Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle - COM (2015) 596 final; Ratsdok. 14976/15

942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Diese Kennzeichnung dient der gezielten Verbraucherinformation und liegt im besonderen Interesse der Reduzierung von Verpackungsabfällen im Sinne des abfallrechtlich normierten Vorrangs der Abfallvermeidung und der Vorbereitung zur Wiederwendung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle.

Im Einzelnen:

5. Zu Artikel 1 insgesamt

Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission Impulse zum Aufbau der Recyclingnetze in Europa vermissen lässt, und bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die hierfür notwendigen Maßnahmen verankert werden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Artikel 6)

Der Bundesrat bedauert, dass die entsprechenden Anforderungen bei den Recyclingquoten von Verpackungsabfällen hinter dem Richtlinienvorschlag aus 2014 zurückbleiben. Der alte Vorschlag hatte erste Zwischenziele für das Jahr 2020 vorgesehen, in dem mindestens 60 Prozent des Gesamtaufkommens recycelt oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollten. Im Jahr 2025 sollte dieser Wert bei 70 Prozent, im Jahr 2030 bei 80 Prozent liegen. Der aktuelle Vorschlag der Kommission fordert von den Mitgliedstaaten erst zum 31. Dezember 2025 eine Recyclingquote von 65 Prozent und eine Steigerung auf 75 Prozent bis zum Jahr 2030.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (Artikel 11 Absatz 3)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass entgegen der Vorstellungen der Kommission die Festlegung von maximalen Konzentrationswerten in bestimmten Verpackungen nicht mittels delegierter Rechtsakte vorgenommen werden sollte. Hierbei handelt es sich um wesentliche Maßnahmen, die über die Zulässigkeit bestimmter Verpackungsarten entscheiden und somit auch erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftskreise haben können.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 12 Absatz 3a)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die in Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 12 Absatz 3a) der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG vorgesehene Verkürzung der Berichtsintervalle auf ein Jahr gestrichen und das derzeit geltende Intervall von drei Jahren beibehalten wird, weil eine Verkürzung der Intervalle einen unangemessenen Verwaltungsaufwand [und Aufwand bei den meldepflichtigen Unternehmen] zur Folge hätte.

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 (Artikel 21a)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 1 Nummer 12 (Artikel 21a) der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG in jedem vorgesehenen Fall erforderlich ist.