 (§ 205)

Die bereits mit dem LSVOrgG eingeleitete Zusammenführung der Informationstechnik der gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung dient dem Ziel einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Da das Gesetz bestimmt, dass an den hierzu geschaffenen Verfahren alle Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und deren Verband beteiligt sind, würde es dem Regelungsziel nicht gerecht, wenn diese Zusammenarbeit einer Genehmigung durch die einzelnen Aufsichtsbehörden bedürfte. Daher wird für diese besondere interne Zusammenarbeit innerhalb der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine begrenzte Ausnahme von § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen.

Zu Nummer 17 (§ 221)

Die Vorschrift enthält notwendige Übergangsbestimmungen.

Absatz 1

Es wird sichergestellt, dass die Neugestaltung der Vorschriften für die Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe sich nur auf Leistungsfälle nach deren Inkrafttreten auswirkt; damit wird der notwendige, aber auch ausreichende Vertrauensschutz eingeräumt. Für alle übrigen Leistungsfälle, die auf einem Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieser Neugestaltung beruhen, bedarf es derartiger Übergangsregelungen nicht. Hier, wie auch bei allen neuen Versicherungsfällen, haben die Verletzten bereits vor Stellung des Antrags oder Inanspruchnahme der Leistungen Gelegenheit, sich auf das neue Recht einzustellen und beispielsweise im Hinblick auf die obligatorische Selbstbeteiligung ihr Verhalten anzupassen.

Absatz 2

Mit der Vorschrift wird gewährleistet, dass nur bei Versicherungsfällen nach Inkrafttreten von § 80a die verlängerte Wartezeit zum Tragen kommt.

Absatz 3

Die Vorschrift bestimmt eine Verwaltungskostenobergrenze, wie sie vergleichbar auch bereits für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und (inzwischen ausgelaufen) für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte (§ 119a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) geregelt wurde. Eine nachhaltige Absenkung der Verwaltungskosten kann wegen des hohen Anteils der Personalkosten nur durch eine Modernisierung der Verwaltungsstrukturen erreicht werden (vgl. dazu Artikel 1 Nr. 13 - § 187a). Dennoch besteht auch kurzfristig hinreichend Potenzial zur Einsparung von Verwaltungskosten; auf die genannten Beispiele der Senkung bzw. Budgetierung der Verwaltungskosten in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte ist zu verweisen. Die Verwaltungskosten sollen daher bis zum Wirksamwerden der Modernisierung der Organisationsstrukturen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch eine gesetzliche Regelung um 10 Prozent abgesenkt werden.

Den Erfahrungen mit Verwaltungskostenobergrenzen in den genannten Bereichen der Sozialversicherung wird allerdings angemessen Rechnung getragen. Deshalb sollen bestimmte Ausgaben unberücksichtigt bleiben; hierbei handelt es sich um Ausgaben zur Zukunftsvorsorge bzw. Ausgaben, die nur wegen besonderer Umstände den Verwaltungskosten zuzuordnen sind.

Diese Art von Ausgaben wurde bei den Haushaltsgenehmigungsverfahren der landwirtschaftlichen Alters- und Krankenkassen bei der Budgetermittlung von den Aufsichtsbehörden als Ausnahmetatbestand anerkannt. Ferner soll der Anpassungsprozess bei einzelnen Berufsgenossenschaften mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde flexibel ausgestaltet werden können, sofern insgesamt in dem vorgegebenen Zeitraum das Ziel erreicht wird.

Absatz 4

Mit der Vorschrift wird erreicht, dass die befristeten Maßnahmen zur besonderen Abfindung von Bestandsrenten bei den Kennzahlen für Besoldungsfragen unberücksichtigt bleibt.

Zu Nummer 18 (§§ 221a, 221b)

Zu § 221a

Der mit Abstand größte Ausgabenblock der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die Zahlungen für rund 143.000 laufende Rentenfälle in Höhe von rund 411 Mio. Euro (2006).

Hiervon entfallen rd. 133.000 Fälle auf Versicherte (ohne Hinterbliebene). Von diesen Versichertenrenten entfallen rd. 92 Prozent auf Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 Prozent, das sind rd. 122.000 Fälle. Die Ausgaben für derartige Bestandsrenten belaufen sich auf rd. 264 Mio. Euro. Es gab bereits in der Vergangenheit Überlegungen, diese jährlich wiederkehrenden Ausgaben dadurch zu verringern, dass diese Renten in verstärktem Maße abgefunden werden. Eine entsprechende Praxis würde nicht nur mittel- bis langfristig zu einer dauerhaften Absenkung der Umlage beitragen, sondern überdies bewirken, dass künftige Generationen der Beitragszahler von Rentenausgaben früherer Generationen entlastet werden.

Maßnahmen, die darauf abzielen, Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stärker in Anspruch zu nehmen, würden indessen nach geltendem Recht kurzfristig zu erheblichen Mehrausgaben und damit kurzfristig über die Umlage zu deutlichen Beitragserhöhungen führen. Um das Ziel einer deutlichen und nachhaltigen Verringerung der Umlage ohne eine Mehrbelastung der Beitragszahler zu erreichen, muss folglich eine Lösung angestrebt werden, die zeitweise vom geltenden Recht abweicht. Folgende Eckpunkte müssen aber auch bei einer gezielten Förderung der Kapitalisierung von Renten gewahrt werden:

Jede Abfindung einer Verletztenrente muss aber neben dem vorstehend skizzierten Interesse der Solidargemeinschaft an einer nachhaltigen finanziellen Entlastung auch die Interessen der Versicherten berücksichtigen. Die Abfindung kann auch für die Versicherten von Vorteil sein, etwa weil sie ihnen betriebliche Investitionen oder eine Stärkung der wirtschaftlichen Existenz auch im privaten Bereich ermöglicht. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Versicherten sich der Folgen eines gestellten Abfindungsantrages bewusst sind. Gleichwohl haben sie im Zusammenhang mit dieser Antragstellung wie bei jeder anderen Sozialleistung das Recht auf Beratung durch den Leistungsträger (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).

Da diese besondere Abfindung aufgrund der zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel und der Vereinfachung des Prüfverfahrens ein großes Interesse weckt, erscheint es sachgerecht, wenn die Berufsgenossenschaften schon im Vorfeld der Antragstellung potenziell Berechtigte über Inhalt und Folgen einer Abfindung informieren. Hierzu gehört insbesondere ein Hinweis auf die lebenslange Wirkung der Abfindung, die an die Stelle einer laufenden, der Dynamisierung unterliegenden Versichertenrente tritt. Diese Informationen können auch bereits im Vorfeld der Verkündung des Gesetzes, etwa in Mitgliederzeitungen der Träger und der Verbände, gegeben werden. Bei etwaigen Anhaltspunkten für besondere Fallgestaltungen kann es im Einzelfall auch notwendig sein, Antragsteller auf die Folgen der Erlangung des Abfindungskapitals hinzuweisen, etwa dann, wenn der Berufsgenossenschaft bekannt ist, dass Antragsteller Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind.

Absatz 1

Es wird der Kreis der Personen bestimmt, der für die besonderen Abfindungen in Betracht kommt. Die Vorschrift ist - mit Ausnahme des höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit - § 76 Abs. 1 nachgebildet. Grundsätzlich sollen alle Bezieher einer Verletztenrente, die nicht Schwerverletzte sind, in den Genuss der Abfindung kommen können.

Eine Abfindung der Verletztenrente von Schwerverletzten kann nicht in Betracht gezogen werden, weil bei der Verletztenrente mit zunehmender Verletzungsschwere die einkommenssichernde Funktion immer stärker in den Vordergrund tritt.

Nach geltendem Recht über die Abfindung von Verletztenrenten in der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 76 und 78) steht die Gewährung einer Abfindung im Ermessen der Verwaltung. Die Ermessenserwägungen der Unfallversicherungsträger haben sich insbesondere darauf zu beziehen, ob der Antragsteller eine ausreichende Lebenserwartung hat oder ob schutzwürdige, vom Unfallversicherungsträger zu wahrende Interessen der Allgemeinheit durch die Abfindung verletzt werden.

Das Ziel der ergänzenden Regelung besteht darin, eine Kapitalisierung von Bestandsrenten gezielt zu fördern, um auf diesem Weg künftige Umlagen deutlich und nachhaltig zu entlasten. Dazu wird abweichend vom geltenden Recht (§§ 76 und 78) für diese Maßnahme zur besonderen Abfindung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch eine "Sollvorschrift" der Handlungsspielraum der Berufsgenossenschaften für die Ermessensausübung eingeschränkt. Zwar dürfen von den Berufsgenossenschaften die Ermessenserwägungen für die Gewährung einer Abfindung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Die Entscheidungen über die besonderen Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sollen jedoch in einem vereinfachten Prüfverfahren erfolgen. Eine Vereinfachung könnte beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

Hierzu sollen die Berufsgenossenschaften einheitliche Prüfanweisungen (Selbstbindung bezüglich der Ermessensausübung) aufstellen, um den Verwaltungsaufwand für die Bescheidung der Abfindungsanträge so gering wie möglich zu halten und eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten.

Dies trägt neben einer Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes auch den Belangen der Versicherten Rechnung, sich frühzeitig auf eine positive Verwaltungsentscheidung einstellen zu können.

Sind die Voraussetzungen für eine Abfindung nach dem beschriebenen vereinfachten Verfahren erfüllt, besteht aufgrund der Sollbestimmung ein Anspruch auf die Abfindung. Da die zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Maßnahme der besonderen Abfindung begrenzt sind, können zu bewilligende Anträge nur solange zum Tragen kommen, wie Mittel vorhanden sind. Aufgrund dieser Einschränkung sind die Voraussetzungen für die besonderen Abfindungen nur solange erfüllt, wie auch Mittel dafür zur Verfügung stehen; das Bereitstellen der Haushaltsmittel stellt eine tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung der besonderen Abfindung dar. Für die Reihenfolge der Bewilligungen ist grundsätzlich auf den Antragszeitpunkt abzustellen, sofern zu diesem Zeitpunkt der Antrag entscheidungsreif ist. Ist der Antrag nicht entscheidungsreif, so trägt der Antragsteller bei einer Vervollständigung seiner Unterlagen das Risiko, dass zu dem späteren Zeitpunkt keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Allerdings darf dieses Problem der Verfügbarkeit der Mittel nicht überbewertet werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits zu Beginn der vorgesehenen Förderung der Kapitalisierung das Antragsvolumen die verfügbaren Mittel für beide Jahre übersteigt. Die für einen Antrag in Betracht kommenden rund 120.000 Bezieher werden von dem Angebot nicht vollständig Gebrauch machen. Selbst wenn die Nachfrage so groß wäre, dass schon am Jahresbeginn 2008 zu befürchten ist, die Mittel für 2008 könnten nicht ausreichen, haben die Antragsteller dadurch keinen Nachteil. So kann über solche Anträge bei Entscheidungsreife bereits im Jahr 2008 entschieden werden, eine Auszahlung jedoch erst im Jahr 2009 erfolgen. An dieser Entscheidung im Jahr der Antragstellung und vor dem Jahr der Auszahlung können Versicherte insbesondere dann ein berechtigtes Interesse haben, wenn sie im Jahr der Auszahlung in eine andere Altersgruppe fallen würden. Da bis zur Auszahlung der Abfindungssumme die laufende Rente weiter zu zahlen ist, haben die Versicherten auch bei einer Verzögerung wegen der jährlichen Begrenzung der Mittel keinen finanziellen Nachteil.

Die übrigen Anträge, über die im Jahr 2008 noch nicht entschieden werden konnte, werden in das Jahr 2009 übernommen. Sollten nach vollständiger Verwendung der im Jahr 2009 zur Verfügung stehenden Mittel noch Anträge auf eine besondere Abfindung offen sein oder gestellt werden, können diese von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach der Vorschrift für die besonderen Abfindungen zwar nicht mehr bewilligt werden. Allerdings werden die Anträge dann so behandelt, als ob sie auf die die regulären Abfindungen nach §§ 76 oder 78 gerichtet wären.

Im Falle einer Verschlimmerung, bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft oder zu erwartenden Verringerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die allgemeinen Bestimmungen des Abfindungsrechts.

Absatz 2

Die Vorschrift regelt die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der besonderen Abfindungen. Anders als die seit 1963 den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gewährten Bundeszuschüsse zur Beitragssenkung sollen diese Mittel zur gezielten Förderung der Kapitalisierung von Renten nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Das Verfahren zur Bereitstellung, Auszahlung und Verwendung dieser Mittel wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geregelt, in dessen Haushalt die Mittel veranschlagt werden; die Richtlinien werden im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.

Absatz 3

Voraussetzung für diese finanzielle Beteiligung des Bundes an den besonderen Abfindungen ist ein Einsatz eigener Mittel der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Höhe von 250 Mio. Euro. Diese Mittel können zum größten Teil durch einen Abbau von Vermögen aufgebracht werden, der bei der durch die als Folge der Kapitalisierung von Bestandsrenten eintretenden Senkung der Rentenausgaben nicht nur möglich, sondern hinsichtlich der Rücklage sogar gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieser Betrag muss aber von den Berufsgenossenschaften nicht in Form einer Umlage zur Bildung eines Kapitalstockes aufgebracht werden, aus dem - zusammen mit den Bundesmitteln - die Abfindungen finanziert werden. Vielmehr sind bei jeder einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nutzen und Kosten der besonderen Abfindungen miteinander verbunden. Nur in dem Umfang, in dem künftige Rentenlasten durch die Kapitalisierung von Bestandsrenten verringert werden, müssen auch eigene Mittel aufgebracht und können Bundesmittel in Anspruch genommen werden.

Absatz 4

Die Kapitalwerte werden in dieser Regelung bestimmt. Sie entsprechen den für die allgemeinen Bestimmungen des Abfindungsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kapitalwerten der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV). Unberücksichtigt bleibt bei der besonderen Abfindung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allerdings die bisher nach dem Unfall vergangene Zeit. Daher sind die Werte der Anlage 2 der UVKapWertV entnommen. Je länger somit im Einzelfall die Verletztenrente bereits gezahlt wurde, desto höher ist die Gesamtleistung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft aus bisheriger Verletztenrentenzahlung und Abfindung. Daher wird die Inanspruchnahme einer Abfindung vorteilhafter, je länger die Rente bereits bezogen wurde.

Der maßgebliche Kapitalwert bestimmt sich nach dem Alter des Rentenbeziehers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Er ist damit unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Abfindung und schützt die Berechtigten vor einem niedrigeren Kapitalwert, der anzusetzen wäre, wenn zwischen dem Tag der Antragstellung und der Bewilligung die nächst höhere Altersgruppe erreicht würde.

Diese Maßnahme findet die Unterstützung des Berufsstandes (insbesondere des Deutschen Bauernverbandes) und der Gewerkschaft IG BAU.

Zu § 221b

Die Stärkung der innerlandwirtschaftlichen Solidarität ist nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages ein wichtiges Ziel bei der Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Die geltenden gesetzlichen Vorschriften geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Selbstverwaltungsorgane der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften den Beitragsmaßstab auswählen können. Die Selbstverwaltungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können bereits nach geltendem Recht zielgenauer als bisher die notwendigen Parameter für einen risikogerechteren Beitrag innerhalb einer jeden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestimmen, ohne den Solidargedanken zu vernachlässigen. Im Rahmen des geltenden Rechts ist es auch möglich, den regional unterschiedlichen betrieblichen Strukturen gerecht zu werden. Eine Reihe von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben sich bereits dieser Verantwortung gestellt und - basierend auf wissenschaftlicher Beratung - die Beitragsberechnungsgrundlagen weiterentwickelt. Andere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften hingegen haben bisher die Spielräume, die ihnen das Gesetz einräumt, ungenutzt gelassen.

Absatz 1

Um auch bei diesen Berufsgenossenschaften die Selbstverwaltung in die Pflicht zu nehmen, soll ihr im Gesetz eine Frist gesetzt werden, ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Es wird also weiterhin der Selbstverwaltung überlassen, den Beitragsmaßstab zu bestimmen; die geltenden Bestimmungen zu den Berechnungsgrundlagen für die Beiträge in § 182 bleiben daher unberührt. In der Regelung wird nicht ein bestimmter Maßstab vorweg genommen, sondern nur ein Ziel für eine Weiterentwicklung der Beitragsberechnungsgrundlagen formuliert, nämlich die Schwerpunktbildung zugunsten des Unfallrisikos bei angemessener Berücksichtigung des sozialen Ausgleichs. Sollte allerdings bis zum Ablauf der Frist die Selbstverwaltung einzelner landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften weiterhin untätig bleiben, wird eine "Ersatzvornahme" durch Rechtsverordnung unausweichlich sein. Diese Fristsetzung ist vor allem deshalb unumgänglich, weil eine Umstellung der Beitragsberechnungsgrundlagen durch den Einsatz der Bundeszuschüsse wesentlich unterstützt werden kann. Da aber ein Ziel dieses Gesetzes darin besteht, die Absenkung der Zahlungen des Bundes abzufedern, muss auch dafür Sorge getragen werden, dass die Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen innerhalb des Zeitrahmens bis zur Verringerung der Bundeszuschüsse zumindest eingeleitet wird.

Absatz 2

Die Fristsetzung für den Bericht des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung macht es möglich, die Entscheidungen der einzelnen Berufsgenossenschaften, die regelmäßig erst gegen Jahresende in der Vertreterversammlung getroffen werden, auszuwerten.

Absatz 3

Wenn der Bericht des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung ergibt, sind von den beteiligten Bundesressorts zunächst umfangreiche Vorarbeiten wie Datenerhebungen und anderes mehr zur Ausgestaltung der zu treffenden Regelungen erforderlich. Es wäre daher verfehlt, von der Rechtsetzungsbefugnis auch dann noch Gebrauch zu machen, wenn inzwischen die noch ausstehenden Entscheidungen durch die Selbstverwaltungsorgane getroffen worden sind. Die hierfür eingeräumte weitere Frist, bis zu der Maßnahmen zumindest in Aussicht gestellt sein müssen, trägt dem Sitzungsturnus der Selbstverwaltungsgremien angemessen Rechnung. So ist es nach der Vorschrift bereits ausreichend, wenn bei einer Sitzung der Vertreterversammlung ein Grundsatzbeschluss getroffen wird, der nach weiteren Vorarbeiten bis zum 30. September 2009 in eine konkrete Umsetzung einmünden soll.

Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 28k)

Folgeänderung zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergibt.

Zu Nummer 2 (§ 69)

Mit der Vorschrift wird das Benchmarking für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Mit dieser Methode können Abläufe und Strukturen systematisch gegenüber gestellt und miteinander verglichen werden. Das Benchmarking umfasst Leistungs- und Qualitätsdaten, wie zum Beispiel den Vergleich der Fallkosten, der internen Prozesse und der Kundenzufriedenheit. Durch diesen Analyseprozess lassen sich Rationalisierungspotenziale sowie Qualitäts- und Leistungssteigerungspotenziale innerhalb der Sozialversicherung aufdecken. Hierdurch wird Transparenz erzeugt, die einen Lerneffekt ermöglicht. Dieses schafft die Grundlage für einen internen Wettbewerb um die beste Aufgabenerfüllung innerhalb der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu Nummer 3 (§ 88)

Folgeänderungen zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderungen/Aufhebungen der entsprechenden Vorschriften.

Zu Nummer 2 (Vierter Unterabschnitt)

Der gesamte Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels ist insgesamt neu zu fassen, da die bisherigen §§ 54 bis 58b zu streichen sind. Die dort bisher aufgeführten Regelungen, die den bisherigen Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen) betreffen, werden in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch übernommen, da sie künftig für den neuen, für alle Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zuständigen Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Geltung beanspruchen.

In dem alleine verbleibenden neuen § 53 wird lediglich klarstellend geregelt, dass sich die Kompetenzen des neuen Spitzenverbandes künftig u.a. nach den neuen Bestimmungen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch richten. Dort sind neben den bisher dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen übertragenen Aufgaben dem neuen Spitzenverband weitere Zuständigkeiten übertragen worden (Absatz 1). Im Übrigen hat der neue Spitzenverband weiterhin Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, die sich aus den Vorschriften außerhalb des Vierten Unterabschnitts befinden. Die in Absatz 2 ferner ausgeführten Zuständigkeiten befanden sich schon bisher in diesem Gesetz (§ 54 Abs. 2 Satz 2 und § 58 Nr. 3) und wurden nicht in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch übernommen, da der neue Spitzenverband für die anderen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keine identischen Zuständigkeiten besitzen soll. Neu aufgenommen ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Versorgungsausgleichs, einschließlich des Auskunftsverfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wegen des geringen Volumens dieser Fälle soll das hierfür erforderliche Fachwissen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit künftig nur noch beim Spitzenverband vorgehalten werden.

Zu Nummer 3 (§ 64)

Die Vorschrift ist aufzuheben, da sie künftig wegen ihres alle Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung betreffenden Regelungsinhalts in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen wird (vgl. Artikel 1 Nr. 15).

Zu Nummer 4 (§ 119a)

Übernahme der auch für die landwirtschaftliche Unfall- und Krankenversicherung ( § 187a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 18a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) vorgesehenen Kostenreduzierungsregelung für die Jahre 2009 bis 2014. Hieraus ergibt sich eine Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten um voraussichtlich 15 Mio. Euro.

Zu Nummer 5 und 6

Redaktionelle Anpassungen zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch infolge der Errichtung des neuen Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der an die Stelle des bisherigen Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen tritt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Bereinigung eines redaktionellen Versehens im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) muss auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung eine Rückkehrmöglichkeit für frühere Versicherte bestehen, wenn diese inzwischen außerlandwirtschaftlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.

Zu Nummer 2 (§ 18)

Folgeänderung, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Zusammenführung der hierzu notwendigen Vorschriften im Siebten Buch Sozialgesetzbuch ergibt.

Zu Nummer 3 (§ 18a)

Übernahme der auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung und Alterssicherung der Landwirte (§ 187a SGB des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 119a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) vorgesehenen Kostenreduzierungsregelung für die Jahre 2009 bis 2014.

Zu Nummer 4 (§ 34)

Zu Absatz 1

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr.

Zu Absatz 2

Die hier genannten Aufgaben obliegen zum Teil nach geltendem Recht dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen; insoweit tritt eine Änderung nur dadurch ein, dass künftig der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung diese Aufgaben erfüllt, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gegeben ist. Ein anderer Teil der Aufgaben wurde nicht in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch übernommen, da der neue Spitzenverband für die anderen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keine identischen Zuständigkeiten besitzen soll. Insoweit wird der Aufgabenkatalog des § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für spezifische Aufgaben im Krankenversicherungsbereich ergänzt. Gemäß § 143e Abs. 6 Satz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind die Entscheidungen in diesen Aufgaben für die Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung verbindlich.

Nach Artikel 1 Nr. 9 - § 143e Abs. 1 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine einheitliche Rechtsanwendung durch Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen mittels verbindlicher Entscheidungen der Vertreterversammlung für das gesamte Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu sichern. Derartige Beschlüsse der Vertreterversammlung haben Normcharakter. Demgegenüber dienen der einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung auch eher technische Regelungen zu Fragen der Versicherungspflicht und zum Meldeverfahren. Diese Regelungen, zum Beispiel durch Grundsätze zur Beurteilung bestimmter Sachverhalte, bestehen bereits nach geltendem Recht; sie wurden und werden vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen erlassen.

An dieser Praxis soll auch nach Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung festgehalten werden. Wegen der konkreten Aufgabenbeschreibung des Verbandes werden die bereits bisher erlassenen Regelungen mit der Vorschrift auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Wird bei der Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenkasse ein Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht erzielt, wird es als notwendig angesehen, die zuständige Aufsichtsbehörde zu beteiligen.

Die im bisher geltenden Recht vorgesehene Erstattungsregelung (Absatz 3) ist wegen der Schaffung eines einheitlichen Spitzenverbandes in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung künftig nicht mehr erforderlich; die Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Bereiche der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergibt sich aus § 143d Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Die Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des Solidarbeitrages nach § 38 Abs. 4 obliegt nach geltendem Recht dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 34 Abs. 2). An dessen Stelle tritt künftig der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu Nummer 2

Es wird auf die vergleichbare Vorschrift zum Recht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Artikel 1 Nr. 9 - § 143e Abs. 4 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 35)

Folgeänderung zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergibt.

Zu Nummer 6 (§§ 38, 51 und 61)

Folgeänderung zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergibt.

Zu Nummer 7 (§ 58)

Folgeänderung zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergibt.

Zu Artikel 5 (Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes)

Folgeänderung zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 34 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte).

Zu Artikel 6 (Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)

Zu § 1

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 Satz 1 die Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Es handelt sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Namen der Körperschaft, Absatz 2 legt die Mitglieder fest. Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft.

Zu § 2

Absatz 1

Es wird bestimmt, dass der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert wird. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. ist damit als Verein des Privatrechts nicht mehr existent.

Absatz 2

In Satz 1 wird geregelt, dass das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übergehen. Satz 2 schließt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation von Vereinen aus. Die Bestimmung in Satz 3 stellt deklaratorisch klar, dass der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. damit aufgelöst ist.

Zu § 3

Absatz 1

In der Vorschrift wird bestimmt, dass der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert werden. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen sind damit als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mehr existent.

Absatz 2

Es wird geregelt, dass das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übergehen.

Zu § 4

Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die Befreiung von Abgaben für Rechtshandlungen aus Anlass der Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in die neue Körperschaft. Die Regelung umfasst auch die Befreiung von Gerichtskosten und orientiert sich insoweit an Artikel 4 § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) und an Artikel 84 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3242).

Absatz 2

Die Bestimmung in Absatz 2 dient der Verfahrenserleichterung.

Zu Artikel 7 (Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)

Die Übergangsregelungen, die insbesondere zur sozialverträglichen Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden wegen ihrer inhaltlichen Zusammengehörigkeit und wegen der besonderen Bedeutung des Aspektes der Sozialverträglichkeit für die Beschäftigten der bisherigen drei Verbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Artikel 7 zusammengefasst.

Zu § 1

Absatz 1 und 2

Die Vorschrift regelt den Übergang des Personals im Rahmen der Organisationsreform zum neuen Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Da die Spitzenverbände nicht unter die Regelungen der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes fallen, sind die notwendigen Vorschriften ausdrücklich für anwendbar zu erklären.

Absatz 3

Nach der Regelung treten die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bisherigen Spitzenverbände zum neu errichteten Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über.

Absatz 4

Die Vorschrift bestimmt, dass die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zum Zeitpunkt der Auflösung angestellten Beschäftigten und Auszubildenden zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übertreten.

Absatz 5

Die Vorschrift enthält Besitzstandsregelungen und stellt sicher, dass die Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen tarif- oder beamtenrechtlichen Nachteilen verbunden sind.

Zu § 2

Die Mitglieder der Geschäftsführung des bisherigen Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane wahr. Die Regelung gewährleistet damit Kontinuität in der Geschäftsführung für die Zeit unmittelbar nach der Organisationsreform.

Die Mitglieder der Geschäftsführung können sich erneut der Vertreterversammlung zur Wahl stellen. Werden sie nicht wieder gewählt, sollen sie nach Maßgabe ihrer Dienstverträge und in entsprechender Anwendung des § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in gleichwertige Funktionen oder unter Gewährung von Ausgleichszahlungen in niedrigere Funktionen, die sie vor ihrer letzten Funktion innehatten, versetzt werden. Ist beides nicht möglich, sind sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Bezüge oder Vergütungen, die der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben und die in Artikel 1 § 143g Abs. 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten, bleiben unangetastet.

Dies gilt auch im Falle einer Wiederwahl.

Zu § 3

Absatz 1 und 2

Die Vorschriften enthalten Übergangsregelungen zur Weitergeltung der jeweiligen Regelungen des Personalstatuts des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen bzw. des vorherigen Trägers, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine neue Dienstordnung gegeben hat. Für die gemeinschaftlichen Angestellten bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die auf Lebenszeit angestellten Beschäftigten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. ist insoweit eine Übergangsregelung entbehrlich, da bei diesen die "Dienstordnung" jeweils einzelvertraglich geregelt ist und die Dienstverträge insoweit weiter gelten.

Absatz 3

Es wird klargestellt, dass die beim bisherigen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin Anwendung finden.

Absatz 4

Die Vorschrift regelt die vorübergehende Weitergeltung bestehender Dienst- und Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss und Inkrafttreten neuer Dienstvereinbarungen.

Absatz 5

Die Vorschrift enthält notwendige Besitzstandsregelungen zur Berücksichtigung der bei den bisherigen Spitzenverbänden in einem Dienstverhältnis verbrachten Zeiten. Zusätzliche gesetzliche Besitzstandsregelungen sind nicht erforderlich, da weiterhin geltende tarifvertragliche Regelungen und Dienstordnungen Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen tarif- oder beamtenrechtlichen Nachteilen verbunden sind.

Absätze 6 bis 9

Absatz 6 bestimmt, dass die Mitglieder der Interessenvertretungen der drei eingegliederten Verbände zusammen und gleichberechtigt die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten wahrnehmen. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Entsprechendes gilt nach Absatz 7 für die Schwerbehindertenvertretungen, soweit diese zum Zeitpunkt der Eingliederung in den Verbänden bestehen.

Dem ehemaligen Betriebsrat des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. wird zur Wahrnehmung der mit seiner Auflösung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ein Restmandat gemäß § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes eingeräumt. Für die ehemaligen Personalvertretungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen wird ebenfalls ein entsprechendes Restmandat geregelt.

Absatz 8 stellt klar, dass auf die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung finden. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten.

Nach Absatz 9 bleiben die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen bis zur nächsten Wahl im Amt.

Zu § 4

Durch § 4 soll sich der Spitzenverband in der Verantwortung sehen, dass die Beschäftigten bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren bisherige Aufgaben zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übergehen und die deshalb bei ihrem Träger nicht mehr auf dem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden können angemessenen Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich ist. Dies ermöglicht dem Spitzenverband, im Rahmen des zu entwickelnden Rahmenkonzepts zur Umsetzung der Maßnahmen der Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung flexible Lösungen zu treffen. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zum Übergang dieser Beschäftigten besteht nicht.

Zu § 5

Es wird bestimmt, dass bei der erstmaligen Bildung der Selbstverwaltungsorgane beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neben den allgemeinen Regeln des Abschnitts 3a des Fünften Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Übergangsbestimmungen der §§ 6 und 7 ergänzend zu beachten sind.

Die Übergangsbestimmungen sind erforderlich, da der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2009 errichtet wird, die nächste Sozialwahl aber erst im Jahr 2011 stattfindet.

Zu § 6 Absatz 1

Nach Satz 1 setzt sich die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung des ehemaligen Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Vertreterversammlung des ehemaligen Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zusammen. Zusätzlich entsendet jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aus ihrem Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Satz 2). Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.

Absatz 2

Die Vorschrift regelt das erstmalige Zusammentreten der Vertreterversammlung.

Zu § 7

Absatz 1

Es wird festgelegt, dass der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. übergangsweise die Aufgaben des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahrnimmt.

Absatz 2

Nach der Vorschrift soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein. Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll das Nähere zu einer erforderlichen Nachwahl regeln.

Zu § 8

Mit der Vorschrift wird festgelegt, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum 31. März 2009 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorzulegen hat; die Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2010 abschließend umzusetzen. Das vorzulegende verbindliche Rahmenkonzept steht untrennbar im Zusammenhang mit den originären Aufgaben des Spitzenverbandes gem. § 143e Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, d.h. das verbindliche Rahmenkonzept hat sich vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Umsetzung der dort aufgeführten Verbandsaufgaben zu beziehen. Die Beteiligung der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie der Gleichstellungsbeauftragten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist sichergestellt.

Zu § 9

Die Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach Artikel 6 soll möglichst ohne größere zeitliche Verzögerung erfolgen. Angesichts der dem Verband übertragenen Aufgaben ist es von großer Bedeutung, dass er zeitnah nach seiner Errichtung in der Lage ist, diese Aufgaben zu erfüllen. Da der neue Spitzenverband aus den vorhandenen drei Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gebildet wird, bedarf es zur Vorbereitung der Errichtung nicht der Bestellung eines externen Errichtungsbeauftragten. Andererseits wäre es nicht zweckmäßig, die Vorarbeiten durch die bisherigen Organe der drei Verbände vornehmen zu lassen, vielmehr kann dieser Prozess effektiver durch einen besonderen, aus diesen Organen gebildeten Ausschuss bewältigt werden.

Der Errichtungsausschuss bereitet Entscheidungen des zukünftigen Spitzenverbandes lediglich vor. Die konkreten Entscheidungen werden dann erst durch den neuen Spitzenverband nach dessen Errichtung getroffen.

Absatz 1

Es wird der Termin für die Bildung des Errichtungsausschusses und dessen Zusammensetzung festgelegt.

Absatz 2

Die Regelung enthält einen nicht abschließenden Aufgabenkatalog für den Errichtungsausschuss.

Nummer 1

Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören alle diejenigen Vorarbeiten, die für eine zügige Umsetzung des eigentlichen Errichtungsaktes notwendig oder zweckmäßig sind. Dazu gehört beispielsweise

Nummer 2

Auch die von der Vertreterversammlung des neuen Spitzenverbandes zu beschließende Satzung muss rechtzeitig vorbereitet werden.

Nummer 3

Der Haushalt des neuen Spitzenverbandes kann nicht erst nach Konstituierung des Spitzenverbandes auf- und festgestellt werden. Daher wird bestimmt, dass die Vorbereitung durch den Errichtungsausschuss erfolgt und auf dieser Grundlage der Haushalt innerhalb der nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einzuhaltenden Fristen von den Vorständen der drei bestehenden Spitzenverbände aufgestellt und das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird. Ob dann eine Feststellung noch vor Jahresende 2008 durch gleichlautende Beschlüsse der bisherigen Verbände erfolgt oder diese bereits der Vertreterversammlung des neuen Spitzenverbandes vorbehalten wird, werden die Organe der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde zu entscheiden haben.

Nummer 4

Von besonderer Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit des neuen Spitzenverbandes, aber auch für die Planungssicherheit bei den einzelnen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist das verbindliche Rahmenkonzept nach § 8. Damit es möglichst bald nach Errichtung des Spitzenverbandes beschlossen werden kann, sind umfangreiche Vorarbeiten erforderlich. Auch diese sollen durch den Errichtungsausschuss erfolgen, um die Vorstände der drei bestehenden Verbände hiervon zu entlasten.

Nummer 5

Nach § 6 Abs. 2 tritt die Vertreterversammlung des neuen Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung spätestens am 31. Januar 2009 zusammen. Dem Errichtungsausschuss obliegt die Vorbereitung dieser Sitzung, in der eine Reihe von Beschlüssen gefasst werden müssen. Er lädt auch zu dieser konstituierenden Sitzung ein.

Absatz 3

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass für die Organe die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auch bei Wahrnehmung des Amtes im Errichtungsausschuss gelten.

Zu Artikel 8 (Folgeänderung weiterer Gesetze)

Zu Absatz 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Folgeänderungen zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

Zu Absatz 2 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 4.

Zu Absatz 3 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Bereinigung eines redaktionellen Versehens im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.

Zu den Absätzen 4 bis 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung und der Renten Service Verordnung)

Folgeänderungen zu §§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die sich aus der Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

Zu Artikel 9 (Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern)

Die Vorschrift ist im Hinblick auf die in Artikel 1 § 143g Abs. 2 vorgesehene Obergrenzenregelung nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Es ist vorgesehen, dass das Gesetz zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anders bestimmt ist.

Zu Absatz 2

Die genannten Vorschriften betreffen Regelungen, die versehentlich nicht im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes umgesetzt wurden. Daher ist parallel zu diesem Gesetz ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.April 2007 vorgesehen.

Zu Absatz 3

Die rechtliche Absicherung der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften erleichtert die Errichtung des Spitzenverbandes. Daher soll Artikel 1 Nr. 8 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Auch die Aufforderung an die Selbstverwaltung zu einer Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach Artikel 1 Nr. 18 (§ 221b) soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit der zeitliche Spielraum für dieses Vorhaben nicht unnötig eingeschränkt wird.

Zu Absatz 4

Die genannten Vorschriften betreffen zum einen den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der zum 1. Januar 2009 errichtet werden soll. Zum anderen ist in Artikel 1 Nr. 10 die Umstellung der Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auf eine Vorschusszahlung geregelt. Da hierfür eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird, ist ebenfalls ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 vorgesehen.

Zu Absatz 5

Die Vorschriften betreffen das Verfahren zur Lastenverteilung, das erst nach Abschluss der Maßnahmen zur besonderen Abfindung von Bestandsrenten in den Jahren 2008 und 2009 wirksam werden soll. Daher ist ein Inkrafttreten der Vorschriften erst zum 01. Januar 2010 vorgesehen.

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zielt auf die agrarsoziale Sicherung. Diese hat mit ihren Zweigen landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte insgesamt ein Ausgabevolumen von 6,2 Mrd. Euro (2005); das Ausgabevolumen wird zu rd. 60 Prozent aus Bundesmitteln finanziert.

Landwirtschaftliche Unfallversicherung

Die Bruttoumlage der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, also der von den Mitgliedern zu finanzierende Überschuss der Ausgaben des Vorjahres über die Einnahmen beläuft sich im Jahr 2007 auf 840 Mio. Euro. Durch die Maßnahmen dieses Gesetzes wird die landwirtschaftliche Unfallversicherung im Vergleich zu den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen bei den laufenden, durch Beiträge der Mitglieder zu finanzierenden Ausgaben ab dem Jahr 2008 um anfangs 74 Mio. Euro, steigend bis auf 141 Mio. Euro im Jahr 2011 entlastet (Ansätze bezogen jeweils auf ein volles Jahr). Folgende Maßnahmen bleiben hierbei außer Betracht, da sie auf die Höhe der Umlageforderung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften keine Auswirkungen haben:

Im Einzelnen werden sich die Maßnahmen des Gesetzes wie folgt auswirken (Auswirkungen jeweils auf ein volles Jahr bezogen - Werteverhältnisse 2007):

Maßnahme Jahr / Mio. Euro
2008 2009 2010 2011
Maßnahmen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe; Stärkung der Wirtschaftlichkeit bei Art der Leistungsgewährung -6 -7 -8 -9
Verlängerung der Wartezeit -1 -2 -2 -2
Absenkung der Verwaltungskosten § 221 Abs. 3 -12 -12 -12 ---
Minderausgaben Renten nach Abfindungen -50 -100 -100 -100
Verringerung Verwaltungskosten durch Maßnahmen:
- Wegfall von 50.000 laufenden Rentenfällen (je zur Hälfte in 2008 und 2009)-5-10-10-10
Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- Einsparpotenzial IT-Konsolidierung----5-5-5
- Zielgröße Einsparung durch Organisationsreform § 187a
(soweit nicht in vorherigen Positionen enthalten Nachrichtlich: Einsparpotenzial insgesamt bis 2014: 25 Mio.)
-------15
Summe -74 -136 -137 -141

Durch die Maßnahmen dieses Gesetzes werden die beitragspflichtigen Landwirte ab dem Jahr 2011 um rd. 140 Mio. Euro steigend bis auf rd. 150 Mio. Euro im Jahr 2014 entlastet. Damit ergeben sich Spielräume für die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Beiträge nicht nur konstant zu halten, sondern sie sogar zu verringern.

Landwirtschaftliche Krankenversicherung, Alterssicherung der Landwirte

In diesen beiden Bereichen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben sich finanzielle Auswirkungen durch die Modernisierung der Verwaltungsstrukturen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zielgröße sind auch hier bei vollständiger Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2014 20 Prozent der Verwaltungskosten, das sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung rd. 20 Mio. Euro und in der Alterssicherung der Landwirte rd. 15 Mio. Euro.

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entlasten diese Einsparungen die Beitragszahler, in der Alterssicherung der Landwirte kommt es wegen der Defizitdeckung des Bundes zu einer entsprechenden Verringerung des Bundesmittelbedarfes.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Bund

Die für den zweckgebundenen Bundeszuschuss zur teilweisen Finanzierung der besonderen Abfindungen in Höhe von bis zu jeweils 200 Mio. Euro in den Jahren 2008 und 2009 benötigten Ausgaben sind im Entwurf der Bundesregierung zum Bundeshaushalt 2008 und im Finanzplan des Bundes berücksichtigt.

In der Alterssicherung der Landwirte kommt es bis zum Jahr 2014 durch die Modernisierung der Verwaltungsstrukturen zu einer Verringerung des vom Bund zu tragenden Defizits um rd. 15 Mio. Euro, kurzfristig wird die Einsparung bei den Bundeszuschüssen aber gering sein.

b) Länder und Gemeinden

Für Länder und Gemeinden ergeben sich aus diesem Gesetz keine finanziellen Auswirkungen.

3. Vollzugsaufwand

Durch das Gesetz entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Die wesentlichen dauerhaften Änderungen im Leistungsrecht sind die Flexibilisierung der Erbringung von Betriebs- und Haushaltshilfe und die Verlängerung der Wartezeit bei der Gewährung von Unfallrenten. Beide Änderungen verursachen keinen zusätzlichen Vollzugsaufwand, sondern ändern nur bestehende Verwaltungsabläufe. Die Förderung der Kapitalisierung von Renten als befristete Maßnahme in den Jahren 2008 und 2009 führt zwar in diesen beiden Jahren zu einem erhöhten Vollzugsaufwand, da die Anträge auf Abfindung bearbeitet werden müssen. Im Anschluss daran sinkt aber der Vollzugsaufwand, weil die abgefundenen Renten dauerhaft keine Bearbeitung mehr erfordern. Dies schlägt sich auch in konkret bezifferten Minderausgaben bei den Verwaltungskosten durch Wegfall von voraussichtlich 50.000 Bestandsrenten nieder.

Die beitragsrechtlichen Vorschriften sehen zwar eine Umstellung der jährlichen Beitragserhebung der Umlage auf mehrere Vorschusstermine vor. Ein höherer Vollzugsaufwand wird aber einerseits dadurch vermieden, dass zusammen mit dieser Maßnahme der Beitragseinzug zukünftig per Lastschriftverfahren erfolgen soll und andererseits durch diesen kontinuierlichen Liquiditätszufluss Verwaltungsprozesse vereinfacht werden.

Die Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - Bündelung von Aufgaben bei dem neu errichteten Spitzenverband - führt einmalig zu einem geringfügig erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Umstellung. Die Neuorganisation wird aber bereits kurzfristig eine erhebliche Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten zur Folge haben. Hierfür sieht der Gesetzentwurf konkrete Einsparvorgaben vor.

Eine finanzielle Quantifizierung der einzelnen Be- und Entlastungen beim unmittelbaren Vollzugsaufwand ist nicht möglich. Durch die Neuorganisation und die Einsparvorgabe wird es schon zu ersten Reduzierungen der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und im weiteren Zeitablauf zu einer kontinuierlichen Abnahme des Verwaltungsaufwandes kommen.

4. Sonstige Kosten

Das Rentenvolumen an Versicherte beträgt zur Zeit jährlich bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften rund 400 Mio. Euro. Die Maßnahmen im Leistungsrechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führen kurz- bis mittelfristig zu jährlichen Minderbelastungen von rund 100 Mio. Euro für die landwirtschaftlichen Unternehmen. Hinzu kommen Minderbelastungen durch weitere Maßnahmen dieses Gesetzes, insbesondere die Organisationsreform von bis zu 41 Mio. Euro. Ob bei den Regelungsadressaten (Unternehmen) hierdurch einzelpreiswirksame Kostenschwellen über- oder unterschritten werden, die sich erhöhend oder reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend oder -reduzierend ausschöpfen lässt sich zwar nicht abschätzen, ist aber angesichts der Größenordnung eher unwahrscheinlich. Dies vor allem deshalb, weil vorgesehen ist, die Zahlungen des Bundes zur Bezuschussung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung um 100 Mio. Euro zu reduzieren. Etwaige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen dürften keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau induzieren.

Die Einführung eines neuen Lastenausgleichsverfahrens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist für die Landwirtschaft insgesamt kostenneutral. Zwar werden durch den neuen Ausgleich Betriebe in bestimmten Regionen entlastet; demgegenüber werden Betriebe in anderen Regionen entsprechend stärker belastet. Der finanzielle Umfang dieses Ausgleichsverfahrens ist überdies im Verhältnis zu den Gesamtausgaben der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gering. Diese Veränderungen dürften keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau induzieren.

5. Bürokratiekosten

Für Unternehmen und Grundstückseigentümer wird eine bestehende Informationspflicht lediglich konkretisiert (§ 221b Abs. 1 Satz 3). Mit der Vorschrift wird nur die Selbstverwaltung verpflichtet bereits im geltenden Recht bestehende Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit wahrzunehmen.

Für Bürgerinnen und Bürger wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine Informationspflicht neu eingeführt: Versicherte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 Prozent sollen auf Antrag im Wege der Abfindung mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden (§ 221a). Genaue Zahlenangaben über diesen Personenkreis sind nicht möglich. Die Zahl der potenziell Antragsberechtigten ist zwar nicht zu vernachlässigen, zur tatsächlichen Inanspruchnahme sind aber Prognosen nicht möglich. Im Wege einer Schätzung wird von rund 50.000 zu bewilligenden Anträgen ausgegangen.

Für die Verwaltung werden folgende Informationspflichten eingeführt:

Die Selbstverwaltungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden verpflichtet, bis Ende 2008 einmalig Berichte über die Weiterentwicklung der Beitragsbemessungsgrundlagen vorzulegen. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat den zuständigen Bundesressorts bis 31. März 2009 über die Maßnahmen und Beschlüsse der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zur Weiterentwicklung der Beitragsbemessungsgrundlagen zu berichten. Diese Berichtspflicht führt lediglich zu einem geringfügigen, nicht quantifizierbaren Verwaltungsaufwand, da eine Weiterentwicklung der Beitragsbemessungsmaßstäbe auch ohne die gesetzliche Fristsetzung zu den Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gehört.

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung legt ferner von 2011 bis 2014 jährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Länder einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten vor. Diese Berichtspflicht flankiert die Einsparvorgabe bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten und führt lediglich zu einem geringfügigen, nicht quantifizierbaren Verwaltungsaufwand.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetze zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. Er weist allerdings darauf hin, dass aufgrund der sehr kurzen Fristsetzung des Ressorts nur eine eingeschränkte Prüfung möglich war und bittet, künftig innerhalb einer angemessen Frist beteiligt zu werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird für Bürgerinnen und Bürger eine Informationspflicht neu eingeführt.

Für die Verwaltung werden zwei einmalige Informationspflichten und eine jährliche Informationspflicht neu eingeführt.

Die nach §§ 191, 198 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehende Auskunfts- und Informationspflicht für Unternehmer bzw. Grundstückseigentümer wird konkretisiert was zu keinen neuen Kosten führt.

Darüber hinaus sollen die Berufsgenossenschaften in die Pflicht genommen werden, die Beitragsberechnungsgrundlagen weiter zu entwickeln ( § 221b SGB VII neu). Aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, ob die Neuausrichtung der Beitragsberechnung zu einer Ausweitung der Informationsverpflichten von Unternehmen gegenüber den Berufsgenossenschaften führen wird oder ob insoweit vorhandene Daten genutzt werden können. Der Nationale Normenkontrollrat weist insoweit darauf hin, dass auch Informationspflichten aus Satzungen vom Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates erfasst sind (§ 2 Abs. 1 NKRG). Der Gesetzgeber sollte daher bestehende Möglichkeiten nutzen, um Unternehmen vor zusätzlichen Belastungen durch Satzungen der Berufsgenossenschaften zu schützen und geeignete Alternativen prüfen. Im vorliegenden Fall hätte beispielsweise die Weiterentwicklung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung der Berechnungsgrundlagen nach § 182 SGB VII in Erwägung gezogen werden können.

Der Nationale Normenkontrollrat bittet das Bundesministerium zu klären, ob sich aus den Satzungen der Berufsgenossenschaften zusätzliche Bürokratiekosten für Unternehmen ergeben und ggf. Alternativen zu prüfen. Im Übrigen erhebt er keine Einwände.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter