Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM (2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Artikel 22 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags legt insoweit eine Meldepflicht der zuständigen Behörde fest, wenn der öffentliche Auftraggeber zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung auf die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen verzichtet hat. Aus einer solchen Verpflichtung würde sich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ergeben, was der allgemeinen Zielsetzung, Verwaltungsverfahren und Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu erleichtern sowie Meldepflichten auf das erforderliche Maß zu beschränken, zuwiderliefe.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, in den weiteren Verhandlungen auf eine Streichung der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 4 zu dringen.