Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Artikel 3
Änderung der Düngemittelverordnung

Artikel 4
Neubekanntmachung

Artikel 5
Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit wurde als Eilverordnung gemäß § 5 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz erlassen um die fristgerechte Umsetzung der EG-Richtlinien 2006/56/EG der Kommission und 2006/63/EG der Kommission zu ermöglichen. Mit diesen Richtlinien wurden die EG-Richtlinien 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule und 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.

Die Erste Verordnung ist als Eilverordnung auf sechs Monate befristet. Um der nationalen Umsetzung der EG-Richtlinien dauerhaft Geltung zu verschaffen, ist die Befristung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben. Außerdem kann eine Pflicht zur Desinfektion bestimmter Gegenstände, die die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit enthält, zeitlich stärker begrenzt werden.

In der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 ist eine Übergangsfrist im Hinblick auf die in Kürze erwartete, umfangreiche Änderung der Verordnung zu verlängern.

Der Verordnungsentwurf ist mit EG-Recht vereinbar.

Durch die Verordnung entstehen keine zusätzlichen Haushaltskosten. Auch Wirtschaft und Verbraucher werden nicht mit weiteren Kosten belastet, Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Da keine neuen Informationspflichten eingeführt werden, entstehen auch keine Bürokratiekosten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit legt fest, dass Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet sind, Gegenstände, die mit von der Bakteriellen Ringfäule befallenen Kartoffeln in Berührung gekommen sind, zu vernichten oder so zu behandeln sind, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule vernichtet wird. Diese Pflicht wird zeitlich eingegrenzt.

Zu Artikel 2

Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit Durch die Aufhebung von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung gilt die Verordnung dauerhaft.

Dies ist zur Umsetzung des EG-Rechtes erforderlich.

Zu Artikel 3

Änderung der Düngemittelverordnung Die Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 enthält eine Übergangsfrist, die am 4. Dezember 2007 endet. Veranlasst durch zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderungen des Gemeinschaftsrechts und die bei der Durchführung der geltenden Düngemittelverordnung gemachten Erfahrungen ist eine erneute Änderung der Düngemittelverordnung notwendig geworden. Da die Arbeiten an der neuen Düngemittelverordnung nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 4. Dezember 2007 abgeschlossen sein werden, soll die Übergangsfrist bis zum in einigen Monaten erwarteten Inkrafttreten der neuen Düngemittelverordnung verlängert werden, um den Herstellern eine Anpassung ihrer Produktpalette ummittelbar an die Anforderung der zu erwartenden neuen Verordnung zu ermöglichen.

Zu Artikel 4

Artikel 4 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Zu Artikel 5

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter