Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle - COM (2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15

942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Paket der Kreislaufwirtschaft

Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1 allgemein

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 3 Nummer 1a)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass die Beschreibung der Siedlungsabfälle dahingehend geändert wird, dass sie sich auf alle Haushaltsabfälle sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von Unternehmen und aus Bürogebäuden und Einrichtungen, in denen von der Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbare Abfälle anfallen, bezieht. Die im Kommissionsvorschlag einbezogenen Straßenreinigungsabfälle, Marktabfälle und ähnlichen Abfälle sollten unberücksichtigt bleiben. Diese Abfälle stammen weder aus privaten Haushalten, noch sind sie mit Haushaltsabfällen vergleichbar.

Die in Artikel 3 Nummer 1a Buchstabe b vorgeschlagene Regelung, wonach unter den Begriff "Siedlungsabfälle" auch gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen zu fassen sind, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind, bedarf insbesondere hinsichtlich des Kriteriums "Menge" einer vollzugstauglichen Konkretisierung, damit industrielle Monochargen nicht zur Beschönigung der Recyclingquote herangezogen werden können.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 3 Nummer 1a) Definition "Siedlungsabfall"

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (Artikel 3 Nummer 4) Definition "Bioabfall"

Bioabfälle schließen definitionsgemäß auch Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben ein. Hier ist auszuschließen, dass auch Abfälle aus dem Kapitel 02 darunter fallen. Denn diese fallen meist in größeren Mengen an; es ist nicht eindeutig, ob die "vergleichbare Menge" eine nachvollziehbare Begrenzung darstellt. So können zum Beispiel in einer Kommune 5 000 Mg Bioabfälle aus Haushalten erfasst werden, gleichzeitig entstehen in einzelnen Betrieben Abfallmengen von einigen 100 Mg oder wenigen 1 000 Mg, die durchaus vergleichbar sind. Diese Mengen können in erheblichem Umfang zur Erreichung der Quoten beitragen, ohne dass der betreffende Entsorgungsträger sich bei der Bioabfallsammlung aus Haushalten anstrengen muss.

Bei der Definition der Bioabfälle in Artikel 3 Nummer 4 sollte daher geprüft werden, ob auf geeignete Schlüssel des Europäischen Abfallartenkatalogs verwiesen werden kann, um solche produktionsspezifischen Abfälle auszuschließen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 3) Definition "Altöl"

Aus vergleichbaren Gründen sollte ebenfalls geprüft werden, ob auch bei der geltenden Definition in Artikel 3 Nummer 3 "Altöl" zur Klarstellung auf die entsprechenden Schlüssel des Europäischen Abfallartenkatalogs verwiesen werden kann.

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (Artikel 3 Nummer 4a) Definition "Bauabfälle"

Bei der Definition der Bauabfälle in Artikel 3 Nummer 4a sollte aus den vorgenannten Gründen geprüft werden, ob zur Klarstellung auf die entsprechenden Schlüssel des Europäischen Abfallartenkatalogs verwiesen werden kann. In den Beispielen sollte ergänzt werden, dass auch gefährliche Abfälle zu den Bauabfällen gehören.

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f (Artikel 3 Nummer 16 und 17b)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass in Artikel 1 Nummer 2 der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG die folgenden Änderungen an Begriffsbestimmungen vorgenommen werden:

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f (Artikel 3 Nummer 17 und 17a) Definition "Recycling"

Mit dem "abschließenden Recyclingverfahren" wird ein zusätzlicher Begriff als Unterfall des Recyclings neu eingeführt. Mit dieser zusätzlichen Verfahrensstufe wird der Begriff des Recyclings ausgehöhlt und unscharf. Es wird unklarer, was das Ziel des Recyclings sein soll, und es bleibt offen, was Recyclingverfahren bedeuten, die nicht abschließend sind, ob sie zum Beispiel vor dem "abschließenden" Recyclingverfahren liegen oder auch parallel dazu oder unabhängig davon betrachtet werden können.

Zu klären ist zum Beispiel, warum das "abschließende Recyclingverfahren" zwar keine mechanische Trennung mehr zulässt, wohl aber eine chemische, physikalische, nasse, thermische oder cryogene Trennung. Es beginnt, sobald die Abfallmaterialien einem Produktionsprozess zugeführt werden, aber es bleibt unklar, auf welcher Stufe der Behandlungskette dies stattfindet und an welcher Stelle im Weiteren die Quoten ermittelt werden. Für Papier beginnt das "abschließende Recyclingverfahren" gewöhnlich mit dem Einfüllen des Altpapiers in den Pulper. Das vorhergehende Recyclingverfahren wäre dann die Sammlung und der Transport des Altpapiers, da eine Sortierung in der Regel nicht stattfindet. Für Flüssigkeitskartons, die in den gleichen Prozess gelangen, ist jedoch die LVP-Sortierung ein vorhergehendes Recyclingverfahren. Bei Kunststoffen dürfte es sehr von der Qualität der Kunststoffabfälle und der jeweiligen Verfahrenstechnik abhängen, wann von einem abschließenden Recyclingverfahren zu sprechen ist. Bei Aluminium mit den vielen Verbunden kann es die Pyrolyseanlage sein, aber auch die nachfolgend erforderliche Schmelze, vielleicht aber auch bereits die vorhergehende Sortierung oder mechanische Aufbereitung.

Es erscheint daher zweckmäßiger, ein Ziel des Recyclings vorzugeben, nämlich den Punkt, an dem ein Abfall als vollständig recycelt betrachtet werden kann und an dem er als vollwertiges Produkt wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird. Dies würn Erläuterungen entsprechen, die die Kommission in den "Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste" vom Juni 2012 gegeben hat. Dort heißt es in Kapitel 1.4.6, dass die Behandlung von Abfällen, welche Abfälle erzeugt, die weiterhin einer abfallspezifischen Behandlung bedürfen, kein Recycling sei, und dass Recycling alle physikalischen, chemischen und biologischen Verfahren umfasst, die zu einem Material führen, welches nicht länger Abfall ist. Damit ist das Recycling abgeschlossen, sobald ein Abfall in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Artikels 6 zum Enr Abfalleigenschaft seine Abfalleigenschaft verliert und zum Produkt wird. Diesen Ansatz hatte die Kommission auch mit dem Vorschlag zur Richtlinienänderung vom 2. Juli 2014 gewählt und in einem neu zu formulierenden Artikel 8 als "recycelt" nur solche Abfälle betrachtet, die nicht mehr als Abfälle gelten. In diesem Anliegen sollte die Kommission unterstützt werden.

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 15) Definition der "stofflichen Verwertung"

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling sind beides Unterfälle des allgemeinen Verwertungsbegriffs, die letztlich die Herstellung eines Produkts aus Abfällen zum Ziel haben. Jedoch längst nicht alle Abfälle können dieses Ziel erreichen. Weitere Unterfälle der Verwertung in diesem Sinne sind, wenn auch nicht definiert, die energetische Verwertung von Abfällen und, mit Nummer 17b neu eingeführt, die Verfüllung, die klar auf Abfälle zielt. Es fehlt eine Definition für die verbleibenden Abfälle, die stofflich verwertet werden.

Die von der Kommission vorgeschlagene Definition des "abschließenden Recyclingverfahrens" schließt im Übrigen nicht aus, dass am Ens Verfahrens zumindest überwiegend Abfälle entstehen. Denn Stoffe und Materialien sind nicht notwendigerweise Produkte, die ihre Abfalleigenschaft verloren haben. Auch beispielsweise die Neufassung von Artikel 6 Absatz 3 lässt den Schluss zu, dass stoffliche Verwertung und Recycling gleichbedeutend sind. Somit können beide Verfahren zum Enr Abfalleigenschaft führen oder auch nicht, die Notwendigkeit einer Differenzierung der Begriffe wird aufgehoben.

Es wird daher vorgeschlagen, die Definition der "stofflichen Verwertung" aus dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinienänderung aus 2014 (dort Artikel 3 Nummer 15a (BR-Drucksache 308/14 (PDF) ) modifiziert zu übernehmen. Diese Definition sollte die in Deutschland gebräuchliche "rohstoffliche Verwertung" beinhalten.

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Artikel 4 Absatz 3)

Der Bundesrat wendet sich gegen die vorgesehene Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der fünfstufigen europäischen Abfallhierarchie obligatorisch wirtschaftliche Instrumente zu nutzen. Nach Überzeugung des Bundesrates sollte es den Mitgliedstaaten fortgesetzt überlassen bleiben, mit welchen Mitteln sie die Beachtung der Abfallhierarchie forcieren wollen, wie dies das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorsehen, um den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel in Abhängigkeit ihrer spezifischen Abfallbewirtschaftungssituation freizustellen.

Deutschland hat zum Beispiel bei der Beendigung der Ablagerung von Abfällen mit hohem organischen Anteil sehr guten Erfolg mit einem rein ordnungsrechtlichen Ansatz erzielt. Wirtschaftliche Instrumente bergen erfahrungsgemäß stets das Risiko, unkontrollierte Ausweichbewegungen in solche Entsorgungsverfahren zu provozieren, die auf Grund niedriger technischer Anforderungen besonders billig sind, aber den Umweltschutz nicht befriedigend gewährleisten.

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 ("Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie"):

Aus Sicht des Bundesrates ist die Maßgabe, dass die Mitgliedstaaten geeignete wirtschaftliche Instrumente nutzen sollten, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, zu unpräzise. Sie lässt Spielräume für ungewollte Diskriminierungen oder Sanktionen bestimmter Abfallströme. Es sollten von den Mitgliedstaaten vielmehr geeignete wirtschaftliche Instrumente gewählt werden, die in wettbewerbs- und beihilfekonformer Weise als Gegenleistung für ein bestimmtes Handeln ausgestaltet sind.

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Artikel 5 Absatz 1)

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Formulierung "die Mitgliedstaaten stellen sicher" eine Handlungspflicht der Mitgliedstaaten normiert, bestimmte Stoffe aus dem Abfallbegriff herauszunehmen. Damit bekommt die Richtlinie eine Tendenz, den Abfallbegriff und damit auch den Geltungsbereich der Richtlinie selbst durch voll überprüfbare Handlungspflichten der Mitgliedstaaten zu beschränken. Dies steht im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung, die eine weite Auslegung des Abfallbegriffs fordert. Zudem geschieht die Einstufung von Abfall/Nicht-Abfall bislang zunächst durch die Erzeuger und Besitzer. Nunmehr könnte bzw. müsste sogar von der Behörde auch gegen den Willen des Erzeugers oder Besitzers entschieden werden und die aus dem Abfallbegriff fallenden Stoffe könnten bzw. müssten ohne Zutun der Erzeuger in das REACH-Regime überführt werden. Dies lehnt der Bundesrat ab.

Hauptempfehlung:

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 ("Delegierte Rechtsakte")

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeiten der Kommission, im Zusammenhang mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, entfallen sollten.

Zahlreiche Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie beziehen sich auf die Ersetzung des Komitologie-Verfahrens durch das Verfahren der delegierten Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV. Die delegierten Rechtsakte sollen dabei von der Kommission erlassen werden. Dies betrifft zum Beispiel die - Festlegung der Kriterien, nach denen bestimmte Stoffe als Nebenprodukt anzusehen sind (Änderung Artikel 5 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie),

Die Delegation ist nach Artikel 290 Absatz 1 AEUV auf die "Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes" beschränkt. Damit sind lediglich Konkretisierungen und technische Aspekte des jeweiligen Gesetzgebungsaktes gemeint. Oben genannte Änderungsvorschläge gehen aber weit über solche Maßnahmen hinaus. Der Bundesrat hat sich im Hinblick auf das erste kreislaufwirtschaftsbezogene

Regelungspaket der Kommission von Sommer 2014 (COM (2014) 397 final) ablehnend gegenüber der Regulierung durch delegierte Rechtsakte ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 308/14(B) HTML PDF vom 10. Oktober 2014). So sind die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 der Abfallrahmenrichtlinie maßgeblich für die Beurteilung, ob und wann von einem Abfall auszugehen ist bzw. wann Stoffe oder Gegenstände aufgrund ihrer Beschaffenheit und Eigenschaften, nichtabfallrechtlicher Vorgaben oder Verwendungsmöglichkeiten dem Abfallrecht nicht oder nicht länger unterliegen. Auch die Ausgestaltung des Abfallverzeichnisses (Änderung Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie) ist von großer rechtlicher Relevanz, da die Einstufung als "gefährlich" unmittelbare weitere rechtliche Pflichten zur Folge hat (zum Beispiel Nachweispflicht).

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (Artikel 5 Absatz 2) und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren gegenüber der Kommission klarzustellen, dass diese hinsichtlich der delegierten Rechtsakte die Abgrenzung zwischen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und der Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV nicht zutreffend vorgenommen hat. Es geht im Kern um die Entscheidung, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Vorschriften handelt. Es ist nach wie vor festzustellen, dass die Kommission auch wesentliche Regelungen in den Prozess der delegierten Rechtsetzung auslagert (insbesondere zu Nebenprodukten, dem Enr Abfalleigenschaft, zum Energieeffizienzkriterium bei Müllverbrennungsanlagen, zu technischen Anforderungen bei Abfallentsorgungsanlagen, zur Fortentwicklung des Europäischen Abfallverzeichnisses und Berechnungsmethoden), die erhebliche Auswirkungen im Vollzug, im Umweltschutz und in der Wirtschaft hervorrufen können. Durch diese Ersetzung ist eine aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten - wie im derzeitigen Regelungsverfahren mit Kontrolle - nicht mehr gewährleistet.

25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a)

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die neue "Kann"-Formulierung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, wonach Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, "wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (Artikel 6 Absatz 3)

Der Bundesrat begrüßt die Klarstellung, dass Abfälle, die das Enr Abfalleigenschaft erreicht haben, im Rahmen der in den Mitgliedstaaten zu ermittelnden Recyclingquoten als recycelt anzusehen sind, soweit sie nicht zu Zwecken der Verfüllung oder als Brennstoff bestimmt sind.

Um die Vollziehbarkeit dieser Regelung sicherzustellen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Ratsverhandlungen dafür einzusetzen, dass hierzu geeignete Grundlagen zur statistischen Datenerfassung geschaffen werden. Diese Grundlagen müssen es ermöglichen, dass die für die Ermittlung der Verwertungsquote erforderlichen Massenangaben über die aus dem Abfallrecht entlassenen Abfälle von der Umweltstatik bereitgestellt werden.

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und b ("Herstellerverantwortung und Würdigung der Stofferhaltung") und Nummer 8 (Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 8a Absatz 1 bis 3)

Zu Artikel 1 Nummer 8 (Artikel 8a)

30. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c)

Der Bundesrat hält die Anforderungen an die von den Herstellern zur Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung geleisteten finanziellen Beiträge teilweise für nur mit sehr großem Aufwand oder gar nicht realisierbar. Soweit den Herstellern die Aufgabe der Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte übertragen wird, ist die Grundvoraussetzung für eine Internalisierung der Kosten am Enr Nutzungsdauer gegeben. Welche Kosten später tatsächlich anfallen, lässt sich nicht völlig sicher prognostizieren und ist auch von neuen innovativen Verfahren und Marktbedingungen abhängig. Entsprechend wird auch die Prognose der optimierten Kosten erbrachter Dienstleistungen im Falle der Einschaltung öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen nur mit erheblichen Problemen abzugeben sein.

Zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 9)

Angesichts der negativen Auswirkungen der Lebensmittelverschwendung auf die Umwelt sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Mitgliedstaaten den Umfang der Lebensmittelabfälle in allen Sektoren auf vergleichbare Weise erfassen und melden, und nationale Pläne zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen aufgestellt werden, die darauf abzielen, das Aufkommen an Lebensmittelabfällen bis 2025 um 30 Prozent zu verringern.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass das ursprünglich vorgesehene Reduktionsziel für Lebensmittelabfälle wieder aufgenommen wird.

34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 (Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2)

Der Bundesrat betont, dass wirtschaftliche Instrumente zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen nicht als Sanktionen, sondern in wettbewerbs- und beihilfekonformer Weise als Gegenleistung für ein bestimmtes Handeln ausgestaltet werden sollten.

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d)

Der Bundesrat bedauert, dass die Quoten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen mit 65 Prozent bis 2030 nun weniger ambitioniert sind, als noch in dem Vorschlag der Kommission von 2014 vorgesehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen die ursprünglich vorgesehene Quote von 70 Prozent wieder in den Vorschlag der Kommission aufgenommen wird.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

37. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Artikel 11a Absatz 2)

Mit Blick auf die Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben in Artikel 11 (Quoten) plant die Kommission, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen und Pfandsysteme zu erlassen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es sich hierbei um wesentliche Regelungen handelt, die nicht im Wege eines delegierten Rechtsaktes erlassen werden dürfen. Darüber hinaus ist im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass durch derartige Regelungen ausreichend Spielraum für sinnvolle einzelstaatliche Lösungen verbleibt und Einrichtungen und Systeme, die sich in Deutschland bewährt haben, fortführbar bleiben.

38. Zu Artikel 1 Nummer 13 (Artikel 22)

Der Bundesrat bedauert, dass nach dem Vorschlag der Kommission die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen entgegen dem Vorschlag von 2014 nun nur noch unter sehr weit gefassten Voraussetzungen besteht. Es ist zu befürchten, dass mit diesen Einschränkungen die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen unter dem Einwand mangelnder ökonomischer Durchführbarkeit weitgehend leerläuft. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher darauf hinzuwirken, dass die Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen nicht unter den Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit gestellt wird.

39. Zu Artikel 1 Nummer 13 (Artikel 22)

Der Kommissionsvorschlag knüpft die Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen an die Voraussetzung der Einhaltung der Wiederverwertungs- und Recyclingquoten für Siedlungsabfälle. Der Bundesrat lehnt eine Abschwächung der Getrenntsammlungspflicht durch die Verknüpfung mit der Erreichbarkeit der Wiederverwertungs- und Recyclingquoten für Siedlungsabfälle ab und sieht Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Verknüpfung der Getrenntsammlungspflicht und den Wiederverwertungs- und Recyclingquoten für Bioabfälle.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

40. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Artikel 27 Absatz 1 und 4)

Der Bundesrat hält die Festlegung technischer Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten und für registrierungspflichtige Tätigkeiten zur Gewährleistung von Gesundheits- und Umweltschutz für eine wesentliche Regelung, die nicht - wie vorgesehen - im Wege delegierter Rechtsakte der Kommission erfolgen darf.

Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (Artikel 35 Absatz 4 und 5) in Verbindung mit Nummer 24 (Artikel 39 Absatz 2)

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

47. Zu Artikel 1 Nummer 23 (Artikel 38a)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 1 Nummer 23 der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG in jedem vorgesehenen Fall - beispielsweise im Rahmen der Abfallvermeidung (Artikel 1 Nummer 9 der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG) - erforderlich ist.

B