Beschluss des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 (Inhaltsübersicht Angabe zu § 30a und Anlage 8e FeV) Nummer 2 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV) Nummer 7a - neu - ( § 24a Absatz 2 FeV) Nummer 16a - neu - (Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV)

a) In der Eingangsformel ist die Angabe "und w" durch die Angabe ", w und x" zu ersetzen.

b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

bb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. § 4 wird wie folgt geändert:

cc) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:

"7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit." `

dd) Nach Nummer 16 ist folgende Nummer 16a einzufügen:

"16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:

"Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953-195819.01.2022
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-200119.01.2026
2002-200419.01.2027
2005-200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033
" ʻ

Begründung:

Zu Buchstabe a

Die Änderungen machen eine Ergänzung der in der Eingangsformel enthaltenen Angaben über die Rechtsgrundlage der Verordnung erforderlich.

Zu Buchstabe b

Die Regelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch soll sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden.

Die neue Anlage 8e enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier-)Führerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2025 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerkes Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält.

Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrerlaubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbesondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge, zu schaffen.

Da die Belastung der Fahrerlaubnisbehörden zum Jahreswechsel bereits enorm ist und sich aus dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der 19. Januar als Bezugsdatum ergeben hat, endet auch die Gültigkeit der Führerscheine jeweils am 19. Januar eines Jahres.

Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein vorzeitig umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.

Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV) Nummer 15b* - neu - (Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV) Artikel 8 (Inkrafttreten)

a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

b) Artikel 8 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3a und Nummer 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung:

Es wird ein einheitliches Muster für die Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV eingeführt. Damit sollen Diskussionen um die Ausgestaltung der Sehtestbescheinigung vermieden werden. Das Muster entspricht weitgehend dem Muster, das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 4. Juni 2013 im Verkehrsblatt bekanntgemacht hat (VkBl. 2013, S. 712). Das für die Gebühr vorgesehene Feld wurde im Hinblick auf § 65 Absatz 5 Satz 2 StVG entfernt. Danach ist die Gebühren-Nummer 403 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht mehr anzuwenden.

Die Änderung tritt erst verzögert in Kraft, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und den Sehteststellen zu ermöglichen, vorhandene Sehtestbescheinigungen, die von dem Muster abweichen, aufzubrauchen.

Die Ergänzung von § 12 Absatz 2 Satz 3 FeV erfolgt in Anlehnung an §§ 16 Absatz 3 Satz 3, 17 Absatz 5 Satz 2 FeV. Da im Verfahren um die Fahrerlaubniserteilung die Identität des Bewerbers auch mit sonstigen Ausweisdokumenten nachgewiesen wird, darf die Identitätsprüfung beim Sehtest nicht auf die Einsichtnahme in Personalausweis und Reisepass beschränkt sein.

3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - (§ 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV) Nummer 8 (§ 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV) Nummer 15a - neu - (Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV) Nummer 17a - neu - (Anlage 10 zu §§ 26 und 27 FeV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Nach Nummer 7a ist folgende Nummer 7b einzufügen:,7b.

§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:

,8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." "

c) Nach Nummer 15 ist folgende Nummer 15a einzufügen:

,15a. Anlage 3 Buchstabe C wird aufgehoben."

d) Nach Nummer 17 ist folgende Nummer 17a einzufügen:

,17a. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

  • 1) Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
  • 2) Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt." ʻ
  • Begründung:

    Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung. Der bisherige Buchstabe C der Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV und die Anlage 10 werden zusammengeführt und Widersprüche bei der Erteilung allgemeiner Fahrerlaubnisse auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr aufgelöst.

    4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV)

    Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:

    "bb) Folgende Sätze werden angefügt:

    "In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden." "

    Begründung:

    Auch für den Rücktausch von Führerscheinen nach § 30a FeV wird in Anlehnung an § 31 Absatz 4 Satz 5 bis 7 FeV eine Regelung zum Umgang mit Drittstaatenführerscheinen getroffen, die in Verwahrung zu nehmen sind, weil keine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat besteht.

    5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c (§ 31 Absatz 4 FeV)

    Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c ist aufzuheben.

    Begründung:

    Bei der prüfungsfreien Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat nach § 31 Absatz 1 FeV in Feld 10 den Tag zu vermerken, an dem die Drittstaatenfahrerlaubnis erteilt worden ist, begegnet in der Praxis Bedenken. Aus den ausländischen Führerscheinen, die zur Umschreibung vorgelegt werden, geht das Datum der Ersterteilung der ausländischen Fahrerlaubnis oft nicht hervor und ließe sich nur äußerst mühsam - die Mitwirkung der zuständigen Behörden aus den Drittstaaten vorausgesetzt - ermitteln.

    6. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV)

    In Artikel 1 ist Nummer 15 wie folgt zu fassen:

    "15. § 76 wird wie folgt geändert:

    Begründung:

    Redaktionelle Korrektur: Zusätzliche Streichung in der "Überschrift" zu Nummer 11b und Anpassung der Nummerierung aufgrund der Aufhebung von Nummer 11a.

    7. Zu Artikel 4 (Anlage zu § 1 GebOSt)

    Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

    "Artikel 4
    Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

    Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Begründung:

    Die Ergänzung der Gebühren-Nummer 346 dient der Klarstellung. Die Regelung aus der Gebühren-Nummer 308 wird übernommen, um sicherzustellen, dass die Gebühr auch dann entrichtet wird, wenn die Überwachung der Ausbildungsstätte nach § 7b BKrFQG ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.

    Nach Aufhebung der Gebühren-Nummer 403 kann die Vergütung für den Sehtest zwischen der Sehteststelle und dem Fahrerlaubnisbewerber frei vereinbart werden. Eine Gebühr nach der GebOSt darf mangels eines einschlägigen Tatbestandes nicht mehr erhoben werden.

    B

    Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

    Begründung:

    Die Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein führt das neue einheitliche europäische Führerscheinmuster und eine Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine ein.

    Sie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

    Sie gibt weiter vor, dass ab 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE in der Gültigkeitsdauer auf bis zu 15 Jahre befristet werden.

    Sie lässt aber bis zum 19. Januar 2033 vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse unberührt (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie) und erkennt an, dass es bis dahin Führerscheine auch ohne begrenzte Gültigkeitsdauer geben kann (vgl. Erwägungsgrund 6).

    Die effektive Umsetzung des europäischen Rechts verlangt damit vorgezogen eine gesetzliche Regelung auch für vor dem 19. Januar 2013 ausgegebene Alt-Führerscheine.

    Auch wenn dies nur das Nachweisdokument und nicht die Fahrerlaubnis selbst betrifft, wird damit nachträglich in bestandskräftige, rechtlich fortwirkende begünstigende Verwaltungsakte eingewirkt. Die damit verbundene Rückwirkung verlangt eine bundesweit koordinierte Umsetzung unter Ausnutzung aller vorhandenen Spielräume.