Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013
(Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2013)

A. Problem und Ziel

Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

B. Lösung

Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2011 fortgeschrieben. Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2011 beträgt 3,07 Prozent in den alten Ländern und 2,95 Prozent in den neuen Ländern.

Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2011 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2011 beträgt 3,09 Prozent.

C. Alternativen

Keine. Bei der Bestimmung der Rechengrößen der Sozialversicherung durch

Rechtsverordnung bestehen keine Spielräume, da die Bundesregierung an die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Verordnungsermächtigungen gebunden ist.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2013 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um rund 140 Mio. Euro.

Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 186 000 Euro. Für den Bereich der Arbeitsverwaltung (Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende) entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt rund 245 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2013)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. Oktober 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013)

Vom ...

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert
"20111,1740
20131,1767".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2011 orientieren.

Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ( § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI). Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2011 bundeseinheitlich 3,09 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 3,07 Prozent und in den neuen Ländern 2,95 Prozent.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2011 (3,07 Prozent) verändert.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2011 wie folgt bestimmt:

Wert 2010= 31 144 Euro
x 1,0307 (Lohnzuwachsrate 2011: 3,07 %)= 32 100,12 Euro
gerundet auf= 32 100 Euro = Wert für 2011.

In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2013 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 um das Doppelte des Prozentsatzes verändert, um den sich das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 gegenüber dem Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 verändert hat.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2013 wie folgt bestimmt:

Wert 2011
x 1,0614 (doppelte Lohn
= 32 100 Euro
zuwachsrate 2011: 6,14 %) gerundet auf= 34 070,94 Euro
= 34 071 Euro = Wert für 2013.

Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.

Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung

In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2013 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2013 ist nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2011, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2013 wird demnach wie folgt bestimmt:

Durchschnittsentgelt 2011= 32 100 Euro
dividiert durch 420 Euro= 76,4286
aufgerundet auf= 77
multipliziert mit 420 Euro= 32 340 Euro = Wert für 2013
dividiert durch 12= 2 695 Euro monatlich.

In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2013 bestimmt. Nach § 18 Absatz 2 SGB IV ergibt sich ihr Wert, wenn der für das Jahr 2011 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2013 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird und das Ergebnis auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2013 wird demnach wie folgt bestimmt:

Durchschnittsentgelt 2011= 32 100 Euro
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2013 (1,1767)= 27 279,68 Euro
dividiert durch 420 Euro= 64,9516
aufgerundet auf= 65
multipliziert mit 420 Euro= 27 300 Euro = Wert für 2013
dividiert durch 12= 2 275 Euro monatlich.

Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2013 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2012 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2011 (3,07 Prozent) verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden demnach für das Jahr 2013 wie folgt bestimmt:

Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2013 ergänzt.

Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vergleiche § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).

In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 bestimmt. Hierfür werden die für das Jahr 2013 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2013 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2013 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2013 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden demnach für das Jahr 2013 wie folgt bestimmt:

Die Anlage 2a zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2013 ergänzt.

Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2013 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2012 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2011 verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.

In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für das Jahr 2013 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2011 in Höhe von 3,09 Prozent:

Ausgangswert 2012= 50 523,68 Euro
x 1,0309 (Lohnzuwachsrate 2011: 3,09 %)= 52 084,86 Euro
dividiert durch 450 Euro= 115,7441
aufgerundet auf= 116
multipliziert mit 450 Euro= 52 200 Euro = Wert für 2013.

In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V für das Jahr 2013 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2011 in Höhe von 3,09 Prozent:

Ausgangswert 2012= 45 471,31 Euro
x 1,0309 (Lohnzuwachsrate 2011: 3,09 %)= 46 876,37 Euro
dividiert durch 450 Euro= 104,1697
aufgerundet auf= 105
multipliziert mit 450 Euro= 47 250 Euro = Wert für 2013.

Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Für eine einheitliche Rentenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Absatz 1 SGB VI).

Der Wert für das Jahr 2011 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 im Beitrittsgebiet dividiert:

Durchschnittsentgelt 2011 alte Länder= 32 100 Euro
Durchschnittsentgelt 2010 neue Länder x 1,0295 (Lohnzuwachsrate= 26 559 Euro
neue Länder 2011: 2,95 %)= 27 342,49 Euro
gerundet auf volle Euro= 27 342 Euro = Wert für 2011
Umrechnungswert 2011 (Durchschnittsentgelt
alte Länder 2011 geteilt durch Durchschnittsentgelt
neue Länder 2011).
= 1,1740

Der vorläufige Wert für das Jahr 2013 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 im Beitrittsgebiet dividiert:

Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2013 alte Länder= 34 071 Euro
Durchschnittsentgelt 2011 neue Länder x 1,0590 (doppelte Lohnzuwachsrate= 27 342 Euro
neue Länder 2011: 5,90 %)= 28 955,18 Euro
gerundet auf volle Euro= 28 955 Euro = Wert für 2013
vorläufiger Umrechnungswert 2013 (vorläufiges Durchschnittsentgelt alte Länder 2013
geteilt durch vorläufiges Durchschnittsentgelt neue Länder 2013).
= 1,1767

Zu § 6 - Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. C. Finanzieller Teil

Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2013 um rund 123,5 Mio. Euro; die entsprechenden Mehrkosten bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung betragen rund 16,5 Mio. Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI), ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße um 70 Euro.

Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.

Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Es liegen keine konkreten Daten darüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Entgeltabrechnung ein kostenpflichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher kann nicht exakt ermittelt werden, welche Kosten der Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung auf Grund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 entstehen.

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht durch die routinemäßige Übernahme der neuen Rechengrößen der Sozialversicherung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 186 000 Euro. Der Umstellungsaufwand für die Arbeitsverwaltung beträgt im Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) rund 35 000 Euro und im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II rund 210 000 Euro. Auch der übrigen Verwaltung, insbesondere den Krankenkassen, entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand anlässlich der Übernahme der neuen Rechengrößen der Sozialversicherung; dieser ist ebenfalls gering, lässt sich jedoch nicht genau beziffern.

Dass infolge der Verordnung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die insgesamt geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:

Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (NKR-Nr. 2303)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Wirtschaft
Umstellungsaufwand:
Gering
Verwaltung
Umstellungsaufwand:
430.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat hat keineBedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Für die Wirtschaft sind Umstellungskosten wegen der erforderlichen Aktualisierung der Datenverarbeitungssoftware, die für die Entgeltabrechnung genutzt wird, zu erwarten. Nach Einschätzung des Ressorts dürften die Umstellungskosten gering sein.

Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die routinemäßige Übernahme der neuen Rechengrößen mit einem einmaligen Umstellungsaufwand von knapp 190.000 Euro zu rechnen. Der Umstellungsaufwand für die Arbeitsverwaltung beträgt knapp 250.000 Euro. Auch bei der übrigen Verwaltung, insbesondere den Krankenkassen, entsteht einmaliger Umstellungsaufwand. Dieser wird vom Ressort als gering eingeschätzt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin