Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383

Brüssel, den 30.9.2010
KOM (2010) 539 endgültig 2010/0267 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Begründung

1. Hintergrund

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.

- Allgemeiner Kontext

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

- Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

- Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die eine Vereinfachung bezweckenden Änderungen sind begrenzten Umfangs und rein technischer Art.

- Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die eine Vereinfachung bezweckenden Änderungen sind begrenzten Umfangs und rein technischer Art.

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte.

Zusätzlich werden einige Bestimmungen im Bereich der Cross-Compliance vereinfacht. Außerdem wird die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen, bei Betriebsinhabern mit einer gesamten Betriebsfläche von weniger als 1 Hektar nicht die Meldung aller landwirtschaftlichen Flächen ihres Betriebs zu verlangen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiaritätsprinzip

Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, so lange die EU keine Rechtsvorschriften für diesen Sektor erlässt. Bei den Direktzahlungen gibt es bereits ein Gemeinschaftskonzept und ist es gerechtfertigt, die derzeitigen Vorschriften zu vereinfachen.

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Gemeinschaft nach sich.

5. weitere Angaben

- Vereinfachung

Die Änderungen betreffend die Cross-Compliance stellen eine wichtige Vereinfachung dar und tragen zur Erleichterung der Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten bei.

Man kann davon ausgehen, dass die vorgeschlagene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Betriebsinhaber, die keine flächenbezogenen Zahlungen beantragen und nur kleine Flächen (weniger als 1 Hektar) melden, von der Verpflichtung einer Flächenmeldung zu befreien, hauptsächlich Tierhalter ohne für eine Flächenzahlung in Betracht kommende Böden betrifft. Die Zahl der möglicherweise betroffenen Betriebsinhaber ist nur schlecht vorauszuschätzen, unter Berücksichtigung der anhaltenden Entkopplung der Zahlungen für Tiere und der Übertragung auf flächenbezogenen Zahlungen kann jedoch angenommen werden, dass sie nicht sehr groß sein wird. Dagegen stellt die Änderung eine Verringerung der Verwaltungslast für bestimmte Mitgliedstaaten dar.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission2, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handelnd4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

* ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

** ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80."

(2) Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a
Änderung von Anhang I

Um neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die erforderlich werden können, ändert die Kommission Anhang I im Wege eines delegierten Rechtsakts."

(3) Dem Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

(4) Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Kommission überprüft die Obergrenzen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten, um Folgendes zu berücksichtigen:

(5) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(6) Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet."

(7) Dem Titel II Kapitel 2 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 11a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(8) Dem Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

(9) Dem Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen einen Hektar nicht überschreitet. Der Betriebsinhaber muss in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und gibt auf Aufforderung der zuständigen Behörden den Standort der betreffenden Parzellen an."

(10) Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet aller Kürzungen bzw. Ausschlüsse nach Artikel 23 angewandt."

(11) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

"3. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen, um die Erfüllung der in Kapitel I genannten Verpflichtung zu überprüfen."

(12) Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Vorschriften gemäß Artikel 27a Absatz 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt."

(13) Artikel 24 wird wie folgt geändert:

(14) Dem Titel II Kapitel 4 werden folgende Artikel angefügt:

"Artikel 27a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 27b
Durchführungsbestimmungen

Zum Zweck der einheitlichen Durchführung dieses Kapitels legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

* ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1."

(15) Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Betriebsinhaber, die die Prämien in den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 oder die Prämie für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 erhalten oder Betriebsinhaber, die die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 erhalten und die über eine geringere als die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bei Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b als Schwellenwert festgesetzte Fläche verfügen, gilt die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführte Bedingung."

(16) Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Zahlung dieser Vorschüsse erlassen."

(17) Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

"Artikel 31a
Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme im Notfall erforderlich und entsprechend begründet sind; solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist."

(18) Dem Artikel 33 werden folgende Absätze angefügt:

(19) Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Durchführung dieses Unterabsatzes in ihrem Hoheitsgebiet fest."

(20) Artikel 36 Absatz 2 wird gestrichen.

(21) Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Im Fall der aufgeschobenen Einbeziehung können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Flächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen. Dieser Zeitpunkt kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten für die Regionen geändert werden, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird."

(22) Artikel 39 Absatz 2 wird gestrichen.

(23) Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Werden Zahlungsansprüche Weinbauern zugewiesen, so passt die Kommission unter Berücksichtigung der letzten ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103o und Artikel 188a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelten Angaben die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Anhang IX Abschnitt B der vorliegenden Verordnung mit."

(24) Artikel 41 wird wie folgt geändert:

(25) Dem Artikel 42 werden folgende Absätze angefügt:

"Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen für die Rückübertragung nicht genutzter Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve."

(26) Artikel 43 wird wie folgt geändert:

(27) Dem Artikel 44 wird folgender Absatz angefügt:

"4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Berechnung der GVE zum Zweck der besonderen Ansprüche und der Aktivierung von besonderen Zahlungsansprüchen."

(28) Dem Titel III Kapitel 1 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 45a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(29) Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils gefassten Beschluss setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 52, 53 und 54 genannten Direktzahlungen fest."

(30) Dem Titel III Kapitel 2 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 54a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Um den Besonderheiten der betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung der Zahlungsansprüche und die in diesem Kapitel vorgesehenen Möglichkeiten."

(31) Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden."

(32) Dem Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

"4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen über die Bedingungen für die Identifizierung der in Frage kommenden Betriebsinhaber, die vorläufige Festsetzung der Hektaranzahl und die vorläufige Prüfung der Anwendungsbedingungen."

(33) Dem Artikel 60 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Berechnung der in GVE ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a und die Überprüfung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit in den neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b."

(34) Dem Artikel 62 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen zur Berechnung des Prozentsatzes der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche."

(35) Dem Titel III Kapitel 3 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 62a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(36) Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009 beschließen, die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Abschnitt 5 und die Regelungen nach Anhang XI Abschnitt 1 mit Ausnahme der besonderen Qualitätsprämie für Hartweizen 2010 oder 2011 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. In diesem Fall passt die Kommission die in Artikel 40 genannten nationalen Obergrenzen im Wege von Durchführungsrechtsakten durch Hinzurechnung der Beträge des Anhangs XII für die betreffende Beihilferegelung an."

(37) Dem Titel III Kapitel 4 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 67a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Um die Einbeziehung in Anhang XI aufgeführter gekoppelter Zahlungen und die Übertragung von Stützungsprogrammen im Sektor Wein auf die Betriebsprämienregelung zu ermöglichen. kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über den Zugang zu Zahlungen, die Festsetzung des Betrags und die Zahl oder Erhöhung des Wertes der zuzuweisenden Ansprüche erlassen."

(38) Artikel 68 wird wie folgt geändert:

(39) Artikel 69 wird wie folgt geändert:

(40) Artikel 71 wird wie folgt geändert:

(41) Dem Artikel 76 wird folgender Absatz angefügt:

"3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Verringerungskoeffizienten, einschließlich der Berechnungsmethode und des Zeitpunkts der Festsetzung dieser Koeffizienten, festlegen."

(42) Dem Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 76a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union und die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Mindestflächen und Sondervorschriften über die Aussaat und den Anbau der in diesem Abschnitt genannten Kulturen erlassen."

(43) Dem Artikel 77 werden folgende Absätze angefügt:

"Um die Anwendung der kulturspezifischen Beihilferegelungen zu ermöglichen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger, einschließlich Vorschriften über die Beihilfefähigkeit, den Mindestpreis und die Zahlung.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen."

(44) Dem Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Berechnung des Bitterstoffgehalts der Süßlupinen erforderlichen Maßnahmen."

(45) In Artikel 81 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"2. Übersteigen die Flächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber von der Kommission in diesem Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten anteilmäßig verringert.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Verringerungskoeffizienten erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Berechnungsverfahrens und des Zeitpunkts für die Festsetzung dieser Koeffizienten.

Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union und die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes:

(46) Dem Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Verringerungskoeffizienten erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Berechnungsverfahrens und des Zeitpunkts für die Festsetzung dieser Koeffizienten."

(47) Dem Artikel 85 werden folgende Absätze angefügt:

(48) Artikel 87 wird wie folgt geändert:

(49) Artikel 89 wird wie folgt geändert:

(50) Artikel 90 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Um die Anwendung der kulturspezifischen Beihilferegelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Baumwolle, die Beihilfebedingungen und die Anbauverfahren.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4."

(51) Artikel 91 wird wie folgt geändert:

(52) Dem Artikel 97 werden folgende Absätze angefügt:

(53) Dem Artikel 98 werden folgende Absätze angefügt:

(54) Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Eine Liste dieser Gebiete wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Kontrolle und Mitteilung der Gebiete, die die Kriterien von Unterabsatz 1 erfüllen."

(55) Artikel 103 wird wie folgt geändert:

(56) Dem Artikel 104 wird folgender Absatz angefügt:

"5. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Berechnung der individuellen Obergrenzen und die Auf- oder Abrundung von Ansprüchen."

(57) Artikel 105 wird wie folgt geändert:

(58) Artikel 110 wird wie folgt geändert:

(59) Artikel 111 wird wie folgt geändert:

(60) Artikel 112 wird wie folgt geändert:

(61) Artikel 113 wird wie folgt geändert:

(62) Dem Artikel 115 werden folgende Absätze angefügt:

(63) Artikel 116 wird wie folgt geändert:

(64) Artikel 117 wird wie folgt geändert:

(65) Dem Artikel 119 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Dauer des Ausschlusses."

(66) Dem Artikel 124 werden folgende Absätze angefügt:

(67) Dem Artikel 126 wird folgender Absatz angefügt:

"4. Auf der Grundlage der Wahl eines jeden Mitgliedstaats setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die Stützung gemäß diesem Artikel fest."

(68) Dem Artikel 127 wird folgender Absatz angefügt:

"3. Auf der Grundlage der Wahl eines jeden Mitgliedstaats setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die Stützung gemäß diesem Artikel fest."

(69) Artikel 128 wird wie folgt geändert:

(70) Dem Artikel 129 wird folgender Absatz angefügt:

"4. Auf der Grundlage der Wahl eines jeden Mitgliedstaats setzt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts die entsprechende Obergrenze für die Stützung gemäß diesem Artikel fest."

(71) Artikel 131 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Beträge gemäß Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt."

(72) Artikel 132 wird wie folgt geändert:

(73) Dem Artikel 139 wird folgender Absatz angefügt:

"Jedoch werden ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 132, die nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung durch die Kommission gezahlt wurden, als unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates* betrachtet.

* ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1."

(74) Dem Artikel 140 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung."

(75) Die Artikel 141 und 142 werden gestrichen.

(76) Dem Titel VII Kapitel 1 werden folgende Artikel angefügt:

"Artikel 141a
Befugnisse der Kommission

Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so handelt sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem in Artikel 141b genannten Verfahren und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 141c genannten Verfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.

Artikel 141b
Delegierte Rechtsakte

Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben.

Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

Artikel 141c
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

[Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen zu ergänzen.]"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [1. Januar 2012.]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu [...] am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident