Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)

837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, c und d

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Buchstaben a, b, c und d zu streichen.

Begründung

Entscheidend ist die Empfänglichkeit des gehaltenen Geflügels für den Erreger der Geflügelpest, nicht der Zweck der Haltung.

Durch die Streichung wird erreicht, dass jegliches Geflügel der aufgeführten empfänglichen Arten unabhängig vom Zweck der Haltung den Regelungen der Verordnung unterfällt. Außergewöhnliche Haltungszwecke wie zum Beispiel das Halten von Gänsen als Wachtiere unterliegen somit auch den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung.

2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -

§ 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In § 64 Abs. 2 Nr. 2 ist die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," zu ersetzen.

Begründung

Die in § 21 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung geforderten epidemiologischen Ermittlungen sind ohne eine Buchführung des Tierhalters nicht leistbar. Die Bußgeldbewehrung in § 64 ist entsprechend anzupassen.

3. Zu § 4 Abs. 1, 1a - neu -

§ 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Auswertung des Seuchenverlaufes in Entenbeständen hat gezeigt, dass die bisherigen Anforderungen zur Früherkennung für Wassergeflügel, das selbst bei einer HPAI-Infektion wenig oder keine klinischen Anzeichen zeigt, nicht ausreichend sind. Daher wurden die speziellen Anforderungen in Anlehnung an die in der EU-Entscheidung 2006/437/EG aufgeführten Kriterien formuliert.

4. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5

§ 7 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In § 64 Abs. 2 Nr. 15 ist die Angabe "§ 7 Abs. 1" durch die Angabe "7 Abs. 1 Satz 1" zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der zum Teil engen Verwaltungsstrukturen sind die erleichterten Bedingungen für Ausstellungen mit dem Einzugsbereich der benachbarten Kreise vertretbar, ohne die strengeren Vorgaben für überregionale Veranstaltungen auszuhebeln. Die Bußgeldbewehrung in § 64 ist entsprechend anzupassen.

5. Zu § 7 Abs. 4 Satz 2

In § 7 Abs. 4 Satz 2 sind nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" einzufügen.

Begründung

Eine Geflügelhaltung wird durch die Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung eindeutig identifiziert. Bescheinigungen im Zusammenhang mit Geflügelausstellungen bzw. -märkten sollten daher immer an diese Nummer geknüpft sein.

Zusätzlich hat die zuständige Behörde darüber die Möglichkeit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Registrierung der Geflügelhaltungen, die an Ausstellungen oder Märkten teilnehmen wollen.

6. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 1

In § 8 Abs. 3 Nr. 1 sind die Wörter "Anhang III der Entscheidung 2006/474/EG der Kommission vom 6. Juli 2006 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG (ABl. EU (Nr. ) L 187 S. 37)" durch die Wörter "Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU (Nr. ) L 230 S. 20)" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Anpassung, da die Entscheidung 2006/474/EG zwischenzeitlich durch die Entscheidung 2007/598/EG abgelöst worden ist.

7. Zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe c

In § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c sind jeweils nach dem Wort "Anschrift" die Wörter ", Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" einzufügen.

Begründung

Eine Geflügelhaltung wird durch die Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung eindeutig identifiziert. Dokumentationen im Zusammenhang mit Schutzimpfungen sollten daher immer an diese Nummer geknüpft sein.

Zusätzlich hat die zuständige Behörde darüber die Möglichkeit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Registrierung der betreffenden Geflügelhaltungen.

Zu § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und 3, Abs. 9 - neu -, Abs. 10 - neu -

§ 13 ist wie folgt zu ändern:

10. b) Folgende Absätze 9 und 10 sind anzufügen:

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Ziffer 8):

Die Aufstallungsanordnung nach § 13 Abs. 1 muss bei der Geflügelpest - wie bisher - sämtliche Restriktionsgebiete umfassen und darf nicht nur auf den 3-km-Sperrbezirk begrenzt sein.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Ziffer 9):

In Absatz 2 Satz 2 ist die Risikobewertung in Anlehnung an die Formulierung in § 55 Abs. 3 modifiziert worden. Damit bleibt der bisherige "Verbotscharakter" der Gastvogelgebiete als potenzielle Risikogebiete im Grunde erhalten, kann aber durch besondere Risikoanalysen mit der Folge weiterer Ausnahmen gelockert werden.

Da die Geflügeldichte kein Kriterium für ein Einschleppungsrisiko darstellt, darf sie bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden.

Auch das vom Friedrich-Loeffler-Institut in die Bewertungen einbezogene Risiko durch Zugvögel bei der Ausnahmeerteilung ist berücksichtigt.

Zu Buchstabe b (Ziffer 10):

Es wird eine Regelung mit aufgenommen, die den Gebrauch erteilter Ausnahmegenehmigungen bei Ausbruch der Geflügelpest so lange "automatisch" aussetzt, bis die Seuche erloschen ist. Dadurch müssen die Behörden erteilte Genehmigungen nicht widerrufen und werden erheblich entlastet.

11. Zu § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2

In § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 ist nach den Wörtern "abweichend von" die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und" einzufügen.

Begründung

Bei Genehmigung der Freilandhaltung und der Inanspruchnahme der sog. Sentinel-Haltung anstelle der virologischen Untersuchungspflicht von Enten und Gänsen besteht eine generelle Untersuchungspflicht für verendete Vögel. Die ergänzende Erfassung der Anzahl der täglich verendeten Tiere ist zu Kontrollzwecken notwendig.

12. Zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "und über das Ergebnis der Zählung" durch die Wörter "oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung" zu ersetzen.

Begründung

Ein Erfassen des Tierbestandes mittels Zählung ist bei größeren Beständen nicht möglich. Das EU-Recht erlaubt auch Schätzungen, die für größere Bestände im nationalen Recht ermöglicht werden sollen. Zudem sieht das EU-Recht nur eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben vor.

13. Zu § 20 Abs. 4 Satz 3 - neu -Dem § 20 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Bestehende Einrichtungen müssen berücksichtigt werden.

14. Zu § 21 Abs. 4 Satz 2 - neu -, Satz 3

§ 21 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Der eingefügte Satz stellt klar, dass bei der Ermessensentscheidung über die Räumung des Sperrbezirks die Ausnahmemöglichkeit von der Tötung der Tiere, die in einer besonderen Einrichtung als Ausbruchsbetrieb gehalten werden, auch Anwendung finden kann bei besonderen Einrichtungen, die im Sperrbezirk liegen. Andernfalls könnte es sein, dass eine im Sperrbezirk gelegene Einrichtung schlechter gestellt ist als eine Einrichtung, die Ausbruchsbetrieb ist.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Änderung.

15. Zu § 22 Abs. 6, § 28 Abs. 2 Nr. 4

Begründung

Klarstellung des Gewollten; sonstiges Geflügel darf nicht ausgenommen sein.

16. Zu § 64 Abs. 2 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 16

§ 64 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Ergänzungen beinhalten die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße bei Inanspruchnahme der Ausnahme von der virologischen Untersuchung nach § 13 Abs. 5 Satz 3.

17. Zu Anlage 1

Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Anlage 1 Abschnitt 1 "Große Hühner" ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine kleine Population einer seltenen Rasse, die herdbuchmäßig geführt wird.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um kleine Populationen seltener Rasse.

Zur Folgeänderung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Zwergrassen dieser Rassen in dem separaten Abschnitt "Zwerghühner" zu führen sind (neuer Abschnitt 5).

B