Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.07

Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Erhebungsmerkmale

§ 3 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft

§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6 Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 6
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 7
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl I S. 2205), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

"Artikel 103c
Überleitungsvorschrift aus Anlass der Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Artikel 12
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 788), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, 2209, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Neukonzeption eines Entschuldungsverfahrens

1. Ausgangsüberlegung

In Fachkreisen, aber auch im politischen Raum haben sich in jüngerer Zeit die kritischen Stimmen deutlich vermehrt, die in der Durchführung eines eröffneten Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung zur Entschuldung mittelloser Personen lediglich einen aufwändigen Formalismus sehen, der erhebliche Personal- und Sachkosten für die Länder verursacht ohne dass in diesen Fällen das Verfahren ein nennenswertes Ergebnis zeigen würde. Nach dem geltenden Recht ist auch in den Fällen, in denen von vornherein feststeht, dass ein Gesamtvollstreckungsverfahren keinen Ertrag für die Gläubiger bringen wird, ein Insolvenzverfahren mit seinen zahlreichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zustellungen und Terminen durchzuführen. Ist der Schuldner jedoch noch nicht einmal in der Lage, die Verfahrenskosten aufzubringen, so kann das eigentliche Ziel des Insolvenzverfahrens, eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu realisieren, nicht erreicht werden. Dieser Befund hat die Justizministerinnen und Justizminister veranlasst, im November 2004 anlässlich ihrer Herbstkonferenz den hohen Aufwand dieser Verfahren bei den Insolvenzgerichten zu kritisieren, dem kein ausreichender Ertrag gegenüberstehe. Sie haben sich deshalb für die Entwicklung geeigneter Vorschläge zur Lösung dieses Problems ausgesprochen und die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Reform der Verbraucherentschuldung" eingesetzt.

Hat der Schuldner nach den Vorgaben des § 304 der Insolvenzordnung (InsO) ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen, so hat er nach geltendem Recht zwingend einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern zu unternehmen. Angesichts der Komplexität des Verfahrens suchen die Schuldner regelmäßig die Unterstützung einer Schuldnerberatungsstelle. Damit werden die knappen Ressourcen dieser Stellen für einen Aufwand gebunden, dem in den sog. "Nullplanverfahren", in denen der Schuldner seinen Gläubigern keine Zahlungen anbieten kann, kein nennenswerter Ertrag gegenübersteht. Dies ist besonders bedauerlich, da die öffentlichen Mittel zur Förderung der Schuldnerberatungsstellen zunehmend zurückgefahren werden.

Selbst wenn es bei Verabschiedung der Insolvenzordnung im Jahre 1994 zur Steigerung der Akzeptanz des für das deutsche Recht völlig neuen Instituts der Restschuldbefreiung geboten gewesen sein sollte, zwingend das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens vorauszusetzen, so hat insofern ein breiter Bewusstseinswandel stattgefunden. An der Notwendigkeit, ein geeignetes Verfahren vorzusehen, um überschuldeten Personen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu eröffnen, werden heute kaum noch Zweifel laut.

Verfügt ein Schuldner noch über Vermögenswerte, die allerdings nicht ausreichen, um alle seine Verbindlichkeiten zu bedienen, so ist eine Restschuldbefreiung nur gerechtfertigt, wenn sein pfändbares Einkommen und sein Vermögen verwertet werden und der Erlös in einem geordneten Verfahren an die Gläubiger verteilt wird. Dies ist die typische Situation der Insolvenz, in der eine unzureichende Haftungsmasse unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung für die Gläubigerbefriedigung verwandt wird. Dieses Verfahren bietet die Gewähr dafür, dass das Vermögen des Schuldners sorgfältig ermittelt wird und eine Forderungsfeststellung erfolgt, die als Grundlage der gleichmäßigen, gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung dienen kann. Der in dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren vorgesehene Verzicht der Gläubiger, ihre Forderungen während und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Vollstreckungswege durchzusetzen, setzt quasi als Kompensation eine Redlichkeitsprüfung und das Bemühen des Schuldners voraus, bestimmte Obliegenheiten im Interesse einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu erfüllen.

Auch bei den Regelungen zur Restschuldbefreiung und zum Verbraucherinsolvenzverfahren sind aufgrund der steigenden Zahlen Anpassungen erforderlich, die eine Entlastung für die Gerichte und die Verfahrensbeteiligten schaffen. Nachdem in der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Restschuldbefreiung als eine neue Chance für redliche Schuldner wahrgenommen wird verstärkt sich auch die Diskussion, wie einem Missbrauch dieses Verfahrens besser vorgebeugt werden kann (dazu auch Grote/Heyer, ZVI 2006, 528 ff.). Dies wurde zum Anlass genommen die Regelungen zur Versagung der Restschuldbefreiung zu überprüfen und eine Versagung bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Verfahrens zu erleichtern.

2. Wesentliche Leitlinien der Entschuldung in masselosen Fällen

Ist ein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen des Schuldners nicht vorhanden und auch nicht zu erwarten, dass ein Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung neue Masse zu schaffen vermag, so ist der erhebliche Aufwand, den das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens erfordert nicht gerechtfertigt, wenn auch ein alternatives, weniger aufwändiges Verfahren unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten zu einer nachhaltigen Entschuldung führen kann. Dabei dürfen jedoch die Interessen der Gläubiger nicht der Verfahrensökonomie geopfert werden. Vielmehr ist eine Verfahrensgestaltung zu wählen, die auch den Erfordernissen der materiellen Gerechtigkeit genügt. Durch eine frühzeitige Einschaltung des vorläufigen Treuhänders wird diesem Anliegen Rechnung getragen.

a) Angemessener Ausgleich der involvierten Interessen

Im Vordergrund haben die Interessen der Gläubiger zu stehen, da die Entschuldung massiv in ihre Rechte eingreift. Erfüllt ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht, so hat der Staat, um die Eigeninitiative der Gläubiger zurückzudrängen, ein effektives Verfahren zur Haftungsrealisierung zur Verfügung zu stellen. Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, so findet eine Gesamtvollstreckung statt. Ist der Schuldner jedoch nachweislich mittellos so bedarf es keines Insolvenzverfahrens. In dieser Situation wird den Interessen der Gläubiger bereits dann hinreichend Genüge getan, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt, die es den Gläubigern ermöglicht, die Werthaltigkeit ihrer Forderungen und die Aussichten auf eine künftige Befriedigung abschätzen zu können. Soll bei vermögenslosen Schuldnern eine Entschuldung ohne Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens gewährt werden, so muss den Gläubigern in etwa die gleiche Gewissheit über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschafft werden können wie in einem formalen Insolvenzverfahren.

Das Interesse des Schuldners ist darauf gerichtet, in einem möglichst unkomplizierten Verfahren eine Entschuldung von seinen Verbindlichkeiten zu erhalten. Dies lässt sich erreichen, wenn bei einer Abweisung mangels Masse möglichst zügig in das Restschuldbefreiungsverfahren übergewechselt werden kann.

Das Verfahren hat aber nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger zu finden, sondern muss auch dem allgemeinen Interesse des Wirtschaftsverkehrs genügen um etwa den Grundsatz pacta sunt servanda nicht vollständig zu entwerten. Dies wird gewährleistet, wenn zwei Gesichtspunkten angemessen Rechnung getragen wird. Zum einen darf - wie es bereits in § 1 Satz 2 InsO deutlich zum Ausdruck kommt - nur dem redlichen Schuldner die Rechtswohltat einer Entschuldung zuteil werden.

Weiter ist dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen Zugang zu dem Entschuldungsverfahren haben die noch nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen können. Das Insolvenzgericht erhält durch die Einschaltung des vorläufigen Treuhänders ein zutreffendes Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Bei Personen i. S. d. § 304 Abs. 1 InsO kann dieses Ziel über ein gestaffeltes Verfahren unter Einbeziehung der geeigneten Personen und Stellen und einer anschließenden Überprüfung durch den vorläufigen Treuhänder realisiert werden.

b) Leitlinien des Verfahrens

Mit der Stundungslösung des geltenden Rechts wird vom Staat ein Verfahren finanziert, dessen Sinnhaftigkeit sich bei nicht unternehmerisch tätigen Personen kaum erschließt. Zwar war es eines der wesentlichen Anliegen der Insolvenzrechtsreform, in deutlich mehr Fällen als nach dem alten Recht der Konkursordnung zu einer Verfahrenseröffnung zu gelangen, doch vermögen die Mehrzahl der vorgetragenen Gründe nur bei den Gläubigern zu überzeugen, die unternehmerisch tätig sind. Für die Notwendigkeit einer Verfahrenseröffnung auch in den Fällen, in denen lediglich eine kostendeckende Masse vorhanden ist, werden überwiegend Gründe angeführt, die der betrieblichen Sphäre des Schuldners zuzuordnen sind. So wird etwa darauf hingewiesen, die Verfahrenseröffnung biete erhebliche Vorteile für die Arbeitnehmer, da insofern Chancen für die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes ausgelotet werden können und der Verwalter sie über die Beantragung von Insolvenzgeld und durch die Aufstellung eines Sozialplans zu unterstützen habe. Für den Schuldner biete das eröffnete Insolvenzverfahren die Chance, sein Unternehmen zu sanieren und für die Gläubiger würde eine gleichmäßige Befriedigung angestrebt. In einem Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten gedeckt sind, haben die soeben dargelegten Gründe ihre Berechtigung verloren. Somit wird mit der Stundungslösung des geltenden Rechts unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel des Staates ein Verfahren durchgeführt, das für die Verfahrensbeteiligten seinen Sinn weitgehend verloren hat. Aus diesem Befund wurde bereits mehrfach in der Literatur die Forderung abgeleitet, in den masselosen Fällen auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verzichten und somit dem Leitbild des § 26 InsO zu entsprechen. Ein solches Vorgehen bietet gegenüber anderen Lösungsansätzen den Vorteil, nicht neben dem bisherigen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ein völlig neues Verfahren schaffen zu müssen, sondern die masselosen Verfahren innerhalb der bisherigen bekannten insolvenzrechtlichen Strukturen abwickeln zu können.

c) Denkbare Lösungen

Die Kritik an diesem Modell entzündete sich insbesondere an der für den Schuldner nachteiligen Konzeption im Vergleich zu einem Restschuldbefreiungsverfahren. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die achtjährige Dauer der Entschuldung gegenüber den sechs Jahren im Restschuldbefreiungsverfahren oder die begrenzte Wirkung der Entschuldung, die nur die vom Schuldner benannten Forderungen erfasst. Weiter wurde kritisiert, die Zwangsvollstreckung sei während der Laufzeit des Entschuldungsverfahrens zwar eingeschränkt, gleichwohl sei sie vom Ansatz her zulässig und es sei deshalb nicht auszuschließen, dass auch während der Laufzeit des Verfahrens Druck auf den Schuldner ausgeübt werde.

Um den Vorwurf eines "Zwei-Klassen-Rechts" zu vermeiden, schlägt der Gesetzentwurf nun ein Entschuldungsverfahren vor, das im Grundsatz gegenüber dem Schuldner und seinen Gläubigern die gleichen Wirkungen entfaltet wie ein Restschuldbefreiungsverfahren. Das Entschuldungsverfahren stellt mithin kein eigenes Verfahren dar, sondern führt das bereits begonnene Restschuldbefreiungsverfahren fort.

d) Ablauf des Verfahrens
e) Zuständigkeit

Wie das eröffnete Insolvenzverfahren wird auch das Entschuldungsverfahren dem Rechtspfleger übertragen. Allerdings wird wie im Restschuldbefreiungsverfahren nach den §§ 289, 296 oder 303 InsO dem Richter die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung vorbehalten da eine solche Entscheidung der streitentscheidenden Tätigkeit des Richters in kontradiktorischen Verfahren sehr nahe kommt.

II. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Restschuldbefreiungsverfahren

Die Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren verfolgen im Wesentlichen zwei Anliegen.

Zum einen soll das Verfahren für die Gerichte und die Verfahrensbeteiligten weniger aufwändig ausgestaltet werden. Zum anderen soll der Gesetzentwurf die missbräuchliche Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung erschweren und die Rechte der Gläubiger stärken.

Dies soll etwa durch eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen bei einfach feststellbaren Fällen erreicht werden, in denen ein Versagungsgrund offenkundig vorliegt.

Die Versagung wegen einer vom Schuldner begangenen Straftat soll auch auf Straftaten von erheblichem Gewicht ausgedehnt werden, die gegenüber dem Antrag stellenden Gläubiger verübt und durch die in Eigentum oder Vermögen eingegriffen wurde. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten soll in weiterem Umfang als bisher zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Im Übrigen sollen bestimmte, in einem früheren Verfahrensstadium begangene Versagungsgründe, die erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung bekannt werden ebenfalls zum Verlust der Restschuldbefreiung führen können.

2. Umgestaltung des Einigungsversuchs

Mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) wurde das obligatorische Schuldenbereinigungsplanverfahren in das - allerdings stark gebundene - Ermessen des Gerichts gestellt so dass nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO dieser Verfahrensabschnitt nicht durchgeführt zu werden braucht, wenn ein Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Diese fakultative Ausgestaltung des Verfahrens hat dazu geführt, dass ein gerichtlicher Einigungsversuch kaum noch unternommen wird. Die justizentlastende Wirkung des Verfahrens und die Chance für den Schuldner, zügig zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen können dadurch nicht genutzt werden. Andererseits belegen Untersuchungen, dass zumindest in einigen Bundesländern bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch hohe Erfolgsquoten zu verzeichnen waren. Der Gesetzentwurf zieht aus diesem Befund die Konsequenz, einerseits rechtlich nachzuvollziehen, was sich in der Praxis bereits ereignet hat nämlich die Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens; andererseits jedoch die positiven Ansätze, die bei dem außergerichtlichen Verfahren zu verzeichnen sind noch zu intensivieren.

Der Bedeutungsverlust, den das gerichtliche Einigungsverfahren erlitten hat, dürfte auch auf der Erfahrung der Praxis beruhen, dass ein relativ aufwändiges Verfahren mit zahlreichen Kopien, Zustellungen etc. betrieben werden muss, ohne dass nennenswerte Erfolge zu verzeichnen wären. Werden die Gerichte von diesem weitgehend bedeutungslos gewordenen Verfahren entlastet, so können frei werdende Ressourcen zur flankierenden Unterstützung des außergerichtlichen Verfahrens fruchtbar gemacht und so durch eine teilweise Verschmelzung des gerichtlichen und des außergerichtlichen Verfahrens synergetische Effekte erzielt werden. Der Gesetzentwurf schlägt deshalb eine Stärkung des außergerichtlichen Verfahrens vor, da in diesem Verfahrensabschnitt den Schuldnern durch die Schuldnerberatungsstellen eine umfassende Hilfestellung angeboten werden kann, sie in informeller Atmosphäre eher zu einer Kooperation mit den Gläubigern finden und dabei - wie bereits ausgeführt - zumindest in der Vergangenheit relativ hohe Einigungsquoten erzielt wurden.

Künftig soll dieser Verfahrensabschnitt insbesondere dadurch gestärkt werden, dass die Zustimmung ablehnender Gläubiger zum (nun vorgerichtlichen) Schuldenbereinigungsplan ersetzt werden kann. Abweichend vom geltenden Schuldenbereinigungsplanverfahren wird die Abwicklung des Verfahrens nicht in die Hand des Richters gelegt, vielmehr wird das Verfahren vom Schuldner und der ihn unterstützenden Schuldnerberatungsstelle betrieben. Der Richter wird lediglich flankierend tätig, um punktuell die Zustimmung einzelner Gläubiger zu ersetzen. Die Aufgaben des Gerichts werden somit deutlich zurückgeschnitten. Insofern besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, auf eine Nachbesserung des Plans oder auf Ergänzungen hinzuwirken.

Um die Verfahren auf die Fälle zu konzentrieren, in denen realistische Einigungschancen bestehen muss ein solcher Versuch nicht unternommen werden, wenn er offensichtlich aussichtslos ist. Nach der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dies nur gegeben, wenn die Gläubiger nur eine Befriedigungsquote von 5 % oder darunter zu erwarten haben oder der Schuldner mehr als 20 Gläubiger hat.

Die Grundkonzeption des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird von der Neuregelung allerdings nicht berührt. Wie im geltenden Recht hat der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO aufgeführten Unterlagen einzureichen und die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den Einigungsversuch vorzulegen. Dieser Nachweis ist wie bisher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag. Zusätzlich hat der Schuldner künftig entweder einen Antrag zu stellen, das Gericht möge die Zustimmung ablehnender Gläubiger ersetzen, oder die Erklärung abzugeben dass auf ein solches Vorgehen verzichtet werde. Im letzteren Fall ist dann soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, das vereinfachte Insolvenzverfahren zu eröffnen. Wie im bisherigen außergerichtlichen Einigungsversuch hat der Schuldner den Plan grundsätzlich allen Insolvenzgläubigern zu übersenden. Will er die Zustimmung ablehnender Gläubiger durch das Gericht ersetzen lassen, so hat er dem Gericht gegenüber zu erklären dass der Plan und die Vermögensübersicht allen im Plan genannten Gläubigern übersandt wurden. Es versteht sich dabei von selbst, dass der dem Gericht unterbreitete Schuldenbereinigungsplan mit demjenigen identisch sein muss, der den Gläubigern übermittelt wurde. Gibt ein Gläubiger zu dem übersandten Plan vorgerichtlich keine Erklärung ab, so muss zum Zustandekommen des Planes das Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt werden. Der Schuldner und die ihn unterstützende Schuldnerberatungsstelle haben künftig eine größere Verantwortung für das Verfahren zu übernehmen, da der außergerichtliche Plan der einzige Plan im Verfahren sein wird.

Als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zustimmungsersetzungsantrag wird gefordert, dass eine Zustimmungsersetzung von den Quoren her, wie sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung darstellen, nicht ausgeschlossen sein darf. Nach dieser Voraussetzung wäre ein Antrag unzulässig, wenn sich bereits eine Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen oder Summen ausdrücklich gegen den Schuldenbereinigungsplan ausgesprochen hat. Ist der Ersetzungsantrag zulässig, so ruht das Verfahren über den Eröffnungsantrag, bis über den erstgenannten Antrag rechtskräftig entschieden ist. Wie in dem bisherigen Schuldenbereinigungsplanverfahren kann das Gericht zur Absicherung dieses Verfahrensabschnittes Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 InsO anordnen.

Im Rahmen des Verfahrens über die Zustimmungsersetzung werden die Gläubiger, die den Plan abgelehnt oder sich zu ihm nicht geäußert haben, einzeln aufgefordert, sich zu dem Plan und zu dem Antrag auf Zustimmungsersetzung zu äußern. Schweigt ein Gläubiger auf diese Aufforderung, so wird dies als Zustimmung zu dem Plan gewertet. Eine ursprünglich geäußerte Ablehnung ist nach Erlass des feststellenden Beschlusses hinfällig. Die frühere Ablehnung ist nur insofern von Belang, als sie möglicherweise zur Unzulässigkeit des Ersetzungsantrags führt. Einwendungen gegen die Zustimmungsersetzung sind nur beachtlich, wenn der Gläubiger gleichzeitig glaubhaft macht, im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt oder durch den Plan schlechter gestellt zu werden, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stände. Die Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung sind somit wie im geltenden Recht ausgestaltet. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfs hat der Gläubiger sich somit innerhalb von einem Monat zu äußern und die Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen. Da diese Frist als Notfrist ausgestaltet ist, kann dem Gläubiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Der vom Gericht bestätigte Schuldenbereinigungsplan hat wie bisher die Wirkungen eines Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein besonderes Rechtsmittel gegen die Zustimmungsersetzung sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Als Teil der Entscheidung, mit der die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt wird, kann sie inzident bei einer Anfechtung des Feststellungsbeschlusses mit überprüft werden.

3. Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Gesetzentwurf hält an der bisherigen Unterscheidung zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen fest, da die Praxis mit ihr vertraut ist und sie sich weitgehend bewährt hat.

Um jedoch die teilweise überzogenen Anforderungen, die von einzelnen Gerichten an einen Schuldnerantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden, wieder auf ein mit der InsO übereinstimmendes Maß zurückzuschneiden, sieht der Entwurf vor, dass die vom Schuldner vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen präzisiert werden. Ob die Gerichte sich an diese Vorgabe halten, soll künftig mit einem Rechtsmittel überprüft werden können.

Erstmals wird die Möglichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die bislang lediglich in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vorgesehen war, nebst den für die Vergütung maßgeblichen Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Hierdurch entsteht größere Rechtssicherheit bei allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Abänderung von Vergütungsbeschlüssen für den Fall gesetzlich geregelt, dass sich nach deren Festsetzung eine wesentliche Abweichung der der Vergütung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage herausstellt.

Die Vergütung des im Rahmen des Entschuldungsverfahrens neu eingeführten vorläufigen Treuhänders wird ebenfalls in Anlehnung an die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu geregelt.

III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte

Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren führte in den letzten Jahren zu vermehrten Forderungsausfällen insbesondere der Finanzämter und Sozialversicherungsträger. Gerade die Situation öffentlichrechtlicher Gläubiger ist im Insolvenzverfahren vor allem dadurch gekennzeichnet dass ihre Forderungen laufend auch in der Krise des Schuldners entstehen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verluste nur dadurch vermieden werden können, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Voraussetzung hierfür ist die möglichst frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags sowie die Eröffnung des Verfahrens. Nur so wird eine Sanierung und Fortführung des schuldnerischen Betriebes ermöglicht.

Dies verbessert zum einen die Bedienung der Forderungen vor allem auch öffentlich- rechtlicher Gläubiger und überführt andererseits den Betrieb des Schuldners in ein geordnetes Verfahren, das ein weiteres unkontrolliertes Anwachsen ihrer Forderungen verhindert.

Die Insolvenzordnung hat bereits eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, die diese Zielsetzung wesentlich fördern. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise die Möglichkeit zu nennen, dass der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Eigenantrag stellt ( § 18 InsO) oder ein Dritter den zur Verfahrenseröffnung erforderlichen Vorschuss einzahlt und von den zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichteten Personen zurückfordert (§ 26 Abs. 3 InsO).

Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zielen in dieselbe Richtung: Durch die Änderung des § 14 InsO soll eine Regelung geschaffen werden, die sogenannte "Stapelanträge" verhindert. Die auf die besondere Situation vor allem der Sozialversicherungsträger, aber auch der Finanzämter abzielende Bestimmung soll verhindern, dass nach der Zahlung der Forderungen und der anschließenden Rücknahme oder Erledigterklärung des Insolvenzantrags wegen der Kraft öffentlichen Rechts erneut entstehenden Forderungen abermals ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Der durch den öffentlichrechtlichen Gläubiger gestellte Antrag behält deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt wurde. Hierdurch werden nicht nur die Vollsteckungsabteilungen der öffentlich- rechtlichen Gläubiger entlastet; durch die Aufrechterhaltung der beispielsweise von Sozialversicherungsträgern frühzeitig gestellten Insolvenzanträge werden weitere öffentlichrechtliche Forderungen reduziert und der Schuldner frühzeitig in ein die Betriebsfortführung und Sanierung ermöglichendes geordnetes Verfahren überführt.

Dies wird auch durch die in dem neuen § 26 Abs. 4 InsO-E vorgesehene Vorschusspflicht für solche Personen ermöglicht, die - wie etwa Geschäftsführer einer GmbH - zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind. Die Zahlung des Vorschusses können sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch Personen verlangen, die im Falle der Verfahrenseröffnung als Insolvenzgläubiger i. S .d. § 38 InsO anzusehen wären. Es ist zu erwarten, dass durch diese Maßnahme die Eröffnungsquote der Insolvenzverfahren und damit auch die Befriedigungsaussichten öffentlichrechtlicher Gläubiger steigen werden.

Diesem Ziel dient auch die entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgende Klarstellung in § 55 Abs. 2 InsO, nach der Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege einer von dem Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet worden sind, als Masseverbindlichkeiten angesehen werden. Dabei wird gesetzlich klargestellt, dass dies auch für öffentlichrechtliche Forderungen - beispielsweise Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts - gilt.

Schließlich schlägt der Gesetzentwurf in den Vorschriften über die Restschuldbefreiung die Einführung neuer Versagungsgründe vor, die einerseits die Mitwirkungsmöglichkeiten privater und öffentlichrechtlicher Gläubiger stärken und andererseits die Erteilung der Restschuldbefreiung für unredliche Schuldner erschweren: Ist der Schuldner wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so kann künftig der Gläubiger, der Opfer dieser Straftat ist, die Versagung der Restschuldbefreiung erwirken. Gleiches gilt zugunsten der Finanzverwaltung, wenn der Schuldner wegen Steuerhinterziehung zu einer entsprechenden Strafe verurteilt worden ist. Nach dem neu eingefügten § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO-E wird schließlich einem Schuldner die Restschuldbefreiung in dem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen versagt der als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als deren Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat. Diese Bestimmung soll ein Anreiz dafür sein, durch rechtzeitige Stellung von Insolvenzanträgen den gegebenen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen; es ist zu erwarten, dass sie zusammen mit den übrigen in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen in einer größeren Anzahl von Fällen zu einer frühzeitigen Antragstellung und Verfahrenseröffnung sowie zu einer Stärkung der Rechtsstellung der öffentlich- rechtlichen Gläubiger führt.

Weitere Maßnahmen, durch die die Rechtsstellung der Gläubiger nachhaltig gestärkt wird, enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 25. Mai 2007 (BR-Drs. 354/07 (PDF) ): In § 15 InsO-E wird die Antragsberechtigung bei Führungslosigkeit einer juristischen Person auf die Gesellschafter ausgedehnt § 15a InsO-E gestaltet die Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit rechtsformneutral aus. Es ist damit zu rechnen, dass beide Vorschriften zu vermehrten und frühzeitigen Insolvenzanträgen führen werden.

Keine Neuregelung erfolgt derzeit hinsichtlich der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters ( § 56 InsO). Die vorgenannte Bestimmung war bereits durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl I, S. 509) geändert worden.

Ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist derzeit noch nicht absehbar.

Erkenntnisse darüber werden erst nach Abschluss und Bewertung der Arbeit der auf Anregung der Bundesministerin der Justiz von den Verbänden der Insolvenzverwalter ins Leben gerufenen sog. "Uhlenbruck-Kommission" vorliegen, die unter anderem Qualitätskriterien zur Vorauswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters entwickeln soll.

IV. Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland bei Lizenzverträgen

Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung fallen Lizenzverträge unter § 103 Abs. 1 InsO und sind damit im Gegensatz zur Rechtslage nach der Konkursordnung nicht mehr insolvenzfest.

Falls der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt, tritt eine Umgestaltung des Vertragsverhältnisses ein. Dem Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 103 Abs. 2 InsO zu, der eine einfache Insolvenzforderung darstellt die zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und in der Regel mit einer geringen Quote bedient wird.

Hierdurch können insbesondere bei Patentlizenzen, aber auch bei den Lizenzen an Computersoftware und musikalischen Werken in der Insolvenz des Lizenzgebers geradezu ruinöse Auswirkungen bei dem Lizenznehmer eintreten. Vor allem Arzneimittel benötigen lange Entwicklungszeiten und hohe Entwicklungskosten, die für die lizenznehmenden Unternehmen im Falle der Insolvenz verloren wären. Auch andere Branchen wie beispielsweise die Musikverlage sind existenziell vom Bestand der abgeschlossenen Lizenzverträge abhängig. Andere Länder, insbesondere die Exportstaaten USA und Japan, haben auf diese Situation bereits reagiert und in ihrer nationalen Gesetzgebung Lizenzen insolvenzfest ausgestaltet. Dem soll durch die Schaffung des § 108a InsO-E Rechnung getragen werden. Die Neuregelung wird im internationalen Wettbewerb eine nachhaltige Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland zur Folge haben und eine drohende Abwanderung lizenznehmender Unternehmen in das Ausland zur Nutzung der dortigen Insolvenzfestigkeit von Lizenzen verhindern.

Neben dieser wirtschaftlichen Bedeutung soll die Neuregelung auch die individuellen Interessen des Lizenzgebers (hier: des Schuldners) und des Lizenzgebers (hier: des Gläubigers) zu einem angemessenen Ausgleich bringen.

V. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

Seit der gesetzlichen Regelung der Insolvenzstatistik als Bundesstatistik im Jahr 1999 im Zusammenhang mit der im gleichen Jahr geänderten Insolvenzordnung werden von den Nutzern zunehmend Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang eröffneter Insolvenzverfahren nachgefragt. Diese Angaben erlauben auch Aussagen über die Effizienz der Insolvenzordnung.

Nach dem bisherigen § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) haben die Gerichte die erforderlichen Angaben erhoben. Die Praxis hat jedoch gezeigt dass die Gerichte in vielen Fällen nicht in der Lage sind, die Angaben den statistischen Ämtern fristgemäß, d. h. spätestens bis zum Ablauf des zweiten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Jahres zu melden. Dies betrifft insbesondere Verfahren mit großer finanzieller Tragweite, deren Dauer sich über Jahre hinweg erstreckt, ohne dass die Gerichte einen genauen Überblick über deren Stand erhalten. Eine belastbare Schätzung der Angaben durch die Gerichte ist, abgesehen von dem erheblichen Arbeitsaufwand, nicht möglich. Ohne diese Angaben lassen sich aber die, auch aus volkswirtschaftlicher Sicht wichtigen Ergebnisse von den statistischen Ämtern nicht zeitnah ermitteln.

Daher sollen in die Durchführung der Insolvenzstatistik die Insolvenzverwalter einbezogen werden diese sind in der Lage, ohne erheblichen Arbeitsaufwand verlässliche Angaben oder Schätzungen zum zu erwartenden Ergebnis der Verfahren zu erteilen. Soweit die Aufgaben der Insolvenzverwalter von Treuhändern wahrzunehmen sind, sind auch diese einzubeziehen.

Darüber hinaus soll die Insolvenzstatistik angepasst werden, indem einige Merkmale zur Steigerung der Aussagefähigkeit der Statistik geringfügig ergänzt, einige Merkmale im Hinblick auf die Einbeziehung der Insolvenzverwalter zusammengefasst und ein Merkmal gestrichen werden.

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte von Bund und Ländern

Die Abschaffung der Verfahrenskostenstundung, verbunden mit dem Kostenbeitrag des Schuldners, wird zu einer deutlichen Entlastung der Justizhaushalte der Länder beitragen.

Derzeit ist zwar kaum absehbar, wie sich die Einführung des Kostenbeitrags auf die Bereitschaft mittelloser Schuldner auswirkt, ein Restschuldbefreiungs- rsp. Entschuldungsverfahren zu durchlaufen. In Einzelfällen kann jedoch der Kostenbeitrag dazu führen, dass Schuldner keine Entschuldung mehr anstreben.

Um einen Überblick über das mögliche Einsparpotential, das durch ein entsprechendes Gesetz realisiert werden könnte, zu erlangen, sollen zunächst in einem durchschnittlichen Einzelfall die Kosten nach altem und neuem Recht gegenübergestellt werden.

a) Verbraucherinsolvenzverfahren
b) Regelinsolvenzverfahren

2. Kosten für die Wirtschaftsunternehmen

Durch die Änderung von § 300 Abs. 1 InsO kann damit gerechnet werden, dass die Schuldner verstärkt Anstrengungen zu einer Gläubigerbefriedigung unternehmen, um in den Genuss einer verkürzten Wohlverhaltensperiode zu gelangen. Dies wird sich positiv auf die Befriedigungsquoten der Wirtschaftsunternehmen auswirken, da sie mit mehr Rückflüssen während der Laufzeit eines Restschuldbefreiungsverfahrens rechnen können als bisher.

3. Preiswirkungen

Aufgrund der neu eingeführten Kostenbeteiligung des Schuldners am Entschuldungsverfahren sind geringfügig Einzelpreisanpassungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (das Bürgerliche Recht, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft).

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich, da Vorschriften der Insolvenzordnung geändert werden die ihrerseits unbefristet sind. Im Übrigen ist gerade im Bereich der Verbraucherentschuldung nach den zahlreichen Änderungen der letzten Jahre eine dauerhafte Lösung anzustreben.

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

VIII. Bürokratiekosten

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Informationspflichten, die sich hauptsächlich an Bürgerinnen und Bürger, aber auch an die Verwaltung richten. Dabei handelt es sich zwar im Grunde um neue Informationspflichten, da sie im Rahmen des neu geschaffenen Entschuldungsverfahrens anfallen. Bei der Bewertung der bürokratischen Belastung bzw. der Bürokratiekosten, die durch diese Informationspflichten entstehen, ist aber zu beachten, dass das vorgesehene Entschuldungsverfahren das herkömmliche Insolvenzverfahren in Teilen ersetzt.

Da das herkömmliche Insolvenzverfahren aber weitgehend die gleichen Informationspflichten wie das neue Entschuldungsverfahren enthält, sind diese Informationspflichten jedenfalls faktisch nicht neu. Eine zusätzliche Bürokratiekostenbelastung ist durch den Entwurf daher nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 4)

Das Entschuldungsverfahren macht eine Stundung der Verfahrenskosten, aber auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe entbehrlich. Allerdings kann es auch nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung geboten sein, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen, insbesondere dann, wenn er in einem quasikontradiktorischen Verfahren um eine Restschuldbefreiung kämpft.

Um letzte Zweifel auszuräumen, wird in § 4 Abs. 2 Satz 3 InsO-E klargestellt, dass über die Beiordnung hinaus dem Schuldner keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Diese Sonderregel für das Restschuldbefreiungsverfahren ist gerechtfertigt, weil dem Schuldner - beispielsweise durch Bestellung eines vorläufigen Treuhänders in voraussichtlich masselosen Fällen - bereits durch die Ausgestaltung des Verfahrens ausreichende Rechtsfürsorge zu Teil wird.

Das bedeutet, dass der Schuldner in der Regel seinen Prozessbevollmächtigten selbst bezahlen muss.

Zu Nummer 2 (Aufhebung der §§ 4a bis 4d)

Mit Einführung eines Entschuldungsverfahrens steht auch mittellosen Personen, die nicht einmal die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens aufbringen können, eine Möglichkeit offen über eine Entschuldung die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erlangen.

Eine Stundung der Verfahrenskosten ist deshalb nicht mehr geboten. Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, erfolgt nach § 26 InsO die Abweisung mangels Masse.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 14)

Die Regelung soll die Möglichkeit schaffen, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären.

Erfüllt der Schuldner vor der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen oder mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters alle fälligen Forderungen einschließlich der Kosten und Zinsen, so ist der Gläubiger gezwungen, den Antrag zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger zuverlässige Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes besitzt. Wird die Zahlung angenommen, wozu etwa die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind, so ist einerseits der Insolvenzantrag unzulässig, andererseits besteht die Gefahr der Insolvenzanfechtung seitens des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zwar wird eine Auswechslung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung für zulässig gehalten wenn durch den Schuldner nicht alle Forderungen gegenüber dem Gläubiger beglichen wurden. Dies kommt insbesondere bei Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis in Frage. Ein solches Vorgehen hilft jedoch dann nicht weiter, wenn der Schuldner gegenüber dem Sozialversicherungsträger alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlt, gleichwohl aber absehbar ist, dass künftige Beiträge nicht entrichtet werden. Weil die Zahlungsunfähigkeit in diesen Fällen weiter besteht oder nach kurzer Zeit erneut auftritt, werden oft mehrere Insolvenzanträge in kurzem zeitlichen Abstand gestellt, ohne dass die notwendigen Sicherungs- bzw. Fortführungsmaßnahmen ergriffen werden können. Hierdurch können vorhandene Sanierungschancen zu Lasten der Insolvenzgläubiger deutlich reduziert werden. Um in diesen Fällen den Sozialversicherungsträgern eine Möglichkeit zu eröffnen, das Entstehen neuer Verbindlichkeiten zu verhindern, soll ein Insolvenzantrag nach dem neuen § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO-E nicht allein dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung begleicht. Diese Forderung, die vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist, bildet zwar die wesentliche Grundlage seiner Antragsbefugnis. Das Initiativrecht wird dem Gläubiger jedoch nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft zugebilligt. Wird die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt so bleibt immer noch sein Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit. Allerdings sind in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen. Zahlt ein Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung einschließlich der Zinsen und der Kosten, um die Eröffnung des Verfahrens abzuwenden, so entfällt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers. Da damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verfahrenseröffnung nicht mehr gegeben ist, müsste an sich der Eröffnungsantrag vom Insolvenzgericht als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine andere Wertung kann jedoch insbesondere bei Sozialversicherungsträgern gerechtfertigt sein. Bei ihnen besteht aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Dauerschuldverhältnisses in der Sozialversicherung nicht die Möglichkeit, die Verbindung zum Schuldner einseitig zu beenden. Sie haben deshalb ein gravierendes Interesse daran einen insolventen Arbeitgeber an einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen. Nur so können sie erreichen, dass sie nicht Leistungen zugunsten der versicherten Arbeitnehmer des Schuldners erbringen müssen, ohne die geschuldeten Beiträge zu erhalten. Nur durch das Aufrechterhalten des Insolvenzantrags können sie verhindern, dass weitere Beitragsforderungen aufgrund des fortdauernden Schuldverhältnisses entstehen.

In einem solchen Fall wird das Insolvenzgericht besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob trotz Erfüllung der Forderung der Insolvenzgrund noch glaubhaft gemacht ist. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Schuldner erst nach Zulassung des Insolvenzantrags zahlt. Zwar greift nach allgemeiner Auffassung nach diesem Zeitpunkt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 Abs. 1 InsO ein, doch besteht in diesem Fall die Pflicht des Gläubigers zur Glaubhaftmachung neben der Amtsermittlungspflicht fort. Wird die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit etwa im Wesentlichen auf die bereits erfüllte Forderung gestützt, so ist der Antrag stellende Gläubiger verpflichtet, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erneut glaubhaft zu machen. Angesichts dieser Schwierigkeiten dürften die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger die einzigen größeren Gläubigergruppen sein, bei denen trotz vollständiger Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sein kann.

Die vorgeschlagene Regelung war im Wesentlichen bereits in dem Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (BT-Drs. 16/886) enthalten; sie soll zur Vermeidung von Verlusten des Fiskus und der Sozialversicherungsträger in der Fassung des vorgenannten Entwurfs wieder aufgegriffen werden. Zu weit gehend erscheint es allerdings in diesem Zusammenhang, eine Rücknahme oder Erledigterklärung des Insolvenzantrags nur dann zuzulassen, wenn der Insolvenzgrund nach einer entsprechenden amtswegigen Prüfung behoben ist, weil dies einen unnötigen Eingriff in die Struktur des vor Zulassung des Amtsverfahrens ( § 14 Abs. 1 InsO) bestehenden quasistreitigen Parteiverfahrens darstellt und das bis zur Zulassung des Antrags bestehende System der Gläubigerautonomie weitgehend beseitigen würde. Bei der Notwendigkeit einer positiven Feststellung der Solvenz des Schuldners würde die Gefahr entstehen dass Anträge auch gegen Schuldner fortgeführt werden, bei denen noch die Chance einer wirtschaftlichen Erholung nach Begleichung der Forderung gegeben ist. Eine umfassende amtswegige Ermittlung der Insolvenzgründe wäre im Übrigen auch bei Anträgen erforderlich die alleine zu dem Zweck gestellt werden, Druck auf den Schuldner auszuüben, oder bei denen die Forderung streitig ist. Der Antrag stellende Gläubiger könnte zudem die ihn unter Umständen als Zweitschuldner treffenden Verfahrenskosten auch durch eine Rücknahme des Insolvenzverfahrens nicht vermindern, sondern wäre verpflichtet, eventuell entstehende Gutachterkosten auch dann noch als Zweitschuldner zu tragen, wenn seine Forderung längst befriedigt ist.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 14 Abs. 1 InsO erscheint demgegenüber als ebenso flexibles wie ausreichendes Mittel, um einerseits die wiederholte Stellung von Insolvenzanträgen zu verhindern, andererseits aber dem Schuldner seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nach Entfallen des Insolvenzgrundes alsbald zurückzugeben. Die Prüfung, ob der Insolvenzgrund trotz Erfüllung der Forderung noch glaubhaft gemacht ist, und ob für den Insolvenzgläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht, ist gegenüber der umfassenden amtswegigen Untersuchung der Insolvenzgründe auch im Interesse der Entlastung der Insolvenzrichter vorzuziehen. Bei den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern wird das für eine Fortsetzung des Verfahrens notwendige rechtliche Interesse in aller Regel gegeben sein, weil laufend neue Forderungen entstehen; durch die vorgeschlagene Maßnahme kann die Fortführung der Anträge der öffentlichrechtlichen Gläubiger erreicht werden. Die vorgesehene Änderung des § 14 InsO wird allerdings nur dann zu einer Reduzierung der Ausfälle des Fiskus bzw. der Sozialversicherungsträger führen können, wenn die durch diese Bestimmung aufrecht erhaltenen Insolvenzanträge möglichst frühzeitig gestellt werden. Damit werden auch die Verluste, die diese Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen erleiden, deutlich reduziert.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 26)

Zu Buchstabe a und b

Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und der Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Buchstabe c

Der geltende § 26 Abs. 3 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Erstattungspflicht für den nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO durch einen Dritten geleisteten Vorschuss an die aus dem Gesellschaftsrecht folgende Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags an. Die gesellschaftsrechtliche Qualifizierung der Antragspflicht (z.B. in § 64 Abs. 1 GmbHG) wird durch den im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 25. Mai 2007 (BR-Drs. 354/07 (PDF) ) vorgesehenen § 15a Abs. 1 InsO-E rechtsformneutral ausgestaltet und insolvenzrechtlich qualifiziert. Die Änderung des § 26 Abs. 3 Satz 1 InsO erfasst im Hinblick auf das kommende Recht auch die insolvenzrechtliche Qualifizierung der Antragspflicht. Um auf eine durch Vorschriften des internationalen Insolvenzrechts eventuell erfolgende gesellschaftsrechtliche Einordnung der Antragspflicht ausländischer Rechtsordnungen abzudecken, wird diese Anknüpfung beibehalten. Der Grundgedanke der Vorschrift wird dadurch nicht berührt, weil es für das Entstehen der Erstattungspflicht alleine maßgebend ist, ob der Insolvenzantrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt wurde. Durch die Wortwahl "Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts" wird deutlich, dass interne Anweisungen an die Sachbearbeiter institutioneller Gläubiger (z.B. Banken oder Sozialversicherungsträger) eine Erstattungspflicht nicht auslösen können.

Zu Buchstabe d

Aus der Praxis ist bekannt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vielen Fällen zur Ermittlung und Sicherung von Vermögenswerten durch den Insolvenzverwalter führt. Vor53 aussetzung hierfür ist das Vorliegen einer kostendeckenden Masse. Kann diese aus den vorhandenen Vermögenswerten der Gesellschaft nicht gedeckt werden, so können wegen der fehlenden Verfahrenseröffnung unter Umständen Vermögenswerte nicht herangezogen werden die ansonsten zur Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger nutzbar gemacht werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem bereits bei der Schaffung der Insolvenzordnung gesehen und in § 26 Abs. 3 InsO eine Regelung eingeführt, nach der der zur Verfahrenseröffnung erforderliche Vorschuss nach § 26 Abs. 1 InsO auch von Dritten eingezahlt und von den zur Antragstellung verpflichteten Personen eingefordert werden kann.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Verfahren nach § 26 Abs. 3 InsO wegen des bestehenden Kostenrisikos insbesondere von Insolvenzgläubigern zu selten genutzt wird. Es erscheint deshalb sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, nach der die Personen, die in pflichtwidriger Weise ihre Antragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfahrenseröffnung führenden Vorschusses herangezogen werden können. Das Gesellschaftsrecht sieht bislang - etwa in § 64 Abs. 1 GmbHG - eine Verpflichtung der Organe von juristischen Personen zur Stellung des Insolvenzantrags vor. Gleiches gilt für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 25. Mai 2007 (BR-Drs. 354/07 (PDF) ) wird die Antragspflicht rechtsformneutral in § 15a InsO-E geregelt werden. Die Verletzung der Antragspflicht zeigt nach geltendem Recht zwar straf- und zivilrechtliche Folgen, führt aber nicht zu einer Verfahrenseröffnung.

Die vorgesehene Einfügung des § 26 Abs. 4 InsO zwingt die nach Insolvenz- oder Gesellschaftsrecht zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichteten Personen unmittelbar, bei Massearmut einen die Verfahrenseröffnung ermöglichenden Vorschuss aus ihrem Privatvermögen zu leisten. Bei § 26 Abs. 4 Satz 2 InsO-E handelt es sich wie bei der Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 InsO um eine Beweislastumkehr; die zur Antragstellung verpflichtete Person muss deshalb etwa nachweisen, dass sie die Insolvenzreife auch bei einer erheblichen Gewissensanspannung nicht hat erkennen können. Die Zahlung des Vorschusses von der dazu verpflichteten Person kann im Prozesswege der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die nach Eröffnung des Verfahrens Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 InsO wäre.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 27)

Folgeänderung zur Aufhebung von § 313 InsO.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 29)

Auch der Verzicht auf den Berichtstermin soll zu einer zügigen Insolvenzbereinigung und zu einer Entlastung der Gerichte in den Verfahren beitragen, in denen dieser keine besondere Funktion hat. Dieser Termin dient dazu, Gläubigern die Wahl zwischen Liquidation und Reorganisation eines insolventen Unternehmens zu geben (§§ 156, 157). Bei Verbraucherinsolvenzverfahren kommt aber nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans eine "Sanierung" des Schuldners im Insolvenzverfahren nicht in Betracht. Das Vermögen des Schuldners ist in jedem Fall zu liquidieren. Gleiches gilt auch für die so genannten Kleinverfahren, in denen die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 55)

Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, als Masseverbindlichkeiten. Bei der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (so genannte "schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung nach § 21 InsO) stellen die während des Eröffnungsverfahrens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Ansprüche grundsätzlich keine Masseforderungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO dar; vielmehr handelt es sich um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2002 - IX ZR 195/01 - können jedoch bei einer "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwaltung Masseverbindlichkeiten nach dem neu gefassten § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO dann entstehen, wenn das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Einzelfall eine inhaltlich bestimmte Anordnung zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts erteilt hat. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO-E regelt dies entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, um dem Insolvenzgericht eine Überprüfung dahingehend zu erleichtern, ob sich der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen der gerichtlich ausgesprochenen Einzelermächtigung hält. Um die Verluste öffentlichrechtlicher Gläubiger zu reduzieren, wird ferner ausdrücklich klargestellt, dass auch die von dem mit einer Einzelermächtigung handelnden vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten öffentlichrechtlichen Forderungen Masseverbindlichkeiten darstellen. So sind beispielsweise Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts aus Rechtsgeschäften, die aufgrund der Einzelermächtigung des Insolvenzgerichts vom Insolvenzverwalter getätigt wurden, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 63)

Der infolge der Aufhebung der Stundung gegenstandslos gewordene § 63 Abs. 2 InsO wird neu gefasst. An seine Stelle tritt in Satz 1 eine Regelung, die im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV entspricht und die erstmals in der Insolvenzordnung regelt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung enthält. Satz 2 umschreibt die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die bislang in § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV geregelt war. Die gesetzliche Anerkennung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters führt angesichts der Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung für das Vergütungsaufkommen des damit befassten Personenkreises zu größerer Rechtssicherheit; gleichzeitig wird an dem Grundsatz festgehalten nach dem der gesetzlich festgeschriebene Regelsatz über- oder unterschritten werden kann.

§ 63 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Regelung, die eine Abänderung des Beschlusses über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlaubt, wenn die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 vom Hundert beträgt. Das Gericht kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters sowohl erhöhen als auch reduzieren. Die vorgenannte Bestimmung war bisher in § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV enthalten gewesen. Hiergegen wurde eingewandt, dass § 65 InsO für eine Abänderungsbefugnis des Gerichts keine Ermächtigungsgrundlage enthalte. Dies erscheint zwar zweifelhaft, weil § 65 InsO eine umfassende Regelungskompetenz für die Vergütung im Insolvenzverfahren darstellt, die das der Vergütungsfestsetzung zugrunde liegende Verfahren mit umfasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird nun die Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts gesetzlich geregelt.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 65)

Die erstmalige Aufnahme des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters in das Gesetz sowie der Grundzüge der hierfür maßgeblichen Berechnung machen eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung der Vergütung (vgl. § 11 InsVV) in § 65 InsO-E erforderlich.

Bisher kann zweifelhaft sein, ob die Verordnungsermächtigung nach § 65 InsO nicht nur für den Erlass von Vorschriften für die Festsetzung der Vergütung und Auslagen gilt, sondern auch für die Schaffung von Bestimmungen über das hierfür notwendige Verfahren. § 65 InsO-E dehnt die Verordnungsermächtigung aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf das das Festsetzungsverfahren aus.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 73)

Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 88)

Nach der geltenden Fassung von § 88 InsO werden Sicherheiten, die ein Gläubiger nicht früher als einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, mit der Verfahrenseröffnung unwirksam. Absatz 2 erweitert die Monatsfrist für das Verbraucherinsolvenzverfahren, dem ein erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorausgegangen war, auf drei Monate. Die Ausdehnung der Rückschlagsperre auf einen Zeitraum von drei Monaten vor einem Antrag nach § 305 InsO, die bislang in § 312 Abs. 1 Satz 3 geregelt war, will Störungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs durch den Vollstreckungszugriff einzelner Gläubiger unterbinden. Die Dreimonatsfrist orientiert sich an § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO, der für eine inkongruente Deckung darauf abstellt, ob die inkriminierte Rechtshandlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde. Eine Anpassung der Rückschlagsperre an diese Frist erscheint gerechtfertigt da sowohl § 88 als auch die §§ 129 ff. InsO die Gläubigergesamtheit schützen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung bereits in der Zeit der Krise vor Verfahrenseröffnung Rechnung tragen sollen. Gegenüber der Anfechtung hat die erweiterte Rückschlagsperre zudem den Vorteil, dass ein möglicherweise langwieriger Rechtsstreit vermieden wird.

Zu Nummer 12 (§ 108a)

Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung fallen Lizenzverträge unter § 103 Abs. 1 InsO und sind damit im Gegensatz zur Rechtslage nach der Konkursordnung nicht mehr insolvenzfest.

Nach der vorgenannten Vorschrift unterliegen gegenseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Lehnt dieser die Erfüllung des Vertrages ab tritt eine Umgestaltung des Vertragsverhältnisses ein. Dem Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 103 Abs. 2 InsO zu, der eine einfache Insolvenzforderung darstellt, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und in der Regel mit einer geringen Quote bedient wird.

Hierdurch können insbesondere bei Patentlizenzen, aber auch bei den Lizenzen an Computersoftware und musikalischen Werken in der Insolvenz des Lizenzgebers geradezu ruinöse Auswirkungen bei dem Lizenznehmer eintreten. Insbesondere die Pharmaindustrie sowie die Musikverleger machen geltend, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Existenzgefährdung des lizenznehmenden Unternehmens führen könne. Zur Begründung wird vor allem auf die langen Entwicklungszeiten und die hohen Entwicklungskosten für Arzneimittel sowie die existenzielle Abhängigkeit der Musikverlage vom Bestand der Lizenzverträge hingewiesen.

In diesem Zusammenhang wird auch angeführt, dass die Entwicklung eines neuen Arzneimittels im Durchschnitt 800 Mio. US-Dollar an Entwicklungskosten verschlingen soll.

Andere Länder, so insbesondere die Exportstaaten USA und Japan, haben auf diese Herausforderung bereits reagiert und in ihrer nationalen Gesetzgebung Lizenzen insolvenzfest ausgestaltet. Auch das Modellgesetz der UNCITRAL regt insofern an, dem Insolvenzverwalter bei Lizenzverträgen über geistiges Eigentum kein Wahlrecht einzuräumen.

Ein zunehmend dringender Handlungsbedarf wird von den betroffenen Wirtschaftskreisen nach der Entscheidung des BGH vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 - reklamiert. In dieser Entscheidung hatte der BGH ausdrücklich ausgeführt, ein Lizenzvertrag werde zwar entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsvertrag i.S. der §§ 108, 112 InsO eingeordnet.

Weil insoweit jedoch kein unbewegliches Vermögen betroffen sei, eröffneten derartige Nutzungsverträge "nach übereinstimmender Auffassung der insolvenzrechtlichen und der urheberrechtlichen Literatur für den Insolvenzverwalter eines jeden der Beteiligten ein Wahlrecht nach § 103 InsO".

Wie bereits angedeutet, sah das frühere Recht die Konkursfestigkeit von Lizenzverträgen vor. Im Konkursrecht galt § 21 Abs. 1 KO, nach dem ein Miet- oder Pachtvertrag im Konkurs des Vermieters oder Verpächters gegenüber der Konkursmasse wirksam blieb. Aus der analogen Anwendung dieser Vorschrift auf Lizenzverträge ergab sich zwanglos die Konkursfestigkeit der Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers. Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform wurde § 21 KO durch § 108 InsO abgelöst. Zur Begründung wird im Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung ausgeführt, bei einer Insolvenzfestigkeit auch für bewegliche Gegenstände könne die Veräußerung dieses Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter scheitern (BT-Drs. 012/2443, S. 147). Die Behandlung der Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers wurde in diesem Zusammenhang nicht problematisiert.

Im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen des § 103 InsO für die lizenznehmenden Unternehmen wurde in der Literatur versucht, auch unter dem geltenden Recht Konstruktionen zu entwickeln, wie in der Insolvenz des Lizenzgebers die Lizenz insolvenzfest ausgestaltet werden kann. So wird etwa eine Sicherungsübertragung des geschützten Rechts, dessen Verpfändung oder ein Lizenzsicherungsnießbrauch diskutiert. Diese dem nationalen Recht entlehnten Lösungsmöglichkeiten erscheinen indes nicht geeignet, dem Sicherungsbedürfnis des Lizenznehmers umfassend Rechnung zu tragen, und dürften insbesondere im angloamerikanischen Rechtskreis, dem diese Rechtsformen fremd sind, kaum auf Akzeptanz stoßen.

Einer materiellrechtlichen Konstruktion ist deshalb eine in das Insolvenzrecht eingebettete verfahrensrechtliche Lösung vorzuziehen, die den berechtigten Interessen der Lizenznehmer Rechnung trägt. Damit kann im internationalen Wettbewerb eine nachhaltige Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland erreicht und eine drohende Abwanderung von Unternehmen in das Ausland unterbunden werden.

Abgesehen von der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der zu schaffenden Regelung für den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland sollen durch sie nicht zuletzt auch die individuellen Interessen des Lizenzgebers (hier: des Schuldners) und des Lizenznehmers (hier: des Gläubigers) einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden. Das gesamte Vermögen des Schuldners bildet die Insolvenzmasse, die nach Verfahrenseröffnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Scheidet eine Sanierung des Schuldners aus, so erschöpft sich sein Interesse allerdings darin, einen möglichst hohen Wert für sein geschütztes Recht zu erzielen, um die nach Aufhebung des Verfahrens weiter bestehenden Verbindlichkeiten möglichst zu reduzieren.

Falls durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung Lizenzen ohne marktgerechte Vergütung vereinbart wurden, so würde ein massives Interesse der Insolvenzgläubiger bestehen, diese für die Masse ungünstigen Vertragsverhältnisse zu beenden, um einen möglichst hohen Verwertungserlös für das Recht zu erreichen. Damit würden auch die mit dem Vertrag regelmäßig begründeten Nebenpflichten (z.B. Bezahlung der Jahres- bzw. Aufrechterhaltungsgebühren) erlöschen.

Das zentrale Interesse des Lizenznehmers ist darauf gerichtet, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein ungestörtes Weiterlaufen des Lizenzvertrages zu erreichen, wozu auch gehört, dass die Aufwendungen zur Erfüllung der genannten Nebenpflichten aus der Masse aufgebracht werden. Dies würde jedoch zu Lasten der Insolvenzgläubiger gehen.

Besteht das wesentliche Anliegen des Lizenznehmers darin, die erheblichen Investitionen abzusichern die beispielsweise bei der Entwicklung eines neuen Arzneimittels anfallen, so wäre diesem Interesse auch dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Lizenznehmer zwar weiter das Nutzungsrecht zusteht, jedoch die Nebenpflichten nicht mehr erfüllt zu werden brauchen. Entfallen zwar die Nebenpflichten für die Masse, läuft aber ansonsten der Lizenzvertrag unbeeinflusst durch die Verfahrenseröffnung weiter, so gebührt der Masse nur die möglicherweise völlig unzureichende Vergütung. Zwar ist es nicht das primäre Ziel der InsO, vor Verfahrenseröffnung festgeschriebene Äquivalenzstörungen von Schuldverhältnissen auszugleichen doch ist die optimale Verwertung der Masse das zentrale Anliegen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens.

Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte bringt die Neuregelung die wesentlichen Anliegen der Insolvenzgläubiger und des Lizenznehmers zu einem angemessenen Ausgleich, ohne die Bedeutung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen zugunsten des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland zu vernachlässigen: Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage unterliegt der Lizenzvertrag nicht mehr dem Wahlrecht des Verwalters.

Allerdings hat die Masse nur diejenigen Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung kann der Verwalter eine Anpassung verlangen.

In diesem Fall hat der Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 114)

Hat der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder andere Bezüge abgetreten bzw. verpfändet, ist diese Verfügung nach § 114 Abs. 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht. Diese Privilegierung der gesicherten Gläubiger wird allerdings im Interesse der Gesamtheit der ungesicherten Gläubiger vielfach als zu lang kritisiert. Der in § 114 Abs. 1 InsO vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren soll deshalb auf ein Jahr reduziert werden. Den gesicherten Gläubigern kann diese Reduzierung zugemutet werden, zumal sie nicht zu einer vollständigen Entwertung der Sicherung führt. Die ungesicherten Gläubiger werden hingegen zukünftig angemessen an den Bezügen des Schuldners beteiligt.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 174)

Folgeänderung zur Änderung des § 302 InsO.

Zu Nummer 15 (Änderung von § 175)

Folgeänderung zur Änderung des § 298 InsO.

Zu Nummer 16 (Änderung von § 207)

Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und zur Einfügung des § 26 Abs. 4 InsO-E.

Zu Nummer 17 (Änderung von § 286)

Wegen der Einführung des Entschuldungsverfahrens nach § 289b InsO-E muss festgelegt werden von welchen Verbindlichkeiten der Schuldner nach erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens befreit wird. Diese Restschuldbefreiung kann in diesem Fall nicht weitergehen als bei einem eröffneten Insolvenzverfahren, jedoch andererseits nicht hinter dieser zurückbleiben. § 286 InsO ist deshalb durch eine Bestimmung zu ergänzen, nach der der Schuldner von denjenigen Verbindlichkeiten befreit wird, die zum Zeitpunkt der Abweisung mangels Masse einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner darstellen. Begründete Vermögensansprüche sind solche, die im Falle der Eröffnung Insolvenzforderungen i. S. d. § 38 InsO wären. Bei der Bestimmung des "begründeten Vermögensanspruchs" ist wie nach § 38 InsO im eröffneten Verfahren eine materiellrechtliche Betrachtung maßgebend.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 287)

Wird auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzichtet, so muss den Gläubigern ein anderer Weg eröffnet werden, ein möglichst verlässliches Bild über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu gewinnen. Dies soll über die Einsetzung eines vorläufigen Treuhänders und die Einführung neuer Formulare sowohl für das Restschuldbefreiungsverfahren als auch für das Entschuldungsverfahren erreicht werden. Für das Restschuldbefreiungsverfahren soll deshalb entsprechend § 305 Abs. 5 InsO ein Formularzwang eingeführt werden, der sich in der Praxis weitgehend bewährt hat. Im Bereich der Restschuldbefreiung sind zwei Formularsätze vorzusehen. Einmal für das Restschuldbefreiungsverfahren im Anschluss an das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens und zum anderen ein Formular für das Entschuldungsverfahren, wenn der Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde.

Im letztgenannten Fall sind alle Daten zu erheben, die es dem Gericht und den beteiligten Gläubigern ermöglichen, sich ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu machen. Insofern sind im Wesentlichen die bewährten Formulare aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO als Vorbild heranzuziehen.

Der Schuldner kann, auch wenn er vermögenslos ist, wie bisher einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist. Zeichnet sich nun ab, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken, so hat der Schuldner zwei Monate Zeit, die erforderlichen Verzeichnisse, die vom Gesetz geforderte Erklärung über das Vorliegen von Versagensgründen und die Versicherung an Eides statt, in der er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert, vorzulegen. Gehört der Schuldner zu dem von § 304 Abs. 1 InsO erfassten Personenkreis und hat er in einem Einigungsversuch mit seinen Gläubigern bereits die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeführten Verzeichnisse ausgefüllt, so wäre es ein übertriebener Formalismus, wenn im Entschuldungsverfahren nochmals diese Daten gesondert erhoben würden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass diese Schuldner die Verzeichnisse aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Bezug nehmen können. Sie werden damit Bestandteil des Antrages auf Restschuldbefreiung. Da die Verzeichnisse für das Entschuldungsverfahren ein möglichst aktuelles Bild über die wirtschaftliche Situation des Schuldners bieten sollen, darf die Erhebung der Daten nicht länger als sechs Monate zurück liegen.

Weiter hat der Schuldner sich darüber zu erklären, ob er wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt worden ist oder ob ihm in den letzten zehn Jahren bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist. Über diese Erklärung erhält das Gericht die Informationen, die nach § 290 Abs. 1 InsO für eine amtswegige Versagung der Restschuldbefreiung bedeutsam sind.

Kommt es voraussichtlich zu einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, hat das Insolvenzgericht nach § 289a Abs. 1 InsO-E einen vorläufigen Treuhänder zu bestellen, der die Einleitung des Entschuldungsverfahrens mit vorbereitet. Dabei hat er unter anderem den Schuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren (vgl. § 289a Abs. 4, 5 InsO-E). Die grundlegende Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ergibt sich jedoch aus § 287 Abs. 1 Satz 6 InsO-E.

Im Restschuldbefreiungsverfahren beginnt die Abtretung der pfändbaren Bezüge des Schuldners, die sog. Wohlverhaltensperiode, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da es im Entschuldungsverfahren zu keiner Eröffnung kommt, wird durch die Änderung von Absatz 2 Satz 1 auf den Erlass des Abweisungsbeschlusses abgestellt. Ist in der Entscheidung der Zeitpunkt für den Beginn der Abtretung nicht angegeben, so gilt nach dem neu eingefügten Satz 3 entsprechend § 27 Abs. 3 InsO als Beginn der Zeit der Abtretung die Mittagsstunde des Tages, an dem die Entscheidung erlassen worden ist.

Bereits in der gegenwärtigen Praxis sind häufig Formulare für das Restschuldbefreiungsverfahren anzutreffen. Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensausgestaltung und um im gerichtlichen Verfahren auf geordnete Unterlagen zurückgreifen zu können, ist es jedoch geboten, einheitliche Formulare einzuführen. Dies gilt insbesondere für das Entschuldungsverfahren, in dem grundlegend die Daten erhoben werden müssen, die an sich in einem eröffneten Insolvenzverfahren gewonnen werden. Um insofern eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, sollen nach Absatz 4 die Formulare sowohl für das Restschuldbefreiungs- als auch für das Entschuldungsverfahren durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden. Ihre Verwendung wird zur Pflicht gemacht.

Zu Nummer 19 (Änderung von § 289)

Nach der geltenden Fassung von § 289 InsO sind die Insolvenzgläubiger im Schlusstermin zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu hören. Erst in diesem Termin können sie nach § 290 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Dieser späte Zeitpunkt für eine Anhörung der Insolvenzgläubiger, und des Insolvenzverwalters wurde gewählt um für die gesamte Verfahrensdauer überprüfen zu können, ob der Schuldner sei nen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (vgl. BT-Drs. 012/2443 S. 189).

Findet kein schriftliches Verfahren statt (vgl. § 5 Abs. 2 InsO), so hat dies häufig zur Folge, dass die Gläubiger von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch machen, da sie den Aufwand scheuen, die Gläubigerversammlung zu besuchen. Damit werden dem Gericht ohne Not Erkenntnismöglichkeiten verschlossen, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Belang sein können. Durch die vorgeschlagene Streichung der Worte "im Schlusstermin" soll auch eine schriftliche Anhörung ermöglicht werden. § 289 Abs. 3 InsO-E sieht als Voraussetzung der Restschuldbefreiung auch im Entschuldungsverfahren vor dass bei einer Einstellung nach § 207 InsO oder § 211 InsO die Barmittel gemäß § 207 Abs. 3 InsO verwendet wurden oder eine Verteilung nach § 209 InsO stattgefunden hat.

Zu Nummer 20 (§§ 289a bis 289c)

Zu § 289a (Bestellung eines vorläufigen Treuhänders)

Bereits die bisherige gesetzliche Regelung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ermöglichte über den Weg des so genannten "Nullplanverfahrens" eine Entschuldung mittelloser Personen.

Der zur Entschuldung führende Weg erwies sich jedoch als aufwändig, weil das in seiner Struktur komplexe Verbraucherinsolvenzverfahren mit diversen Ladungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Zustellungen und Terminen alleine zum Zweck der späteren Entschuldung durchgeführt werden musste. Dabei war häufig von vornherein absehbar, dass dieses Verfahren für die Gesamtheit der Gläubiger keinen Ertrag erzielen konnte, weil die durch die finanzielle Situation des Schuldners verursachte Masselosigkeit auch nach der Eröffnung nicht zu beseitigen war. § 289a InsO-E stellt deshalb gegenüber dem bisherigen Verfahren einen alternativen Weg zur Verfügung, der für vermögenslose Schuldner unter angemessener Wahrung der Rechte der Gläubiger eine Restschuldbefreiung ermöglicht und es dem Schuldner erspart, das von vornherein nicht zu einer Gläubigerbefriedigung führende Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich nach den §§ 286 ff. InsO, soweit das Entschuldungsverfahren keine Besonderheiten vorsieht. Aus diesem Grunde sind beispielsweise die Vorschriften über die Rechtsstellung des Treuhänders (§§ 292, 293 InsO) und dessen Vergütung und über das Verhalten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode (§§ 295 ff. InsO) anwendbar.

Zeichnet sich im Eröffnungsverfahren ab, das Vermögen des Schuldners werde möglicherweise nicht zur Abdeckung der Verfahrenskosten ausreichen und wird ein Verfahrenskostenvorschuss voraussichtlich nicht geleistet, so hat das Insolvenzgericht nach § 289a Abs. 1 InsO-E einen vorläufigen Treuhänder zu bestellen. Dieser vorläufige Treuhänder ist die zentrale Figur des Entschuldungsverfahrens. Er strukturiert das Verfahren, unterstützt den Schuldner beim Ausfüllen der Formulare, belehrt ihn über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und begleitet den Schuldner bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode. Von seiner Arbeit hängt es ganz entscheidend ab, ob dem Gericht und den Gläubigern eine verlässliche Tatsachengrundlage für die Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners an die Hand gegeben werden kann. Er hat im Grunde alle Aufgaben abzudecken, die in einem Eröffnungsverfahren der Gutachter und der vorläufige Insolvenzverwalter zu bewältigen haben. Deshalb ist im Entschuldungsverfahren kein Raum für eine zusätzliche Bestellung dieser Personen.

Die vorrangige Aufgabe des vorläufigen Treuhänders ist es zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Er verdrängt in diesem Bereich den sonst häufig im Eröffnungsverfahren anzutreffenden Sachverständigen. Die denkbaren Aufgaben, mit denen ihn das Gericht betrauen kann, deckten nahezu das gesamte Spektrum eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 InsO ab. Deshalb ist es auch geboten, seine Bestellung nach § 23 Abs. 1 InsO zu veröffentlichen. Da - von der sich abzeichnenden fehlenden Verfahrenskostendeckung zunächst einmal abgesehen - ein Eröffnungsverfahren vorliegt, das keine weiteren Besonderheiten aufweist, kann das Gericht nach § 21 InsO alle erforderlichen Maßnahmen treffen um ein möglicherweise noch vorhandenes Restvermögen des Schuldners zu sichern.

Für den Schuldner ist es von erheblicher Bedeutung, möglichst frühzeitig im Verfahren darüber informiert zu werden, welche Forderungen nach § 302 InsO von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Der vorläufige Treuhänder hat deshalb den Schuldner auf diese Gefahr hinzuweisen, ihm die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der Norm zu erläutern und ihn zu belehren, wie er in diesem Fall unter Umständen dennoch eine umfassende Entschuldung erreichen kann. Die Belehrung darf nicht abstrakt erfolgen, vielmehr hat der vorläufige Treuhänder anhand der bekannten Verbindlichkeiten des Schuldners dies an einzelnen Forderungen festzumachen.

Das neue Entschuldungsverfahren sieht einen maßvollen Kostenbeitrag des Schuldners vor.

Damit soll dem Schuldner insbesondere klargemacht werden, dass eine Restschuldbefreiung nur aufgrund eigener Anstrengungen erreicht werden kann und er ernsthaft an dem Verfahren mitzuarbeiten hat. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.

Schließlich soll der Kostenbeitrag des Schuldners auch zu einer Entlastung der Länder von den erheblichen Kosten der Restschuldbefreiung beitragen. Angesichts dieser Bedeutung der schuldnerischen Kostenbeteiligung stellt deren Zahlung eine wichtige Weichenstellung für den Fortgang des Verfahrens dar. Unterbleibt sie, so ist nach § 289a Abs. 2 InsO-E vorgesehen, dass kein vorläufiger Treuhänder bestellt und damit das Verfahren nicht weiter betrieben wird. Um den Schuldner nicht völlig unvorbereitet mit diesen erheblichen Konsequenzen zu konfrontieren, hat das Insolvenzgericht ihn aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen die ausstehenden Kosten einzuzahlen. Leistet der Schuldner auch dann noch nicht seinen Beitrag, so gilt in Übereinstimmung mit der Regelung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO sein Antrag auf Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Die Rücknahmefiktion ist hier angemessen da dem Gericht kaum ein Bewertungsspielraum eröffnet wird und insofern keine gerichtliche Entscheidung geboten ist. Ein Rechtsmittel hiergegen wird nicht vorgesehen, weil der Schuldner durch die Rücknahmefiktion nicht gehindert ist, einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

Ergeben die weiteren Prüfungen des vorläufigen Treuhänders, dass das schuldnerische Vermögen nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken, so wäre es sehr unbefriedigend, wenn nach einer Abweisung mangels Masse die vom vorläufigen Treuhänder festgestellten Barmittel an den Schuldner ausgehändigt werden müssten. Nach Absatz 3 Satz 2 hat der vorläufige Treuhänder deshalb diese Barmittel zu sichern und - wenn das Gericht dem zustimmt - zur Begleichung der Kosten des Verfahrens, also auch für seine Vergütung zu verwenden.

Die Aufgaben des vorläufigen Treuhänders unterscheiden sich danach, welche Art von Schuldner eine Restschuldbefreiung begehrt. Gehört der Schuldner zu den Personen, die zwingend vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern zu unternehmen haben (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), so hat er gemäß Absatz 4 nochmals die Verzeichnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit dem Schuldner zu erörtern und ihn zu einer erheblichen Gewissensanspannung hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse anzuhalten, da diese Verzeichnisse nun Bestandteil des Antrags auf Restschuldbefreiung werden, die von der Versicherung an Eides statt abdeckt werden.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Verzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht älter als sechs Monate sind (vgl. § 287 Abs. 1 Satz 4 InsO-E). Andernfalls sind sie nicht geeignet, ein aktuelles Bild über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu liefern. Sie können dann zwar noch als Grundlage für die Erstellung der in § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO-E genannten Verzeichnisse dienen, doch ist in diesem Fall eine Bezugnahme auf sie ausgeschlossen und der Antragsvordruck für das Entschuldungsverfahren komplett auszufüllen.

Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die eine falsche Versicherung an Eides statt für den Schuldner zeigen kann (u. U. § 156 StGB), ist er durch den vorläufigen Treuhänder zu belehren bevor er gem. § 287 Abs. 1 Satz 6 InsO-E an Eides statt versichert, seine Angaben seien richtig und vollständig. Unterfällt der Schuldner dem Regelinsolvenzverfahren, so hat er ohnehin gemeinsam mit dem vorläufigen Treuhänder den Antragsvordruck auszufüllen.

Dabei ist er auch über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren.

Bei (ehemals) unternehmerisch tätigen Schuldnern zeigt die Erfahrung, dass es häufig im Vorfeld der Insolvenz zu Rechtshandlungen gekommen ist, die auf ihre Anfechtbarkeit hin zu überprüfen sind. Der vorläufige Treuhänder hat diese Rechtshandlungen nach Absatz 5 festzustellen, sie mit dem Schuldner zu erörtern und sich in seinem Bericht hierzu zu äußern.

Liegen im nennenswerten Umfang solche Rechtshandlungen vor, so hat er sich auch dazu zu äußern, ob unter Berücksichtigung der über eine Anfechtung für die Masse zu realisierenden Mittel die Verfahrenskosten gedeckt sind.

Wegen des Wegfalls der Stundungslösung sowie des bisherigen § 63 Abs. 2 InsO wird in Absatz 6 eine Regelung aufgenommen, die dem vorläufigen Treuhänder für den Fall, dass das Vermögen des Schuldners zur Begleichung der Vergütung nicht ausreicht, einen direkten Anspruch gegen die Staatskasse einräumt. Dieser Anspruch kann, da er von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird, auch nach Abschluss des Entschuldungsverfahrens gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Einer Sonderregelung für die Nachhaftung, wie sie § 4b InsO in den Stundungsfällen in Anlehnung an das Prozesskostenhilferecht vorsah, bedarf es nicht. Die Nachhaftung des Schuldners ist aufgrund der Verjährungsregelung in § 5 GKG auf einen Zeitraum von vier Jahren nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, begrenzt. Für die Geltendmachung der verauslagten Vergütung innerhalb dieses Zeitraums bieten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Länder flexible Möglichkeiten, um den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners Rechnung zu tragen.

Zu § 289b (Einleitung des Entschuldungsverfahrens)

Der Beschluss über die Einleitung des Entschuldungsverfahrens soll gemeinsam mit dem Beschluss über die Abweisung mangels Masse (Absatz 1) bzw. in den Fällen der §§ 207, 211 gemeinsam mit dem Einstellungsbeschluss (Absatz 2) ergehen.

Ergibt der Bericht des vorläufigen Treuhänders zusammen mit den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts, dass der Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse abzuweisen ist, so hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Verzeichnisse nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO-E vollständig vorliegen. Die Verzeichnisse sind insbesondere für die Gläubiger von herausragender Bedeutung, da sie es erst ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu machen. Sind die Verzeichnisse nicht vollständig oder weisen sie gravierende Mängel auf, so ist der Antrag des Schuldners zu verwerfen, da er durch sein Untätigsein hinreichend dokumentiert, am Fortgang des Verfahrens nicht interessiert zu sein. Zum Schutz des Schuldners ist die Verwerfung jedoch nur zulässig, wenn das Gericht ihn zuvor aufgefordert hat, innerhalb eines Monats das Fehlende zu ergänzen.

Im Gegensatz zu § 289a Abs. 2 Satz 2 InsO-E wird hier dem Schuldner eine Frist von einem Monat eingeräumt, da es unter Umständen erhebliche Mühe machen kann, die Verzeichnisse entsprechend zu ergänzen. Legt der Schuldner die Unterlagen nicht fristgemäß vor, so ist der Antrag auf Restschuldbefreiung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen; wegen der erheblichen Bedeutung der Entscheidung für den Schuldner steht diesem die sofortige Beschwerde zu.

Die in § 114 InsO angeordnete Beschränkung der Wirkungen von Abtretung und Verpfändung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis ist für das Restschuldbefreiungsverfahren nach den §§ 286 ff. InsO unabdingbar, weil andernfalls die pfändbaren Teile des von dem Schuldner erarbeiteten Einkommens ausschließlich den durch die Abtretung oder Verpfändung gesicherten Gläubigern und nicht der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zufließen würden. Weil auch in den ursprünglich masselosen Verfahren des § 289a InsO-E eine Verteilung an die in § 292a InsO-E genannten Gläubiger möglich bleibt, ist der Anwendungsbereich des § 114 InsO auf diese Verfahren zu erstrecken.

Zu § 289c (Entscheidung im Entschuldungsverfahren)

Während die Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 Satz 3 InsO bekannt zu machen ist wird die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 2 Satz 1 und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 214 Abs. 1 Satz 1 veröffentlicht. Insofern musste in § 289c Abs. 1 Satz 1 InsO-E lediglich vorgegeben werden, dass in den genannten Veröffentlichungen auf den Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen ist. Die Gläubiger werden so frühzeitig auf das Entschuldungsverfahren und auf die Möglichkeit, dass ihre Forderungen die Durchsetzbarkeit verlieren, hingewiesen. Damit sich die Gläubiger ein Bild über die wirtschaftliche Lage des Schuldners machen können, werden die in § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO-E genannten Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Da das Entschuldungsverfahren, von den wenigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Besonderheiten abgesehen ein normales Restschuldbefreiungsverfahren darstellt, ist die Entschuldung auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen zu versagen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgründe vorliegt. Um das Verfahren nicht unverhältnismäßig lange in der Schwebe zu halten und um dem Schuldner möglichst bald Gewissheit zu geben, ob er überhaupt eine Restschuldbefreiung erlangen kann, haben die Gläubiger einen Versagungsantrag innerhalb von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung des Abweisungs- bzw. Einstellungsbeschlusses zu stellen. Ein solcher Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Ist ein Gläubiger bereit, die Kosten zu übernehmen, so kann er den Treuhänder mit der Überwachung des Schuldners entsprechend § 292 Abs. 2 InsO beauftragen.

Damit die Gläubiger ihre Rechte auch wahrnehmen können, sind sie in der öffentlichen Bekanntmachung sowohl über die Möglichkeit, einen Versagungsantrag zu stellen, als auch auf die Option, den Schuldner durch den Treuhänder überwachen zu lassen, hinzuweisen.

Wird die Entschuldung versagt, so wird dem Schuldner angesichts der gravierenden Konsequenzen ein Rechtsmittel eröffnet. Wird umgekehrt die Restschuldbefreiung erteilt, obwohl ein Gläubiger deren Versagung beantragt hat, so steht diesem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Um die Gläubiger und den Wirtschaftsverkehr über den Ausgang des Entschuldungsverfahrens zu informieren, ist der Beschluss über die Erteilung rsp. über die Versagung der Entschuldung öffentlich bekannt zu machen.

Zu Nummer 21 (Änderung von § 290)

Wie bereits in der Begründung zu § 289 InsO erläutert, scheuen viele Insolvenzgläubiger den Aufwand, persönlich im Schlusstermin zu erscheinen, um die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Damit unterbleiben solche Anträge selbst in den Fällen, in denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Voraussetzungen für einen Versagungsgrund vorliegen. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass die Restschuldbefreiung auch in Verfahren angekündigt werden muss, in denen das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Versagungsgrundes überzeugt ist. Durch die Einfügung des Wortes "spätestens" in § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden, dass zwar wie bisher ein Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden kann, die Insolvenzgläubiger jedoch berechtigt sind, bereits vor dem Termin einen wirksamen Antrag schriftlich zu stellen. Bisher wird ein solcher schriftlich gestellter Antrag überwiegend als unzulässig verworfen. Dass dies im Interesse eines effektiven Verfahrens kontraproduktiv ist, zeigen die Erfahrungen im schriftlichen Verfahren nach § 312 Abs. 2 InsO in der geltenden Fassung, in dem der Fristablauf an die Stelle des Schlusstermins tritt, und wo deutlich mehr Versagungsanträge als im normalen Verfahren gestellt werden.

Die Wohltat einer Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erhalten, der sich seinen Gläubigern gegenüber nichts hat zuschulden kommen lassen (BT-Drs. 012/2443 S.190).

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde jedoch davon abgesehen, die Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Generalklausel zu regeln. Durch einen abschließenden Katalog von Fallgruppen wird konkretisiert, was unter dem Begriff "redlicher Schuldner" zu verstehen ist. Eine solche abschließende Aufzählung von Versagungsgründen kann allerdings nicht alle Fallkonstellationen, die im Interesse einer Missbrauchsverfolgung eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen erfassen. Die heute verfügbaren Erfahrungen zeigen, dass die Beschränkung der Versagungsgründe in Absatz 1 Nr. 1 auf rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches - StGB) den Zweck, unredliche Schuldner von einer Restschuldbefreiung auszuschließen, nicht umfassend verwirklicht.

Unredlich kann auch ein Schuldner sein, der durch eine Straftat die wirtschaftlichen Interessen oder das Vermögen eines späteren Insolvenzgläubigers beeinträchtigt, obwohl dadurch die Insolvenzmasse nicht geschmälert wird. Ein Betrug ( § 263 StGB) gegenüber einem Insolvenzgläubiger kann beispielsweise einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als die Verwirklichung einer Insolvenzstraftat. Gleiches gilt für eine vorsätzliche Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 AO, durch die der Schuldner den Fiskus und damit letztlich die Allgemeinheit schädigt. Aus diesem Grund wird durch die Einfügung der Nummer 1a in Absatz 1 der Katalog der Straftaten erweitert. § 370a AO wird als Qualifikation über den Grundtatbestand des § 370 AO abgedeckt. Als unredlich ist künftig auch ein Schuldner anzusehen, der wegen einer Straftat verurteilt wird, deren der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz von Eigentum und Vermögen zu dienen bestimmt ist. Bei einem solchen Schuldner, der in registerrechtlich noch bedeutsamer Zeit eine Straftat zu Lasten der genannten Rechtsgüter begangen hat, wird unwiderlegbar vermutet, dass er sich im wirtschaftlichen Verkehr nicht redlich verhalten hat. Dies gilt in gleichem Maße für eine Steuerhinterziehung.

Bei der Begehung anderer Delikte wäre diese Vermutung nicht berechtigt. Um das Insolvenzgericht nicht mit der Aufgabe zu belasten, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat feststellen zu müssen, stellt die Regelung wie in Absatz 1 Nr. 1 darauf ab, ob eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. Anders als bei der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat gemäß den §§ 283 bis 283c StGB, bei der es nicht erforderlich ist, dass die Straftat in einem konkreten Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht stellt hier nur eine gegenüber dem Antrag stellenden Insolvenzgläubiger begangene Straftat einen Versagungsgrund dar. Da nicht jedes Bagatelldelikt, sondern nur gravierende Straftaten gegenüber dem Antrag stellenden Insolvenzgläubiger erfasst werden sollen muss eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vorliegen.

Mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird eine Sperre gegenüber einem missbräuchlich wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren geschaffen. Würde jedoch § 290 InsO insgesamt in den Katalog der Versagungsgründe der Nummer 3 aufgenommen, so würde sich bei den Gründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 InsO-E eine unverhältnismäßig lange Sperrfrist ergeben, da die jeweils dem Tatbestand eigenen Fristen noch hinzugerechnet werden müssten. So wird eine rechtskräftige Verurteilung in Abhängigkeit von der registerrechtlichen Löschungsfrist unter Umständen noch zehn Jahre berücksichtigt. Eine Einbeziehung dieser Tatbestände - auch über § 297a InsO-E - in Nummer 3 verbietet sich deshalb von selbst. Allerdings besteht einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO das Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die Auskunfts69 und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen werden die Gerichte in nicht gerechtfertigter Weise belastet, wenn alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneute Restschuldbefreiungsanträge gestellt werden.

Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, für diese Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E eine Sperrfrist vorzusehen, deren Länge allerdings wegen der bloßen Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten nur drei Jahre beträgt. Damit werden letztlich auch die von Nummer 1 und 1a erfassten Fälle abgedeckt; denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei der Begehung von Straftaten gegen einzelne oder alle Insolvenzgläubiger auch regelmäßig unrichtige Angaben im Insolvenzverfahren gemacht werden. Weil vorgesehen ist, dass auch nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 297a InsO-E diese nachträglich versagt werden kann, war in Nummer 3a zur Schaffung eines Gleichlaufs der Versagungstatbestände auch § 297a InsO-E einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn die nachträgliche Versagung auf die Gründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO-E gestützt worden ist.

Nummer 3a ist im Übrigen an den Wortlaut der Nummer 3 angeglichen; erfasst werden damit auch Insolvenzverfahren, die freigegebene Massegegenstände aus einem früheren Insolvenzverfahren oder Neuerwerb des Schuldners zum Gegenstand haben und in denen die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zeitlich nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, in dem Nummer 3a zur Anwendung kommt.

Nach der geltenden Fassung von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird nur die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens erfasst. Zwar wird von der h.M. in Rechtsprechung und Literatur bereits jetzt diese Formulierung dahingehend verstanden, dass sämtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des gesamten Insolvenzverfahrens bis zum Schlusstermin, also auch die in dem gerichtlichen Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und die im Eröffnungsverfahren, erfasst werden. Durch die vorgesehene Streichung der Worte "während des Insolvenzverfahrens" soll dies jedoch noch einmal ausdrücklich klargestellt werden.

Die Änderung in § 290 Abs. 1 Nr. 6 bewirkt, dass Falschangaben des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren, die dieser in den neu eingeführten Verzeichnissen nach § 287 Abs. 1 Satz 3 macht, den Falschangaben in den amtlichen Formularen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 gleichstehen.

Den Genuss der Rechtswohltat der Restschuldbefreiung soll nach § 1 Satz 2 InsO nur der redliche Schuldner erhalten. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ist einem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO) oder danach (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO) ein den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag legt oder bestimmte Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt. Eine zu missbilligende Verletzung von Mitwirkungs pflichten kann indes nicht auf das Insolvenzverfahren beschränkt werden, in dem die Restschuldbefreiung erteilt werden soll; der Schuldner demonstriert eine fehlende Zuverlässigkeit vielmehr auch dann, wenn er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft entgegen einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hat.

Hat ein Schuldner in vorwerfbarer Weise seine gesetzliche Antragspflicht verletzt, so hat er in der Gesellschaftsinsolvenz eine Verkürzung der Befriedigung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zumindest in Kauf genommen. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen dieselben Wohltaten zu Gute kommen zu lassen wie anderen redlichen Personen. Dies spielt vor allem in den Fällen der Gesellschaftsinsolvenz eine Rolle, in denen öffentlichrechtliche Gläubiger durch die zu späte oder gänzlich unterbliebene Antragstellung der dazu verpflichteten Personen geschädigt werden. Es ist zu erwarten, dass die drohende Versagung der Restschuldbefreiung die antragspflichtigen Personen in vielen Fällen zu rechtzeitigen Antragstellungen anhalten wird.

Damit werden die Fortführungs- und Sanierungschancen der durch die Insolvenz betroffenen Unternehmen deutlich erhöht sowie die Verluste öffentlichrechtlicher Gläubiger durch anfechtbare Rechtshandlungen vermindert. Die Ergänzung des § 290 InsO durch Nummer 7 ist deshalb als besonders wichtiger Baustein in dem Gesamtpaket zur Reduzierung der Verluste öffentlichrechtlicher Gläubiger zu sehen. Die in § 26 Abs. 3 InsO bereits geregelte und auch § 26 Abs. 4 InsO-E vorgesehene Beweislastumkehr kann bei der Versagung der Restschuldbefreiung allerdings nicht Platz greifen; es bleibt deshalb auch in diesem Fall bei der Glaubhaftmachung nach § 290 Abs. 2 InsO.

Von der Praxis wird kritisiert, die Restschuldbefreiung müsse auch dann erteilt werden, wenn dem Insolvenzgericht sichere Erkenntnisse über einen Versagungsgrund vorliegen. Dies wird als unbefriedigend empfunden, da das Gericht "sehenden Auges" eine Entscheidung zu treffen hat die der wesentlichen Zielrichtung des Restschuldbefreiungsverfahrens, nur dem redlichen Schuldner diese Rechtswohltat zuteil werden zu lassen, widerspricht. Die Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung führt hierzu aus, allein die Gläubiger sollten darüber entscheiden, ob Versagungsgründe zu überprüfen sind, da es um den Verlust ihrer Forderungen gehe (BT-Drs. 012/2443 S. 190). Dem lag die Vorstellung zugrunde, die Gläubiger würden in Wahrnehmung ihrer Interessen kontrollieren, ob Versagungsgründe vorliegen, und im Schlusstermin die Versagung geltend machen. Damals konnte noch nicht berücksichtigt werden dass zahllose massearme Insolvenzverfahren eröffnet werden, bei denen von vornherein feststeht, dass die Gläubiger weitgehend leer ausgehen. Ihr Interesse, sich in diese Verfahren einzubringen, ist äußerst gering, so dass der Aufwand einer Teilnahme an der Gläubigerversammlung regelmäßig gescheut wird. Ob die Möglichkeit, künftig Versagungsanträge schriftlich stellen zu können, zu einer deutlichen Veränderung des Gläubigerverhaltens führen wird, ist derzeit noch ungewiss. Um dem grundlegenden Gedanken des Restschuldbefreiungsverfahrens, nur den redlichen Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu entlasten, wieder stärker zur Geltung zu verhelfen, ist deshalb in § 290 InsO auch die Versagung von Amts wegen vorgesehen. Diese Versagung von Amts wegen darf jedoch nicht zu einer umfassenden Amtsermittlungspflicht des Gerichts führen. Aus diesem Grund bestimmt der neu eingefügte Absatz 3, dass das Gericht ohne Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung nur versagen darf, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 vorliegt. Die genannten Fälle betreffen die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB) sowie die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Insolvenzverfahren. Diese Tatsachen werden dem Insolvenzgericht in vielen Fällen aus den Verfahrensakten bekannt sein, sind aber für die Gläubiger schwer zu ermitteln. Es wäre kaum verständlich, wenn das Insolvenzgericht bei dem offensichtlichen Vorliegen von Versagungsgründen, die von den Insolvenzgläubigern nicht erkannt und deshalb nicht vorgetragen werden können, "sehenden Auges" gleichwohl die Restschuldbefreiung erteilen müsste. Es ist deshalb in diesen Fällen gerechtfertigt, die Gläubigerautonomie maßvoll zurückzudrängen und ausnahmsweise eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen zuzulassen. Dies entspricht dem System der Insolvenzordnung: Wie die Vorschrift des § 78 Abs. 1 InsO zeigt, findet die Gläubigerautonomie ihre gegenständlichen Grenzen dort, wo die Gläubiger nicht mehr in der Lage sind, ihre Interessen ohne die Hilfe des Gerichts durchzusetzen, oder die fehlende Hilfe des Insolvenzgerichts zu unbilligen Ergebnissen für die Gesamtheit der Gläubiger führen würde. Der neu eingefügte Absatz 3 hebt die Gläubigerautonomie hinsichtlich der erfassten Versagungsgründe im Übrigen nicht auf; Versagungsanträge der Insolvenzgläubiger bleiben insoweit nach § 290 Abs. 1 InsO zulässig.

Zu Nummer 22 (Änderung von § 291)

Die Neufassung der Vorschrift stellt eine Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens dar. Unter den Versagungsgründen war § 297a InsO-E neu einzustellen; der Hinweis auf § 289c Abs. 2 InsO-E macht hingegen deutlich, dass die Ankündigung der Restschuldbefreiung auch im Entschuldungsverfahren stattzufinden hat, wenn Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht gegeben sind.

Zu Nummer 23 (Änderung von § 292)

Zu Absatz 1
Zu Buchstabe a und b

Auch nach dem Wegfall der Vorschriften über die Verfahrenskostenstundung können Verteilungen an die Gläubiger und die Abführung von Beträgen an den Schuldner erst erfolgen, wenn die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, insbesondere also die Mindestvergütung des Treuhänders, berichtigt sind. Die Änderungen in Satz 2 und 4 stellen dies klar.

Zu Buchstabe c

Führt der Schuldner über die zur Deckung der Treuhändervergütung erforderlichen Beträge hinaus nur geringfügige Beträge an den Treuhänder ab, kann die im geltenden Recht zwingend vorgeschriebene jährliche Verteilung an die Gläubiger unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Der neu gefasste Satz 5 sieht deshalb vor, dass der Treuhänder die Verteilung innerhalb der Restschuldbefreiungsphase für eines oder mehrere Jahre aussetzen kann. Der Treuhänder hat dabei einerseits den Aufwand für eine Auskehrung an die Gläubiger und andererseits das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger an einem zeitnahen Erhalt ihrer Quote gegeneinander abzuwägen. Sind nur wenige Gläubiger vorhanden, kann eine jährliche Auszahlung auch bei geringen Beträgen angezeigt sein; gleiches gilt, wenn an einzelne Gläubiger nennenswerte Beträge auszukehren sind. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gläubiger zu berücksichtigen. Die Abwägung ist jährlich unter Berücksichtigung des beim Treuhänder vorhandenen Gesamtbetrags vorzunehmen. Eine Auskehrung der Beträge hat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zu erfolgen. Die Entscheidung des Treuhänders, auf eine Auskehrung zu verzichten, ist dem Gericht mitzuteilen.

Dieses hat die Entscheidung des Treuhänders im Rahmen seiner Aufsicht nach § 58 InsO außer im Fall rechtsmißbräuchlichen Handelns grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen.

Zu Nummer 24 (§ 292a)

Die neue Vorschrift des § 292a InsO-E regelt die Verwendung der vom Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren abgeführten Beträge in allen Fällen, in denen ein Schlussverzeichnis nicht vorliegt. Dabei erfolgt eine Verteilung an die Gläubiger aufgrund eines besonderen Feststellungsverfahrens nur, wenn der Treuhänder während der Laufzeit der Abtretungserklärung Beträge vereinnahmt, die nicht nur seine Vergütung, sondern auch die im vorausgegangenen Verfahren entstandenen sowie die für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens zusätzlich entstehenden Gerichts- und Treuhänderkosten decken.

Zu Absatz 1

Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist das Entschuldungsverfahren nach den §§ 289a bis 289c InsO-E, bei dem die Restschuldbefreiungsphase im Anschluss an eine Abweisung mangels Masse eingeleitet wird. Beträge, die der Treuhänder erlangt, sind - wie in den Fällen des § 292 InsO - auch hier zunächst zur Deckung seiner laufenden Vergütung zu verwenden.

Hat der Schuldner keine pfändbaren Einkünfte, so ist er nach § 298 InsO gleichwohl verpflichtet aus seinem pfandfreien Einkommen jährlich einen Betrag an den Treuhänder abzuführen der dessen Mindestvergütung deckt. Wenn der Treuhänder darüber hinaus aufgrund der Abtretungserklärung oder durch Leistungen des Schuldners - etwa auf der Grundlage von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO - weitere Beträge erlangt, sind aus diesen Beträgen vorrangig die offenen Verfahrenskosten zu berichtigen, die im Eröffnungsverfahren insbesondere durch die Bestellung des vorläufigen Treuhänders entstanden sind.

Für eine Verteilung weiterer während der Restschuldbefreiungsphase eingehender Beträge kann in den zunächst masselosen Verfahren mangels einer im Insolvenzverfahren durchgeführten Forderungsanmeldung und -prüfung nicht auf ein Verteilungsverzeichnis zurückgegriffen werden. Eine Verteilung ohne ein solches Verzeichnis - etwa allein anhand der vom Schuldner eingereichten Verzeichnisse - kann eine gerechte Verteilung der Masse, die etwa im Fall einer Erbschaft durchaus erheblich sein kann, nicht gewährleisten. Jedenfalls müsste zugunsten der in dem Verzeichnis nicht aufgeführten Gläubiger die Möglichkeit geschaffen werden diese Verzeichnisse zu ergänzen, was zahlreiche Folgefragen hinsichtlich des hierbei anzuwendenden Verfahrens und möglicher Einwendungen von Seiten des Schuldners und der übrigen Gläubiger mit sich brächte. Hinzu kommt, dass in allen Fällen, in denen der Schuldner im Lauf der Restschuldbefreiungsphase in erheblichem Umfang pfändbares Einkommen oder Vermögen erwirbt, ein besonderes Interesse vor allem der Unterhalts- und Deliktsgläubiger daran bestehen kann, bereits im Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen.

Aus diesen Gründen sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Verteilung in diesen Fällen aufgrund eines besonderen Feststellungsverfahrens erfolgt, das sich nach den Vorschriften über die Forderungsanmeldung und -feststellung im eröffneten Insolvenzverfahren richtet. Das Gericht ordnet die Durchführung dieses Verfahrens erst an, wenn aufgrund der jährlichen Mitteilungen des Treuhänders feststeht, dass auch nach Abzug der Verfahrenskosten genügend Masse für eine Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Durchführung eines besonderen, in aller Regel schriftlich durchzuführenden Feststellungsverfahrens grundsätzlich gerechtfertigt, zumal aufgrund der Titel schaffenden Funktion des Feststellungsverfahrens zugleich Individualklagen einzelner Gläubiger vermieden werden.

Zu Absatz 2

Für das Verfahren wird grundsätzlich auf die Vorschriften über die Forderungsanmeldung und -feststellung verwiesen. Abweichend vom eröffneten Insolvenzverfahren sind die Forderungen der Gläubiger allerdings in einer Notfrist von drei Monaten anzumelden, weil das besondere Feststellungsverfahren möglichst innerhalb der laufenden Restschuldbefreiungsphase zügig abgewickelt werden soll. Verzögert sich der Abschluss des Feststellungsverfahrens, sei es aufgrund von Wiedereinsetzungsverfahren gegen die Versäumung der Anmeldefrist, sei es aufgrund von Feststellungsklagen nach § 180 InsO, so steht dies nach Satz 4 einer zwischenzeitlichen Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht entgegen. In diesen Fällen müssen das Feststellungsverfahren und die anschließende Verteilung als isoliertes Verfahren fortgesetzt werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift verweist für die Durchführung des Verteilungsverfahrens grundsätzlich auf § 292 Abs. 1 InsO. Anstelle der im eröffneten Insolvenzverfahren möglichen Abschlagsverteilung soll die Verteilung regelmäßig in dem für das Restschuldbefreiungsverfahren üblichen jährlichen Rhythmus erfolgen. An die Stelle des Schlussverzeichnisses tritt dabei das vom Treuhänder aufgrund der geprüften Tabelle aufgestellte und vom Gericht gebilligte Verteilungsverzeichnis.

Ähnlich wie im eröffneten Verfahren können die Gläubiger Einwendungen gegen das Verzeichnis nur innerhalb einer Ausschlussfrist geltend machen; diese beträgt abweichend von § 188 InsO nicht zwei, sondern drei Wochen, weil es sich nicht um eine Abschlagsverteilung, sondern um ein der Schlussverteilung ähnliches Verfahren handelt.

Zu Absatz 4

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es auch in Fällen, in denen die vom Treuhänder vereinnahmten Beträge die gesamten Verfahrenskosten decken, wirtschaftlich sinnlos sein kann, ein besonderes Feststellungsverfahren durchzuführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach Abzug der für die Durchführung dieses Verfahrens entstehenden Kosten nur ein Minimalbetrag zur Verteilung übrig bliebe.

Der Gesetzentwurf hat davon abgesehen, eine Wertgrenze vorzugeben, ab der das besondere Feststellungsverfahren durchzuführen ist, und es vielmehr in das Ermessen des Gerichts gestellt auf dieses Verfahren zu verzichten. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung zur Nachtragsverteilung in § 203 Abs. 3 InsO. Wie dort ist auch bei der im Restschuldbefreiungsverfahren zu treffenden Entscheidung abzuwägen, ob die Durchführung eines relativ aufwändigen Feststellungsverfahrens lohnt, oder ob es aus Sicht der Gläubiger hingenommen werden kann, dass eine Verteilung der zur Verfügung stehenden Beträge unterbleibt.

Abgesehen von eindeutigen Extremfällen, in denen etwa nach Abzug aller Kosten noch 5 Euro zur Verteilung an die 17 vorhandenen Gläubiger verbleiben, hängt die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung vor allem von der Anzahl der bekannten Gläubiger, aber auch davon ab, ob es vertretbar erscheint, den verbleibenden Betrag letztlich an den Schuldner herauszugeben.

Die Herausgabe an den Schuldner, die Satz 2 in Übereinstimmung mit § 203 Abs. 3 InsO vorsieht hat nicht nur in den Fällen zu erfolgen, in denen das Gericht von einer Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens absieht, sondern stets auch dann, wenn am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung lediglich Beträge eingegangen sind, die nicht ausreichen, um die zusätzlichen Gerichts- und Treuhänderkosten für die Durchführung des Feststellungsverfahrens zu decken. Ausgehend von Mindestkosten in Höhe von 500 Euro für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens (Gerichtskosten: 150 Euro; Treuhändervergütung: 250 Euro zzgl. USt. und Auslagen; vgl. hierzu Artikel 8) nimmt der Gesetzentwurf es damit in Kauf, dass der Schuldner nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens einen Teil seiner an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Einkünfte zurückerhält, der im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit der Abtretungserklärung allerdings einem monatlichen Betrag von deutlich unter 10 Euro entspricht. Der Staat hat auf diese Beträge, nachdem sämtliche Verfahrenskosten berichtigt sind, keinen Anspruch. Den Gläubigern, insbesondere solchen mit titulierten Unterhalts- oder Deliktsforderungen, steht eine Vollstreckung in den Rückzahlungsanspruch des Schuldners offen.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass das Insolvenzverfahren bei Einstellung des Verfahrens mangels Masse oder wegen Masseunzulänglichkeit bereits so weit fortgeschritten war, dass ein Verteilungsverzeichnis vorlag. Nur in diesem Fall soll - falls der Treuhänder nachträglich Beträge erhält, die an die Gläubiger ausgekehrt werden können - zur Vermeidung eines zweiten vollständigen Anmeldeverfahrens oder eines aufwändigen Verfahrens zur nachträglichen Forderungsanmeldung die Verteilung auf der Grundlage dieses bereits vorhandenen Verzeichnisses erfolgen. In allen anderen Fällen, in denen noch kein Verteilungsverzeichnis vorlag, ist demgegenüber unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ein vollständiges besonderes Feststellungsverfahren durchzuführen.

Zu Nummer 25 (Änderung von § 293)

Durch die Neufassung von Absatz 1 wird klargestellt, dass sowohl der vorläufige Treuhänder als auch der Treuhänder einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen haben. Die Neufassung von Absatz 2 stellt klar, dass für den Treuhänder und vorläufigen Treuhänder die §§ 64, 65 InsO entsprechend gelten.

Zu Nummer 26 (Änderung von § 296)

Die geltende Fassung von § 296 Abs. 2 Satz 1 sieht vor, dass alle Insolvenzgläubiger zu dem Versagungsantrag zu hören sind. Die Erfahrung zeigt, dass die Gläubiger, die selbst keinen Antrag gestellt haben, zu dem Versagungsgrund oder zu den sonstigen für das Verfahren maßgebenden Umständen nichts beitragen können, so dass sich ihre Beteiligung häufig als reiner Formalismus erweist. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass künftig nur der Antrag stellende Gläubiger zu hören ist.

Zu Nummer 27 (Änderung von § 297)

Nach § 297 InsO war bislang die Versagung der Restschuldbefreiung wegen begangener Insolvenzstraftaten des Schuldners nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers möglich. Dies war Ausdruck der mit der Insolvenzordnung gestärkten Gläubigerautonomie. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB, eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers sowie wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 AO stellt indes einen so gravierenden

Verstoß gegen das Gebot der Redlichkeit des Schuldners dar, dass es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist, neben die auch in diesem Bereich fortbestehende Eigenverantwortlichkeit der Insolvenzgläubiger eine amtswegige Versagung der Restschuldbefreiung treten zu lassen. Das Insolvenzgericht hat gegenüber den Insolvenzgläubigern oft einen Informationsvorsprung, weil es - beispielsweise durch die Zurückleitung der Verfahrensakten nach Abschluss eines Strafverfahrens - von eventuellen Verurteilungen Kenntnis erhält und in diesen Fällen bzw. bei sonstigen Anhaltspunkten für die genannten Straftaten im Gegensatz zu den Insolvenzgläubigern weitere Ermittlungen durch Einholung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister oder Anforderung einer Abschrift des Strafurteils anstrengen kann.

Das Insolvenzgericht ist hingegen keinesfalls gehalten, ohne das Vorliegen näherer Anhaltspunkte von sich aus Ermittlungen anzustrengen, ob der Schuldner Straftaten der genannten Art begangen hat. Dies würde nicht nur einen übermäßigen Arbeitsaufwand für das Insolvenzgericht, sondern auch ein gegenüber redlichen Schuldnern nicht gerechtfertigtes Misstrauen darstellen. Für die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag verweist Absatz 2 auf § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO-E. Die Versagung von Amts wegen erfolgt hingegen nur, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegt. Im Gegensatz zu nachträglich bekanntgewordenen Versagungsgründen nach § 297a Abs. 2 InsO-E beträgt die hierfür vorgesehene Frist nicht sechs Monate, sondern ein Jahr. Die längere Frist ist gerechtfertigt, weil es oft längere Zeit dauern kann, bis das Insolvenzgericht von der rechtskräftigen Verurteilung Kenntnis erlangt.

Zu Nummer 28 (§ 297a)

Ausgelöst durch mehrere gerichtliche Entscheidungen, in denen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht ausgesprochen werden konnte, weil der Versagungsgrund bis zur rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung den Gläubigern unbekannt geblieben war kam aus der Praxis die Anregung, eine nachträgliche Versagung zu ermöglichen. So ist es z.B. nicht hinnehmbar, dass einem Schuldner, obwohl er Vermögen verheimlicht, die Restschuldbefreiung erteilt werden muss, weil dies den Gläubigern erst nach der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung bekannt geworden ist. Auch wenn das nachträglich bekannt gewordene Vermögen im Wege einer Nachtragsverteilung noch den Gläubigern zugute kommt, kann das Verhalten des Schuldners nicht als "redlich" angesehen werden.

Der neu eingefügte § 297a ermöglicht eine Versagung, wenn Versagungsgründe nachträglich bekannt geworden sind. Erfasst werden hierbei grundsätzlich alle in § 290 Abs. 1 umschriebenen Versagungsgründe. Der Versagungsgrund darf erst nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung dem Antrag stellenden Gläubiger oder dem Gericht bekannt geworden sein. Im Interesse einer alsbaldigen Klärung kann der Versagungsantrag nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Antrag stellenden Gläubiger bekannt geworden ist. Den Versagungsgrund und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme hat der Gläubiger glaubhaft zu machen; dies stellt ein ausreichendes Regulativ zur Begrenzung der Anzahl nachträglicher Versagungsverfahren dar. Erhält das Gericht erst nachträglich Kenntnis von dem Vorliegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgrunds, so hat es über die Versagung binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme zu entscheiden.

Zu Nummer 29 (Änderung von § 298)

Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

Zu Nummer 30 (Änderung von § 299)

Folgeänderung der Einführung von § 289c und § 297a InsO-E.

Zu Nummer 31 (Änderung von § 300)

Zu Buchstabe a

Dem Schuldner sollte ein deutlicher Anreiz geboten werden, auch erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Gläubigern eine möglichst hohe Befriedigungsquote verschaffen zu können. Das geltende Recht trägt diesem Gedanken nur unzureichend Rechnung. Der erhöhte Selbstbehalt nach vier oder fünf Jahren Wohlverhaltensperiode ( § 292 Abs. 1 InsO) kann diesem Anspruch nicht gerecht werden. Der wohl effektivste Motivator in einem Restschuldbefreiungsverfahren, um den Schuldner auch zu überobligationsmäßigen Anstrengungen zu bewegen, besteht in einer wirklich fühlbaren Abkürzung der Wohlverhaltensperiode.

Dies wird auch Verwandte des Schuldners, die grundsätzlich zur Hilfe bereit sind, überzeugen, den Schuldner zu unterstützen, damit er seinen Gläubigern ein attraktives Angebot unterbreiten kann. Eine Befriedigungsquote von 40% wird wohl nur in Ausnahmefällen zu realisieren sein dafür rückt jedoch mit einer Wohlverhaltensperiode von nur zwei Jahren die Entschuldung in greifbare Nähe. Allerdings wird in der Praxis bei einer solch kurzen Frist besonders sorgfältig auf einen Missbrauch zu achten sein. Eine Quote von 20% dürfte im Restschuldbefreiungsverfahren deutlich leichter zu erzielen sein, so dass insofern künftig zahlreiche Schuldner von dieser Fristverkürzung profitieren werden.

Zu Buchstabe b

Auf die Ausführungen zu §§ 290, 296 InsO wird verwiesen.

Zu Nummer 32 (Änderung von § 302)

In der Literatur wird ganz verbreitet angenommen, zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen unerlaubten Handlungen würde auch eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zählen. Dies sei auch von erheblichem Gewicht, da § 170 StGB aus insolvenzrechtlicher Sicht eines der bedeutendsten Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Bei dieser Wertung bleibt jedoch unerörtert, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, die vorsätzliche Verletzung einer Unterhaltspflicht in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des § 170 Abs. 1 StGB nur dann von einer Restschuldbefreiung auszuschließen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Pflichtverletzung in seinem Lebensbedarf gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten stellt der Gesetzentwurf klar, dass es für einen Ausschluss nach § 302 InsO ausreicht, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Durch den Begriff der "Pflichtwidrigkeit" wird klargestellt, dass die vorsätzliche Nichtleistung des Unterhalts bereits dann einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unterhaltspflicht, insbesondere also die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, gegeben sind. Wie auch bei den sonstigen unerlaubten Handlungen werden Unterhaltsansprüche nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat.

Da in einem Entschuldungsverfahren ohne die besondere Feststellung nach § 292a InsO-E keine Möglichkeit für die Gläubiger besteht, den Rechtsgrund ihrer Forderung feststellen zu lassen muss in § 302 Nr. 1 InsO-E dargestellt werden, dass sie nur dann präkludiert sind, sich auf den Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu berufen, wenn sie zur Forderungsanmeldung aufgefordert wurden. Findet ein besonders Feststellungsverfahren nicht statt, so bleibt die Forderung unberührt. Falls die Forderung nicht tituliert ist, muss sie der Gläubiger im Zivilrechtsweg verfolgen; ist sie hingegen bereits tituliert, ist der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage verwiesen.

Zu Nummer 33 (Änderung von § 303)

Die Restschuldbefreiung soll nicht nur widerrufen werden können, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. Ein Widerruf soll auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch möglich sein, wenn die Verurteilung wegen einer in § 297 genannten Straftat bei Erteilung der Restschuldbefreiung verborgen geblieben war.

Zu Nummer 34 (Änderung vor § 304)

Die §§ 304 ff. InsO-E betreffen ausschließlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, da auch gescheiterte Kleinunternehmer dem Verbraucherbegriff der Insolvenzordnung unterfallen.

Die Überschrift des neunten Teils wird deshalb entsprechend geändert.

Zu Nummer 35 (Änderung vor § 305)

Das Verbraucherinsolvenzverfahren war von Anfang an von dem Bemühen getragen, einerseits für die überschuldeten Personen zügig einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, anderseits jedoch die Gerichte soweit als möglich zu entlasten. Diesem Ziel diente der im bisherigen Recht vorgesehene Schuldenbereinigungsplan, der seine Funktion jedoch nur unzureichend erfüllen konnte. Durch die in den §§ 305 ff. InsO-E vorgenommene Umgestaltung des Einigungsversuchs wird wie bisher der das Restschuldbefreiungsverfahren durchziehende Grundsatz betont, nur der Schuldner habe einen wirtschaftlichen Neuanfang verdient der durch tätige Mitwirkung das Verfahren nachdrücklich fördert. Wegen der Umgestaltung des Einigungsversuchs kann die bisherige Überschrift "Schuldenbereinigungsplan" entfallen.

Zu Nummer 36 (Änderung von § 305)

Zu Buchstabe a

Nach der Neukonzeption des Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen soll der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt werden. Außergerichtliche Einigungen sind nicht nur der bessere Weg einer Entschuldung, weil sie die Insolvenzgerichte entlasten und so zu erheblichen Einspareffekten bei den Justizhaushalten der Länder führen. Außergerichtliche Einigungen ermöglichen auch eine einfachere, schnellere, kostensparende und dem Einzelfall angemessene Bewältigung des Entschuldungsverfahrens. So können beispielsweise in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Mittel von dritter Seite (Zuschüsse aus kommunalen Stiftungen, Umschuldungsdarlehen von Resozialisierungsfonds für Straffällige, Unterstützung durch Angehörige, vorweggenommener Erbausgleich) einbezogen mehrere überschuldete Personen (Ehegatten, Partner, Familienangehörige) in einen Schuldenbereinigungsplan eingebunden, die Plan-Laufzeit variiert und spezielle Verwertungsvereinbarungen (z.B. bei schwer veräußerbaren Immobilien) getroffen werden.

Der Zwang zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch wird daher grundsätzlich beibehalten.

Die Chancen für den außergerichtlichen Einigungsversuch sollen jedoch durch zwei wesentliche Neuregelungen erhöht werden. Zum einen wird dem Schuldner ermöglicht, die Zustimmung ablehnender Gläubiger zum vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ersetzen zu lassen, zum anderen wird in den Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung offensichtlich aussichtslos ist, ein Einigungsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zwingend verlangt.

Damit entfällt die bisherige Trennung zwischen einem außergerichtlichen und einem gerichtlichen Plan. Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen eigenständigen Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren mehr vorzulegen.

Vielmehr kann der außergerichtlich begonnene Einigungsversuch, dessen Grundlage der Schuldenbereinigungsplan bildet, auf Antrag des Schuldners in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren fortgesetzt werden. Aus diesem Grund wird in § 305 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 InsO-E der Begriff des Schuldenbereinigungsplans einheitlich verwendet. Vorzulegen ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch dieser Schuldenbereinigungsplan, der die Grundlage für das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren bildet.

Die Entscheidung, ob ein Zustimmungsersetzungsantrag nach Absatz 1 Nr. 5 gestellt wird, liegt allein beim Schuldner. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zustimmungsersetzungsantrags, ohne dass ihm wie bisher ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens zusteht. Aus diesem Grund entfällt die Pflicht des Schuldners zur Darlegung der wesentlichen Gründe für die Nichtannahme des Schuldenbereinigungsplans. Erklärt der Schuldner, dass er einen Antrag auf Zustimmungsersetzung nicht stellt, so prüft das Gericht lediglich, ob er mit dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung vorlegt, die den Vorgaben der amtlichen Formulare entspricht.

Die Grundkonzeption des Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen wird von der Neuregelung nicht berührt. Wie im geltenden Recht hat der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO aufgeführten Unterlagen einzureichen und grundsätzlich dabei durch die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle nachzuweisen, dass er einen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Plans mit den Gläubigern unternommen hat oder dass eine solche Einigung offensichtlich nicht erreicht werden konnte. Dieser Nachweis ist wie bisher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist somit nur dann zwingend durchzuführen, wenn dieser Einigungsversuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint. In aussichtslosen Fällen Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu verlangen, bindet nur die ohnehin begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Im Übrigen kann der durch solche Verfahren bei den Gläubigern entstehende Arbeitsaufwand, dem kein Ertrag gegenübersteht, zu einer allgemeinen Verweigerungshaltung gegenüber allen Schuldenbereinigungsplänen führen. Der Einigungszwang soll daher in den Fällen wegfallen, in denen eine Übereinkunft mit den Gläubigern offensichtlich nicht zu erwarten oder wegen der Komplexität nicht durchführbar ist. Meist aussichtslos wird eine außergerichtliche Einigung in den Verfahren sein, in denen der Schuldner zur Zeit der Planerstellung ohne Vermögen und pfändbares Einkommen ist und auch keine konkreten Erwartungen bestehen, dass er in Zukunft wieder Einkommen in pfändbarer Höhe erzielen wird. Als offensichtlich aussichtslos sieht die Neuregelung daher eine Einigung an, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts im Rahmen einer Schuldenbereinigung nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten hätten. Ein weiterer Fall der Aussichtslosigkeit einer außergerichtlichen Einigung liegt bei einer nicht mehr überschaubaren Gläubigerzahl vor. Daher wird bei mehr als zwanzig Gläubigern angenommen, dass wegen der Vielzahl der Gläubiger die Chancen für eine außergerichtliche Einigung in keinem Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand stehen und daher in diesen Fällen kaum mit dem Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung zu rechnen ist.

Die vom Schuldner vorgetragene und von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigte Aussichtlosigkeit eines außergerichtlichen Einigungsversuchs kann vom Gericht überprüft werden. In den vom Gericht angenommenen Fällen der Aussichtslosigkeit bleibt es dem Schuldner unbenommen, einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen.

Da nicht mehr in allen Fällen ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend vorgeschrieben ist entfällt auch die in § 305 Abs. 1 Nr. 4 enthaltene Verpflichtung, mit dem Antrag auf Eröffnung einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Dieser Plan ist künftig nur mit dem Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 305a vorzulegen.

Zu Buchstabe b

Vereinzelt wurde aus der Praxis berichtet, Insolvenzgerichte hätten zu einem auf dem amtlichen Vordruck gestellten Insolvenzantrag so umfangreiche Auflagenverfügungen erlassen, dass es dem Schuldner oder der ihn unterstützenden Stelle nahezu unmöglich gewesen sei, die geforderten Angaben dem Gericht zu unterbreiten. Zumindest für einen Teil der vom Gericht geforderten Angaben hätte sich weder im Wortlaut der Insolvenzordnung noch in den amtlichen Formularen eine Grundlage gefunden. Erlässt ein Gericht eine völlig überzogene Auflagenverfügung - teilweise sollen bis zu zehn zusätzliche Angaben gefordert worden sein -, so wird nicht nur dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung deutlich erschwert, vielmehr kann in Extremfällen ein solches Vorgehen auch als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden. Sieht sich der Schuldner nicht in der Lage, den Auflagen zu entsprechen, so soll nach geltendem Recht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO einschlägig sein. Sollte sich das Gericht hiervon eine gewisse Entlastung versprechen, so tritt diese allenfalls vorübergehend ein, da der Schuldner nicht gehindert ist, erneut einen Insolvenzantrag zu stellen.

Nach der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703) sollen die amtlichen Formulare zu einer Verfahrenserleichterung sowohl für die Schuldner als auch für die Insolvenzgerichte führen und "die vom Schuldner geforderten Angaben auf das unumgängliche Maß" reduzieren. Die Strukturierung der Formulare soll auch rechtlich unbeholfenen Schuldnern das Ausfüllen erleichtern und eine geführte Bearbeitung ermöglichen.

Der Schuldner soll nur mit den Unterlagen konfrontiert werden, die in seinem Fall tatsächlich maßgebend sind (vgl. BR-Drs. 1105/01). Dieses Anliegen der Verordnung würde jedoch konterkariert, wenn das Gericht ohne hinreichende Anhaltspunkte im Wortlaut der Insolvenzordnung zusätzliche Angaben vom Schuldner fordern könnte.

Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen für den Schuldner sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei einem Insolvenzantrag nach § 305 InsO vom Schuldner nur die Angaben gefordert werden können, die in den amtlichen Formularen ausdrücklich angesprochen sind. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, dann hat das Gericht den Insolvenzantrag nach Ablauf der Frist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Zu Buchstabe c

Bislang kann sich der Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren von einer geeigneten Person oder einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis erfasst jedoch nicht die gerichtliche Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 -IX ZB 30/04). Die Änderung in Absatz 4 soll einem praktischen Bedürfnis folgend den Wirkungskreis der geeigneten Personen oder der Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle erweitern und ihnen die gerichtliche Vertretung im gesamten Insolvenzverfahren erlauben. Mit dieser Erlaubnis ist aber keine Verpflichtung der geeigneten Stellen oder Personen zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren verbunden.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Umgestaltung des Einigungsversuchs.

Zu Nummer 37 (Änderung von § 305a)

Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens kann der Schuldenbereinigungsplan nur angenommen werden wenn ihm alle beteiligten Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Äußert sich ein Gläubiger innerhalb einer vom Schuldner gesetzten Stellungnahmefrist nicht zu dem Plan oder widerspricht er der vorgeschlagenen Einigung, so kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 305a Abs. 2 InsO-E die Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht beantragen. Im Fall des Widerspruchs einzelner Gläubiger steht es ihm zunächst frei den Plan anzupassen und den Gläubigern zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens einen geänderten Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Eine Anpassung des Schuldenbereinigungsplans nach Einreichung bei dem Insolvenzgericht nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO-E und damit auch während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens ist nicht mehr vorgesehen. Der bei dem Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO-E eingereichte Schuldenbereinigungsplan stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung für die Zustimmungsersetzung dar; aus der vorgenannten Bestimmung ergibt sich auch, welchen zwingenden und fakultativen Inhalt der Schuldenbereinigungsplan hat.

Der Zustimmungsersetzungsantrag soll nur zulässig sein, wenn nicht bereits die Mehrheit der Gläubiger erklärt hat, dass sie den Plan ablehnt, weil in diesen Fällen absehbar ist, dass eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nicht in Betracht kommt. Damit das Gericht diese Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen kann, wird der Schuldner in Absatz 2 Satz 2 verpflichtet, alle zu dem Schuldenbereinigungsplan eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger einzureichen.

Voraussetzung für die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist es, dass den Gläubigern der Schuldenbereinigungsplan und die für ihre Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans notwendigen Informationen zur Vermögenslage des Schuldners übersandt wurden. Aus diesem Grund hat der Schuldner, der einen Zustimmungsersetzungsantrag stellen will, im Zuge des Einigungsversuchs allen Gläubigern jedenfalls den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht zu übersenden. Fordert ein Gläubiger vorgerichtlich weitere Unterlagen vom Schuldner an, so wird es im Interesse des Schuldners geboten sein, dem Gläubiger diese weiteren Unterlagen - etwa das vollständige Vermögensverzeichnis - zur Verfügung zu stellen. Gegenüber dem Gericht hat der Schuldner zu versichern dass er den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht in der Fassung, in der er sie dem Gericht mit dem Insolvenzantrag vorgelegt hat, übersandt hat, wobei die Übereinstimmung der den Gläubigern übersandten Unterlagen mit der dem Gericht vorliegenden Fassung unbedingt zu beachten ist.

Zu Nummer 38 (Änderung von § 306)

Die Änderung in § 306 Abs. 1 InsO stellt klar, dass das Insolvenzantragsverfahren nur ruht, wenn ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt ist. Das Ruhen endet wie bisher mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag.

Abweichend von den ursprünglichen Überlegungen soll die in § 306 Abs. 2 Satz 2 InsO enthaltene Verpflichtung des Schuldners, Abschriften der maßgebenden Unterlagen bei Gericht einzureichen bestehen bleiben. Obwohl diese Unterlagen den Gläubigern vom Schuldner übersandt wurden, ist es gerechtfertigt, zumindest in bestimmten Fällen die Gläubiger, deren Zustimmung ersetzt werden soll, noch einmal zu informieren, da im Rahmen der Zustimmungsersetzung schwerwiegend in ihre Rechte eingegriffen werden kann. Da das Gericht zur Einreichung der Unterlagen auffordert, kann es entscheiden, wann eine zusätzliche Unterrichtung der betroffenen Gläubiger entbehrlich ist.

Zu Nummer 39 (Änderung von §§ 307 und 308)

Zu § 307 (Zustellung an die Gläubiger)

Die Neufassung des § 307 InsO regelt die Beteiligung der Gläubiger am gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren.

Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan bereits vorgerichtlich zugestimmt haben, bleiben an ihre Zustimmung gebunden und sind am weiteren Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zustimmungsersetzung nicht unmittelbar beteiligt. Die vom Schuldner genannten Gläubiger, die sich zu dem Schuldenbereinigungsplan vorgerichtlich nicht geäußert oder ihn abgelehnt haben, werden aufgefordert, zu dem Plan Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung ist ihnen mit dem Schuldenbereinigungs85 plan und der Vermögensübersicht besonders zuzustellen. Wie nach derzeit geltendem Recht ( § 307 Abs. 2 InsO) sind sie ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ihr Schweigen auf die Aufforderung ungeachtet ihrer bisherigen Stellungnahme als Einverständnis mit dem Plan gilt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 InsO-E).

Da sich das Verfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufforderung bereits im Stadium der Zustimmungsersetzung befindet, sieht die Neuregelung vor, dass die Gläubiger sich innerhalb der durch die Aufforderung in Gang gesetzten Notfrist auch zu dem Zustimmungsersetzungsantrag äußern und die Gründe glaubhaft machen können, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen. Die Frist zur Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf die in § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Gründe, sondern auch auf die Tatsachen, die nach § 309 Abs. 3 InsO eine Zustimmungsersetzung ausschließen. Die durch diese Straffung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bewirkte Verkürzung der Stellungnahme- und Glaubhaftmachungsfristen ist den Gläubigern zuzumuten, weil sie bereits zuvor Gelegenheit hatten den ihnen übersandten Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht zu prüfen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Zusätzlich ist die Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO ausreichend, um erforderlichenfalls die bei Gericht zur Einsicht niedergelegten Verzeichnisse einzusehen und auszuwerten. Die Einsichtnahme steht in Anlehnung an die §§ 154, 188 Satz 2 InsO nur den Verfahrensbeteiligten zu; hierdurch wird die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke (z.B. Neugier) unterbunden und ein Beitrag zur Entlastung der Geschäftsstellen der Insolvenzgerichte geleistet.

Zu § 308 (Annahme des Schuldenbereinigungsplans)

Die Neufassung des § 308 regelt in Absatz 1 die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans feststellt. Dabei enthält Satz 1 die derzeit in § 307 Abs. 2 InsO geregelte unwiderlegliche Vermutung, dass das Schweigen eines Gläubigers im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ungeachtet seiner vorgerichtlichen Stellungnahme als Zustimmung zu dem Plan gilt. Satz 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO, während Satz 3 lediglich klarstellt, dass der Zustimmungsersetzungsantrag als unbegründet zurückzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der Annahme nicht vorliegen.

Die in Absatz 2 neu geregelte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 ersetzt die derzeitige Vorschrift über die Beschwerde gegen den Zustimmungsersetzungsbeschluss nach § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO.

Der Entwurf sieht vor, dass die Annahme des Schuldenbereinigungsplans nicht mehr zeitlich nach der Entscheidung über die Zustimmungsersetzung in einem gesonderten Beschluss erfolgt. Vielmehr entscheidet das Gericht, nachdem es erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme geklärt hat, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO vorliegen, über die Ersetzung der Zustimmung und stellt in diesem Fall zugleich die Annahme des Schuldenbereinigungsplans fest. Die Änderung im Verfahrensablauf bedingt es, dass die bisher in § 309 InsO geregelte Beschwerde nunmehr gegen den Beschluss nach § 308 Abs. 1 InsO-E eröffnet ist. Mit der sofortigen Beschwerde kann ein Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, oder der Schuldner die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ersetzungsantrag überprüfen lassen.

Absatz 3 regelt die Wirkungen des rechtskräftig angenommenen Schuldenbereinigungsplans.

Gläubiger, deren Forderungen nicht in den Plan aufgenommen worden sind und denen der Plan daher auch nicht zugestellt worden ist, werden von den Wirkungen des Plans nicht betroffen. Wenn ein Gläubiger allerdings einem unvollständigem Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist widersprochen hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war, erlöschen die nicht berücksichtigten Forderungen oder Teilforderungen.

Mit der rechtskräftigen Annahme des Schuldenbereinigungsplans gelten auch die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen.

Zu Nummer 40 (Änderung von § 309)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in § 309 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Ersetzung der Zustimmung nicht mehr zeitlich vor dem Annahmebeschluss in einem eigenständigen Beschluss erfolgt, sondern zusammen mit dem Beschluss über die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans ausgesprochen wird. Diese Änderung soll eine weitere Straffung des gerichtlichen Verfahrens bewirken.

Als Folge der Neukonzeption des Schuldenbereinigungsplanverfahrens hat der Schuldner den Antrag auf Zustimmungsersetzung bereits mit dem Insolvenzantrag zu stellen; die Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens liegt allein in seinem Ermessen. Daraus folgt, dass die derzeit nach § 309 Abs. 1 InsO antragsberechtigten Gläubiger künftig keinen Antrag auf Zustimmungsersetzung mehr stellen können.

Zu Buchstabe b

Die derzeit in § 309 Abs. 2 InsO vorgesehene Anhörung der Gläubiger, deren Zustimmung ersetzt werden soll, findet aufgrund des neu geregelten Verfahrensablaufs nunmehr bereits mit der Aufforderung nach § 307 InsO-E statt (vgl. Begr. zu §§ 307, 308). Die Beschwerdevorschrift findet sich nunmehr in § 308 Abs. 2 InsO-E.

Zu Nummer 41 (Änderung vor § 311)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 34.

Zu Nummer 42 (Aufhebung von §§ 312 bis 314)

Die §§ 312 bis 314 sollten im Falle eines Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahrens das Verfahren vereinfachen und die Gerichte entlasten. Aufgrund der praktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren sind jedoch auch hier grundlegende Anpassungen erforderlich. Zum einen hat es sich herausgestellt, dass Verfahrensvereinfachungen, wie die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens, die Bestimmung nur eines Prüfungstermins und die Einführung einer Notfrist für die Forderungsanmeldungen, nicht nur in Verfahren sinnvoll sind in denen der Schuldner eine natürliche Person ist. Nicht die Qualifikation als Verbraucher oder juristische Person kann maßgebend sein, Verfahrensvereinfachungen zuzulassen.

Entscheidendes Kriterium für Verfahrenserleichterungen ist vielmehr, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, nunmehr in § 5 Abs. 2 InsO-E geregelt. Die Regelung, wonach in einfachen Verfahren der Berichtstermin wegfallen kann, ist in § 29 Abs. 2 InsO-E eingefügt worden. Anders als in § 312 InsO, in dem diese Verfahrensvereinfachungen für die in den Anwendungsbereich des § 304 InsO fallenden Verfahren zwingend vorgeschrieben waren, kann nunmehr das Gericht entscheiden, ob es im konkreten Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO vorliegen, von den Verfahrensvereinfachungen Gebrauch machen will.

Damit wird der Forderung der Gerichte nach flexibleren Handlungsmöglichkeiten Rechnung getragen.

Während die vorgenannten allgemeinen Verfahrensvereinfachungen künftig einem erweiterten Anwendungsbereich unterliegen, haben andere Regelungen nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. Die Bestellung eines Treuhänders im bisherigen vereinfachten Insolvenzverfahren hatte den Zweck, im Vorgriff auf die Restschuldbefreiung zu gewährleisten, dass nur eine Person für die Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 012/7302 S. 193). Der Treuhänder sollte nur einen beschränkten Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnehmen. Wichtige Aufgaben, wie die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO und die Verwertung von Gegenständen, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen waren den Gläubigern übertragen (vgl. § 313 Abs. 2, 3 InsO).

Die Verlagerung des Anfechtungsrechts auf die Insolvenzgläubiger zeigte jedoch nicht das gewünschte Ergebnis, da ein Gläubiger kaum einen Anreiz hat, den mit einer Insolvenzanfechtung verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn er von der Gläubigerversammlung damit beauftragt worden ist und mit der Erstattung seiner Kosten rechnen kann. Auch die mit dem Gesetz vom 27. Oktober 2001 geschaffene Möglichkeit, den Treuhänder mit der Anfechtung zu betrauen, konnte den Funktionsverlust der Anfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Forderung der Praxis, dem Treuhänder ein originäres Anfechtungsrecht zu geben, soll daher mit der Streichung von § 313 Abs. 2 InsO Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für die Regelung, wonach die Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, den absonderungsberechtigten Gläubigern zustehen soll. Diese Aufgabenverlagerung auf die Gläubiger hat sich nicht bewährt.

Auch § 314 InsO sollte der Verfahrensvereinfachung dienen. Diese Vorschrift hat sich nicht bewährt und war deshalb aufzuheben. Die praktischen Erfahrungen mit dieser Regelung zeigen dass die vereinfachte Verteilung häufig zu einem erheblichen Aufwand führt. Häufiges Beispiel ist der Verzicht auf die Verwertung eines Pkw, der lediglich einen Restwert von wenigen 100 Euro hat. Der Aufwand, einen entsprechenden Antrag zu stellen, die Gläubiger zu hören und eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, entspricht nicht dem Regelungszweck.

Viel einfacher ist es, eine Vereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, dass ihm der Gegenstand gegen Zahlung des Restwertes überlassen wird. Diesen Betrag kann der Schuldner aus dem pfändungsfreien Einkommen ansparen bzw. von einer dritten Person zur Verfügung gestellt bekommen.

Die Norm schafft auch erhebliche Risiken für den Schuldner, da bei einem Ausbleiben oder einer Verzögerung der Zahlung die Versagung der Restschuldbefreiung droht. Falls eine Zahlungsanordnung beantragt wird, deren Betrag vom Schuldner nicht aufzubringen wäre, würden trotz aller bisherigen Bemühungen des Schuldners seine Aussichten auf eine Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden scheitern.

Wenn jedoch künftig der Treuhänder selbst anfechten und verwerten kann und keine vereinfachte Verteilung durchzuführen hat, so gibt es von den rechtlichen Vorgaben keine Unterschiede mehr zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bleibt insofern noch ein gewichtiger Unterschied, als die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens einen deutlich geringeren Aufwand verursacht. Die Unterlagen über die Vermögenssituation sind bereits durch das außergerichtliche Verfahren gesichtet und geordnet, die Vermögensverhältnisse sind überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Der geringere Aufwand allein rechtfertigt keine Differenzierung mehr zwischen Treuhänder und Insolvenzverwalter in der Insolvenzordnung. Dem ist allein bei der Vergütung Rechnung zu tragen. Künftig werden daher auch in Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzverwalter tätig. § 313 kann daher aufgehoben werden.

Da die Erweiterung der Rückschlagsperre nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 312 Abs. 1 Satz 3 InsO) nunmehr in § 88 InsO-E geregelt ist und die Vorschriften über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr ausgeschlossen werden, konnten die §§ 312 bis 314 InsO vollständig aufgehoben werden.

Zu Artikel 2 (Gesetz über die Insolvenzstatistik) [Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)]

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

§ 1 stellt in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 39 Abs. 1 EGGVG klar, dass über Insolvenzverfahren monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden.

Zu § 2 (Erhebungsmerkmale)

§ 2 regelt wie bisher § 39 Abs. 2 EGGVG die Merkmale zur Erhebung der Insolvenzstatistik.

Gegenüber der vorgenannten Bestimmung wurde der Katalog der Merkmale geringfügig angepasst.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Im Mai 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in Kraft getreten, die mit Ausnahme von Dänemark für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.

Die Verordnung ist Ausdruck der zunehmenden Bedeutung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren.

Dies lässt sich etwa an der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners festmachen, der nicht nur darüber entscheidet, ob ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Schuldnervermögen eröffnet werden kann sondern auch Auswirkungen auf die Gläubigerbefriedigung zeigt. Daher soll auch die Art des internationalen Bezugs des Verfahrens statistisch nachgewiesen und der Regelungsgehalt des bisherigen § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EGGVG in erweiterter Form übernommen werden.

Zu Buchstaben b bis f

Die Regelungen entsprechen dem bisherigen § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis f EGGVG.

Zu Nummer 2

§ 2 Nr. 2 entspricht weitgehend dem § 39 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG, wurde jedoch auf "anderweitige Verteilungen im Insolvenzverfahren" erweitert. Die Ergänzung stellt sicher, dass die Tatbestände auch im Rahmen künftiger Verfahren, die sich aus Änderungen der Insolvenzordnung ergeben statistisch erfasst werden können, ohne dass es einer weiteren Gesetzesänderung bedarf. In diesem Zusammenhang ist auf die beabsichtigte Einführung eines Entschuldungsverfahrens für mittellose Schuldner (§§ 289a bis 289c InsO-E) hinzuweisen.

Die Regelung des früheren § 39 Abs. 2 Nr. 2c EGGVG wurde hingegen nicht übernommen.

Auf die zusätzliche Erhebung des Geschäftszweigs bei Personen, die eine geringfügig selbständige Tätigkeit ausüben, kann verzichtet werden, da mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Dezember 2001 alle aktiven Unternehmen nunmehr dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen. Zuvor waren geringfügig wirtschaftlich selbständig Tätige grundsätzlich dem Verbraucher gleichgestellt.

Zu Nummer 3

Die nach dem bisherigen § 39 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 EGGVG von den Insolvenzgerichten zu erteilenden Angaben zum Ausgang und Ergebnis des Verfahrens werden nunmehr bei den Insolvenzverwaltern erhoben. In diesem Zusammenhang können die Merkmale der finanziellen Ergebnisse bei Beendigung, Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens in § 2 Nr. 3 zusammengefasst werden.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a erfasst wie bisher § 39 Abs. 2 Nr. 3 EGGVG die Art der erfolgten oder zu erwartenden Beendigung des Verfahrens.

Zu Buchstabe b

Ergänzt wird der Merkmalskatalog in Buchstabe b um die Höhe der befriedigten Absonderungsrechte.

Erfahrungen der Praxis zeigen, dass der weitaus größte Teil des schuldnerischen Vermögens mit Absonderungsrechten (z.B. Hypotheken) belastet ist und damit auch der größte Teil des Vermögens zur Befriedigung der gesicherten Verbindlichkeiten verwendet wird. Daher soll eine Ausweisung dieses wirtschaftlich bedeutsamen Vorgangs in den Ergebnissen der Insolvenzstatistik erfolgen.

Zu Buchstabe c

Bei den Insolvenzforderungen und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag soll der jeweilige Anteil von öffentlichrechtlichen Insolvenzgläubigern gesondert erfasst werden. Zum einen erlaubt diese Angabe eine Aussage über das Verfahrensergebnis für öffentlichrechtliche Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern. Zum anderen kann festgestellt werden, wie hoch die Rückflüsse für das von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Insolvenzgeld sind.

Zu Buchstabe d

Mit der Aufnahme von Angaben zur Betriebsfortführung und zum Sanierungserfolg, die wichtige Ziele der neuen Insolvenzordnung darstellen, kann deren Effizienz besser untersucht werden. Zudem können damit auch die Ergebnisse der Arbeit der Insolvenzverwalter besser beurteilt werden. Gleiches gilt für die Durchführung der Eigenverwaltung.

Zu Buchstabe e

Erfasst werden sollen durch Buchstabe e außerdem die Auswirkungen der Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld auf den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstaben a und b

Die Buchstaben a und b entsprechen wörtlich dem § 39 Abs. 2 Nr. 6 EGGVG.

Zu Buchstabe c

Für die Erreichung des Ziels der Restschuldbefreiung unterliegt der Schuldner bestimmten Obliegenheiten. Wenn er diese nicht erfüllt, wird ihm die Restschuldbefreiung versagt. Die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus den §§ 296 und 297 InsO. Zur Messung der Effizienz der von sozialstaatlichen Überlegungen geprägten Regelung ist der statistische Nachweis dieser Gründe erforderlich; er wird durch Nummer 4 Buchstabe c erfasst.

Zu Buchstabe d

Für den vollständigen statistischen Nachweis, inwieweit die Restschuldbefeiung tatsächlich erlangt wurde, ist die Kenntnis der erteilten, jedoch widerrufenen Rechtschuldbefreiungen erforderlich.

Zu § 3 (Hilfsmerkmale)

Zu Nummer 1 und 2

§ 3 Nr. 1 und 2 entsprechen bis auf eine Folgeänderung in Nummer 1 dem § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGGVG.

Zu Nummer 3

Die neu eingefügte Nummer 3 stellt bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer in den Katalog der Hilfsmerkmale der Erhebungen ein; die Angabe dient der eindeutigen Zuordnung der Unternehmen zu den erhobenen Daten.

Zu Nummer 4

§ 3 Nr. 4 entspricht dem bisherigen § 39 Abs. 3 Nr. 3 EGGVG.

Zu Nummer 5

Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter und Treuhänder in die Insolvenzstatistik sind die diese Personen betreffenden Hilfsmerkmale insbesondere für die Durchführung von Rückfragen durch die statistischen Ämter unentbehrlich.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Anpassung der Bezeichnung der für die Durchführung von Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale nach dem bisherigen § 39 Abs. 3 Nr. 4 EGGVG an die nunmehr übliche Terminologie.

Zu Nummer 7

Die als Folgeänderung vereinfachte Regelung entspricht inhaltlich der Verfahrensweise nach dem bisherigen § 39 Abs. 3 Nr. 5 EGGVG.

Zu § 4 (Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft)

§ 4 regelt die Aufgabenteilung zwischen Gericht, Insolvenzverwalter und Treuhänder bei der Auskunftspflicht für die Insolvenzstatistik.

Zu Absatz 1

Durch die Vorschrift wird die Auskunftspflicht der Insolvenzverwalter und Treuhänder für die Angaben zum Ergebnis der Insolvenzverfahren konkretisiert. Entsprechend entfällt die bisher in § 39 Abs. 4 EGGVG vorgesehene generelle Auskunftspflicht der Amtsgerichte.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung enthält in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 39 Abs. 4 Satz 3 EGGVG nähere Angaben über die für die Angaben heranzuziehenden Unterlagen sowie den Erhebungszeitraum.

Zu Absatz 3

Entsprechend der geänderten Auskunftspflicht sind die unveränderten Fristen für die Auskunftserteilung nach Absatz 2 den jeweiligen Auskunftspflichtigen gesondert zuzuordnen.

Die Fristen für die Angaben zur Restschuldbefreiung und zu deren Widerruf werden entsprechend der nach der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahrensdauer geregelt.

Zu Absatz 4

Die Insolvenzverwalter und Treuhänder werden von den Insolvenzgerichten bestellt. Es ist daher sachgerecht und verwaltungsökonomisch, dass die Insolvenzgerichte gleichzeitig die Erhebungsunterlagen den Insolvenzverwaltern und Treuhändern übermitteln und deren Rücklauf über die Insolvenzgerichte erfolgt, um die Vollzähligkeit überprüfen zu können. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben der Insolvenzverwalter und Treuhänder durch die Insolvenzgerichte ist nicht vorgesehen. Sie obliegt wie auch die Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber den Insolvenzverwaltern und Treuhändern den statistischen Ämtern.

Zu Absatz 5

Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege bedeutet für alle am Prozess der Statistikerstellung Beteiligten eine erhebliche Verringerung des Arbeitsaufwandes sowie eine Verbesserung der Qualität der bereitgestellten Daten. Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter und Treuhänder als Datenlieferanten ist der Berichtsweg erweitert worden. Um dieses Verfahren kostengünstig umsetzen zu können, ist es zweckmäßig, die insbesondere bei Insolvenzverwaltern und Treuhändern stattfindende elektronische Datenerfassung zu nutzen, um mit deren Hilfe die Anforderungen der statistischen Berichterstattung zu erfüllen. Auch für die entgegennehmenden statistischen Ämter der Länder bedeutet der Verzicht auf Formulare den Wegfall der aufwändigen manuellen Datenerfassung, die Beseitigung einer möglichen Fehlerquelle und erhebliche Kosteneinsparungen für die Länder.

Während der elektronische Datentransfer von den Gerichten an die statistischen Landesämter auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 Bundesstatistikgesetz gestützt werden kann, bedarf es für die Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung von den Insolvenzverwaltern bzw. Treuhändern an die Gerichte einer gesetzlichen Grundlage, die mit Absatz 5 geschaffen wird. Die Ausführungsbestimmungen bleiben den Landesregierungen überlassen, um dem jeweiligen Stand der elektronischen Ausstattung der Gerichte in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen. Diese Bestimmungen sollten sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben für den elektronischen Datentransfer des Statistischen Bundesamtes orientieren.

Zu § 5 (Veröffentlichung und Übermittlung)

Zu Absatz 1

Angaben zum Schuldner und zum Insolvenzverfahren sind von den Insolvenzgerichten nach § 9 InsO unter Nennung von Namen, Anschriften und Geschäftszweig öffentlich bekannt zu machen. Zur vollständigen Darstellung des Insolvenzgeschehens insbesondere in kleinräumiger Gliederung sollen daher auch die statistischen Ergebnisse entsprechende Einzelangaben enthalten dürfen. Nicht betroffen von der Veröffentlichungspflicht der Insolvenzgerichte sind die Angaben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer.

Einzelangaben zu diesen Merkmalen sollen daher auch von einer Veröffentlichung in den statistischen Ergebnissen ausgenommen werden.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 39 Abs. 5 EGGVG.

Zu § 6 (Übergangsregelung)

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Änderungen der Durchführung einer laufenden Statistik sind sinnvoll nur zu Beginn eines Jahres vorzunehmen; gleichzeitig wird sichergestellt, dass das in den §§ 289a und 289b InsO-E geregelte Entschuldungsverfahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an statistisch erfasst werden kann. Vom 1. Januar 2008 an sind Insolvenzverwalter oder Treuhänder für bestimmte Verfahrensabschnitte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Auskunftspflicht soll sich wegen der in § 4 Abs. 3 genannten Fristen erstmalig auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet und nach dem 31. Dezember 2007 beendet werden. Die vorgesehene Übergangsregelung stellt sicher, dass für alle anderen Verfahren die Angaben wie bisher durch die Insolvenzgerichte nach dem bislang geltenden § 39 EGGVG zu übermitteln sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)

Die Bestimmungen über die Durchführung und Erhebung der Insolvenzstatistik waren bislang in § 39 EGGVG geregelt. Die Regelung in einer Vorschrift hatte zur Folge, dass die Bestimmung sehr unübersichtlich war. Die Ausweitung der Erhebungsmerkmale und die Einbeziehung der Insolvenzverwalter in den Kreis der mitteilungspflichtigen Personen wird deshalb zum Anlass genommen, die Insolvenzstatistik in einem eigenen Gesetz zu regeln. Damit wird auch der Bedeutung dieser Statistik angemessen Rechnung getragen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Das Rechtspflegergesetz sieht vor, dass das Verfahren nach der Insolvenzordnung grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen ist, einzelne Geschäfte jedoch, die in § 18 Rechtspflegergesetz aufgeführt sind, dem Richter vorbehalten bleiben. So sind im geltenden Recht dem Richter die Entscheidungen vorbehalten, die zu treffen sind, wenn ein Gläubiger Versagungsgründe geltend macht oder den Widerruf der rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung beantragt. Die gleichen Grundsätze gelten im Entschuldungsverfahren: Der Rechtspfleger ist künftig funktionell auch für die Entscheidungen nach § 289c Abs. 1 und für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 292a InsO-E zuständig. Für das Verfahren bis zur Abweisung des Insolvenzantrags und damit insbesondere auch für die Verwerfung des Entschuldungsantrags als unzulässig für den Fall, dass dem Insolvenzgericht die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, bleibt hingegen der Richter funktionell zuständig ebenso für die Versagung und den Widerruf der Restschuldbefreiung nach den §§ 289c Abs. 2, 297a InsO-E. Die Entscheidungen über die Versagung der Restschuldbefreiung sollen auch soweit künftig eine amtswegige Versagung erfolgen kann, aufgrund ihrer Tragweite und der besonderen Bedeutung für den Schuldner und die Gesamtheit der Gläubiger insgesamt dem Richter vorbehalten bleiben.

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Folgeänderung der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)

Nach der Neufassung von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch nur noch dann vorgeschrieben, wenn dieser Versuch nicht von vorneherein aussichtslos ist. Diesem neuen Konzept ist auch bei der Gewährung von Beratungshilfe Rechnung zu tragen. Ist abzusehen, dass die Gläubiger nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten werden, oder hat der Schuldner mehr als 20 Gläubiger, so genügt in aller Regel die Bescheinigung, dass eine Einigung offensichtlich aussichtslos war. Soll in einem solchen Fall unter Inanspruchnahme von Beratungshilfe dennoch ein Einigungsversuch unternommen werden, so müssen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die die Vermutung der Aussichtslosigkeit entkräften. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Großgläubiger seine Zustimmung zu einem solchen Plan signalisiert hätte. In allen anderen Fällen erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Nummer 2502 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die auch das Ausstellen der Bescheinigung über die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs abdeckt. Häufig wird die Gewährung von Beratungshilfe für den Einigungsversuch bereits daran scheitern, dass der Gläubiger die Mindestbefriedigungsquote von 5% aufzubringen hat und ihm deshalb auch die Mittel für die Kosten der Einigung zur Verfügung stehen.

Um den Schuldner davor zu bewahren, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten erbringt, die über die Beratung hinausgehen und für die Beratungshilfe anschließend nicht bewilligt wird, ordnet § 2 Abs. 4 Satz 2 an, dass ein Antrag nicht erst im Anschluss an die Durchführung eines Einigungsversuchs gestellt werden darf.

Zu Artikel 7 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Nach § 240 Satz 1 ZPO wird der Zivilprozess unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35, 36 InsO betroffen ist. Zum einen trägt dies dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts ( § 80 Abs. 1 InsO) und damit Wechsel der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter Rechnung. Den Prozessbeteiligten soll Zeit gegeben werden, sich auf diese veränderte Situation einzustellen. Die Unterbrechung hat darüber hinaus den Zweck, das Insolvenzverfahren prozessual zu sichern. Es soll nicht durch laufende Prozesse behindert werden.

Die Entschuldung mittelloser Personen im Fall einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ( § 26 InsO) oder dessen Einstellung (§§ 207, 211 InsO) führt zwar nicht zu einem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter bzw. auf den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO. Gleichwohl ist in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach § 292a InsO-E eine Unterbrechung von Zivilprozessen geboten denn auch in diesen Fällen ist ein geordnetes Verfahren der Gesamtvollstreckung vorhanden das eine titelschaffende Wirkung hat und eine parallele Weiterführung von Zivilprozessen nicht duldet.

§ 240 Satz 2 ZPO wird deshalb durch eine Regelung ergänzt, die eine Unterbrechungswirkung auch für solche Zivilprozesse vorsieht, die Forderungen in mangels Masse abgewiese97 nen und zur Restschuldbefreiung führenden Insolvenzverfahren zum Gegenstand haben. Als Anknüpfungskriterium für den Beginn der Unterbrechung ist die Veröffentlichung des Beschlusses über die Anordnung des Feststellungs- und Verteilungsverfahrens nach § 292a Abs. 2 InsO-E vorgesehen. Diese Entscheidung ergeht nur dann, wenn hinreichendes verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist; sie ist deshalb der Verfahrenseröffnung vergleichbar, an die § 240 Satz 1 ZPO anknüpft. Von diesem Zeitpunkt an besteht hinreichend Anlass, die Geltendmachung der Forderungen der Gläubiger nur über das Feststellungs- und Verteilungsverfahren zuzulassen. Dieser Anlass besteht solange fort, bis das Entschuldungsverfahren beendet ist. Die Unterbrechung endet deshalb mit der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 289, 290 InsO).

Zu Artikel 8 (Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 3)

Für Kleinverfahren, wie sie in § 5 Abs. 2 InsO legal definiert sind, sieht der Entwurf eine Reihe von Erleichterungen für die Verfahrensabwicklung vor. Diesen geringeren Anforderungen für den Verwalter soll durch einen Abschlag bei der Vergütung Rechnung getragen werden können.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 9)

Folgeänderung der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 11)

Es kann zweifelhaft sein, ob § 65 InsO für die im geltenden § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV vorgesehene Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts von Beschlüssen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Ermächtigungsgrundlage darstellt. Zwar stellt § 65 InsO nach überwiegender Ansicht auch für Bestimmungen für das Verfahren der Vergütungsfestsetzung eine geeignete Ermächtigungsgrundlage dar; jedoch wird der Regelungsgehalt des geltenden § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in § 63 Abs. 2 InsO eingestellt. § 11 war entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 13)

Das Zurückbleiben der Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren im Vergleich zum Regelverfahren beruhte nicht nur auf dem geringeren Aufgabenspektrum, das der Insolvenzverwalter in den Kleinverfahren abzudecken hatte, sondern auch darauf, dass in diesen Verfahren regelmäßig eine geeignete Person oder Stelle die Unterlagen vorbereitete. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, die Mindestregelvergütung von 1.000 Euro auf 800 Euro zu reduzieren.

Zu Nummer 5 (§ 14a)

Der gerichtlich bestellte vorläufige Treuhänder erhält für die Tätigkeit nach § 289a Abs. 4 InsO-E - also im Verbraucherinsolvenzverfahren - eine Vergütung von 250 Euro. Seine Tätigkeit besteht dort insbesondere in der Prüfung der Verfahrenskostendeckung an Stelle eines Gutachters sowie in der Unterstützung des Schuldners vor der Abgabe der Versicherung an Eides statt auf der Grundlage der Formulare nach § 305 InsO.

Gehört der Schuldner nicht zu dem in § 304 Abs. 1 InsO genannten Personenkreis, ist die Tätigkeit des vorläufigen Treuhänders in der Regel deutlich umfangreicher. Die von dem vorläufigen Treuhänder vorgefundenen Unterlagen werden wegen der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners einen größeren Umfang haben als bei einem Verbraucher. Zudem ist es bei dem vorgenannten Personenkreis nicht vorgeschrieben, die für das gerichtliche Verfahren erforderlichen Unterlagen mit Hilfe der Schuldnerberatung auszufüllen. Wegen des insoweit entstehenden Mehraufwands des vorläufigen Treuhänders ist es gerechtfertigt, seine Vergütung anders als bei der Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren auf 450 Euro festzusetzen. Diese Vergütung ist geringer als die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters im geltenden Recht, weil der vorläufige Treuhänder zahlreiche Pflichten, die der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren zu erfüllen hat, nicht wahrnehmen muss. So tritt er insbesondere nicht in steuerliche oder sonstige öffentlichrechtliche Pflichten des Schuldners ein. Auch die Verwertung evtl. vorhandenen Restvermögens obliegt ihm nicht. Das gesamte Feststellungs- und Verteilungsverfahren wird, sofern es im Entschuldungsverfahren durchzuführen ist nach Absatz 3 gesondert vergütet.

Da in den Verfahren nach § 289a InsO-E mit einer Abweisung mangels Masse zu rechnen ist kann eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Treuhänders in Abweichung zu § 14 Abs. 2 InsVV nicht an die Höhe der Vermögenswerte des Schuldners geknüpft werden; vielmehr sieht § 14a Abs. 1 Satz 2 InsVV-E in Anlehnung an § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 InsVV eine Erhöhung entsprechend der Anzahl der Gläubiger vor.

Diese Vergütungsstruktur stellt sich im Normalfall wie folgt dar: Die durchschnittliche Anzahl der Gläubiger beträgt nach einer Untersuchung zum zeitlichen Aufwand von Insolvenzverwalter und Treuhänder in masselosen Insolvenzverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren 12, im Regelinsolvenzverfahren 29, so dass die Vergütung im ersten Jahr der Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren auf 250 Euro + 100 Euro = 350 Euro, im Regelinsolvenzverfahren auf 450 Euro + 250 Euro = 700 Euro beträgt. Wird ein Feststellungsverfahren durch99 geführt erhöht sich die Vergütung des Treuhänders in beiden Verfahrensarten nochmals um mindestens 300 Euro.

Die in § 14a Abs. 2 InsVV-E angeordnete entsprechende Geltung des § 14 InsVV betrifft das zweite Jahr der Tätigkeit des Treuhänders und die Folgejahre; die Vergütung des ersten Jahres ist insgesamt durch die Vergütung nach § 14a Abs. 1 InsVV-E abgedeckt. Insoweit besteht kein Unterschied zu dem nach einem eröffneten Insolvenzverfahren angeordneten Restschuldbefreiungsverfahren, so dass es gerechtfertigt ist, auf den Vergütungstatbestand des § 14 InsVV zurückzugreifen.

Für den Fall, dass dem Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens in einem zunächst masselosen Verfahren Vermögenswerte zufließen, wird das Verteilungsverfahren nach § 292a InsO-E angeordnet. Handelt es sich um größere Beträge, würde die Anwendung der Vergütungsstaffel des § 14 Abs. 2 InsVV den Aufwand des Treuhänders nicht hinreichend abbilden. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe, die eher dem eröffneten Insolvenzverfahren entspricht. Aus diesem Grunde kommt die Vergütungsstaffel des § 2 Abs. 1 InsVV entsprechend zur Anwendung, wobei die Vergütung entsprechend der Belastung des Treuhänders allerdings auf 50 vom Hundert zu reduzieren ist. Weil hierdurch dem Aufwand des Treuhänders hinreichend Rechnung getragen wird, unterbleibt in Abweichung zu § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV eine Erhöhung der Vergütung nach der Anzahl der Gläubiger.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 16)

Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung)

Die Vorschrift enthält eine Übergangsvorschrift, nach der wegen des Hinübergreifens des Entschuldungsverfahrens bei voraussichtlich masselosen Verfahren in die Zeit vor Abweisung mangels Masse auf bereits beantragte Insolvenzverfahren weiter das geltende Recht Anwendung findet.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Folgeänderungen zur Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 17)

Folgeänderung zur Änderung des § 306 Abs. 1 InsO.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 23)

Folgeänderungen zur Einführung des Entschuldungsverfahrens (Buchstabe a) und zur Einfügung des § 297a InsO-E (Buchstabe b).

Zu Nummer 4 (Änderung von § 58)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Buchstabe b

Wird im Rahmen des Entschuldungsverfahrens aufgrund der vom Treuhänder vereinnahmten Beträge die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 292a InsO-E angeordnet so kann für die hierfür entstehenden Gerichtsgebühren nicht auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zurückgegriffen werden, weil ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt worden ist. Als Anknüpfungswert ist deshalb im neuen § 58 Abs. 1 Satz 3 auf das bis zur Beendigung des Entschuldungsverfahrens an den Treuhänder geflossene Vermögen abzustellen. Dabei sind alle Beträge, die der Treuhänder während der Laufzeit der Abtretungserklärung vereinnahmt, zu berücksichtigen.

Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 1)

Zu Buchstaben a und b

Folgeänderungen zur Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Buchstabe c

Der Schuldner soll in angemessenem Umfang zu den Kosten seiner Entschuldung beitragen.

Deshalb hat er die Verfahrensgebühr für die Einleitung des Insolvenzverfahrens in jedem Fall zu entrichten. Dabei soll die Mindestgebühr, die ein mittelloser Schuldner zu entrichten hat, wertmäßig einer 1,0-Gebühr aus der niedrigsten Wertstufe der Gebührentabelle des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechen.

Zu Buchstabe d

Für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 292a InsO-E wird ein eigener Gebührentatbestand geschaffen. Für die vom Gericht vorzunehmenden Handlungen ist dabei - auch unter Berücksichtigung der Gebührentatbestände im Abschnitt 2 (Nummern 2320 bis 2322) - eine Gebühr von 1,0 angemessen, die nach dem Wert des dem Treuhän101 der bis zum Ende des Entschuldungsverfahrens zugeflossenen Vermögens zu berechnen ist (vgl. hierzu Begründung zu Nummer 4).

Zu Buchstabe e

Folgeänderung zur Einfügung des § 297a InsO-E.

Zu Buchstabe f

In den Fällen, in denen die Mindestvergütung des vorläufigen Treuhänders gemäß § 289a Abs. 6 InsO aus der Staatskasse erfolgt, soll auch künftig eine Erstattung dieser Auslagen durch den Schuldner erfolgen. Der Auslagentatbestand der Nummer 9018 ist deshalb entsprechend anzupassen. Eine Einbeziehung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie des Treuhänders ist darin nicht mehr vorgesehen, weil deren Vergütung nach Wegfall der Stundungsregelung nicht mehr aus der Staatskasse verauslagt wird.

Zu Artikel 11 (Änderung der Justizbeitreibungsordnung)

Folgeänderung der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

Zu Artikel 12 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 12)

Folgeänderungen zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 16)

Diese Vorschrift stellt klar, dass die Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren und in einem nach Einstellung des Insolvenzverfahrens folgenden Entschuldungsverfahren dieselbe Angelegenheit sind die Gebühr 3317 somit auch in diesem Fall nur einmal entsteht.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 28)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Änderung von § 58 GKG (vgl. Begründung zu Artikel 10 Nr. 4).

Zu Buchstabe c

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Entschuldungsverfahren soll, soweit nicht dort ausnahmsweise dem Treuhänder höhere Vermögenswerte zufließen, ein Gegenstandswert von 1 500 Euro bestimmt werden. Dies entspricht dem Höchstwert für eine Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in der Einzelzwangsvollstreckung (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 1)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Buchstabe b

Dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt steht für seine Beratungstätigkeit, die die Prüfung der Erfolgsaussicht einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zum Gegenstand hat, die Gebühr nach Nummer 2502 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu. Durch die Anmerkung soll klargestellt werden, dass die Gebühr auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Erteilung einer Bescheinigung über die Aussichtslosigkeit einer Einigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 - 1. Halbsatz 2. Alternative InsO-E) abgilt.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Umgestaltung des Einigungsversuchs.

Zu Buchstabe e

Ein Rechtsanwalt, der den Schuldner oder einen Gläubiger im Entschuldungsverfahren vertritt, soll für seine Tätigkeit eine Verfahrensgebühr nach Nummer 3317 VV RVG erhalten.

Der Gegenstandswert soll dabei, soweit dem Treuhänder nicht höhere Vermögenswerte zu103 fließen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 RVG in der Fassung dieses Entwurfs (vgl. hierzu Begründung zu Nummer 3 Buchstabe c) 1.500 Euro betragen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB tritt die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren ein. Die Bestimmung setzt jedoch ein eröffnetes Insolvenzverfahren und die Möglichkeit der Forderungsanmeldung für den Gläubiger voraus. Eine solche Möglichkeit, durch die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle und die anschließende Titulierung den Eintritt der Verjährung zu verhindern, besteht für den Gläubiger im Entschuldungsverfahren - anders als im geltenden Recht - gerade nicht. Da bei Einleitung der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode aber für ihn nicht abzusehen ist, ob der Schuldner überhaupt die Restschuldbefreiung erlangen wird, oder ob innerhalb der Wohlverhaltensperiode Vermögen (etwa aus einer Erbschaft) zur Verteilung gelangen wird, sähe er sich, um den Verjährungseintritt während der noch laufenden Wohlverhaltensperiode und damit u.U. auch seinen Ausschluss vom besonderen Verteilungsverfahren nach § 292a InsO zu vermeiden, wohl in vielen Fällen veranlasst, Klage zu erheben. Eine solche Klage wäre sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner, dem unter Umständen für die Verteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, wirtschaftlich unsinnig, wenn der Schuldner später die Restschuldbefreiung erlangt und die titulierte Forderung hiervon erfasst ist. Auch die Gerichte würden durch solche Prozesse völlig unnötig belastet.

Deshalb sieht die Verjährungsregelung in dem neuen § 205 Abs. 2 BGB vor, dass die Verjährung während des gesamten Entschuldungsverfahrens gehemmt ist. Erfasst von der Hemmung sind dabei nur solche Forderungen, die im Zeitpunkt der Abweisung mangels Masse begründet waren und damit von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Wird das Entschuldungsverfahren ausnahmsweise im Anschluss an die Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 207 oder § 211 InsO durchgeführt, so werden nur Insolvenzforderungen erfasst. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung über die Abweisung mangels Masse bzw. die Verfahrenseinstellung (§ 289c Abs. 1) und endet mit der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 289, 290 InsO).

Die vorgesehene Neuregelung bewirkt zwar eine gegenüber dem geltenden Recht teilweise deutlich längere Hemmung der Verjährung. Nachteile für den Schuldner sind hiermit jedoch nicht verbunden, da er im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung ohnehin von den bestehenden Verbindlichkeiten befreit wird, soweit nicht ein Fall des § 302 InsO vorliegt. Bei Forderungen, die nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wird häufig bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen oder im Lauf der Wohlverhaltensperiode erwirkt wer den weil aus solchen Forderungen auch während dieser Zeit eine Vollstreckung möglich ist.

Soweit ein Gläubiger, dessen Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, während des Restschuldbefreiungsverfahrens auf die mögliche Titulierung verzichtet, kann er allerdings auch nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens noch gegen den Schuldner vorgehen. Diese Folge der Verjährungshemmung ist allerdings sowohl vom Schuldner als auch von den übrigen nach § 302 InsO privilegierten Gläubigern hinzunehmen, zumal sie hierdurch nicht schlechter gestellt werden als bei der Forderungsanmeldung und -feststellung im geltenden Recht. Gleiches gilt für den Fall, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird.

Zu Artikel 14 (Änderung der Abgabenordnung)

Redaktionelle Anpassung des § 251 Abs. 2 der Abgabenordnung an die Änderung des § 308 InsO.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das abweichende Inkrafttreten der Artikel 2 und 3 ergibt sich aus der Begründung zu Artikel 2 zu § 6.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 196:
Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 1 eine Reihe von Informationspflichten, die sich hauptsächlich an Bürgerinnen und Bürger aber auch an die Verwaltung richten. Dabei handelt es sich im Grunde um neue Informationspflichten, da sie im Rahmen des neu geschaffenen Entschuldungsverfahrens anfallen. Bei der Bewertung der bürokratischen Belastung bzw. der Bürokratiekosten, die durch diese Informationspflichten entstehen, ist aber zu beachten, dass das vorgesehene Entschuldungsverfahren das herkömmliche Insolvenzverfahren in Teilen ersetzt. Da das herkömmliche Insolvenzverfahren aber weitgehend die gleichen Informationspflichten wie das neue Entschuldungsverfahren enthält, sind diese Informationspflichten jedenfalls faktisch nicht neu. Eine zusätzliche Bürokratiekostenbelastung ist durch den Entwurf daher nicht zu erwarten.

Gleiches gilt für das in Artikel 2 des Entwurfs enthaltene Gesetz über die Insolvenzstatistik.

Die darin enthaltene Statistikpflicht bestand für das Insolvenzgericht bislang aufgrund von § 39 Abs. 4 EGGVG. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wurden auch Insolvenzverwalter und Treuhänder herangezogen. Damit enthält die in Artikel 2 vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe von Statistikdaten keine neuen Informationspflichten.

Der Gesetzentwurf dürfte somit keine zusätzlichen Bürokratiekosten verursachen. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages hat der Nationale Normenkontrollrat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Da das neue Entschuldungsverfahren aber voraussichtlich zu einer Reduzierung der Anwendungsfälle des herkömmlichen Insolvenzverfahrens führt, sollten bei der Messung der Bürokratiekosten des Gesetzesentwurfs durch das Statistische Bundesamt auch die Regelungen der durch das Entschuldungsverfahren ersetzten Teile des Insolvenzverfahrens nacherhoben werden.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter