Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses - Drucksachen 19/15163, 19/15196 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie - Drucksache 19/13827 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 352/19 (PDF)

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie*

Vom ...

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 19 Folgeänderungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang zu Artikel 10 Nummer 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

9. § 9 wird wie folgt geändert:

10. § 10 wird wie folgt geändert:

11. § 11 wird wie folgt geändert:

12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete

(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift."

13. § 12 wird wie folgt geändert:

14. § 15 wird wie folgt geändert:

15. § 16 wird wie folgt geändert:

16. § 17 wird wie folgt geändert:

17. § 18 wird wie folgt geändert:

18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

19. § 20 wird wie folgt geändert:

20. § 21 wird wie folgt geändert:

21. § 23 wird wie folgt geändert:

22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle

(1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine Unstimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragungen nach § 20 Absatz 1 und 2 sowie nach § 21 Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmigkeitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben des § 3 zu erfolgen.

(2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmigkeitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.

(3) Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.

(4) Die registerführende Stelle übergibt die Unstimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Unterlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 Nummer 52 bis 55b, 56a und 56b, wenn

(5) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.

(6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 hat die registerführende Stelle auf dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu vermerken."

23. § 24 wird wie folgt geändert:

24. § 26 wird wie folgt geändert:

25. Nach § 26 wird wie folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden

(1) Die registerführende Stelle übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister.

(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten."

26. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "und die Veröffentlichung einer konsolidierten Statistik auf Jahresbasis in einem Jahresbericht" eingefügt.

27. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".

28. § 31 wird wie folgt geändert:

29. § 33 wird wie folgt geändert:

30. § 35 wird wie folgt geändert:

31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dient" ein Komma und die Wörter "oder erhält sie eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea" eingefügt.

32. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht entgegen."

33. § 43 wird wie folgt geändert:

34. § 45 wird wie folgt geändert:

35. § 47 wird wie folgt geändert:

36. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an den Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das vertrauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung."

37. § 50 wird wie folgt geändert:

38. § 51 wird wie folgt geändert:

39. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme nach diesem Gesetz oder auf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:

Unter diesen Voraussetzungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Transparenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient sowie für die registerführende Stelle.

(3) Die betroffene Person ist über den Wegfall der Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

(4) Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt."

40. § 52 wird wie folgt geändert:

41. § 53 wird wie folgt geändert:

42. § 54 wird wie folgt geändert:

43. § 55 wird wie folgt geändert:

44. § 56 wird wie folgt geändert:

45. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

46. § 58 wird aufgehoben.

47. Dem § 59 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt."

48. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

"3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos - Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:".

49. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 2 Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:

(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

3. In § 25h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen" gestrichen.

4. § 25i wird wie folgt geändert:

5. Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt:

" § 64y Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

(1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1, die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, können neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben.

(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Finanzinstruments im Sinne des § 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt."

Artikel 3
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter ", soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen," eingefügt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Einlagen oder" gestrichen.

3. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes."

Artikel 4
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357, 1113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 58 die folgenden Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen

§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts".

2. Nach § 58 folgender wird Unterabschnitt 5a eingefügt:

"Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen

§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

(1) Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infrastrukturleistungen gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um ein Unternehmen handelt, dessen technische Infrastrukturleistungen von mehr als zehn Zahlungsdienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden oder das mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen insbesondere vor, wenn das Systemunternehmen nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität der technischen Infrastrukturleistungen durch die Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.

(4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.

(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt."

3. Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 verfügt."

Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern "dem Geldwäschebeauftragten sowie" die Wörter "auf Anforderung" eingefügt.

3. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wenn

Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 werden Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 erfolgt die Behandlung nach Maßgabe des Abkommens."

4. Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 verarbeiten. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden jeweils die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes" ersetzt und werden jeweils die Wörter "Besitz an Geldern oder Wertpapieren" durch die Wörter "Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten" ersetzt.

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden."

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" die Wörter "und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Verfahrensregisters

In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird nach Nummer 5b folgende Nummer 5c eingefügt:

"5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,".

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

§ 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden."

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

"Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 43a Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren versicherungstechnische Rückstellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfordert ein kürzeres Prüfintervall.

§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der Anlage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.

(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessenheit zu beurteilen.

(3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens entspricht.

(5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffenen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen das Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist.

(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Unternehmens hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Unternehmens die folgenden Angaben in die Anlage aufzunehmen:

(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrunde liegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung,F 5ʻ zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt."

3. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.

Artikel 11
Änderung der Grundbuchordnung

In § 12 Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Bundesnachrichtendienstes" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Abschirmdienstes" die Wörter "oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.

Artikel 12
Änderung der Grundbuchverfügung

In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Bundesnachrichtendienst" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Abschirmdienst" die Wörter "oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, werden jeweils in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG" und die Wörter "Besitz an Geldern oder Wertpapieren" durch die Wörter "Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

In § 73b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informations-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 76 Absatz 8 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informations-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Patentanwaltsordnung

In § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Sperrfrist

(1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2 untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:

(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:

(3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides. Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten Angebots.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der jeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist.

(5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt."

3. § 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:

Artikel 19
Folgeänderungen

In § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, werden die Wörter "Nummer 1, 3 und 4" durch die Wörter "Nummer 1, 3, 3a und 4" ersetzt.

Artikel 20
Inkrafttreten

(1) Artikel 18 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e tritt zum 1. Juli 2020 und Nummer 25 zum 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhang
Zu Artikel 10 Nummer 3

Anlage (zu § 43b Absatz 9)
Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Unternehmen:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV):

I. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte {laut Risikoanalyse}:

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Für

Feststellung F 0 - keine Mangel
Feststellung F 1 - geringfügige Mangel
Feststellung F 2 - mittelschwere Mangel
Feststellung F 3- gewichtige Mangel
Feststellung F 4 - schwergewichtige Mangel
Feststellung F 5 - nicht anwendbar

Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F 1-Feststellung Präventions beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der maßnahme bzw. der Praventionsvorke h Ring .

Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Pravenlionsmaßnahrne bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Praventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 4-Feststellung beschreib; einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Pravenlionsmaßnahme bzw. der Praventionsvorkehrung e rhe blich beeintrachtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Uniernehmen.

Nr. VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf.
Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf
Geldwäsche und auf Terrorismusfinarizierung
2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4.
Abs. 5 GrwG
Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in
in
Bezug auf Geldwasche und auf Terrorismusfinanzierung
3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pfl ichten inBezug auf den
Geldwaschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung.
Ausstattung, Konlrollen)
4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlassigkeitsprüfungen
5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von
Mitarbeiter/'-innen
6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, §
53 Abs_ 2 VAG
Durchführung von Peungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung
7.nicht belegt
8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von internen
Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug aul Kunden
9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (1. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen
auftretenden Personen einschl. Nichtdurchführungs
Beendigungsverpflichtung)i
11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5
GwG), § 10 Abs. 9 GwG, §
54 Abs. 1 VAG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich
Berechtigten und des :abweichenden Bezugsberechtigten (einschl. Nichidurchführungs-/Beendigungsverpilichtung)
12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, §
10 Abs. 9 GwG
Einholung von Informalionen zum Zweck/zur Art der
Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs
Beendigungsverpflichtung)
13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Gee § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs.
2 VAG
ft Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenscha
(einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpllichtung:.
14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Salzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschättsbeziehungen
15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen
16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahment
17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 55 VAGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und
vertragliche Auslagerung
19.nicht belegt
III. Sonstige Pflichten
20.§ 6 Abs. 6 GwG,Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpfliohtung
21.§ 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22..§ 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten
23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAGDurchführung des Verdachtsmeideverfahrens
((einschließlich Beachtung des Verbots der
Informationsweilergabel
24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Als_ 1 Satz 2 Ni. 3 GwGBefolgung von Anordnungen