Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle - COM (2015) 596 final; Ratsdok. 14976/15

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Vorlage allgemein

Diese Kennzeichnung dient der gezielten Verbraucherinformation und liegt im besonderen Interesse der Reduzierung von Verpackungsabfällen im Sinne des abfallrechtlich normierten Vorrangs der Abfallvermeidung und der Vorbereitung zur Wiederwendung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle.

Im Einzelnen:

4. Zu Artikel 1 insgesamt

Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission Impulse zum Aufbau der Recyclingnetze in Europa vermissen lässt, und bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die hierfür notwendigen Maßnahmen verankert werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Artikel 6)

Er bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i vorgesehenen Quoten, insbesondere für Holz, in der Praxis umsetzbar sind.

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 (Artikel 11 Absatz 3)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass entgegen der Vorstellungen der Kommission die Festlegung von maximalen Konzentrationswerten in bestimmten Verpackungen nicht mittels delegierter Rechtsakte vorgenommen werden sollte. Hierbei handelt es sich um wesentliche Maßnahmen, die über die Zulässigkeit bestimmter Verpackungsarten entscheiden und somit auch erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftskreise haben können.

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 12 Absatz 3a)

Er bittet die Bundesregierung außerdem, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die in Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 12 Absatz 3a) der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG vorgesehene Verkürzung der Berichtsintervalle auf ein Jahr gestrichen und das derzeit geltende Intervall von drei Jahren beibehalten wird, weil eine Verkürzung der Intervalle einen unangemessenen Verwaltungsaufwand und Aufwand bei den meldepflichtigen Unternehmen zur Folge hätte.

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 (Artikel 21a)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 1 Nummer 12 (Artikel 21a) der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG in jedem vorgesehenen Fall erforderlich ist.