Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)*)

Vom ...

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen

§ 3 Fütterung und Tränkung

§ 4 Früherkennung

§ 5 Schutzkleidung

§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln

§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte

§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche

§ 9 Durchführung der Schutzimpfung

§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung

§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel

§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln

Unterabschnitt 2
Aufstallung

§ 13 Aufstallung

§ 14 Weitere Untersuchungen

Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 15 Verdachtsbestand

§ 16 Anordnung für weitere Bestände

§ 17 Überwachungszone

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 18 Öffentliche Bekanntmachung

§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand

§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk

§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel

§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier

§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild

§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet

§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone

§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 33 Risikobewertung

§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand

§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission

§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets

§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet

§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebietes

§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung

§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln

§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 43 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung

§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 45 Wiederbelegung

Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza

§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand

§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet

§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung

§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 51 Notimpfung

§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 53 Wiederbelegung

Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 54 Früherkennung

Unterabschnitt 2

Besondere Schutzmaßregeln

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier

§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch

§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 61 Risikobewertung

§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 64 Ordnungswidrigkeiten

§ 65 Weitergehende Maßnahmen

§ 66 Übergangsvorschriften

§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften

§ 68 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2)
Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen

1. Große Hühner

Altenglische Kämpfer Dominikaner Penedesenca
Andalusier Dorking Pfälzer Kampfhühner
Annaberger Haubenstrupphühner Empordanesa Plymouth Rocks
Appenzeller Barthühner Eulenbarthühner Prat
Augsburger Hamburger Ramelsloher
Bergische (Zwerg-)Kräher Holländer Haubenhühner Redcaps
Bergische Schlotterkämme Houdan Rheinländer
Brabanter Bauernhühner Kaulhühner Sachsenhühner
Brakel Koeyoshi Satsumadori
Breda Krüper Spanier
Brügger Kämpfer La Fleche Sudanesische Kämpfer
Cemani Lakenfelder Sultanhühner
Creve Coeur Lütticher Kämpfer Sumatra
Croad Langschan Mechelner Sundheimer
Cubalaya Minorka Thüringer Zwerg-Barthühner
Denizli-Kräher Norwegische Jaerhühner Tomaru
Deutsche Lachshühner Onagadori Totenko
Deutsche Langschan (Zwerg-)Orloff Tuzo
Deutsche Reichshühner Ostfriesische Möwen Vogtländer
Deutsche Sperber Paduaner Vorwerkhühner
Westfälische Totleger

2. Puten

Cröllwitzer Puten Puten, gelb Puten, schwarz
Puten, blau Puten, kupfer Puten, Schwarzflügel
Puten, Bourbon Puten, rot Puten, weiss
Puten, bronze Puten, Rotflügel

3. Gänse

Afrikanische Höckergänse Emdener Gänse Lockengänse
Celler Gänse Emporda Gänse Pilgrim Gänse
Deutsche Legegänse Fränkische Landgänse Pommerngänse
Diepholzer Gänse Lippegänse Russische Gänse
Toulouser Gänse

4. Enten

Altrheiner Elsterenten Gimbsheimer Enten Pommernenten
Amerikanische Pekingenten Krummschnabelenten Rouen Clair-Enten
Aylesburyenten Landenten Rouenenten
Campbellenten weiß Orpingtonenten Smaragdenten
Deutsche Pekingenten Overberger Enten

Anlage 2
( zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
12
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 - 100 10 - 50
101 - 1000 20 - 60
mehr als 1000 30 - 70

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU L 10 S. 16) war bis zum 1. Juli 2007 umzusetzen. Wegen des Auftretens der Aviären Influenza in Nutzgeflügel in verschiedenen Mitgliedstaaten im Jahre 2006 wurden die Regelungen der Richtlinie durch

vorgezogen und mit der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei Nutzgeflügel (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 VI), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), umgesetzt. Andere Elemente der Richtlinie, wie z.B. Maßnahmen beim Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza bei Geflügel in Schlachthöfen und Grenzkontrollstellen oder niedrigpathogener aviärer Influenza in Vogelhaltungen sind in der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) geregelt. Insoweit entsprach das geltende Recht bereits den Vorgaben der Richtlinie.

Die Neufassung der Geflügelpest-Verordnung dient der Zusammenführung der in der

Kosten der öffentlichen Hand

Insgesamt können die durch die Verordnung entstehenden Kosten im geringen Umfange geeignet sein, preisliche Auswirkungen auszulösen. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

In den § 2 Abs. 3 und 4, § 3, § 6 Nr. 1 bis 8, § 13 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, §§ 15, 16, § 18, § 20, § 21 Abs. 1,3 bis 6 Satz 1 Nr. 3 bis 7, Satz 2 und 3, § 22 Abs. 1 bis 5, § 23, § 25, § 27, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 29 Abs. 1 und 2, §§ 30 bis 35, §§ 44 und 45 sowie §§ 54 bis 57 Abs. 1 und 2, §§ 58 bis 63 sind im Vergleich zum geltenden Recht keine materiellen Änderungen vorgenommen worden. Zu den einzelnen Regelungen wird auf die Begründungen zur Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005, Geflügelpest-Verordnung vom 20. Dezember 2005, Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006, Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 und Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 sowie deren jeweiligen Folgeänderungen verwiesen.

Zu § 1

Die Vorschrift setzt Artikel 2 der Richtlinie um und definiert die wichtigsten Begriffe der Verordnung. Da das die Geflügelpest auslösende hochpathogene aviäre Influenzavirus durch Mutation von niedrigpathogenen aviären Influenzaviren entsteht, ist eine Begriffsbestimmung der niedrigpathogenen aviären Influenzaviren angezeigt (Absatz 1 Nr. 3).

Zu § 2

Mit der Einführung der Anzeige über die Form der Geflügelhaltung (Absatz 1) soll es der zuständige Behörde ermöglicht werden, Kenntnisse zu erhalten, die für die Erstellung einer Risikobewertung im Hinblick auf die Ein- und Verschleppung des Geflügelpestvirus in ihrem Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist die Kenntnis, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird, im Hinblick auf die Entscheidung für mögliche Ausnahmen, z.B. vom Aufstallungsgebot, wesentlich.

Die Einfügung der neuen Nummer 5 in Absatz 2 trägt der vorgesehenen Erleichterung, im Falle der Abgabe von Geflügel von einer Geflügelausstellung auf die virologische Untersuchung des aufgestellten Geflügels zu verzichten, Rechnung. Stattdessen hat der Geflügelhalter, der ohnehin zur Führung eines Registers verpflichtet ist, u.a. die Anzahl und die Kennzeichnung des Geflügels in das Register einzutragen, um so jederzeit die Rückverfolgung des Geflügels sicherzustellen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 4b, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 TierSG

Zu § 3

Rechtsgrundlage: § 79b TierSG

Zu § 4

Im Falle von in der Vorschrift detailliert aufgeführten Verlusten in einem Geflügelbestand, hat der Tierhalter durch einen Tierarzt unverzüglich das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschliessen zu lassen. Geeignete Untersuchungen sind klinische und insbesondere labordiagnostische Untersuchungen. Einer gesonderten Mitteilungspflicht im Falle des Nachweises von Geflügelpest bedarf es hier nicht, da in diesem Falle die Verpflichtung der Anzeige nach § 9 TierSG greift.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. b TierSG

Zu § 5

Es wird klargestellt, dass der Tierhalter sicherzustellen hat, dass jede Person, die gewerbsmässig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt, um eine Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza zu vermeiden.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b TierSG

Zu § 6

Neben der bisherigen Vorschrift, in einem Geflügelbestand, in dem mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorzuhalten wird nunmehr auch eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgesehen (Nr. 9). Damit soll das Risiko einer Ein- oder Verschleppung von Viren, die die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza auslösen können, weiter minimiert werden, da ein Eintrag dieser Viren durch Schuhe nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b und d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 14 TierSG

Zu § 7

Die nunmehr für die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art vorgesehene Regelung trägt den gewonnenen Erfahrungen und praktischen Bedürfnissen Rechnung (Absatz 1). Geflügel, das aus mehr als einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt stammt und auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden soll ("überregionale Veranstaltung"), ist vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich zu untersuchen (Nummer 1 Buchstabe

Im Falle der Durchführung von Geflügelmärkten sind hingegen strengere Anforderungen als bei Geflügelausstellungen vorgesehen (Nummer 2), da hier Geflügel an Dritte abgegeben wird und daher ein höheres Risiko einer Ein- und Verschleppung von Viren der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza in andere Bestände besteht. Die Vorgabe, das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersuchen zu lassen, ist auch dann schon einzuhalten, wenn Geflügel aus nur einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf dem Geflügelmarkt aufgestellt werden soll.

Neben der tierärztlichen Untersuchung sind Enten und Gänse, die auf einem Geflügelmarkt aufgestellt werden sollen längstens sieben Tage vor der Veranstaltung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (Absatz 2). Die virologische Untersuchung ist erforderlich, da Enten und Gänse bei einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 und H7 im Gegensatz zu Hühnern kaum klinische Erscheinungen zeigen und dann, im Falle eines Verkaufs an Dritte, das Virus unerkannt in andere Bestände weitertragen können. Anstelle der virologischen Untersuchung kann ein Tierhalter Enten und Gänse jedoch auch zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen (Satz 4), da, sofern Enten und Gänse infiziert sind und insoweit den Erreger ausscheiden, hochempfängliche Geflügelarten erkranken und somit das Vorhandensein des Erregers anzeigen würden. Damit wird eine vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht wie bei der genannten virologischen Untersuchung und damit dem Tierhalter größtmögliche Flexibilität eingeräumt. Sofern der Halter von dieser Alternative Gebrauch macht, hat er jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen (Satz 5) und die gemeinsame Haltung der zuständigen Behörde anzuzeigen (Absatz 3).

Absatz 4 regelt die weitere Verpflichtung des Tierhalters, die entsprechende Bescheinigung und den Befund der virologischen Untersuchung und die tierärztliche Bescheinigung dem Veranstalter bzw. der zuständigen Behörde vorzulegen.

In Absatz 5 wird bestimmt, dass die zuständige Behörde auch für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, auf denen Geflügel oder andere Vögel als Geflügel aus nur einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt aufgestellt werden sollen ("regionale Ausstellung"), die gleichen Maßregeln anordnen kann, die für überregionale Ausstellungen gelten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Der Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer ähnlichen Veranstaltung sind, unabhängig des Charakters einer überregionalen oder regionalen Veranstaltung, verpflichtet, der zuständigen Behörde die Veranstaltung spätestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen (Absatz 6).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 78 Nr. 1 Buchst. a, b, d, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 62, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. a und b, § 79b TierSG

Zu § 8

Die Absätze 1 und 2 setzen Artikel 52 Nr. 1 der Richtlinie um.

Die Absätze 3 bis 4 setzen Artikel 56 der Richtlinie um. Danach kann die zuständige Behörde, vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) auf der Grundlage einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffer-Instituts eine Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln sowohl gegen die Geflügelpest als auch gegen die niedrigpathogene aviäre Influenza genehmigen, soweit die Vögel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung oder zur Arterhaltung oder zur Erhaltung der in Anlage 1 der Verordnung genannten seltenen Rassen gehalten werden. Das von Deutschland eingereichte Impfprogramm für eine Schutzimpfung von Vögeln in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung ist von der Kommission mit der Entscheidung 2006/474/EG bereits genehmigt worden (Absatz 3 Nr. 1).

In Absatz 4 sind die Angaben benannt, die ein Impfplan für eine Schutzimpfung von bestimmten gehaltenen Vögeln enthalten muss.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 23, § 79b TierSG

Zu § 9

In Absatz 1 werden bestimmte Schutzmaßregeln bei der Durchführung der Schutzimpfung festgelegt. Eine Schutzimpfung darf nur so durchgeführt werden, dass eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird (Nummer 1). Im Falle der Schutzimpfung von Vögeln, die der Arterhaltung dienen oder der in Anlage 1 der Verordnung genannten seltenen Rassen, sollen alle Vögel der jeweiligen Haltungseinheit geimpft werden, damit alle Vögel möglichst einen gleichen Impfstatus erreichen (Nummer 2).

Satz 2 setzt das in der Richtlinie 2005/94/EG verankerte Prinzip um, nach der nur Impfstoffe eingesetzt werden dürfen, die es ermöglichen, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden (sog. Markerimpfstoffe).

Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der schutzgeimpften Vögel wird der Inhaber einer Impfgenehmigung verpflichtet, die geimpften Vögel deutlich zu kennzeichnen, Aufzeichnungen über die Schutzimpfungen zu machen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (Absatz 2).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 23, § 79b TierSG

Zu § 10

Die Vorschrift setzt Artikel 56 Nr. 2 Buchstabe i der Richtlinie um. Da das Impfprogramm für die Schutzimpfung von Vögeln in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung bereits genehmigt worden ist, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich (Absatz 1).

In Absatz 2 wird der Inhaber einer Genehmigung verpflichtet, bestimmte Untersuchungen bei Vögeln, die geimpft werden sollen, durchführen zu lassen. So soll sichergestellt werden, dass kein Eintrag des Virus der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza in die Haltung erfolgt. Gleichzeitig soll die Effektivität der Schutzimpfung überprüft werden.

Soweit es zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere serologische oder virologische Untersuchungen anzuordnen (Absatz 3).

Mit der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen kann jederzeit der Verlauf der Schutzimpfung verfolgt werden (Absatz 4).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 23, § 79b TierSG

Zu § 11

Die Vorschrift setzt Artikel 56 Nr. 2 Buchstabe g der Richtlinie im Hinblick auf das Verbringen von geimpften Vögeln um. Für in Zoologischen Gärten gehaltene Vögel gelten die Maßgaben des von der Kommission genehmigten Impfprogramms (Absatz 1 Nr. 1). Vögel, die zur Arterhaltung gehalten werden oder der in Anlage 1 der Verordnung genannten Rassen angehören dürfen in der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen grundsätzlich nicht aus dem Bestand verbracht werden (Nummer 2). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn die Tiere längstens drei Tage vor dem Verbringen mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.

Das Verbringen von geimpften Vögeln auf eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist grundsätzlich verboten (Absatz 2 Satz 1), um zu vermeiden, dass möglicherweise infizierte Vögel, deren Klinik durch die Schutzimpfung "unterdrückt" worden ist, aber möglicherweise Virus ausscheiden, nicht geimpfte Vögel infizieren. Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen, wenn die geimpften (gehaltenen) Vögel längstens drei Tage vor der Veranstaltung virologisch und vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich jeweils mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus, untersucht werden. Die klinische Untersuchung kann auch als Einlassuntersuchung durchgeführt werden. Weiterhin darf die Veranstaltung nur in geschlossenen Räumen stattfinden bei getrennter Haltung von geimpften Vögeln von nicht geimpften Vögeln. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass sich unter den aufgestellten Vögeln keine etwaigen Träger des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus befinden und auf diese Weise unerkannt das Virus übertragen werden kann.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 23 und 62, § 79b TierSG

Zu § 12:

Im Falle der amtlichen Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei einem geimpften Vogel eines Zoologischen Gartens oder in einer Einrichtung, die Vögel zur Arterhaltung oder einer seltenen Rasse der Anlage 1 der Verordnung hält, finden die

Maßnahmen Anwendung, wie sie bei amtlicher Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei einem nicht geimpften Vogel Anwendung finden.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 bis 30, § 79b TierSG

Zu § 13

In Absatz 2 werden Ausnahmen vom Aufstallungsgebot formuliert. Im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage darf lediglich für Geflügel, das in Beständen in aufgrund der Geflügelpest bei Geflügel oder einem Wildvogel festgelegten Sperrbezirken gehalten wird, keine Ausnahme vom Aufstallungsgebot erteilt werden (Satz 1). Bislang galt diese Einschränkung u.a. für Geflügel im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone. Die Entscheidung der zuständigen Behörde zur Gewährung einer Ausnahme ist geknüpft an eine Risikobewertung, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögeln sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, und die Lage des Bestandes in einem Gebiet mit einer hohen Geflügeldichte zu berücksichtigen. Um den gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen, wird die Geflügeldichte in einem Gebiet nunmehr ohne den von der Ausnahmeregelung betroffenen Bestand berechnet (Satz 2).

Weitere Ausnahmeregelungen werden in Absatz 4 bestimmt, sofern eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich sind, und sichergestellt ist, dass der Kontakt des Geflügels zu Wildvögeln nicht auf andere Weise wirksam unterbunden wird.

In Absatz 7 wird die Verpflichtung des Tierhalters vorgesehen, der zuständigen Behörde das Ergebnis der virologischen Untersuchung von Enten und Gänsen mitzuteilen und, im Falle einer gemeinsamen Haltung von Hühnern und Puten mit Enten und Gänsen, die gemeinsame Haltung anzuzeigen.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 7, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 14

Da Katzen und Schweine potentielle Träger des Virus der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza sein können, sind auch diese Tiere zu untersuchen, sofern dies zur Erkennung und Verschleppung der genannten Viren erforderlich ist (Absatz 1 Nr. 4).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 15

In Absatz 1 Satz 1 sind redaktionelle Änderungen durch den Verweis auf die Entscheidung 2006/437/EG erfolgt. Soweit die zuständige Behörde im Ergebnis ihrer Untersuchung Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest feststellt, ist sie verpflichtet, bestimmte

Maßnahmen zu ergreifen (Satz 2). Sofern sie von einer Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestandes absieht, muss sie die Sperre des Verdachtsbestandes anordnen, wobei in der Anordnung die konkrete Maßnahmen und Verbote anzugeben sind.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, d und f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, § 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG

Zu § 16

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG

Zu § 17

Die bisherige Regelung, dass Schutzmaßregeln nach Absatz 1 auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, wenn regelmäßige Kontakte von Personen und Tieren mit gehaltenen Vögeln stattgefunden haben oder stattfinden, ist gestrichen worden, da der Begriff "regelmäßig" nicht hinreichend bestimmt werden kann. Die Änderung in Absatz 2 Nr. 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, d und f, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG

Zu § 18

Rechtsgrundlage: § 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 30 TierSG

Zu § 19

Mit Absatz 1 Nr. 5 wird Artikel 11 Abs. 9 der Richtlinie umgesetzt. In Nummer 6 wird die Regelung getroffen, dass für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, Maßnahmen nach Maßgabe der Entscheidung 2006/437/EG zu treffen sind. Im weiteren ist bestimmt, dass die zuständige Behörde genehmigen kann, dass Schweine, deren Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus negativ verlaufen ist, in einen anderen Bestand verbracht werden können. Sofern bei der Untersuchung hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden ist, kann die zuständige Behörde genehmigen, dass diese Schweine nur in eine Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht verbreitet wird.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26, 27 und 29, § 79b TierSG

Zu § 20

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 29, § 79b TierSG

Zu § 21

Es wird klargestellt, dass von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3 im Sperrbezirk kein Gebrauch gemacht werden darf und insoweit Geflügel aufzustallen ist (Absatz 2).

Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 setzt Artikel 19 Buchstabe e um Die Änderung in Nr. 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 6.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 20, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis 29, § 62, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. a, § 79b TierSG

Zu § 22

Die Änderung in Absatz 6 ist eine Folgeänderung zu § 21 Abs. 6 Nr. 1.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c bis e, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 27, § 29, § 79b TierSG

Zu § 23

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 24

Mit der Ergänzung in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird einerseits Artikel 8 der Entscheidung 2007/454/EG umgesetzt, andererseits wird klargestellt, dass die zuständige Behörde auch das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen genehmigen kann.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 25

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 26

Die Änderung in Nummer 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 24 Abs. 1 und Absatz 2 Nr. 1.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 27, § 79b TierSG

Zu § 27

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b und d, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 27, § 28, § 62, § 79b TierSG

Zu § 28

Absatz 2 Nr. 4 setzt Artikel 30 Buchstabe f der Richtlinie um.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG

Zu § 29

Die Änderung in Absatz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 24 Abs. 1 und Absatz 2 Nr. 1.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 30

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 und 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 2, § 29, § 79b TierSG

Zu § 31

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG

Zu § 32

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG

Zu § 33

Rechtsgrundlage: § 79b TierSG

Zu § 34

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis 29, § 62, § 79b TierSG

Zu § 35

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3, § 26, § 27, § 29, § 62, § 79b TierSG

Zu § 36

Diese Vorschrift setzt die Artikel 53 und 54 der Richtlinie um. Die zuständige Behörde kann erst dann eine Notimpfung von gehaltenen Vögeln anordnen, wenn einerseits die Genehmigung der Kommission vorliegt und andererseits im Ergebnis einer Risikobewertung feststeht, dass die Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt (Absatz 1).

Vor der Genehmigung der Notimpfung ist ein Impfplan von der zuständigen Behörde dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln. Der Impfplan muss - in Analogie zum Impfplan bei der Schutzimpfung - bestimmte Angaben enthalten (Absatz 2).

Absatz 3 bestimmt Verbringungsverbote von geimpften Vögeln und Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand (Nummer 1) und von gehaltenen Vögeln und Eiern in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand (Nummer 3). Weiterhin wird die Regelung getroffen, dass Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden darf (Nummer 2).

In Analogie zur Schutzimpfung gelten im Falle der Notimpfung detaillierte Bestimmungen zu ihrer Durchführung (Absatz 4).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, 7 und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG

Zu § 37

Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben g und j der Richtlinie um. Es werden die Anforderungen bestimmt an das Verbringen von gehaltenen Vögeln und Eiern innerhalb des Impfgebiets für den Fall, dass die zuständige Behörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 38

Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben g und j der Richtlinie um. Es werden die Anforderungen bestimmt an das Verbringen von gehaltenen Vögeln, Eiern und Fleisch aus dem Impfgebiet für den Fall, dass die zuständige Behörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 39

Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben g und j der Richtlinie um. Es werden die Anforderungen bestimmt an das Verbringen von gehaltenen Vögeln und Eiern von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder Betrieb für den Fall, dass die zuständige Behörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 40

Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2005/94/EG um. Im Falle einer angeordneten Notimpfung sind Tierhalter verpflichtet, bestimmte Untersuchungen zur Effektivität der Notimpfung durchführen zu lassen. Es wird klargestellt, dass die gleichen Maßnahmen zur Anwendung kommen wie bei der Durchführung der Schutzimpfung.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG

Zu § 41

Wird bei der vorgeschriebenen virologischen Untersuchung von notgeimpftem Geflügel Geflügelpest amtlich festgestellt, kommen die Maßnahmen zur Anwendung, die im Falle des Ausbruchs von Geflügelpest gelten.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, § 79b TierSG

Zu § 42

Die Vorschrift setzt Artikel 55 der Richtlinie um. Eine Notimpfung gegen Geflügelpest kann von der zuständigen Behörde schon vor dem Vorliegen der Genehmigung der Kommission angeordnet werden. In diesem Falle muss das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet werden (Nummer 1). Weiterhin muss die zuständige Behörde die grundsätzliche Einhaltung der Verbringungsverbote von geimpften gehaltenen Vögeln, Eiern und Fleisch sicherstellen, wie sie im Falle einer von der Kommission genehmigten Notimpfung gelten (Nummer 2).

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG

Zu § 43

Die Vorschrift setzt die Artikel 35, 36 und 37 der Richtlinie um.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG

Zu § 44

Die Vorschrift setzt Artikel 29 der Richtlinie um.

Aus redaktionellen Gründen ist Absatz 2 mit sechs Nummern neu gegliedert worden.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 45

Die Vorschrift setzt Artikel 49 der Richtlinie um.

Es werden die Maßnahmen näher bestimmt, denen der Tierhalter bei der Wiederbelegung von Beständen nachkommen muss, nachdem Geflügelpest erloschen ist.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 46

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von niedrigpathogener aviärer Influenza zielen auf die Subtypen H5 und H7 ab, da diese Subtypen zu hochpathogenen aviären Influenzaviren mutieren und so Geflügelpest auslösen können (Absatz 1). Andere Subtypen werden zwar gelegentlich auch nachgewiesen, spielen aber nach den bisherigen Erkenntnissen derzeit keine Rolle in einem Seuchengeschehen, so dass diesbezügliche Maßnahmen vernachlässigt werden können.

Zur Umsetzung von Artikel 39 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie ist die Tötung und unschädliche Beseitigung der mit dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 befallenen gehaltenen Vögeln in dem betroffenen Geflügelbestand oder in der betroffenen sonstigen Vogelhaltung erforderlich (Nummer 1). Diese Maßnahme ist gerechtfertigt, da niedrigpathogene aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 oder H7 zu hochpathogenen aviären Influenzaviren mutieren können und Geflügelpest auslösen können. Daneben ist die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte durchzuführen (Nummer 2). Auch wird die zuständige Behörde zur Einleitung epidemiologischer Nachforschungen verpflichtet um einen Überblick über ggf. bereits stattgefundene Weiterverschleppungen des Erregers zu erhalten.

Zur Umsetzung von Artikel 39 Abs. 3 und 4 der Richtlinie bestimmt Absatz 2, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie die zuständige Behörde von einer Tötungsanordnung absehen und das Verbringen von Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr benannten Schlachtstätte anordnen kann, wenn bestimmte Anforderungen zur Verhinderung der Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus eingehalten werden.

Zur Umsetzung von Artikel 39 Abs. 1 der Richtlinie legt Absatz 3 die Maßnahmen für den betroffenen Bestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Tötung und unschädlichen Beseitigung der gehaltenen Vögel oder der Schlachtung von Geflügel fest.

Mit den Regelungen in Absatz 4 zu Untersuchungen zum Verbleib von Bruteiern und Geflügel aus Bruteiern sowie zu Maßnahmen in dem betroffenen Bestand oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung wird Artikel 39 Abs. 6 der Richtlinie umgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 26, § 27, § 29, § 79b TierSG

Zu § 47

Die Vorschrift setzt Artikel 40 der Richtlinie um.

Nach amtlicher Feststellung von niedrigpathogener aviärer Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in besonderen Einrichtungen kann die zuständige Behörde von der Anordnung zur Tötung der Vögel sowie von der Anordnung der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern abweichen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann (Absatz 1). Die Ausnahme darf jedoch nur bei Einhaltung bestimmter in Absatz 2 in Bezug auf die gehaltenen Vögel und in Absatz 3 in Bezug auf die Bruteier genannter Anforderungen gewährt werden.

Die Einrichtungen sind zur Mitteilung der Angaben an die zuständige Behörde verpflichtet, die Grundlage einer Ausnahmegenehmigung sein können (Absatz 4).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 48

Diese Vorschrift setzt die Artikel 44 und 46 der Richtlinie um.

Bei amtlicher Feststellung von niedrigpathogenem aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel legt die zuständige Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um die betroffene Geflügelhaltung oder die sonstige Vogelhaltung fest (Absatz 1).

Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von niedrigpathogenem aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einer besonderen Einrichtung von der Festlegung eines Restriktionsgebiets absehen, soweit dies im Ergebnis einer Risikobewertung gerechtfertigt ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (Absatz 2 Satz 1). Die Risikobewertung muss insbesondere den Kriterien der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe der Einrichtung zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere zu einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten sowie die Lage der Einrichtung in einem Gebiet mit hoher Geflügeldichte Rechnung tragen (Satz 2).

In Erwerbszwecken dienenden Geflügelbeständen ist die Durchführung bestimmter Untersuchungen vorgesehen (Absatz 3).

Schließlich gelten im Restriktionsgebiet weitere, in Absatz 4 näher bestimmte Schutzmaßregeln.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis 29, § 62, § 79b TierSG

Zu § 49

Die Vorschrift setzt die Artikel 44 und 46 der Richtlinie in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen nach § 48 Abs. 4 um.

Absatz 1 regelt Ausnahmen für das Verbringen von Säugetieren, Geflügel, Eiern sowie Gülle und Einstreu aus einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung aus dem Restriktionsgebiet.

Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen,

Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen ist jeweils das Ergebnis einer Risikobewertung der zuständigen Behörde (Absatz 3).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c bis e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 29, § 79b TierSG

Zu § 50

Die Vorschrift setzt Artikel 42 der Richtlinie um. Kommt die zuständige Behörde aufgrund ihrer epidemiologischen Nachforschungen zu dem Ergebnis, dass das niedrigpathogene aviäre Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen verschleppt worden sein kann, ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an (Satz 1). Die entsprechenden Maßnahmen ergeben sich aus § 19 des Tierseuchengesetzes. Nach Satz 2 kann sie weitere Schutzmaßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3, § 26, § 27, § 29, § 62, § 79b TierSG

Zu § 51

Die Vorschrift setzt die Artikel 53 und 55 der Richtlinie um.

Bei Feststellung niedrigpathogener aviärer Influenza kann die zuständige Behörde eine Notimpfung mit oder ohne Genehmigung der Kommission anordnen. Es kommen dann die Regeln zur Anwendung, die für die Notimpfung gegen Geflügelpest gelten.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, 7 und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG

Zu § 52

Die Vorschrift setzt Artikel 45 der Richtlinie um.

Es werden die Anforderungen näher bestimmt, wann niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist und die angeordneten

Schutzmaßregeln aufgehoben werden können.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 53

Die Vorschrift setzt Artikel 49 der Richtlinie um.

Es werden die Maßnahmen näher bestimmt, denen der Tierhalter bei der Wiederbelegung von Beständen nachkommen muss, nachdem niedrigpathogene aviäre Influenza erloschen ist.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 54

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 4, § 79b TierSG

Zu § 55

Rechtsgrundlage: § 79bTierSG

Zu § 56

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und e, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19, 20 Abs. 1 Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 3, § 79b TierSG

Zu § 57

In Absatz 3 Nr. 2 erfolgt eine redaktionelle Änderung, da die Entscheidung 2006/416/EG nur bis zum 30. Juni 2007 gültig war.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG

Zu § 58

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 59

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 60

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, 20 Abs. 1 und 2, § 29, § 79b TierSG

Zu § 61

Rechtsgrundlage: § 79b TierSG

Zu § 62

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3, § 26, § 27, § 28, § 29, § 79b TierSG

Zu § 63

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 79b TierSG

Zu § 64

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Bestimmungen, um Verstöße gegen die Verordnung mit Bußgeld belegen zu können.

Zu § 65

Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit für die zuständige Behörde geschaffen, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach Vorgabe des TierSG anzuordnen soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

Zu § 66

In Absatz 1 wird den Haltern von Geflügel eine Frist von sechs Monaten nach der Verkündung der Verordnung eingeräumt, die Form ihrer Haltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Regelung in Absatz 2 soll Haltern von mehr als 1.000 Stück Geflügel die Möglichkeit geben nach einer Frist von sechs Monaten nach der Verkündung der Verordnung eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.

Zu § 67

Diese Vorschrift regelt die Aufhebung bisher geltender bundesrechtlicher Vorschriften (Absatz 1). In Absatz 2 wird bestimmt, dass bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden sind.

Zu § 68

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Verordnungsentwurf dient der Zusammenführung von vier bestehenden Verordnungen im Bereich der Geflügelpest. Die in dem Entwurf enthaltenden Informationspflichten und die dementsprechenden Bürokratiekosten werden insoweit lediglich fortgeschrieben und gehen nicht über das bisherige Recht hinaus.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter